BVwG W170 2203780-1

BVwGW170 2203780-17.9.2020

FPG §88 Abs2a
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2203780.1.00

 

Spruch:

 

W170 2203780-1/26E W170 2203781-1/25E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 16.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSE

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH und 2. Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1097372803/171352026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses von 04.12.2017 rechtswidrig ist. Es ist XXXX ein Fremdenpass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Mag. Manuel DIETRICH und 2. Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2018, Zl. 1087808202/171351992, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 88 Abs. 2a FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses von 04.12.2017 rechtswidrig ist. Es ist XXXX ein Fremdenpass auszustellen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

 

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

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