BVwG W167 2140800-1

BVwGW167 2140800-115.3.2017

AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §1
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §1
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2140800.1.00

 

Spruch:

W167 2140800-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Andrea HAZIVAR und Mag. Katharina SAMSINGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Schloßhofer Straße in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , betreffend Feststellung, dass dem Beschwerdeführer ab 09.05.2016 Notstandshilfe in Höhe von €

17,22 täglich gemäß den §§ 33, 36 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 sowie §§ 1,2 und 6 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) gebühre, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX stellte das AMS Wien Schloßhofer Straße fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer ab 09.05.2016 Notstandshilfe in Höhe von € 17,22 täglich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass sich nach der Anrechnung des Einkommens Ihrer Gattin in Höhe von durchschnittlich € 1.372,31 unter Berücksichtigung von Freigrenzen in Höhe von € 642,- und 279,- sowie des Werbungskostenpauschales von € 11,- eine tägliche Anrechnung von € 14,42 ergäbe, der Ihre fiktive Notstandshilfe inklusive eines Familienzuschlages gegenüberzustellen war, was einen Anspruch von €

17,22 täglich ergeben habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung führte er im Wesentlichen aus, bei der Ermittlung des Grundbetrages sei die Steuerreform 2016 nicht berücksichtigt worden, durch welche sich ein etwas höheres Nettoeinkommen ergäbe, aus dem in der Folge der Grundbetrag (auch hinsichtlich der Notstandshilfe) zu berechnen wäre. Die Notstandshilfe ergäbe daher zumindest (nach Anrechnung) € 18,48 täglich. Der Grundbetrag des "jeweils gebührenden" Arbeitslosengeldes sei auch unter Berücksichtigung von zwischenzeitlichen Abgabenänderungen zu berücksichtigen, worauf die Formulierung "jeweils gebührenden" in § 36 AlVG hinweise. Andernfalls würden zum Zeitpunkt der Änderung bereits im Bezug stehende Personen von steuerlichen Verbesserungen nicht profitieren, was gleichheitswidrig wäre.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Das AMS hat die Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers detailliert aufgeschlüsselt und ist zum selben Ergebnis wie im Bescheid vom XXXX gekommen. Zum Beschwerdevorbringen nahm das AMS sehr ausführlich Stellung. Zusammengefasst vertrat das AMS unter Verweis auf VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079, und § 36 AlVG die Auffassung, die Formulierung im § 36 AlVG "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" stelle nicht darauf ab, dass bei jeder neuerlichen Beantragung der Notstandshilfe die Höhe des Arbeitslosengeldes neu zu berechnen und davon ausgehend die Höhe der Notstandshilfe zu bemessen sei, vielmehr stelle die Formulierung auf die individuelle Höhe des Arbeitslosengeldes, berechnet am Tag der Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld ab, die je nach vorherigen Einkommen des jeweiligen Leistungsbezieher eben unterschiedlich hoch ausfallen könne. Da der Beschwerdeführer am 01.03.2010 Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht habe, sei die damals geltende Sach- und Rechtslage anzuwenden gewesen. Dementsprechend sei der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (in Höhe von € 33,34 täglich) auch danach bemessen worden. Da der Beschwerdeführer seither keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben habe, sei dieser Grundbetrag als Basis für die Berechnung der nunmehr (neuerlich) beantragten Notstandshilfe heranzuziehen.

4. Im Vorlageantrag wiederholte der Beschwerdeführer die Ausführungen seiner Beschwerde, insbesondere, dass bei Berücksichtigung der Steuerreform 2016 die ihm zustehende Notstandshilfe täglich nach Anrechnung EUR 18,48 betrage, was eine tägliche Differenz von EUR 1,27 zu Gunsten des Beschwerdeführers ergäbe. Diese Berechnung untermauerte der Beschwerdeführer durch Screenshots aus dem Berechnungsprogramm des Bundesrechenzentrums. Weiters vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, das vom AMS zitierte Erkenntnis des VwGH bestätige seine Rechtsansicht. Er habe am 09.05.2016 einen neuen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Daher liege eine neue Geltendmachung vor und die Leistung sei neu zu bemessen. Daher sei bei seit 2010 gleichbleibender Bruttobemessungsgrundlage von 2.641,-- die aktuell von diesem Bruttobetrag zu errechnende Nettoersatzrate auf Basis der Steuerreform 2016 als Berechnungsbasis für die Notstandshilfe ab dem 09.05.2016 heranzuziehen.

5. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. In seiner Stellungnahme führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld nach der Sach-und Rechtslage am Tag der Antragstellung (nämlich auf Arbeitslosengeld) berechnet werde. Die Notstandshilfe als Folgeleistung für das Arbeitslosengeld und die Möglichkeit, diese immer wieder zu verlängern (der Beschwerdeführer habe am 20.05.2016 den fünften Antrag auf Notstandshilfe in Folge gestellt), stelle für sich allein gesehen nicht bei jedem weiteren Verlängerungsantrag eine "neue" Leistung dar, sondern basiere immer auf dem einmal zuerkannten Arbeitslosengeld. Das einmal berechnete und zuerkannte Arbeitslosengeld stelle die Basis für alle folgenden Notstandshilfeanträge dar. Auch etwaige zwischenzeitliche Verschlechterungen in sozialversicherungsrechtlicher und lohnsteuerrechtlicher Hinsicht bei der Bemessung der Notstandshilfe blieben daher unberücksichtigt. Das AMS fügte auch Anspruchsberechnungen durch das BRZ vom 28.11.2016 bei.

6. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter sowie eine Behördenvertreterin teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Antrag vom 01.03.2010 machte der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes hat das AMS das Entgelt des Kalenderjahres 2008 aus der beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage des Beschwerdeführers herangezogen.

Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

Der Beschwerdeführer hat am 20.05.2016 einen (neuerlichen) Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Für die Berechnung der Notstandshilfe hat das AMS den im Jahr 2010 ermittelten Grundbetrag herangezogen. Davon ausgehend hat das AMS unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (Partnereinkommen etc.) die Höhe der Notstandshilfe berechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch im Verfahren vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Maßgebliche Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG):

Ausmaß

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grund-betrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unter-schritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

3.1.2. Judikatur

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/08/0310, mwN) sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet - zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend ist. Die Behörde hat daher die Sachlage und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs. 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0073). In Abweichung vom Grundsatz der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche ist für die Berechnung von Dauerleistungen in der Arbeitslosenversicherung kraft gesetzlicher Anordnung jenes Recht heranzuziehen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So ist für die Bemessung des Arbeitslosengeldes gemäß § 21 Abs. 1 AlVG die im Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Sach- und Rechtslage maßgebend, und zwar in der Regel für den gesamten Anspruchszeitraum. Spätere Gesetzesänderungen können - abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, Zl. 2005/08/0193). Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass bei der Beurteilung der für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Umstände allein auf die Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung (23. Dezember 2010) abzustellen ist. (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079)

Bei der Zuerkennung von Notstandshilfe handelt es sich um einen zeitraumbezogenen Abspruch. Die Behörde hat daher die Sachlage und Rechtslage ab Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheides - gemäß § 66 Abs 4 AVG bis zur Erlassung des Berufungsbescheides - zu berücksichtigen. Der Abspruch darf aber zufolge des § 35 Abs 1 AlVG den Zeitraum von 52 Wochen nicht übersteigen. Bei neuerlicher Antragstellung nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der Anspruch auf Grund der bestehenden Sachlage und Rechtslage neuerlich einer Überprüfung zu unterziehen und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche. (VwGH 18.02.2004, 2000/08/0208, Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/08/0280 E 31. Mai 2000 RS 1 [Aus vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüchen können daher keine Rechte für einen neuerlichen Antrag abgeleitet werden.])

3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Im Beschwerdefall ist zu beurteilen, was die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Absatz 1 AlVG bedeutet.

Das AMS geht davon aus, dass damit die individuelle Höhe des Arbeitslosengeldes, berechnet am Tag der Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld, gemeint ist und dass diese je nach vorherigen Einkommen des jeweiligen Leistungsbeziehers eben unterschiedlich hoch ausfallen kann. Das zuerkannte Arbeitslosengeld sei die Basis für alle folgenden Notstandshilfeanträge.

Im Gegensatz dazu vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass jeder (weitere) Antrag auf Notstandshilfe zu einer neuen Berechnung des (fiktiven) Arbeitslosengeldes als Bemessungsgrundlage führt. Anders als das Arbeitslosengeld werde die Notstandshilfe nur befristet für maximal 52 Wochen gewährt (§ 35 AlVG). Sie könne aber nach Ablauf eines Gewährungszeitraums neuerlich beantragt werden. Für jeden Zeitraum, für den Notstandshilfe beantragt und gewährt werde, sei eine neue Berechnung des (fiktiven) Arbeitslosengeldes als Bemessungsgrundlage vorzunehmen. Im Beschwerdefall sei daher die Steuerreform 2016 zu berücksichtigen.

Beide Parteien sehen ihre jeweilige Rechtsansicht als vom Erkenntnis des VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079, gedeckt an.

Nach Ansicht des Senats ist im Beschwerdefall zwischen der Antragstellung im Jahr 2010 betreffend das Arbeitslosengeld und zuletzt im Jahr 2016 betreffend die Notstandshilfe zu unterscheiden.

Im Jahr 2010 hatte das AMS den Grundbetrag des Arbeitslosengelds des Beschwerdeführers unter Beachtung der Sach- und Rechtslage am Tag der Antragstellung betreffend das Arbeitslosengeld zu berechnen. Darauf bezieht sich auch die zitierte Judikatur welche sich mit der Berechnung von Arbeitslosengeld befasst. Demnach können spätere Gesetzesänderungen - abgesehen von allenfalls vorgesehenen Übergangsbestimmungen - nicht mehr zum Anlass genommen werden, während des Zeitraumes, für den die Leistung auf Grund einer Mitteilung oder eines Bescheides bestandkräftig zuerkannt wurde, die Höhe der Leistung zu ändern (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079).

Im Gegensatz dazu war im Beschwerdeverfahren strittig, ob die Steuerreform 2016 aufgrund des Notstandshilfeantrags im Jahr 2016 zu berücksichtigen war. Bei Entscheidung über die Zuerkennung der Notstandshilfe ist über den jeweiligen Notstandshilfeantrag aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden und zwar ohne Rücksicht auf die vorhergegangenen rechtskräftigen Absprüche (VwGH 18.02.2004, 2000/08/0208). Aus Sicht des Senats betrifft dies aber nur jene Rechtsvorschriften, welche die Notstandshilfe regeln; im Beschwerdefall daher § 36 AlVG. In diesem Zusammenhang teilt der Senat die Ansicht des AMS, wonach die Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 Absatz 1 AlVG sich auf das individuell für den Beschwerdeführer festgesetzte Arbeitslosengeld bezieht. Dieses ist – ohne eine Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage für die Berechnung von Arbeitslosengeld – als Grundlage für die Berechnung der Notstandshilfe heranzuziehen.

Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 36 Absatz 1 AlVG im Kontext der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. § 36 Absatz 1 AlVG regelt eben nicht eine fiktive Neuberechnung sondern verweist durch die Nennung des Arbeitslosengeldes auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes. Dies steht auch im Einklang mit der Judikatur (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0079), wonach eine Neuberechnung des bestandskräftig zuerkannten Arbeitslosengeldes gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein neuer Anspruch auf Arbeitslosgengeld erworben wurde. Der Zusatz "jeweils gebührenden" individualisiert das "tägliche Arbeitslosengeld" im Hinblick auf den Antragsteller.

Somit ist das bestandskräftig zuerkannte Arbeitslosengeld aus dem Jahr 2010 im Beschwerdefall Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags, welcher zur Berechnung der Notstandshilfe erforderlich ist. Dies unabhängig davon, wann der (neuerliche) Notstandshilfeantrag gestellt wird.

Der Senat teilt somit die Auslegung des AMS hinsichtlich der Bedeutung der Formulierung "des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes" in § 36 AlVG.

Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer geht von einer Gleichheitswidrigkeit aus, wenn zwischenzeitlich in Kraft getretene Abgabenänderungen bei der aus seiner Sicht erforderlichen Neuberechnung des Grundbetrags (§ 36 AlVG) zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Notstandshilfe nicht berücksichtigt werden. Er begründet dies damit, dass bereits in Bezug stehende Personen sonst von steuerlichen Verbesserungen nicht profitieren könnten. Diesbezüglich verweist der Senat auf die obigen Ausführungen dazu, dass keine Neuberechnung des Grundbetrags bei (neuerlichem) Antrag auf Notstandshilfe vorgesehen ist. Da der Grundbetrag bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld einmalig nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage berechnet wird, ist für den Senat auch keine Ungleichbehandlung erkennbar. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie Personen ohne Arbeitseinkommen von diesbezüglichen steuerlichen Verbesserungen profitieren könnten.

Weitere Aspekte der Berechnung der Notstandshilfe hat der Beschwerdeführer im detailliert begründeten Vorlageantrag bzw. im weiteren Verfahren nicht bemängelt. Auch seitens des Senats bestehen keine Bedenken gegen die nachvollziehbar aufgeschlüsselte Berechnung der Notstandshilfe.

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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