BVwG W169 2212430-1

BVwGW169 2212430-131.1.2019

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W169.2212430.1.00

 

Spruch:

W169 2212430-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Mag. Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, Zl. 583769400, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55, 10 Abs. 3 AsylG idgF, 9 BFA-VG idgF, § 52 FPG idgF sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2012, Zl. 12 03.007 EAST Ost, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG nach Litauen ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Litauen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

 

2. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012, Zl. S6 426.460-1/2012/2E, abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde am 04.06.2012 im Akt hinterlegt, da der Beschwerdeführer behördlich nicht auffindbar war, und erwuchs in Rechtskraft.

 

3. Mit Festnahme- und Durchsuchungsauftrag der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.06.2012 wurde die Polizeiinspektion XXXX mit der Festnahme des Beschwerdeführers beauftragt, da beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer am 28.06.2012 nach Litauen zu überstellen.

 

4. Laut Bericht und Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 27.06.2012 und vom 28.06.2012 wurde insgesamt vier Mal versucht, den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse festzunehmen. Der angetroffene Wohnungsmieter gab an, dass der Beschwerdeführer an der besagten Adresse nicht mehr wohne und er ihn abmelden werde.

 

5. Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer über seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter wegen der Regelung seiner Ausreise, der Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Prüfung des Vorliegens von Gründen zur Ergreifung polizeilicher Maßnahmen zur Vorsprache am 20.12.2012 im Fremdenpolizeilichen Büro verpflichtet. Diesen Ladungsbescheid hat der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht befolgt.

 

6. Am 20.12.2012 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.

 

7. Am 17.01.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht. Er wurde am 16.01.2013 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle angehalten und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.

 

8. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.01.2014 (Gegenstand der Amtshandlung: "Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Verhängung der Schubhaft, Abschiebung) gab der Beschwerdeführer an, dass er in Wien an einer namentlich genannten Adresse gewohnt habe, jedoch behördlich nicht gemeldet gewesen sei. Er komme aus dem Bundesstaat Haryana, sei ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat habe er zwölf Jahre die Grundschule besucht. Seine Familie lebe in Indien; in Österreich habe er keine Angehörigen. Im Bundesgebiet stelle er am Wochenende Zeitungsständer auf. Nach Aufklärung über den Ablauf seines bisherigen Verfahrens und Belehrung wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen.

 

9. Am 10.03.2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG zur Anzeige gebracht.

 

10. Am 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer in Zuge einer Anhaltung einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und die Sprache Hindi sowie Punjabi beherrsche. Er sei ledig und kinderlos. Zur Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz gab der Beschwerdeführer an, dass seine Asylgründe - Grundstücksstreitigkeiten - immer noch aufrecht seien. Weiters führe der Beschwerdeführer an, dass er Österreich im Dezember 2012 verlassen habe und illegal nach Italien gereist sei, um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen. Am 01.10.2013 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt, da es ihm in Österreich besser gefalle. Nach seiner Rückkehr nach Österreich habe er ohne Anmeldung an seiner alten Adresse gewohnt. Erst am 21.01.2014 habe er sich angemeldet.

 

11. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Haryana stamme und der Religionsgemeinschaft der Hindus angehöre. Er habe in Indien zwölf Jahre die Grundschule besucht und spreche die Sprachen Hindi sowie Punjabi. Der Vater des Beschwerdeführers sei Landwirt und seine Mutter Hausfrau. Er habe zunächst mit seinen Eltern und dann bei seiner Tante und ihrem Ehemann gelebt. Der Beschwerdeführer sei ledig, kinderlos und gesund. Zu seinen Fluchtgründen brachte er Grundstücksstreitigkeiten vor, aufgrund welcher er letztlich das Land habe verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft oder familienähnlichen Gemeinschaft. Er bestreite den Lebensunterhalt damit, dass er samstags Zeitungsständer aufhänge. Er habe Freunde im Bundesgebiet und könne ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer mache in seiner Freizeit nichts, sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und habe keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen absolviert. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie eine Tante väterlicherseits und ihr Ehemann würden auch weiterhin im Herkunftsstaat leben. Der Beschwerdeführer habe telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen, denen es gut gehe.

 

12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016, Zl. 583769400-14446432, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel erteilt und wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

 

Gegen diese Entscheidung wurde kein Rechtsmittel eingebracht, weshalb diese am 19.04.2016 in Rechtskraft erwuchs.

 

13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

14. Am 10.09.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Antrag beigelegt wurden eine Übersetzung der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, Beschlüsse des Bezirksgerichts Klosterneuburg vom 11.07.2017, ein Arbeitsvorvertrag vom 28.08.2018, eine Inskriptionsbestätigung für einen A2 Deutschkurs vom 15.03.2018 seine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005, ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen sowie ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 13.07.2017.

 

15. Mit Parteiengehör des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2018 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Behörde die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beabsichtige und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gegen den Beschwerdeführer prüfe. Nach Vorbehalt des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen einer Frist von vier Wochen zu einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben eine Stellungnahme abzugeben.

 

16. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 03.12.2018 wurde eine diesbezügliche Stellungnahme eingebracht, in welcher darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme hätte, weshalb sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet sehr gut integriert und habe er auch einen entsprechenden Freundeskreis bilden können. Beigelegt wurden erneut die bereits bei Stellung des gegenständlichen Antrages vorgelegten Unterlagen.

 

17. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nur auf sein Asylverfahren gegründet habe und er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens für die Behörde nicht greifbar gewesen sei, weshalb keine Abschiebung nach Litauen habe erfolgen können. Auch sei der Beschwerdeführer nach Abschluss seines zweiten Verfahrens seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Bundesgebiet niemals nachgekommen und habe er sodann erneut im Stande der Illegalität den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über ein Sprachzertifikat A2 verfüge. Auch gehe er zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner Beschäftigung nach, obzwar er einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zur Vorlage gebracht habe. Zudem sei er vom Bezirksgericht XXXX wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB verurteilt worden. Auch habe er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er zwölf Jahre die Schule besucht sowie die entsprechenden Sprachkenntnisse habe. Aufgrund der beharrlichen Ausreiseweigerung nach den gestellten Asylanträgen und der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei eine Integration seiner Person in Österreich nicht einmal in Ansätzen zu erkennen, weshalb sein Privatinteresse an einem Weiterverbleib in Österreich keinesfalls höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes. So seien all seine in Österreich aufgebauten sozialen Beziehungen in einem Zeitraum entstanden, in welchem sein Aufenthalt unsicher bzw. rechtswidrig gewesen sei. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerte Integration in Österreich verfüge bzw. um eine solche bemüht gewesen sei. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Im Falle des Beschwerdeführers liege zudem keine Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 und 2 FPG vor. Auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte iSd § 50 Abs. 3 FPG existiere nicht, weshalb die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit der Missachtung der Mitwirkungs- und Ausreiseverpflichtung, des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiert sowie der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers begründet, wodurch sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete und seine sofortige Außerlandesschaffung erforderlich sei, womit die Z 1 des § 18 Abs. 2 BFA-VG erfüllt sei.

 

18. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben und nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle, sondern sich gesellschaftlich, sozial sowie sprachlich integriert habe und auch entsprechende Unterlagen zur Vorlage gebracht habe. Insgesamt betrachtet sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines kriminalpsychologischen Gutachtens.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Haryana, wo er zwölf Jahre die Grundschule besuchte und zuletzt als Landwirt arbeitete. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Er beherrscht die Sprachen Punjabi und Hindi. In Indien lebte der Beschwerdeführer zunächst gemeinsam mit seinen Eltern und danach mit seiner Tante und dessen Ehemann, die auch weiterhin im Herkunftsstaat leben. Sein Vater ist Landwirt, seine Mutter Hausfrau. Ihnen geht es gut; er hat telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und gesund.

 

Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland im Jahr 2012, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.04.2012 wegen der Zuständigkeit Litauens zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Litauen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 abgewiesen, wobei dieses Erkenntnis beim Asylgerichtshof am 04.06.2012 hinterlegt wurde, da der Beschwerdeführer für die Behörden nicht mehr auffindbar war, da er untertauchte. Folglich war die Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen auch nicht möglich. Mit Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen der Regelung seiner Ausreise, der Würdigung seiner persönlichen Verhältnisse und der Prüfung des Vorliegens von Gründen zur Ergreifung polizeilicher Maßnahmen zur Vorsprache am 20.12.2012 im Fremdenpolizeilichen Büro verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam er unentschuldigt nicht nach. Im Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer illegal nach Italien, um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen; am 01.10.2013 reiste der Beschwerdeführer abermals illegal in Österreich ein, wo er bis 21.01.2014 unangemeldet an seiner alten Adresse wohnte. Am 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 abgewiesen wurde. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid vom 10.03.2014 in Rechtskraft. Auch dieser Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer niemals nach. Der Beschwerdeführer befand sich seit seinen Antragstellungen auf internationalen Schutz am 12.03.2012 und am 10.03.2014 lediglich aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig in Österreich. Seit Abschluss seiner Asylverfahren hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf. Seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien kam er bisher nicht nach; seine Abschiebung nach Litauen verhinderte er durch Untertauchen und illegale Einreise und Aufenthalt in Italien.

 

Der Beschwerdeführer wurde am 20.12.2012, am 17.01.2014 und am 10.03.2014 von der Landespolizeidirektion Wien wegen rechtswidrigen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht.

 

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen in Österreich. Er hat sich für einen Deutschkurs des Niveaus A2 der deutschen Sprache angemeldet bzw. besucht, jedoch bis dato kein Zertifikat vorgelegt. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, stellt samstags Zeitungsständer auf und verfügt über einen Arbeitsvorvertrag. Er ist gesund, steht im erwerbsfähigen Alter und hat Freunde in Österreich. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und hat keine Kurse oder Ausbildungen absolviert.

 

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2016, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 293 Abs. 2 und 223 Abs. 1 StGB (Fälschung eines Beweismittels, Urkundenfälschung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt

 

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthalt aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

 

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 16.8.2016). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2016). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 16.8.2016). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 16.8.2016).

 

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit bei (USDOS 13.4.2016).

 

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2016), eine verallgemeinernde Bewertung kaum möglich:

Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 16.8.2016). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 16.8.2016). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2016). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2016).

 

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im Maoistengürtel begehen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 13.4.2016).

 

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der Bürger. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 13.4.2016).

 

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o.D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC forderte von den Bundesstaatenregierung, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Behörden haben die Streitkräfte nicht dazu aufgefordert, Todesfälle während der Haft an die NHRC zu melden (USDOS 13.4.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Grundversorgung/Wirtschaft

 

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Indien zählt nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2015/2016 bei 7,6% (AA 9 .2016).

 

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist (BBC 27.9.2016)

 

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Ende September 2014 verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt. Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 53% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte (AA 9 .2016).

 

Indien hat eine Erwerbsbevölkerung von 404,5 Millionen, von welchen 43 Millionen im formellen Sektor und 361 Millionen im informellen Sektor arbeiten, wo sie weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert sind, noch Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung haben (AA 9 .2016). Der Hauptteil der Menschen, die im informellen Sektor arbeiten, sind im privaten Sektor tätig (BAMF 12.2015). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,4% (2015/16) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 9 .2016).

 

Die Regierung hat überall im Land mehr als 900 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle im Regierungssekte frei ist. Das MGNREGA Gesetz (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act) ist ein Arbeitsgarantieprogramm. Erwachsenen eines ländlichen Haushalts, welche gewillt sind Handwerksarbeit zum Mindestlohn zu verrichten, wird hierdurch eine gesetzliche Jobgarantie für 100 Tage im Jahr gewährt. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie (The Commissionerates or Directorates of Industries) bieten Hilfe bei der Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten. Einige Regierungen bieten Arbeitslosenhilfe für Personen, die bereits mehr als drei Jahre bei der Stellenbörse registriert sind (BAMF 12.2015)

 

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1.313 Euro. Etwa 30% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag. Rund 70% haben weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 9 .2016).

 

In Indien haben derzeit von 400 Millionen Arbeitskräften nur etwa 35 Millionen Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein (BAMF 8.2014). Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 12.2015).

 

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 12.2015).

 

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 16.8.2016).

 

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren werden könnte (FH 3.10.2013). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

 

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern eine 12-stellige Identitätsnummer (UID) auszustellen, die online überprüft werden können. Dieses Projekt soll gefälschte und doppelte Identitäten ausschließen. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details (Fingerabdrücke und IrisBild) verbunden. Der Erwerb einer UID ist freiwillig und kostenlos. Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, sich registrieren zu lassen (UK Home Office 2.2015).

 

Da die im Rahmen des UID bzw. Aadhaar Projektes gesammelten Daten nicht in das nationale Bevölkerungsregister (NPR) integriert werden, stellt dieses jedoch nur eine bloße Auflistung von Namen und demographischen Details dar. Bisher wurden 1,04 Milliarden Aadhaar Nummern generiert, mit dem Plan der vollständigen Erfassung der Bevölkerung bis März 2017. Die zuständige Behörde für die einheitliche Identifikationsnummer weigert sich, die gesammelten Daten an das für das Bevölkerungsregister zuständige Innenministerium weiterzuleiten, da sie aufgrund des im Juli 2016 verabschiedeten Gesetzes von einem Datenaustausch ausgeschlossen ist (HT 8.8.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 16.8.2016). Die indische Regierung hat kein Reintegrationsprogramm und bietet auch sonst keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer (BAMF 12.2015).

 

Quellen:

 

 

 

2. Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner schulischen Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung sowie zu seiner familiären Situation in Indien beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

 

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten hat, samstags Zeitungsständer aufstellt, sich für einen A2-Deutschkurs angemeldet und diesen besucht hat, jedoch kein Zertifikat vorgelegt hat, über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, keine Kurse oder Ausbildungen absolviert hat, nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen ist, Freunde in Österreich hat und gesund ist, beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2016, den im Rahmen der gegenständlichen Antragsstellung vom 10.09.2018 vorgelegten Unterlagen sowie auf den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.12.2018 und im Beschwerdeschriftsatz vom 27.12.2018.

 

Die Unmöglichkeit der behördlichen Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers und die illegaler Einreise und der Aufenthalt in Italien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.03.2014 zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz sowie den im Akt aufliegenden Festnahmeauftrag und Durchsuchungsauftrag der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.06.2012 und dem Bericht und Aktenvermerk des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 27.06.2012 und vom 28.06.2012.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer überdies an seiner Ausreiseverpflichtung niemals mitwirkte, ergibt sich aus der Mitteilung der Landespolizeidirektion Wien vom 13.05.2013, wonach der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2012 keine Folge leistete, und überdies aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtakten.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Mal wegen illegalen Aufenthaltes zur Anzeige gebracht wurde, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Anzeigen der Landespolizeidirektion Wien vom 20.12.2012, vom 17.01.2014 und vom 10.03.2014.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt, ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Grundversorgungssystem.

 

[0]Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem österreichischen Strafregister.

 

2.2. Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Lage in Indien ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter, teilweise vor Ort agierender, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben und denen weder der Beschwerdeführer, noch sein rechtsfreundlicher Vertreter entgegengetreten sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1 Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

 

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 AsylG 2005 der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

 

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

 

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

 

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich, weshalb die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers darstellt.

 

Die aufenthaltsbeenden Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

 

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

 

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua, mwH).

 

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.03.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 18.04.2012 wegen der Zuständigkeit Litauens zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer nach Litauen ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 abgewiesen. Da der Beschwerdeführer untertauchte, war eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Litauen nicht möglich. Um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen, reiste der Beschwerdeführer dann im Dezember 2012 illegal nach Italien, bevor er am 01.10.2013 erneut illegal nach Österreich einreiste, wo er bis 21.01.2014 unangemeldet an seiner alten Adresse wohnte. Am 10.03.2014 stellte der Beschwerdeführer dann einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016 abgewiesen wurde; zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft, weshalb sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt rechtwidrig in Österreich aufhielt, zumal er Österreich entgegen der Verpflichtung zur Ausreise nicht verlassen hat. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers ist dadurch als deutlich gemindert anzusehen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180), zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht geduldet war. Der Beschwerdeführer verfügte auch nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts aufgrund des Asylverfahrens.

 

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

 

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

 

Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit mehr als sechseinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wird das Gewicht des mehrjährigen Aufenthaltes dadurch wesentlich relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war und der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Juni 2012 untertauchte und im Dezember 2012 illegal nach Italien reiste, um seiner Abschiebung nach Litauen zu entgehen, und auch nach rechtskräftigen Abschluss seines zweiten Asylverfahrens im März 2014 illegal in Österreich verblieb. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus drei Mal wegen illegalen Aufenthaltes in Österreich zur Anzeige gebracht, war zeitweise behördlich nicht gemeldet (wodurch er bewusst die Bestimmungen des Meldegesetzes missachtete) und war für die Behörden nicht auffindbar. Er widersetzte sich somit beharrlich seinen Ausreiseverpflichtungen.

 

Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über einen Arbeitsvorvertrag und Freunde verfügt und auch keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nimmt. Auch hat er sich für einen Deutschkurs des Niveaus A2 angemeldet (und besucht). Ansonsten hat er keine besonders intensiven Bindungen zu Österreich dargetan. Er ist nicht Mitglied in Vereinen oder Organisation und hat keine sonstigen Ausbildungen oder Kurse besucht. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich schon seit mehr als sechseinhalb Jahren in Österreich aufhält, noch keine Deutschprüfung des Niveaus A2 absolviert hat.

 

Der Beschwerdeführer hat zudem sein gesamtes Leben bis zur Ausreise aus Indien dort verbracht. Er erfuhr dort seine Schulausbildung, lebte gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Tante väterlicherseits, arbeitete als Landwirt und spricht die Sprachen des Herkunftsstaates, sodass nichts darauf hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer nach über sechseinhalbjähriger Abwesenheit von seinem Heimatland nicht wieder in die dortige Gesellschaft integrieren können wird.

 

Dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, ist nicht ersichtlich. Hingegen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz zweier rechtskräftig negativ entschiedenen Asylanträge nicht ausreiste, sondern untertauchte bzw. beharrlich im Bundesgebiet verblieb.

 

Überdies ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Fälschung von Beweismittel und Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

 

Aufgrund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 06. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie an einem geordneten Zuwanderungswesen im vorliegenden Fall schwerer wiegen als die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK daher nicht geboten.

 

3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

 

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

 

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

 

Da der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen eine Rückkehrentscheidung gleichzeitig zu erlassen.

 

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

 

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (siehe obige Ausführungen).

 

3.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119, (in einer Verfahrenskonstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005) fest, dass eine Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung im Rahmen des Rückkehrentscheidungsverfahrens inhaltlich nicht von einer bereits ausgesprochenen Entscheidung über die Gewährung subsidiären Schutzes abweichen könne, sondern lediglich die notwendige Folge eines negativen Abspruchs über einen Antrag auf internationalen Schutz darstelle. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, konkretisierte der Verwaltungsgerichtshof diese Erwägungen, indem er ausführte, dass dies nur bei unveränderter Sachlage gelte. Stehe dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - hätten, so sei eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat (noch) zulässig sei.

 

Entsprechend dieser Judikatur ergibt sich verfahrensgegenständlich die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat bereits aus Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2016. Unabhängig davon sind im vorliegenden Fall keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 50 FPG zu erkennen:

 

Aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat allein ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Lage derart maßgeblich verschlechtert hätte, sodass der Beschwerdeführer im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in Indien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

 

Zudem haben sich die hier relevanten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers nicht maßgeblich verändert, sodass nicht von einer völligen Perspektivenlosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist es dem Beschwerdeführer als einem arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter zumutbar, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Er verfügt zudem über soziale Anknüpfungspunkte und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung, sodass nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht. Auch ist von einer finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat lebenden Eltern und Tante auszugehen.

 

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Indien nicht. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien ist daher zulässig.

 

3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

 

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen einer Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn

 

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatenangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

 

2. der Drittstaatenangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

 

3. Fluchtgefahr besteht.

 

Im konkreten Fall begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Missachtung der Mitwirkungs- und Ausreiseverpflichtung, des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sowie der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, wodurch sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete und seine sofortige Außerlandesschaffung erforderlich sei. In diesem Zusammenhang wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zu Recht darauf hin, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden und die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Durch sein Verhalten ziele er offenbar und völlig unmissverständlich auf die Verhinderung von gegen seine Person gerichteter fremdenpolizeilicher Maßnahmen und auf die Fortsetzung seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ab, womit er vorsätzlich die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens beeinträchtige. Auch wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des VwGH hin, wonach beharrliches illegales Verbleiben eines Freunden nach rechtkräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse.

 

Auf Grund dieses Verhaltens ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit zu Recht davon ausgegangen, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete, weshalb die sofortige Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers erforderlich sei.

 

Somit war die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu beanstanden.

 

4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

 

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in der Beschwerde der Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid nichts Konkretes entgegengehalten wurde. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, den vorliegenden Verwaltungsakten zu entnehmen. Dem Antrag in der Beschwerde auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. eines kriminalpsychologischen Gutachtens zum Beweis einer günstigen Zukunftsprognose war nicht nachzukommen, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung sowohl vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch vom Bundesverwaltungsgericht das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigt und entsprechend gewürdigt wurde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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