B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2169064.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zahl XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft vom 22.08.2017 bis zum 31.08.2017 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 22.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.07.2016 wurde die behördlich ausgesprochene Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Norwegen bestätigt. Eine Außerlandesbringung innerhalb der gesetzlichen Fristen erfolgte nicht.
1.2. Der BF stellte am 08.08.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher durch das BFA mit Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Der Bescheid beinhaltete auch eine dem BF betreffende Rückkehrentscheidung. Der Bescheid wurde am XXXX gemäß der Zustellverfügung im Akt hinterlegt. Die Behörde ging in weiterer Folge vom Eintritt der Rechtskraft per 29.06.2017 aus.
1.3. Der BF wurde am 21.08.2017 in Wien festgenommen und über ihn am 22.08.2017 bescheidmäßig die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
1.4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 28.08.2017 wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 76 Absatz 3 FPG nicht vorliege. Die durch die Behörde herangezogenen Gründe der Fluchtgefahr seien "für sich genommen" nicht ausreichend, Fluchtgefahr zu begründen. In jedem Fall hätte die Behörde jedoch durch die Verhängung eines gelinderen Mittels eine allenfalls doch bestehende Fluchtgefahr ausreichend bannen und hätte dadurch der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Ersatz des Aufwandes gemäß § 35 VwGVG, sowie ein Ersatz der Eingabegebühr.
1.5. Die Behörde legte am 29.08.2017 den Behördenakt vor und brachte am 30.08.2017 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde ein. Darin wurde unter Wiederholung des Sachverhaltes auf das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne des Gesetzes und auf die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des Bescheides verwiesen. Kostenersatz wurde geltend gemacht.
1.6. Am 30.08.2017 wurde der BF der afghanischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt.
1.7. Der BF wurde am 31.08.2017 aus der Schubhaft entlassen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
1.1. Der BF ist vor seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz illegal nach Österreich eingereist.
1.2. Er hat in Österreich am 22.12.2015 seinen ersten und am 08.08.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.1. Der Bescheid des BFA vom XXXX zur Zahl XXXX mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 08.08.2016 negativ beschieden worden ist und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, als auch seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, wurde am XXXX gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG im Akt hinterlegt.
2.2. Der Bescheid des BFA vom XXXX bildet die rechtliche Grundlage für die gegenständliche Schubhaft.
2.3. Vom 28.01.2016 bis 16.06.2017 war der BF aufrecht an der Adresse XXXX, hauptwohnsitzgemeldet. Ein Zustellversuch an dieser Hauptmeldeadresse erfolgte nicht.
2.4. Der Bescheid des BFA vom XXXX wurde gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person:
Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF, ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substanziiert entgegengetreten ist.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.4.):
Die Feststellung hinsichtlich der Hinterlegung des Bescheides vom XXXX basiert auf die im Akt des BFA einliegende Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Absatz 2 ZustellG vom XXXX. Darin wird angeführt, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei, und daher eine Hinterlegung im Akt vorgenommen werde.
Aus dem angefochtenen Schubhaftbescheid ergibt sich, dass die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit der Schubhaft sich aus der Durchsetzbarkeit des oben näher bezeichneten Bescheides des BFA vom XXXX ergibt.
Aufgrund der Eintragungen im Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF in der festgestellten Zeitspanne eine Hauptwohnsitzmeldung gehabt hat.
Daraus ergibt sich, dass eine Hinterlegung des die Rückkehrentscheidung enthaltenden Bescheides vom XXXX im Akt, ohne vorherigen Zustellversuch an der Hauptwohnsitzadresse nicht zu einer rechtsgültigen Erlassung des Bescheides gegenüber dem BF führen konnte.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. Gesetzliche Grundlage:
Zustellgesetz:
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
...
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Schubhaftbescheid darstellende Bescheid des BFA vom XXXX trotz aufrechter Hauptwohnsitzadresse des BF zu diesem Zeitpunkt (XXXX) dennoch ohne vorhergegangenem Zustellversuch an der sich aus dem ZMR ergebenden Adresse, noch am selben Tage durch Hinterlegung im Akt "zugestellt". Eine derartige "Zustellung" ist im vorliegenden Fall nicht rechtsgültig zustande gekommen und wurde daher der Grundlagenbescheid gegenüber dem BF bisher nicht rechtsgültig erlassen. Der Eintragung in den fremdenrechtlichen Registern hinsichtlich der Rechtskraft und der Durchsetzbarkeit waren unrichtig. Es war sohin spruchgemäß (Spruchpunkt I.) die verhängte Schubhaft für rechtswidrig zu erklären.
Zu Spruchpunkt II. und III. - Kostenbegehren
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt IV. - Ersatz der Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Ersatz der Eingabegebühr zurückzuweisen. Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr an das Bundesverwaltungsgericht vor.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
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