B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2014129.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Knittl Nigl Winkelmayr RÄ,
Prozellangasse 22A, 1090 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1100 Wien, vom 12.9.2014, Zl 11-2014-BE-VER10-000KC, betreffend Haftung gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm 83 ASVG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid vom 12.9.2014 wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 1.8.2012, an Herrn XXXX (in der Folge BF) wurde der BF darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto des Unternehmens XXXX , aus den Beiträgen Mai 2006, Oktober 2006, November 2006, Dezember 2006, Dezember 2007, Jänner 2008, März 2008, Oktober 2008, März 2009, April 2009, Mai 2009, Juni 2009, Juli 2009, August 2009 und Februar 2011 ein Rückstand in der Höhe von Euro 746.169,09 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Als Geschäftsführer sei er Vertreter der genannten Gesellschaft. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG wurde der BF unter Fristsetzung aufgefordert, den geschuldeten Betrag zu begleichen oder vorzusprechen. Im Rahmen der Vorsprache habe er Gelegenheit sich zu seiner Haftung zu äußern. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ergehe ein Haftungsbescheid. Angeschlossen war der Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 1.8.2012 mit der Auflistung der Forderungen.
2. Mit Bescheid vom 26.2.2013 wurde der BF von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 i.V.m. 83 ASVG verpflichtet, die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldners prot. XXXX rückständigen Sozialversicherungsbeträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 21.2.2013) in der Höhe von Euro 544.963,11 zuzüglich Verzugszinsen seit 22.2.2013 mit 8,38% von Euro 380.795,65 binnen 14 Tagen nach Bescheidzustellung bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen. In der Begründung wurde auf den angeschlossenen Rückstandsausweis vom 26.2.2013 mit den ausgewiesenen Beiträgen, die nicht eingebracht werden hätten können, verwiesen. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG stützte sich die belangte Behörde darauf, als Geschäftsführer zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen zu sein. In dieser Funktion gehöre es zu seinen Pflichten dafür zu sorgen, Beiträge insbesondere zu den Dienstnehmerbeitragsanteilen iSd § 153c StGB zu entrichten und die Melde-, Anzeige- und Auskunftspflichten gemäß § 111 ASVG zu erfüllen. Dies sei schuldhaft unterblieben und hätten die Beiträge nicht eingebracht werden können. Der BF hafte daher für die genannten Beiträge samt Nebengebühren. Angeschlossen war der diesbezügliche mit 26.3.2013 datierte Rückstandsausweis.
3. Gegen den Bescheid vom 26.2.2013 erhob der BF Einspruch mit Schreiben vom 8.4.2013. Der BF bestätigte Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX , über die mit Beschluss des HG Wien vom 14.12.2009 zu GZ 6S 120/09b das Konkursverfahren eröffnet worden sei, gewesen zu sein. Am 28.12.2009 sei das genannte Unternehmen geschlossen worden. Die Forderungen seien dem Grunde und der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für den angeschlossenen Rückstandsausweis, dem weder der anspruchsbegründende Zeitraum noch der entsprechende Sachverhalt entnehmbar sei. Die Insolvenz resultiere ausschließlich aus Forderungsausfällen. Wie dem Konkursakt zu entnehmen sei, seien bei Konkurseröffnung zahlreiche Aktivprozesse anhängig gewesen. Sämtliche Forderungen seien beim Konkursverfahren mangels finanzieller Mittel aus der Konkursmasse ausgeschieden worden. Den BF treffe daher an den Rückständen kein Verschulden. Wären die vormaligen Auftraggeber den Zahlungsverpflichtungen nachgekommen, hätte die XXXX auch die laufenden Verbindlichkeiten bezahlen können. Dazu werde auf den beizuschaffenden Konkursakt verwiesen. Den BF treffe daher jedenfalls an den nicht nachvollziehbaren Rückständen kein Verschulden.
4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.8.2013, MA40-SR 365780/2013, wurde der angefochtene Bescheid vom 26.2.2013 behoben und die Angelegenheit zu Ergänzung und Ermittlung bzw. Begründung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach der Wiedergabe des Sachverhaltes und der maßgeblichen Bestimmungen sowie der Judikatur wurde darauf verwiesen, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen sei, welche konkretisierten Pflichtverstöße dem BF aus welchen Erwägungen vorgeworfen werden würden. Bei Pflichtverstößen aus Meldepflichtverletzungen wäre von der belangten Behörde festzustellen gewesen, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33ff ASVG hätten gemeldet werden müssen bzw. diese Meldung unterblieben sei und dieses Unterbleiben kausal für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Zudem komme seit 12.12.2002 eine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für Beitragszuschläge und Zinsen nicht mehr in Betracht. Die diesbezüglichen im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verzugszinsen wären entsprechend im neu zu erlassenden Bescheid zu berücksichtigen. Da umfangreiche Ermittlungen und Begründungen erforderlich wären, sei der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
5. Mit an den BF gerichteten Schreiben der belangten Behörde vom 10.7.2014 wurde nochmals auf das Beitragskonto der XXXX mit den ausstehenden Rückständen in der Höhe von Euro 455.221,88 zuzüglich Verzugszinsen verwiesen. Als ehemaliger Geschäftsführer sei er Vertreter der genannten Gesellschaft und hafte gemäß § 67 Abs. 10 ASVG. Die Nachverrechnungshöhe ergebe sich aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 15.5.2009. Die fälligen Rückstände seien bis spätestens 20.8.2014 zu beglichen oder Tatsachen vorzubringen, die gegen seine Haftung spreche. Im Rahmen des Parteiengehörs stehe ihm eine 14-tägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder zur persönlichen bzw. telefonischen Vorsprache offen. Dazu war der Rückstandsausweis vom 10.7.2014 mit der genannten Forderungshöhe angeschlossen.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.2014, Zl 11-2014-BE-VER10-000KC, wurde der BF verpflichtet, als ehemalige Geschäftsführer der XXXX gemäß § 67 Abs. 10 i.V.m. § 83 ASVG die von dem genannten Unternehmen zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg aus den Vorschreibungen für den Zeitraum Mai 2006 von Euro 455.221,88 zuzüglich Verzugszinsen nach § 59 Abs. 1 leg cit., nämlich ab 1.7.2013 7,88 %p.a aus Euro 332.838,85, zu begleichen. Dieser Betrag sei binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen gemäß ASVG i.V.m. AVG erschöpfte sich die Begründung der belangten Behörde in drei Sätzen. Wiederum wurde auf die erfolglosen Einbringungsmaßnahmen zu den Beiträgen Mai 2006 in der Höhe von Euro 455.221,88 und Verzugszinsen gegen die XXXX verwiesen. Der BF hafte als die zur Vertretung juristischer Personen berufene Person für die zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht hereingebracht werden hätten können.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.9.2014 erhob der BF mit Schriftsatz vom 15.10.2014 Beschwerde. Der BF bestätigte Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX gewesen zu sein, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Wiederum wurden die geltend gemachten Forderungen dem Grunde und der Höhe nach als nicht nachvollziehbar gewertet. Beitragsrückstände für den Mai 2006 seien ohnehin gemäß § 68 ASVG verjährt. Abermals wurde im Hinblick auf das fehlende Verschulden des BF - wie im Einspruch vom 8.4.2013 - vorgebracht, dass die Insolvenz der XXXX ausschließlich auf massive Forderungsausfälle zurückzuführen sei. Diesbezüglich wurde auf das Konkursverfahren und den beizuschaffenden Konkursakt verwiesen. Beantragt wurde ersatzlose Behebung des Bescheides vom 12.9.2014.
8. Am 13.11.2014 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und insbesondere der darin wiedergegebenen Bescheidbegründung.
2. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation wurde durch den rechtskräftig gewordenen Zurückverweisungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.8.2013 bereits aufgezeigt, dass es an den Erwägungen zu vorgeworfenen konkretisierten Pflichtverstößen des BF fehlt und dazu Feststellungen hinsichtlich der Umstände zu treffen sind, zu welchem Zeitpunkt die Meldung iSd §§ 33ff ASVG hätten erfolgen müssen, sowie die Meldungen unterblieben sind und diese Unterlassung kausal für die Uneinbringlichkeit war.
Ungeachtet der Vorgaben dieses Bescheides vom 13.8.2013 erschöpfte sich die Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde lediglich in einem an den BF gerichteten Schreiben mit den Sachverhaltseckpunkten, weitgehend deckungsgleich mit ihrem vorhergehenden Bescheid, mit der Aufforderung zur Stellungnahme unter Fristsetzung unter Anschluss eines Rückstandsausweises mit einer Forderung von insgesamt Euro 455.221,88 übermittelt. Nach Fristablauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid mit einer aus drei Sätzen bestehenden Begründung. Damit hat die belangte Behörde keine geeigneten Schritte zur Umsetzung der im zurückverweisenden Bescheid des Landeshauptmannes vom 13.8.2013 enthaltenen Ermittlungsvorgaben gesetzt, sondern notwendige Schritte zur Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen.
Zwar ist, was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung des BF betrifft, grundsätzlich eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisangebote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegende Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 29.6.1999, 99/08/0075). Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt und so aufgefasst werden, dass die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH 12.4.1994, 93/08/0232). Allenfalls wären auch allfällige Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Frage der Gläubigergleichbehandlung durchzuführen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Haftung des BF daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind. Eine vollständige Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - wie auch im Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13.8.2013 dargelegt - ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen haben und der BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme unter Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B (Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.
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