BVwG W157 2008826-1

BVwGW157 2008826-118.9.2014

AMD-G §2 Z16
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §31 Abs3
PrR-G §1 Abs1
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §4
RGG §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
AMD-G §2 Z16
B-VG Art.133 Abs4
Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981 §1
ORF-G §3 Abs1
ORF-G §3 Abs3
ORF-G §3 Abs4
ORF-G §31
ORF-G §31 Abs10
ORF-G §31 Abs3
PrR-G §1 Abs1
RGG §1 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §4
RGG §6 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2008826.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH, A-5020 Salzburg, Kaigasse 40, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 29.04.2014, Tnr.: 1011216374, zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten gemäß §§ 1, 2, 3 Abs. 1, 4, 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG) iVm. § 31 ORF-Gesetz (ORF-G) und § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz vorschreibt - in Stattgebung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2013, durch Hinterlegung zugestellt am 12.09.2013, richtete die belangte Behörde ein Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs. 5 RGG an den nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), mit dem sie ihn ersuchte, binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß bekanntzugeben, welche Rundfunkempfangseinrichtungen an seinem Standort XXXX (im Folgenden: Standort) betrieben werden.

2. Am 22.09.2013 richtete der BF ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem er angab "einen reinen Internethaushalt" zu betreiben und daher "bis jetzt" der Auffassung gewesen zu sein, nicht gebührenpflichtig zu sein. Seiner Erinnerung nach sei das auch noch vor einigen Jahren so gewesen. Sollte sich die Rechtslage geändert haben, sei er bereit zu bezahlen. Der Rechtsmeinung auf der Homepage der belangten Behörde ("Radiogebührenpflicht für [...] PCs ohne TV-Karte") schließe er sich nicht an und ersuche die belangte Behörde, ihm "gelegentlich Auskunft über die tatsächliche Rechtslage, soweit ausjudiziert" zu geben. Falls es schon Entscheidungen dazu gebe, werde er die Radiogebühr entrichten.

Zum Auskunftsbegehren der belangten Behörde vom 06.09.2013 machte der BF auf dem Rücksendeformular die Angabe, dass er Radio und Fernsehen jeweils durch "sonstige Form der Rundfunkempfangsmöglichkeit (z.B. Internet)" betreibe.

3. Mit Schreiben vom 03.10.2013 erläuterte die belangte Behörde dem BF ihre Rechtsmeinung zur "gegenständlichen Thematik" und führte insbesondere aus, dass es für den Fall, dass der Computer die einzige Rundfunkempfangsanlage im Haushalt darstelle, keinen Grund gebe, von der Vorschreibung der Rundfunkgebühren abzusehen, dies umso mehr, als die technische Qualität der auf diesem Weg übertragenen Rundfunksendungen ganz ausgezeichnet sei. Es bedürfe daher am Standort "nach derzeitiger Aktenlage" in Verbindung mit den Angaben des BF einer Rundfunkmeldung nach dem RGG.

4. Am 10.12.2013 richtete der BF ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem er angab, "in der letzten Zeit" zwar keine Antwort auf seine Frage nach Judikatur zum Thema, "ob Haushalte mit lediglich einem Internetanschluss die Gebühr zu zahlen haben", aber mehrere Schreiben von der belangten Behörde, u.a. auch eine Mahnung, erhalten zu haben. Er lehne es "bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Instanzen" ausdrücklich ab, etwaige Gebühren, Mahnungs- oder Inkassokosten zu übernehmen. Er fordere die belangte Behörde auf, ihm einen Bescheid zukommen zu lassen, der die Gebührenpflicht feststelle, damit er dagegen rechtliche Schritte ergreifen könne.

5. Mit Schriftsatz vom 24.02.2014, durch Hinterlegung zugestellt am 01.03.2014, informierte die belangte Behörde den nunmehrigen BF über die erfolgte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 37ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und ersuchte bis zum 18.03.2014 (Einlangen) um schriftliche Bekanntgabe der Form des Internetanschlusses am Standort sowie um Information darüber, über welche Gerätekonstellation der Empfang der Programme des österreichischen Rundfunks (ORF) gemäß § 3 ORF-G möglich sei und ob die Gerätekonstellation mit Lautsprechern ausgestattet sei sowie um Angabe der genauen Gerätebezeichnung. Die belangte Behörde übermittelte ein Rechtsgutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer.

6. Mit Schreiben vom 03.03.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 04.03.2014, gab der BF wie folgt Auskunft über die in seinem Haushalt vorhandenen "Geräte":

"1) MacBook Air tragbarer Laptop mit Lautsprechern. Genutzt unter Tags im Archiv und Büro, somit nur höchstens 20 Prozent der Zeit (abends) am Standort XXXX,

2) iPad mini Tablet mit Lautsprechern, selbe Nutzung (höchstens 20 Prozent zu Hause) und

3) UPC Internet Anschluss Breitband."

Der BF übermittelte einen Auszug des Berichts der Volksanwaltschaft an den Nationalrat von April 2009, dem er sich "vollinhaltlich anschließe". Sollte sich "inzwischen an der Rechtslage substantiell etwas geändert haben", sei er bereit, die Gebühr zu entrichten. Andernfalls ersuche er um einen Bescheid, gegen den er ein Rechtsmittel erheben könne.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF die Zahlung von Rundfunkgebühren samt den damit verbundenen Abgaben und Entgelten in der Höhe von insgesamt € 71,80 für eine Rundfunkempfangseinrichtung Radio für den Zeitraum 01.09.2013 bis 30.06.2014 zur Zahlung vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das RGG, das ORF-G, das Kunstförderungsbeitragsgesetz sowie das XXXX Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs insbesondere aus, dass der BF im angegebenen Zeitraum am Standort über einen Breitband-Internetanschluss verfüge und an diesem (jedenfalls) einen Computer (Notebook) mit Lautsprechern betreibe. Damit könnten (jedenfalls) die über das Internet unter http://radio.orf.at verbreiteten (gestreamten) Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden. Diese würden synchron mit der terrestrischen Ausstrahlung vollständig verbreitet und könnten ohne weitere Voraussetzungen über einen Web-Browser wahrnehmbar gemacht werden.

Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bezog sich die belangte Behörde auf eine in der Literatur vertretene Meinung (Kogler, TV (On Demand), 2010, S. 73ff) und die Tatsache, dass die legislative Anregung der Volksanwaltschaft an das Bundeskanzleramt (32. Bericht (2008), S. 96ff), § 31 Abs. 3 ORF-G dahingehend klarzustellen, dass PCs keine Rundfunkempfangsanlagen seien, durch den Gesetzgeber nicht umgesetzt worden sei. Berücksichtige man die Fülle der "in durchaus akzeptabler Qualität verfügbaren Streaming- oder Webcastingangebote", so könne das Argument, dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten, nicht (mehr) überzeugen. Dies ergebe sich auch bereits aus dem Erkenntnis "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983), in dem dieser einen in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BVG-Rundfunk) qualifiziert habe - Gleiches müsse daher auch für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme gelten.

Die belangte Behörde hielt fest, dass aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 RGG nicht abzuleiten sei, dass die für die Übertragung einer Darbietung im Sinne des BVG-Rundfunk verwendete Technologie für die Qualifikation eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung maßgeblich sein solle, da diese Bestimmung ausschließlich auf die Fähigkeit der Geräte zur unmittelbaren optischen und/oder akustischen Wahrnehmbarmachung von Rundfunkdarbietungen abstelle. Es sei zwischen der von § 1 Abs. 1 RGG geforderten unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Darbietungen im Sinne des BVG-Rundfunk und der in Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk festgelegten Definition des Rundfunks zu unterscheiden. Ausweislich der Begründung des Initiativantrags 1163/A 20. GP solle § 1 Abs. 1 RGG die "funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten Geräte" erfassen. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation komme es daher nicht an, entscheidend sei, dass der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht werde. Auch in Deutschland würden PCs mit Internet bei identem Gesetzeswortlaut als Rundfunkempfangseinrichtung gewertet, vgl. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 2012, 1 BvR 199/11. Es sei daher lediglich zu fragen, ob das vom Rundfunkteilnehmer betriebene Gerät den Rundfunkkonsum ermögliche.

Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, dass das vom BF betriebene Gerät im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des BVG-Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar mache und somit als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren sei. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RGG - Betrieb bzw. Betriebsbereithalten der Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden - seien erfüllt.

Abschließend erläuterte die belangte Behörde die Zusammensetzung des im Spruch vorgeschriebenen Betrages:

"a) Das Programmentgelt beträgt gemäß § 31 ORF-Gesetz BGBl. 379/1984 iVm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 44,90 exkl. USt (i.e. € 4,50 inkl. USt.)

b) Die Rundfunkgebühr beträgt gemäß § 3 Rundfunkgebührengesetz BGBl. I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 3,60.

c) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt gemäß § 1 Kunstförderungsbeitragsgesetz BGBl. 573/1981 i.d.g.F. € 4,80.

d) Die Landesabgabe beträgt gemäß § 9 des XXXX Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 23/2000 i.d.g.F. €

14,00.

Rundfunkgebühren für Radio pro Monat inkl. aller Abgaben und Entgelt betragen für XXXX € 07,18."

8. Am 23.05.2015 langte bei der belangten Behörde die Beschwerde des anwaltlich vertretenen BF gegen den angefochtenen Bescheid ein. Zusammenfassend führte er aus, dass der Sachverhalt unstrittig sei, jedoch die Auffassung der belangten Behörde, dass bereits das temporäre Vorhalten eines Notebooks mit Lautsprechern unter Verwendung eines (Breitband‑)Internetanschlusses die Gebührenpflicht für Radioempfang auslöse, verfehlt und der Bescheid daher rechtswidrig sei.

Festzuhalten sei, dass § 1 RGG sich ausschließlich auf Rundfunk im Sinne des Art. I BVG-Rundfunk und keinesfalls auf "Rundfunk im Allgemeinen bzw. Rundfunk in jeglicher Ausformung" beziehe. Daher seien Rundfunkgebühren nur für solchen Rundfunk zu bezahlen, der von der gesetzlichen (und nicht technischen) Definition umfasst sei. Der BF verwies auf die in der Literatur in Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 (2011), Anm zu § 1 RGG, vertretene Meinung, dass eine Gebührenpflicht für Rundfunkempfang von Radioprogrammen via Internet nicht gegeben sein könne. Außerdem habe der Gesetzgeber selbst eine Unterscheidung zwischen den von § 1 RGG umfassten Rundfunkbegriffen und jenen, die von dieser Bestimmung nicht umfasst seien, vorgenommen. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Gesetzesmaterialien (ErläutRV 611 BlgNR, 24. GP), in denen mehrfach die "Differenzierung zwischen RGG bzw. BVG-Rundfunk" einerseits und anderen Verbreitungsformen wie zB. "Webradio" andererseits zum Ausdruck gebracht werde. Der BF verwies auf Bestimmungen im Privatradiogesetz (PrR-G), im Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) sowie im KommAustria-Gesetz (KOG). Da der Gesetzgeber eine klare Unterscheidung zwischen Rundfunk im Sinne des RGG und Webradio vorgenommen habe, sei für Webradioangebote wie Streaming keine Gebührenpflicht nach dem RGG vorgesehen.

Auch im - von der belangten Behörde selbst herangezogenen - Gutachten von Univ. Prof. DDr. Heinz Mayer sei ausgeführt, dass "Gebührenpflicht nach dem RGG also nur durch standortgebundene Rundfunkempfangseinrichtungen ausgelöst" werde.

Des Weiteren erfordere die Formulierung von § 1 RGG eine unmittelbare optische und/oder akustische Wahrnehmbarmachung entsprechender Darbietungen. Diese Unmittelbarkeit sei aber bei der Verwendung von Internet nicht gegeben, da es nicht - wie bei herkömmlichen Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen - möglich sei, bereits durch Inbetriebnahme des Rundfunkempfängers in ein unmittelbares Austauschverhältnis zu den Angeboten des ORF zu gelangen, sondern es zwingend notwendig sei, sowohl ein vom ORF unabhängiges technisches Medium (Internet) zu verwenden, wie vor allem auch mit einem vom ORF unabhängigen dritten Provider einen Vertrag abzuschließen, um das Transportmedium Internet überhaupt nutzen zu können. Ohne einen Dritten (Internetanbieter) sei es weder dem ORF möglich, sein Programmangebot an einen internetfähigen Computer zu übermitteln, noch sei es dem Kunden möglich, das Programmangebot des ORF zu konsumieren.

Gerade "mit der Novelle [des RGG] BGBl. I 2011/126" habe der Gesetzgeber die Gebührenpflicht daran geknüpft, dass ein Standort terrestrisch versorgt werde, und herkömmliche Empfangseinrichtungen für diesen terrestrischen Empfang entweder vorhanden seien oder mit geringen Kosten (unter € 30) ein DVB-T-Receiver angeschafft werden könne. Damit sei dem Argument Rechnung getragen worden, dass eine unmittelbare Empfangsmöglichkeit bestehen müsse. Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht eine einmalige Anschaffung in einem Kostenbereich von unter € 30 notwendig, sondern ein laufender Vertrag mit einem Internetprovider, welcher ein Vielfaches an Kosten verursache.

Ergänzend sei anzumerken, dass ein internetfähiger PC, welcher lediglich über einen Web-Browser verfüge, technisch niemals in der Lage sei, terrestrische Programmsignale - und schon gar nicht unmittelbar - zu empfangen und in Hörfunk umzuwandeln. Zu erwähnen sei in diesem Zusammenhang auch die Begründung des Initiativantrags zur Änderung bzw. Ergänzung des § 31 Abs. 10 ORF-G: "...zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch, analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltpflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF..." sowie folgende Erläuterung: "In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, das heißt, an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch zum Bsp. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen...". Bei einem mobilen Gerät könne daher keine Gebührenpflicht bestehen.

Nach Zitierung weiterer Auszüge des Initiativantrags "zur Änderung bzw. Ergänzung des § 31 Abs. 10 ORF-G" führte der BF aus, dass die belangte Behörde offenkundig davon ausgehe, dass eine Gebührenpflicht nur dann bestehe, wenn ein Web-Browser installiert und funktionsfähig sei. Im Gegenschluss bestehe bei Nichtvorhandensein oder Deaktivierung eines Web-Browsers keine Gebührenpflicht. Da die Verwendung eines Web-Browsers das zentrale Zugangselement zum Internet sei, müsse, würde man der Rechtsansicht der belangten Behörde folgen, jeder, der im geschäftlichen oder privaten Bereich über das Internet tätig werden oder kommunizieren wolle, zuerst bei der belangten Behörde die Radiogebühr entrichten. Das Internet sei das zentrale Kommunikationsmedium des 21. Jahrhunderts, während das Streaming von Radioprogrammen und die damit verbundene Möglichkeit von deren Empfang auf einem internetfähigen PC eine völlig untergeordnete Funktion eines PCs bzw. Web-Browsers darstelle. Die Rechtsansicht der belangten Behörde führe zu einer "Internetsteuer", gegen die man sich nicht "wehren" könne.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass aufgrund der unterschiedlichen Tarifmodelle für den Empfang von Internet - unlimitierter Zugang über eine Flatrate versus begrenztes Datenvolumen oder verringerte Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens - der bloße Umstand, dass ein Standort mit Internet versorgt sei, nichts darüber aussage, ob gestreamte Radioprogramme überhaupt empfangen werden können.

Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts könne aufgrund von formalen Gesichtspunkten und darüber hinaus aufgrund der völlig anderen Rechtslage in Deutschland nicht für den vorliegenden, nach österreichischer Rechtslage zu entscheidenden Sachverhalt von Bedeutung sein.

Der BF beantragte, den Bescheid ersatzlos aufzuheben oder in eventu festzustellen, dass für ihn keine Verpflichtung bestehe, am gegenständlichen Standort unter Bezugnahme auf die festgestellte Gerätekonstellation die im Spruch "wiedergegebenen" Rundfunkgebühren zu bezahlen.

9. Am 17.06.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht die von der belangten Behörde übermittelte Beschwerde und der Verwaltungsakt ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 2f) verwiesen werden. Ergänzend wird festgestellt, dass der BF das (mobile) Notebook am Standort nicht dauerhaft betreibt.

2. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der BF die Feststellungen der belangten Behörde ausdrücklich nicht bekämpft (vgl. S. 2 der Beschwerde). Insbesondere wird nicht bestritten, dass über das am Standort betriebene Notebook und den Internetanschluss mit Hilfe des Web-Browsers die über das Internet gestreamten Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar gemacht werden können. Zur nicht dauerhaften Verwendung des Notebooks am Standort brachte der BF bereits im Ermittlungsverfahren und neuerlich in der Beschwerde glaubhaft vor, dass jenes überwiegend außerhalb des Standortes genutzt wird.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 BV-G) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6 Abs. 1 RGG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die GIS Gebühren Info Service GmbH.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

3.4. Im vorliegenden Fall steht der Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache zu entscheiden.

3.5. Die belangte Behörde bejaht im angefochtenen Bescheid die Rechtsfrage, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer betriebenen, über das Internet gestreamte Hörfunkprogramme des ORF wahrnehmbar machenden Computer mit (Breitband‑) Internetanschluss um eine Rundfunkeinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG handelt und argumentiert, dass mittlerweile ausreichend qualitativ hochwertige Streaming- und Webcasting-Programme zur Verfügung stünden, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote im Internet durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten. Daher sei Webradio als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk zu definieren.

3.5.1. § 1 Abs. 1 RGG (BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2013) lautet:

"Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen."

Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk (BGBl. Nr. 396/1974) lautet:

"Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen."

Die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung in § 1 Abs. 1 RGG stellt auf die Empfangsmöglichkeit von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk ab. Während herkömmliche Fernseh- und Radiogeräte mit einem Rundfunk-Empfangsmodul unabhängig von der jeweiligen Verbreitungs-/Empfangstechnik jedenfalls unter diese Begriffsbestimmung fallen und auch weitere Geräte wie zB. Video- bzw. DVD-Recorder mit einem eingebauten Empfangsmodul oder Set-Top-Boxen bzw. Receiver in Verbindung mit einem entsprechenden Ausgabegerät darunter zu subsumieren sind, ist dies bei PCs, die technologisch nicht dazu ausgerüstet sind, mittels Rundfunktechnologien (Satellit, Kabel, Terrestrik) verbreitete Programme empfangen zu können, nicht der Fall. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer unter Einsatz der Streaming-Technologie ist nicht als Rundfunkdarbietung im Sinne des Art. I Abs 1 BVG-Rundfunk zu qualifizieren, da infolge der technisch beschränkten gleichzeitigen (potenziellen) Empfängerzahl nicht von einer von dieser Qualifizierung vorausgesetzten "Punkt zu Mehrpunkt-Übertragung" an die Allgemeinheit auszugehen ist, sondern von einem individuellen Abruf. Bei einem derartigen Abruf aus dem Internet ist jedoch keineswegs sichergestellt, dass ausreichende Serverkapazitäten bzw. Übertragungsbandbreiten im Netz zur Verfügung stehen, um zu einer gleichzeitigen und unbeschränkten Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit der rundfunktypischen Multicast-Fähigkeit, zu gelangen. Die fehlerfreie und vollständige Übertragung ist nicht garantiert und von freien Kapazitäten abhängig ("Best-Effort-Dienst"). Diese technologiebedingte Einschränkung hindert aber eine Qualifikation von Streaming-Programmangeboten als Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk und begründet damit nach dem aktuellen Stand der Technik keine Gebühren- oder Programmentgeltpflicht (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG und § 31 Abs. 10 ORF-G).

3.5.2. § 1 Abs. 1 RGG fordert eine unmittelbare optische und/oder akustische Wahrnehmbarmachung von Rundfunkübertragungen im Sinne des BVG-Rundfunk, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren. Der BF bringt vor, dass beim Empfang von gestreamtem Radio diese Unmittelbarkeit nicht gegeben sei. Der Rechtsansicht des BF ist aus den nachstehenden Gründen zu folgen:

Während Set-Top-Boxen bzw. Receiver als Rundfunkempfangseinrichtung anzusehen sind, wenn sie mit einem entsprechenden Ausgabegerät (Bildschirm, Projektor, Stereoanlage etc.) verbunden werden, wobei es wohl darauf ankommt, "inwieweit die vorhandene technische Ausstattung mit wenigen Handgriffen (etwa Anschluss einer Antenne oder eines Verbindungskabels) zum Rundfunkempfang betriebsbereit gemacht werden kann" (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 RGG), ist für den Empfang von gestreamtem Radio über das Internet jedenfalls - zusätzlich zur Hardware (PC, Notebook etc.) - der Abschluss eines Vertrages mit einem Internetprovider und die Installation eines entsprechenden Softwareprogramms notwendig, um einen Web-Browser nutzen zu können. Der reine Anschluss eines Internetmodems an einen Computer - der mit wenigen Handgriffen zu erledigen wäre - reicht also nicht aus, um eine Rundfunkdarbietung optisch und/oder akustisch wahrnehmbar zu machen, sondern ist darüber hinaus ein Vertragsabschluss mit einem Dritten notwendig, welcher selbst bei den mittlerweile in großer Zahl vorhandenen Angeboten für derartige Vertragsabschlüsse jedenfalls einen gewissen Aufwand bedeutet und darüber hinaus im Regelfall die Vertragspartner längerfristig (finanziell) bindet. Die in § 1 Abs. 1 RGG normierte Unmittelbarkeit, die notwendig ist, um ein Gerät als Rundfunkempfangseinrichtung zu qualifizieren, ist dadurch nicht mehr gegeben.

3.5.3. Die Begründung des Initiativantrags 1163/A, 20. GP lautet hinsichtlich § 1 Abs. 1 RGG:

"Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte. Auf eine bestimmte Gerätekonstellation kommt es daher nicht an; entscheidend ist, daß der Rundfunkkonsum dadurch ermöglicht wird. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (z.B. Bestimmungen für Funkanlagen und Aufsichtsrechte) bleiben unverändert."

Die Begründung des Initiativantrags besagt also, dass eine bestimmte Gerätekonstellation für die Definition eines Gerätes als Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG nicht notwendig ist. Es wird aber dennoch im ersten Satz die Formulierung "zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte[n]" verwendet. Zieht man die Begründung des Initiativantrags zur Auslegung von § 1 Abs. 1 leg.cit heran, so wird klar, dass Computer mit (lediglich) einem Webbrowser auch deswegen nicht unter § 1 Abs. 1 RGG zu subsumieren sind, da sie - im Unterschied zu herkömmlichen TV- und Radiogeräten und anderen Geräten mit einem Rundfunk-Empfangsmodul - von ihren Nutzern regelmäßig vorrangig für (vielfältigste) andere Zwecke (der Information und Kommunikation), sei es beruflicher oder privater Natur, verwendet werden, und nicht in erster Linie, um damit gestreamte Programme wie bspw. Webradio abzurufen. Sie sind schlichtweg nicht für die unmittelbare Wahrnehmbarmachung von Rundfunk "bestimmt", sondern ist die Wahrnehmbarmachung gestreamter Programme eine ihrer mannigfaltigen Funktionen, die im Laufe der Zeit aufgrund der technischen Entwicklung möglich wurde.

Der BF bringt in diesem Zusammenhang vor, die Rechtsansicht der belangten Behörde - jeder Computer, der (lediglich) über einen Web-Browser verfügt, müsse die Gebührenpflicht nach RGG auslösen, weil damit gestreamte Programme empfangen werden können - führe letztendlich zur Einführung einer "Internetsteuer", gegen die sich ein Internetnutzer auch nicht "wehren" könne, indem er die gestreamten Programme des ORF nicht nutze, wenn er nicht gleichzeitig auf sämtliche Möglichkeiten der Kommunikation im Internet verzichten möchte.

Dazu ist festzuhalten, dass selbst bei weiter Auslegung des Begriffs der Rundfunkempfangseinrichtung des § 1 Abs. 1 RGG dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden kann, dass er über diese Bestimmung "durch die Hintertür" eine Gebühr für die Benutzung von Internet einführen wollte. Da aber die Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG durch die belangte Behörde, wie vom BF richtig aufgezeigt, schlussendlich genau diese Konsequenz hätte, ist ihr aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen.

3.5.4. § 1 RGG nimmt wie § 2 Z 16 AMD-G (BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) auf das BVG-Rundfunk Bezug. § 2 Z 16 AMD-G lautet:

"§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:

[...]

16. Fernsehprogramm: ein audiovisuelles Rundfunkprogramm im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, oder ein anderer über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteter audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;"

Die zitierte Bestimmung bezieht sich zwar - in Umsetzung der Mediendiensterichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG in der Fassung 2007/65/EG) - lediglich auf das Fernsehen und definiert daher nicht den Begriff des Radioprogramms. Dennoch müssen die Erwägungen des Gesetzgebers zum AMD-G in Bezug auf das BVG-Rundfunk wohl auch für das RGG gelten:

Beim AMD-G hat der Gesetzgeber einen Grund bzw. die Notwendigkeit gesehen, zwischen Rundfunkprogrammen im Sinne von Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk und anderen, über elektronische Kommunikationsnetze verbreiteten audiovisuellen Mediendiensten (also auch bzw. insbesondere über Internet verbreitetem Web-TV), zu differenzieren. Daraus folgt - möchte man dem Gesetzgeber keine unsystematische Vorgehensweise unterstellen -, dass der (alleinige) Verweis auf Art. I Abs. 1 BVG-Rundfunk in § 1 Abs. 1 RGG ausschließt, dass von dieser Bestimmung auch Web-Radio mitumfasst ist. Geräte, die aus dem Internet gestreamtes Radio wiedergeben, sind auch deswegen keine Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG.

3.5.5. § 1 Abs. 1 PrR-G (BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010) lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Veranstaltung von Hörfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg (terrestrischer Hörfunk), in Kabelnetzen (Kabelhörfunk) und über Satellit (Satellitenhörfunk)."

Für die bewusste Unterscheidung des Gesetzgebers zwischen dem unter das BVG-Rundfunk fallenden Hörfunk und über das Internet gestreamtes Radio sprechen, wie vom BF richtig vorgebracht, auch die Erl zur RV 611 BlgNR, 24.GP zu § 1 PrR-G: "[...] Nicht erfasst sind Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk, wie etwa Web-Radio oder sonstige Point-to-Point-Dienste. [...]".

Im Web "generierte" und verbreitete Programme (Streaming Audio) oder die Verbreitung von Radioprogrammen via zB. UMTS, WLAN, WiMAX fallen - da als "point to point"-Dienste außerhalb des Anwendungsbereichs des BVG-Rundfunk liegend - nicht unter die Bestimmungen des PrR-G (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Rundfunkgesetze3 [2011], Anm zu § 1 Abs. 1 PrR-G).

Die zitierten Erläuterungen zeigen die klare Intention des Gesetzgebers zur Abgrenzung von Webradio von terrestrischem Hörfunk, Kabelhörfunk und Satellitenhörfunk, die - konsequent weitergedacht - für den vorliegenden Fall im Ergebnis wiederum bedeutet, dass ein Notebok, welches lediglich aus dem Internet gestreamtes Radio empfängt, keine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 RGG ist.

3.5.6. Die belangte Behörde tritt dem Argument, "dass es bei einem Abruf von Programmen aus dem (globalen) Internet (noch) nicht gesichert sei, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potentiellen Empfänger und damit die für den Rundfunk typische Multicast-Fähigkeit zu gewährleisten" u.a. mit dem Verweis auf das Urteil "Lentia" des Verfassungsgerichtshofs (VfSlg. 9909/1983) entgegen, da dieses einen "in einer Wohnhausanlage an einen begrenzten Adressatenkreis verbreiteten (aktiven) Kabelrundfunk als Rundfunk im Sinne des BVG Rundfunk qualifiziert" habe und "Gleiches" daher auch "für mittels Internet-Streaming verbreitete Hörfunkprogramme" gelten müsse.

Auf den ersten Blick erscheint diese Rechtsansicht überzeugend. Zu bedenken ist jedoch:

In "Lentia" ging es um ein Ansuchen von Privatpersonen zur Veranstaltung von kleinräumig begrenztem (Wohnhausanlagen‑)Kabelfernsehen bzw. von lokalem terrestrischem Hörfunk, während es im vorliegenden Fall um Internetradio geht, das gerade nicht über Kabel oder terrestrisch übertragen wird (also "point to point"-Abruf statt "point to multipoint"-Übertragung).

Wie weiter oben dargestellt (vgl. 3.5.4. und 3.5.5.), hat der Gesetzgeber mittlerweile in Materiengesetzen (AMD-G, PrR-G) bewusst zwischen dem im Anwendungsbereich des BVG-Rundfunk liegenden Hörfunk einerseits und Webradio andererseits - welches es im Jahr 1984, als "Lentia" vom VfGH entscheiden wurde, überdies noch nicht gab - unterschieden. Wenn nun die belangte Behörde das Argument aus "Lentia" für ihre Rechtsansicht im vorliegenden Fall heranzieht, so greift sie damit zu kurz, weil sie die der technischen Entwicklung folgende rechtliche Weiterentwicklung im Rundfunkrecht ignoriert und davon ausgeht, dass weiterhin im Sinne der "Lentia"-Entscheidung (ausschließlich) auf den Adressatenkreis abgestellt werden muss.

3.6. Mit dem Vorbringen, dass bei einem mobilen Gerät keine Programmentgeltpflicht bestehen könne, wendet sich der BF gegen die Auslegung von § 31 Abs. 10 ORF-G durch die belangte Behörde und bezieht sich in seiner Argumentation auf die Begründung des Initiativantrags.

§ 31 Abs. 10 ORF-G lautet:

"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften."

In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP heißt es dazu wörtlich:

"Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.2. (Implementierungsleitlinien für terrestrische DVB-Dienste, Übertragungsaspekte), Punkt 9.1.2 und 9.2, möglich ist (vgl für Fernsehen Punkt 9.1.4 "good coverage of a small area"). Im Bereich des analogen Hörfunks ist für die meisten österreichischen Gebiete für eine zufriedenstellende Versorgung auf die Empfehlung ITU-R BS.412-9 zu verweisen, die Werte für Städte und ländliche Gebiete beinhaltet (vgl auch VwGH 2004/04/0219).Wie nach geltender Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert".

In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, d.h. an einem Standort (Gebäude) dauerhaft Geräte betreibt oder betriebsbereit hält, die irgendeine Form von Rundfunk (auch z.B. bloßen "ausländischen Rundfunk" über analogen Satellit) wahrnehmbar machen. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Gebühren- und auch keine Entgeltpflicht. Nur wenn jemand tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort (Gebäude) betreibt oder betriebsbereit hält, ist für den Fall, dass der Rundfunkteilnehmer nicht ohnedies bereits durch analoge Terrestrik (im UKW Hörfunk) oder über eine digitale Satellitenanlage oder mittels eines Anschlusses an ein Kabelnetz die in § 3 Abs. 1 ORF-G aufgezählten Programme des ORF empfangen kann, in einem zweiten Schritt zu prüfen, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und daher der Empfang der Fernsehprogramme - so wie bisher etwa durch Anschluss einer Antenne - mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Diese zweistufige Prüfung entspricht auch der diesbezüglichen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 16.321/2001). Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht wie bisher keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes ist festzuhalten, dass derzeit entsprechende DVB-T Tuner (Set-Top-Boxen) bereits zu einem Preis von unter 30,- Euro verfügbar sind und auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehörige Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstellen. Wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte, besteht keine Pflicht zur Zahlung des Programmentgeltes."

Im Sinne der Begründung des Initiativantrages ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der BF tatsächlich eine Rundfunkempfangseinrichtung an einem Standort betreibt oder betriebsbereit hält. Bejaht man diese Frage, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Standort durch digitale terrestrische Übertragung (DVB-T) versorgt wird und dadurch der Empfang der Fernsehprogramme mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist. Ist dies der Fall, so besteht die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes auch, wenn der Rundfunkteilnehmer über keine Zusatzeinrichtung wie etwa einen DVB-T Tuner verfügt. Selbst dann besteht allerdings keine Pflicht zur Leistung des Programmentgelts "wenn der Empfang nur durch über dieses Ausmaß hinausgehende Maßnahmen seitens des Rundfunkteilnehmers realisiert werden könnte [...].". Für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen besteht - auch wenn die beiden Prüfungsschritte positiv beantwortet werden - "keine Gebührenpflicht, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.".

Da im vorliegenden Fall bereits der erste Prüfungsschritt ergibt, dass keine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort betrieben oder betriebsbereit gehalten wird (vgl. oben 3.5.1. bis 3.5.5.), besteht - im Sinne der Begründung des Initiativantrags - schon deswegen keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G und kann die weitere Prüfung entfallen.

Selbst wenn man diesen ersten Prüfungsschritt aber bejahen würde (zB. weil der Computer des BF technologisch dazu ausgestattet wäre, mittels Rundfunktechnologien wie bsplw. Satellit, Kabel oder Terrestrik verbreitete Programme zu empfangen) und auch den zweiten Prüfungsschritt betreffend die Versorgung des Standorts mit digitaler terrestrischer Übertragung positiv beantworten könnte, besteht im Sinne der Begründung des Initiativantrags dennoch keine Programmentgeltpflicht für mobile Rundfunkempfangseinrichtungen, wenn sie nicht dauernd an einem Standort (Gebäude) betrieben werden.

Da im konkreten Fall am Standort ein - zweifelsohne mobiles - Notebook nicht dauerhaft betrieben wird, bestünde schon alleine aus diesem Grund keine Programmentgeltpflicht gemäß § 31 Abs. 10 ORF-G.

3.7. Gemäß § 8 Abs. 1 2. Satz des XXXX Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht XXXX. Soweit daher im angefochtenen Bescheid eine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Titel des XXXX Kulturförderungsbeitragsgesetzes 2000 vorgeschrieben wird, und die Beschwerde sich gegen diesen Teil des Spruches richtet, kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zur Entscheidung zu (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0022).

3.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S, widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12. November 2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; EGMR vom 8. Februar 2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 23. Jänner 2003, Zl 2002/20/0533).

Unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 24 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben:

Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt, die erstbehördlichen Feststellungen sowie die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen.

3.9. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 1 Abs. 1 RGG bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

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