B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ASVG §18b
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.2003263.1.00
Spruch:
W164 2003263-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.04.2013, Zl. HVBA-3027 240673 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben:
XXXX ist ab 1.8.2012 bis laufend zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG berechtigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) brachte bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 06.10.2011 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX ein. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig und pflege ihre Schwiegermutter, die im Nebenhaus wohne. Mit dem Antrag wurde auch einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 26.07.2011 vorgelegt, wonach der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin als Pflegebedürftige ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 ab 01.06.2011 zugesprochen wurde.
2. Mit Bescheid vom 09.12.2011 hat die PVA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen
XXXX ab 01.06.2011 anerkannt.
3. Mit Schreiben vom 02.07.2012 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die fortschreitende Krankheit der Pflegebedürftigen eine intensivere Betreuung erfordere und in Erwägung gezogen werde eine 24-Stundenpflege zu installieren. Die Pflegebedürftige leide an fortschreitender Demenz. Die Beschwerdeführerin habe selbst drei Kinder im Alter von elf, neun und sieben Jahren. Sie werde trotzdem weiterhin die Bezugsperson der Pflegebedürftigen bleiben, sich um die Einkäufe und die finanziellen Angelegenheiten kümmern sowie jederzeit für die Helferin erreichbar sein.
4. Aus einem Dienstzettel vom 21.09.2012 geht hervor, dass die Pflegebedürftige ab 01.07.2012 Pflegegeld der Stufe 6 erhalten habe.
5. Über Aufforderung der Pensionsversicherungsanstalt teilte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2012 mit, dass dieer 24-Stundenpflege der Schwiegermutter mit 02.07.2012 begonnen habe. Die Beschwerdeführerin selbst sei täglich zirka zwei Stunden bei der Pflegebedürftigen und sei Ansprechpartnerin für die Betreuerinnen. Sie erledige sämtliche Einkäufe, Bankgeschäfte, Terminvereinbarungen für Friseur und Fußpflege, organisiere anfallende Reparaturen, Heizölbestellungen, Arztbesuche und diverse Pflege- und Hilfsmittel.
6. Mit Schreiben vom 06.12.2012 legte die Beschwerdeführerin die Personenbetreuungsverträge betreffend die Betreuung ihrer Schwiegermutter vor. Daraus geht hervor, dass mit der Pflege zwei Pflegepersonen, nämlich XXXX, Beginn des Vertragsverhältnisses 02.07.2012, und XXXX, Beginn des Vertragsverhältnisses 27.07.2012, betraut wurden.
7. Mit Bescheid vom 26.04.2013 sprach die Pensionsversicherungsanstalt das Ende der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 31.07.2012 aus.
Begründend führte die PVA aus, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht erheblich für die Pflege einer nahen Angehörigen beansprucht werde, sodass die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nicht mehr gegeben seien.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Ehegatte der Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch und gab zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin täglich mindestens zwei Stunden für diverse Tätigkeiten, die seiner Mutter zu Gute kommen, im Einsatz sei. Sie seien eine Familie mit drei Kindern. Er selbst sei voll berufstätig. Seine Mutter wohne direkt neben ihnen und sie seien die einzigen Verwandten, die sich noch um sie kümmern. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin legte zunächst keine entsprechende Vollmacht vor. Mit Schreiben vom 15.05.2014, eingelangt am 20.05.2014, teilte die Beschwerdeführerin jedoch nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihrem Ehegatten die Vollmacht zur Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid erteilt habe.
9. Mit Schreiben vom 18.9.2014 legte XXXX als Vertreter der XXXX für die Zeit von 1.8.2012 bis 28.2.2013 eine Auflistung der täglichen Arbeiten seiner Frau vor. Für die Zeit danach legte er Monatslisten mit solchen Tagen vor, an denen die BF für die Schwiegermutter mit Stichworten wie etwa "Arzt", "Apotheke", "Frisör", "Bank" und "Einkaufen" bezeichnete Arbeiten erledigt hat. XXXX fügte an, dass die BF zusätzlich ca. 30 Minuten vormittags und nachmittags nach dem Rechten sehe.
10. Mit Schreiben vom 30.12.2014 hat der BF klargestellt, dass zu den für die Zeit nach dem 28.2.2013 vorgelegten Listen täglich 30 Minuten vormittags und 30 Minuten nachmittags hinzuzuzählen wären. Der Zeitaufwand für Einkaufen sei in den Listen angeführt. Das Kochen erledige die 24-Stunden-Pflegerin.
16. Der Pensionsversicherungsanstalt wurde das Parteiengehör gewährt. Sie machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Hausfrau und hat drei Kinder; sie stellte einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für die Zeiten der Pflege ihrer Schwiegermutter, XXXX, ab 01.06.2011.
Die Pflegebedürftige leidet an fortschreitender Demenz und wohnt im Nebenhaus der Beschwerdeführerin. Die Pflegebedürftige wird in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt.
Die Pflegebedürftige bezog ab 01.06.2011 Pflegegeld der Stufe 4 und ab 01.07.2012 Pflegegeld der Stufe 6.
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX wurde ab 01.06.2011 anerkannt.
Seit dem 02.07.2012 erfolgt eine 24-Stundenpflege der Pflegebedürftigen. Es wurden zwei Personenbetreuungsverträge im Sinne des § 159 GewO abgeschlossen.
Mit 31.07.2012 wurde das Ende der Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung der nahen Angehörigen XXXX ausgesprochen.
Die BF hat ab 1.8.2012 bis 28.2.2013 für ihre Schwiegermutter an sieben Tagen der Woche Pflegearbeiten verrichtet.
Ihre Wochenstundenanzahl hat in dieser Zeit durchschnittlich hat die Wochenstundenzahl 11,8 Stunden betragen.
Auch in den Monaten danach hat die BF an sieben Tagen der Woche Pflegearbeiten verrichtet. Ihre durchschnittliche Wochenstundenanzahl hat in dieser Zeit im Schnitt 9,0 Stunden betragen.
Die von der BF für ihre Schwiegermutter verrichteten Tätigkeiten waren einerseits Beaufsichtigung, Ansprache und "nach dem Rechten sehen" und andererseits durch nicht täglich anfallende besondere Erfordernisse bedingt wie etwa Kontrollbesuche im Krankenhaus, besondere Betreuung etwa wegen eines Schwächeanfalls, Arztbesuche, Einkäufe von Medikamenten und Lebensmitteln und organisatorische Arbeiten.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt folgt aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der von der BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auflistung ihrer täglichen Pflege-Arbeiten, und ihren dazu eingebrachten Erläuterungen. Ihre Vorbringen erscheinen insgesamt unbedenklich. Auch der Umstand, dass die BF während der ersten sechs Monate des strittigen Zeitraums mehr Arbeitszeit aufwendete danach erscheint plausibel, da die ersten sechs Monate des strittigen Zeitraumes eine Übergangsphase bildeten, in der die BF etwas mehr Arbeitszeit aufgewendet haben wird, als danach. Das in der Beschwerde - offenbar auf eine Arbeitswoche von fünf Tagen umgerechnete - Arbeitsausmaß von mindestens zwei Stunden täglich entspricht weitgehend den später vorgelegten Aufzeichnungen. Der Umstand, dass in der Beschwerde ein unwesentlich höheres zeitliches Ausmaß vorgebracht wurde, als dann nach genauerem Hinsehen vorgelegt wurde, begründet keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der BF. Angesichts der nachweislich schweren Beeinträchtigung der Schwiegermutter ist auch nachvollziehbar, dass die von der BF geleisteten Arbeiten trotz des Einsatzes von 24-Stunde-PflegerInnen erforderlich sind. Die von der BF für die Zeit nach dem 28.2.2013 angegebenen Arbeitszeiten dokumentieren eine im Wesentlichen gleichbleibende wöchentliche Beanspruchung ihrer Arbeitskraft. Diese Beanspruchung ist für den gesamten Zeitraum ab 1.3.2013 heranzuziehen. Der Umstand, dass nicht für alle Monate dieses Zeitraumes Stundenlisten vorliegen, schadet im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht: Eine Unterbrechung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit wurde weder von einer Seite behauptet, noch ergeben sich aus den Gesamtumständen Anhaltspunkte, die eine diesbezügliche Überprüfung notwendig erscheinen lassen würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der BF ausdrücklich nicht gewünscht: die für 12.12.2014 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen der BF abgesagt; statt dessen fand eine ergänzende schriftliche Befragung statt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch von der PVA nicht beantragt und erscheint angesichts des nun klar vorliegenden Sachverhaltes nicht geboten.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat im Beschwerdeverfahren im Rahmen des ihr schriftlich gewährten Parteiengehörs keine Einwände gegen erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 1a ASVG ist die Selbstversicherung für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 18b Abs. 3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem entweder die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
Gemäß § 18b Abs. 4 ASVG hat der Versicherungsträger ab dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG ab dem 1.8.2012. Es ist zu klären, ob die BF die Voraussetzungen des § 18b Abs 1 ASVG auch nach dem 31.7.2012 erfüllt hat.
Dabei ist strittig, ob die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Pflege ihrer Schwiegermutter unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft verrichtet hat.
Alle anderen Voraussetzungen (Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung, Anspruch des zu pflegenden Angehörigen auf Pflegegeld von zumindest Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegesetz und Wohnsitz der Antragstellerin im Inland während der Pflegetätigkeit) liegen unstrittig vor.
Aus den erläuternden Bemerkungen 1111 der Beilagen XXII. GP zu § 18b ASVG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 132/2005 geht folgendes hervor:
"Es soll eine neue freiwillige Pensionsversicherung mit dem Titel "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger" geschaffen werden. Die monatliche Beitragsgrundlage soll sich auf 1 350 € belaufen, das ist jener Betrag, der auch als allgemeine Beitragsgrundlage für Kindererziehende heranzuziehen ist; der fiktive Dienstgeberbeitrag zu dieser Selbstversicherung soll vom Bund zu tragen sein. Damit hätte die selbstversicherte Pflegeperson einen monatlichen "Eigenbeitrag" in der Höhe von 138,38 € zu leisten. Die neue Selbstversicherung soll auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen können. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG sollen Zeiten dieser Selbstversicherung als Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit gelten.
Wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Verlag Manz, 2. Lfg. RZ 7 zu § 18b ASVG, ausführt, ist aus dem unbestimmten Begriff der "erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft" zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird, noch erforderlich ist, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (§19 Abs 1 Z 1 BPGG). Eine Konkretisierung lässt sich dadurch erzielen, dass die Pflegestufe 3 vorausgesetzt wird, also ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (also im Schnitt knapp 30 Stunden in der Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) schon mehr als "erheblich", was bestätigt, dass dieser Aufwand nicht von einer Person allein getragen werden muss.
Es ist hier auch ein weniger strenger Maßstab anzulegen, als gemäß § 123 Abs 7b ASVG über die ausnahmsweise Anerkennung der Angehörigkeit, die eine nicht erwerbsmäßige Pflege in häuslicher Umgebung unter "ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft" voraussetzt.
Einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG liegt aktuell noch nicht vor.
Da der verfahrensgegenständliche Pflegeaufwand, wie Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, ausführt, nicht von einer Person allein getragen werden muss, schadet der Einsatz von 24-Stunden-Kräften neben den von der BF geleisteten Pflegearbeiten nicht.
Als Richtmaß für die hier strittige Rechtsfrage wird zunächst die für gemäß § 18b ASVG Selbstversicherte geltende Beitragsgrundlage in Erwägung gezogen.
Gemäß § 76b Abs 5 und 6 ASVG ist die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18b der Betrag nach § 44 Abs. 1 Z 18.
Überschneiden sich Zeiten einer solchen Selbstversicherung mit anderen Beitragszeiten nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist die Beitragsgrundlage für die Selbstversicherten nach § 18b so festzusetzen, dass sie zusammen mit den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweils geltende monatliche Höchstbeitragsgrundlage (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht übersteigt.
Der Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.
Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1.614,32 (2013), 1.649,84 € (2014), 1.694,39 € (2015).
Da die BF unentgeltlich arbeitet, wird als Rechengröße der unten näher genannte Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich herangezogen:
Gemäß der Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Kraft, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich festgesetzt wird, BGBl II 418/2012 vom 9.11.2012, gebühren Kranken- und Altenbetreuer/innen, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, im 1. - 5. Berufsjahr € 10,80 an Bruttostundenlohn. Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 26,-- € pro Nacht.
Dieser Mindestlohntarif wurde mit BGBl. II Nr. 299/2014, in Kraft ab 1.1.2015, durch einen neuen Mindestlohntarif geändert. Danach gebühren Kranken- und Altenbetreuer/innen, die nicht in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen sind, im 1. - 5. Berufsjahr € 11,40 an Bruttostundenlohn. Wenn Betreuungsarbeiten in der Nacht zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zusätzlich zur Tagesbetreuung beim/bei der selben Arbeitgeber/in erforderlich und vereinbart sind, gebührt ein Zuschlag von 27,43 € pro Nacht.
Würde man die gem. § 76b Abs 5 ASVG geltende Beitragsgrundlage und den genannten Mindestlohntarif als Rechengrößen und Richtmaß für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Arbeitskraft der BF erheblich beansprucht wird, so würde sich für die BF hinsichtlich des gesamten strittigen Zeitraumes das Erfordernis von mehr als 30 Wochenstunden ergeben. Dieses Wochenstundenausmaß muss aber unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen von Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) jedenfalls als mehr als erheblich angesehen werden.
Die gem. § 76b Abs 5 ASVG geltenden Beitragsgrundlage kann daher nicht als Richtmaß für Beantwortung der Frage herangezogen werden, ob die Arbeitskraft der BF durch die von ihr geleisteten Pflegearbeiten erheblich beansprucht wurde.
Die genannte Regelung zeigt gleichzeitig, dass der Gesetzgeber jene Leistungen, die der von § 18b ASVG erfasste Personenkreis erbringt, im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung besonders honorieren wollte.
Unter Fortführung dieses Gedankens wird im vorliegenden Fall die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 Z 2 ASVG als Richtgröße für die Ziehung einer Untergrenze zum Begriff der erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft i.S. des § 18b ASVG herangezogen. Die Geringfügigkeitsgrenze des ASVG bildet im Rechtsbereich der Versicherungspflicht die Untergrenze zur Vollversicherung. Sie kann daher auch im vorliegenden Fall eine Richtschnur dafür bilden, ab welchem (hier durch einen fiktiven Anspruchslohn zu ermittelnden) zeitlichen Ausmaß der Gesetzgeber eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG in der Pensionsversicherung für gerechtfertigt erachtet.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug in den Jahren 2012 €
376,26; 2013 € 386,80; 2014 € 395,31 und beträgt 2015 € 405,98.
Die BF hat von 1.8.2012 bis 28.2.2013 an sieben Tagen der Woche mit durchschnittlich 11,8 Wochenstunden Pflegearbeiten für ihre im Nebenhaus wohnende Schwiegermutter verrichtet. Unter Heranziehung des oben genannten Stundenlohns als Rechengröße (und dem Ansatz eines Monates mit 4,33 Wochen) ergibt sich daraus ein Betrag von monatlich € 551,--. Dieser Betrag liegt über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Weitere Berechnungen erübrigen sich daher.
Die BF hat ab 1.3.2013 an sieben Tagen der Woche mit durchschnittlich 9,0 Wochenstunden Pflegearbeiten für ihre im Nebenhaus wohnende Schwiegermutter verrichtet. Unter Heranziehung des oben genannten Stundenlohnes als Rechengröße (und dem Ansatz eines Monates mit 4,33 Wochen) ergibt sich für die Zeit von 1.3.2013 bis 31.12.2014 ein Betrag von monatlich € 420,-- und für die Zeit ab 1.1.2015 ein Betrag von monatlich 444,30 €. Diese Beträge liegen über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze. Weitere Berechnungen erübrigen sich daher.
Aus diesen Feststellungen ergibt sich insgesamt dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin, die diese für die in häuslicher Umgebung ausgeübte Pflege ihrer Schwiegermutter aufgewendet hat, im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem mehr als geringfügigen Ausmaß beansprucht wurde.
Daraus ist für den vorliegenden Fall abzuleiten, dass die BF ab 1.8.2012 bis laufend die in häuslicher Umgebung verrichtete Pflege ihrer Schwiegermutter unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft verrichtet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die vorliegende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und zu der es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Es liegt bislang keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne der Bestimmung des § 18b ASVG gegeben ist.
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