B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs5
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2179092.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Teilerkenntnis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin sowie die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea Hazivar (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und den fachkundigen Laienrichter Peter Scherz (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als BeisitzerInnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice vom 25.07.2017, Zl. VSNr XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt B) vom 18.10.2017, GZ 2017-0566-9-001710, nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung vom 19.12.2017 zu Recht erkannt:
A)
Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl. VSNr XXXX AMS Wien Esteplatz, Spruchpunkt A, sprach das Arbeitsmarktservice, (im Folgenden AMS) aus, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß §§ 49 AlVG 1977 BGBl Nr 609/1977 idgF für die Zeit von 23.05.2017 bis 10.07.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Mit Spruchpunkt B dieses Bescheides schloss das AMS die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG idgF aus.
Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde, mit der u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte.
Mit Bescheid vom 18.10.2017, GZ 2017-0566-9-001710, Spruchpunkt A, wies das AMS die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt A richtete, als unbegründet ab und bestätigte mit Spruchpunkt B den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung des Spruchpunktes B führte das AMS aus, die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Integration in den Arbeitsmarkt gestalte sich umso schwieriger, je länger der Arbeitslose der Vermittlung fern bleibe, indem er vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen eines triftigen Grundes nicht wahrnehme. Im Zeitraum ab dem versäumten Kontrolltermin bis zur Wiedermeldung sei die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich. Der Termin beim Arbeitsservice diene der weiteren Betreuung und Vermittlung. Der Beschwerdeführer sei 40 Jahre alt und stehe seit dem Jahr 2000 überwiegend im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und sei in dieser Zeit keine drei Jahre beschäftigt gewesen. Aufgrund des langjährigen Leistungsbezuges sei der Beschwerdeführer über die Wichtigkeit der Einhaltung von Kontrollterminen ausreichend informiert worden. Eine engmaschige Betreuung durch das Arbeitsmarktservice sei erforderlich, um mit dem Beschwerdeführer Zukunftsperspektiven zu erarbeiten und seine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu forcieren. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer verursachte Verhinderung der Vermittlung-und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
Dagegen erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte darin u.a. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis Ra 2017/08/0065 vom 07.09.2017, klargestellt hat, trägt § 56 Abs 2 AlVG dem Legalitätsprinzip iSd Art 18 Abs. 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das hg Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse.
Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Spruchpunkt B des Bescheides des AMS vom 25.07.2017, Zl. VSNr XXXX in der Fassung der BVE (Spruchpunkt B) vom 18.10.2017, GZ 2017-0566-9-001710.
Im vorliegenden Fall ist daher Senatszuständigkeit gegeben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A):
Die vorliegende Entscheidung bildet ein Teilerkenntnis. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt B). Der angefochtene Bescheid ist daher nur insoweit zu prüfen, ob sein Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erfolgte. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet, wird darüber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 - sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist - dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung unverzüglich, also ohne unnötigen Aufschub und ohne schuldhaftes Zögern zu entscheiden (VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0020).
Das Verwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren, also ohne Setzung der sonst üblichen Verfahrensschritte (wie Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung) zu entscheiden (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung sind die Interessen des Beschwerdeführers am Erfolg seines Rechtsmittels gegen die berührten öffentlichen Interessen und allfällige Interessen anderer Parteien abzuwägen. Es ist als erster Schritt zu prüfen, ob ein Überwiegen der berührten öffentlichen oder der Interessen anderer Parteien gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers vorliegt.
Überwiegen die berührten öffentlichen Interessen oder die Interessen anderer Parteien, so muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob der vorzeitige Vollzug wegen Gefahr im Vollzug dringend geboten ist.
Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist (VwGH 24.5.2002, 2002/17/0001).
(vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; K1, K12, K18, K19, E10, zu § 13 VwGVG)
Die vorliegende Beschwerde ist als rechtzeitig und zulässig zu beurteilen.
Prüfung relevanter Interessen:
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes müssen gemäß dem rechtstaatlichen Prinzip alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und mittelbar in der Verfassung begründet sein. Unter dem Aspekt des rechtstaatlichen Prinzip geht es nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtschutzgesuch endgültig erledigt ist. Dem Grundsatz der faktischen Effizienz eines Rechtsbehelfes kommt der Vorrang zu. Deren Einschränkung ist nur aus sachlich gebotenen triftigen Gründen zulässig.
In diesem Gesamtzusammenhang ist nicht jegliches öffentliches Interesse relevant. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Gesetze etwa genügt nicht. Es muss sich um besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der besonderen triftigen Gründe des konkreten Falls die vorzeitige Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung sachlich geboten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 29 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).
In seinem Erkenntnis vom 2.12.2014, G 74/2014 hat der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 (der einen grundsätzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde sowie einer Prognose über die Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen vorgesehen hatte) als verfassungswidrig aufgehoben. Im Rahmen der Begründung hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, die genannte Bestimmung habe erkennen lassen, dass der Gesetzgeber das Interesse der Versichertengemeinschaft und die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten - ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Fall der Bekämpfung eines Bescheides - besonders stark gewichtet hat. Der Verfassungsgerichtshof selbst hat diese Gesichtspunkte für sich genommen als erheblich beurteilt (hat jedoch insbesondere kritisiert, dass es die genannte Bestimmung nicht zugelassen habe, die Interessen der Versichertengemeinschaft mit den Interessen anderer Verfahrensparteien abzuwägen). (vgl. Eder/Martschin/Schmid Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Verlag NVW, 2. überarbeitete Auflage 2017; E11 zu § 13 VwGVG).
§ 13 Abs 2 VwGVG fordert eine Interessensabwägung im eben genannten Sinn.
Im hier vorliegenden Fall wird dem BF, der seit dem Jahr 2000 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, vorgeworfen, dass er mehrfach Kontrolltermine unter Bekanntgabe eines Hinderungsgrundes versäumt habe und sich aber nach Wegfall des Hinderungsgrundes nicht unverzüglich wiedergemeldet habe. Dieser Vorwurf spricht für das Vorliegen eines erheblichen Interesses der Versichertengemeinschaft an der Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und für das Vorliegen der sachlich gebotenen Notwendigkeit einer generalpräventiven Maßnahme. Der nicht rechtlich vertretene BF hat diesem öffentlichen Interesse in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich berücksichtigungswürdige Interessen seiner Person gegenübergestellt. Allerdings legt schon der Umstand, dass er Notstandshilfe bezieht und Beschwerde erhoben hat, nahe, dass der BF ein relevantes Interesse daran haben wird, durch den Weiterbezug der Notstandshilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Da das vorliegende Verfahren zufolge § 13 Abs 5 VwGVG ohne die sonst üblichen Verfahrensschritte (wie etwa eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG oder des Parteiengehörs) zu führen ist, wird daher davon ausgegangen, dass der BF ein relevantes Interesse daran hat, durch den Weiterbezug der Notstandshilfe seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Es steht ein relevantes öffentliches Interesse einem relevanten Interesse der beschwerdeführenden Partei gegenüber. Eine weitere Auseinandersetzung mit der hier vorzunehmenden Gewichtung erübrigt sich aber aus den nachfolgenden Erwägungen:
Prüfung von Gefahr im Verzug:
Während der vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene § 56 Abs 3 AlVG idf BGBl I Nr 71/2013 das Erfordernis von Gefahr im Verzug nicht thematisiert hatte, fordert § 13 Abs 2 VwGVG ausdrücklich und zusätzlich zum Bestehen eines relevanten Interesses im oben dargelegten Sinn das Bestehen von Gefahr im Verzug:
Zufolge § 13 Abs 2 VwGVG genügt es für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels nicht, dass ein relevantes Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Umsetzung der angefochtenen Entscheidung besteht. Das genannte Interesse muss wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein: Bei Aufschub der Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung muss ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl drohen. Die Gefahr des gravierenden Nachteils muss für den Fall des Zuwartens konkret bestehen. Ein konkretes Beispiel der höchstgerichtlichen Anerkennung von Gefahr im Verzug: Entzug der Lenkerberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Verlag Manz, RZ 31 zu § 64 AVG, welcher der hier zu beurteilenden Bestimmung insoweit gleichgelagert ist).
Die Annahme von Gefahr im Verzug impliziert also die Annahme, dass ein konkreter erheblicher und nicht wieder gut zumachender Schaden drohen würde und dass die Vermeidung dieser Gefahr rasches Handeln erfordern würde.
Die belangte Behörde hat das Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Maßnahme zur Generalprävention mit dem Ziel der Verhinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ins Treffen geführt, wobei (möglicherweise) unberechtigt empfangene Geldleistungen vom BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nachträglich nur mit Schwierigkeiten, wieder eingebracht werden können.
Damit zeigt die belangte Behörde auf, dass es gilt, einer für die Allgemeinheit unerwünschten und die Versichertengemeinschaft zu Ungebühr belastenden schleichenden Entwicklung entgegenzuwirken. Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist aber nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall (und nur dieser konkrete Fall bildet den Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung) aus dem Eintritt der aufschiebenden Wirkung eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit oder die konkrete Gefahr einer unvertretbar hohen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft ausgehen würde: Sollte nach Abschluss des gesamten Verfahrens die konkrete hier strittige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht mehr einbringlich sein, so entstünde der Versichertengemeinschaft unmittelbar daraus keine unvertretbar hohe finanzielle Belastung. Gefahr im Verzug iSd § 13 Abs 2 VwGVG ist im vorliegenden Fall daher nicht gegeben. Der vorliegende Fall rechtfertigt keine Einschränkung des rechtstaatlich gebotenen Grundsatzes der faktischen Effizienz eines erhobenen Rechtsmittels.
Ergebnis:
Mangels eines Bestehens von Gefahr im Verzug war im vorliegenden Fall keinesfalls (also selbst unter Annahme einer stärkeren Gewichtung des öffentlichen Interesses gegenüber dem privaten Interesse des BF) der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auszusprechen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der von § 13 Abs 2 VwGVG geforderte Interessenabwägung kann somit entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, für die noch keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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