B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W148.1420204.1.00
Spruch:
W148 1420204-1/7E
BESCHLUSs
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 10 07.630-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBL Nr. 1/1930 idF BGBL I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), nach seinen Angaben ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 22.08.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei bei der Erstbefragung am 24.08.2010 protokolliert wurde, der BF sei am 01.01.1996 in Mazar-e Sharif geboren, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiite, und der BF im Wesentlichen vorgab, seine Eltern und Geschwister seien im Iran wohnhaft. Der BF habe gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan wegen der Unruhen verlassen als er etwa fünf Jahre alt gewesen sei, seither habe die Familie im Iran gelebt und sich dort illegal aufgehalten. Der Vater habe im Iran gelegentlich gearbeitet, der BF halbtags die Schule besucht und halbtags ebenfalls gearbeitet. Afghanen würden im Iran schlecht behandelt werden, der BF sei sogar einmal zusammengeschlagen, dabei jedoch nicht verletzt worden. Für Schulausbildung würde viel Geld verlangt, Afghanen würden auch zurückgeschoben werden, dies habe auch der Familie des BF gedroht, deshalb habe die Familie beschlossen, den BF nach Europa zu schicken, um die Schule zu besuchen und später auch arbeiten zu können. Dies sei sein einziger Flucht- und Asylgrund, sonst habe er keine anderen politischen, religiösen oder ethnische Flucht- und Asylgründe. In Afghanistan habe der BF niemanden.
Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 02.09.2010 gab der BF auf Befragen im Wesentlichen an, er werde seine Eltern anrufen, um in Erfahrung zu bringen, ob es bezüglich seiner Person Dokumente gäbe. Er sei 14 Jahre alt, in drei Monaten werde er 15 sein. Er wisse jedoch auch nicht ungefähr, wann er geboren worden sei. Im Alter von sechs Jahren habe er die erste Schulstufe der Grundschule besucht, er sei fünf Jahre lang zur Schule gegangen und habe die Schule vor etwa drei Jahren beendet. Danach habe er in einer Fabrik gearbeitet und Schuhe aus Plastik hergestellt.
Eine in der Folge vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose ergab im Wesentlichen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt (10.09.2010) ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe, wobei das wahrscheinlichste chronologische Alter über diesem Mindestalter liege.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 12.10.2010 blieb der BF auf Vorhalt vorstehenden Untersuchungsergebnisses bei seinen ursprünglichen Altersangaben. Er habe sich inzwischen erkundigt, ob es sinnvoll sei, sich Dokumente nachschicken zu lassen, habe jedoch gehört, dass diese hier nicht anerkannt würden, weshalb er es gar nicht versucht habe. Er wisse nicht, ob er Dokumente habe, dazu müsste er seinen Vater befragen, mit diesem habe er vor zwei Wochen telefoniert, dabei jedoch vergessen, nach Dokumenten zu fragen.
Am 11.10.2010 erklärte der BF schriftlich, im Rahmen der Rückkehrberatung, dass er beabsichtige, freiwillig zurückzukehren.
In weiterer Folge (ab dem 13.10.2010) führte das Bundesasylamt Konsultationen gemäß der "Dublin II Verordnung" mit Griechenland.
Am 14.10.2010 erhielt das Bundesasylamt die Nachricht, dass der BF nicht mehr rückkehrwillig sei.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18.11.2010 gab der BF im Wesentlichen an, es sei eine Operation am 16.12.2010 an seinem Auge geplant, die Augenverletzung habe er bereits im Iran durch einen Feuerwerkskörper erlitten. Auf Vorhalt, dass für sein Asylverfahren nach der "Dublin II Verordnung" Griechenland (infolge Fristablauf, weil Griechenland nicht auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesasylamts geantwortet habe) zuständig sei, gab der BF an, er sei nicht volljährig, er habe Griechenland nicht gesehen, er sei in der Nacht transportiert worden.
In einer Stellungnahme vom 22.11.2010 führte die Rechtsberaterin im Wesentlichen aus, aus mehreren Erkenntnissen des Asylgerichtshofs (z.B. AsylGH, S18 412.882-1/2010 v. 19.07.2010 und AsylGH S18 413.551-1/2010) gehe hervor, dass die Gesamtgutachten des Ludwig-Boltzmann-Instituts weder schlüssig noch nachvollziehbar seien. Im gegenständlichen Gutachten sei nicht gewürdigt worden, dass die Weisheitszähne des BF nicht durchgebrochen seien. Im Übrigen seien die Konsultationen mit Griechenland willkürlich nach Ablauf der 20-Tagesfrist erfolgt.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 18.01.2011 gab der BF im Wesentlichen an, der Vater habe mitgeteilt, er habe eine Geburtsurkunde mit der Post geschickt, diese sei jedoch noch nicht eingelangt. Wann die Geburtsurkunde ausgestellt worden sei, wisse der BF nicht, sie sei aus Afghanistan mitgenommen worden, der BF sei damals fünf Jahre alt gewesen. Seit etwa eineinhalb Monaten seit seiner Ankunft (Anm.: in Österreich) stehe der BF im Kontakt mit seinem Vater.
Am 02.02.2011 wurde gegenständliches Verfahren zugelassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
Am 03.02.2011 brachte der BF beim Bundesasylamt als Beweismittel einen afghanischen "Personalausweis/Geburtsurkunde" ein, nach einer Übersetzung des Beweismittels laute dieses auf den Vornamen des BF und sei am 09.06.2004 ausgestellt worden; der BF sei in der Provinz "Mazar e Sharif", Distrikt Balkh, Gemeinde XXXX, Dorf und BezirkXXXX, Straße XXXX registriert. Laut Dokument sei der BF im (islamischen) Jahr 1383 neun Jahre alt und von Beruf Landwirt gewesen. Bei einer kriminaltechnologischen Untersuchung des Beweismittels fanden sich - laut Untersuchungsbericht - keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung der eingetragenen Daten.
In einem Aktenvermerk vom 23.02.2011 führt das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, u.a. aus, dass vorstehender Untersuchungsbericht nicht die Echtheit des in Vorlage gebrachten Beweismittels bestätige.
Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt am 10.03.2011 gab der BF auf Befragen im Wesentlichen an, der Vater habe den Personalausweis für den BF besorgt. Der BF habe zu seinen Eltern, die im Iran leben würden, Kontakt.
Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass der BF im Jahr 2011 zwanzig Jahre alt werde, erwiderte dieser, er sei keine zwanzig Jahre alt, er sei so alt, wie er es vom Vater erfahren habe, dieser habe das Geburtsdatum des BF auf der Rückseite des Koran notiert.
Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 10.03.2011 in gegenständlicher Sache eine Anfrage im Wege der Staatendokumentation an die österreichische Botschaft in Islamabad stellte, um u.a. die Echtheit des in Vorlage gebrachten Beweismittels zu prüfen. Dabei wurde für die Beantwortung der Anfrage vom Bundesasylamt eine Frist von fünf Wochen gesetzt.
Daraufhin antwortete die genannte Botschaft mit Schreiben vom 22.03.2011, dass mit einer Bearbeitungsdauer von zwei bis vier Monaten gerechnet werden dürfe, Urgenzen vor dem Ablauf von vier Monaten hätten erfahrungsgemäß außer großem administrativem Aufwand keinen Sinn.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom "24.08.2010" bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen; unter Spruchpunkt II. wurde dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Dabei stellte das Bundesasylamt u.a. fest, der BF sei volljährig, dies ergebe sich aus dem vom Bundesasylamt im Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten, wobei das festgestellte Mindestalter auf Jahre und Monate umgerechnet worden sei und sich somit - gemäß dem betreffenden Erlass des Bundesasylamts vom 10.06.2010 - der 01.10.1991 (Anm.: als Geburtsdatum) ergebe. Beweiswürdigend wurde u. a. ausgeführt, das in Vorlage gebrachte Beweismittel könne nicht als authentisch bezeichnet werden, die Identität des BF stehe mangels Vorlage unbedenklicher amtlicher Dokumente nicht fest. Es sei, wegen der langen Bearbeitungsdauer und dem Umstand, "dass bereits Recherchen vorhanden waren", die Beantwortung der Botschaftsanfrage nicht abgewartet worden. Sinngemäß zur (nach Ansicht des Bundesasylamts in Frage zu stellenden) Authentizität afghanischer Dokumente führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Länderfeststellungen aus, dass zur Erlangung einer Taskira lediglich die Identitätsbestätigung durch einen Dorfältesten oder Zeugen notwendig sei, dies entspreche keinesfalls dem Standard in Österreich, wo die Ausstellung eines Personalausweises auf einen Eintrag im Geburtenregister, auf einen Nachweis der Staatsbürgerschaft und einer Meldebestätigung basiere.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 07.07.2011 gegenständliche Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen ausgeführt wurde, der BF sei minderjährig, dies sei durch eine im Verfahren vorgelegte, offensichtlich unbedenkliche Urkunde bestätigt worden. Dass das Dokument unbedenklich sei, gehe schon aus dem Umstand hervor, dass es dem BF zurückgegeben worden sei. Der Umstand, dass das Bundesasylamt die Beantwortung seiner Anfrage an die österreichische Botschaft nicht abgewartet habe, werde lediglich mit der langen Bearbeitungsdauer begründet. Bereits im Verfahren habe die Rechtsberaterin auf die Unschlüssigkeit des Gutachtens zur Altersfeststellung hingewiesen. Überdies habe die belangte Behörde allfällige Fluchtgründe des BF nicht ermittelt. Es wäre der Behörde zumutbar gewesen, etwa mit Hilfe eines Vertrauensanwalts oder Kontaktbeamten den Vater des BF zu befragen, welche Gründe zum Verlassen der Heimat geführt hätten und ob eine andauernde Verfolgungsgefahr bestünde. Es werde daher beantragt, den Vater zeugenschaftlich zu befragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung:
1.1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
1.2.1 Die Absätze 1 bis 3 des § 28 VwGVG lauten:
" (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
1.2.2 Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH v. 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
1.2.3 Das Bundesasylamt hegte Zweifel an dem vom BF vorgegebenen Lebensalter und gab aus diesem Grund die Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose in Auftrag, die zum Ergebnis führte, dass der BF am 10.09.2010 ein Mindestalter von 19 Jahren aufgewiesen habe.
Nach dem vom BF am 03.02.2011 vorgelegtem Beweismittel (afghanischer "Personalausweis/Geburtsurkunde"), welches das Ausstellungsdatum 20.03.1383 (entspricht dem 09.06.2004 im gregorianischen Kalender) sei der BF zum Ausstellungszeitpunkt dieses Beweismittels neun Jahre alt gewesen.
In der Folge hegte das Bundesasylamt offensichtlich weiter Zweifel am tatsächlichen Lebensalter des BF. Dies erklärt, weshalb die belangte Behörde nicht vom Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhalts ausging und am 10.03.2011 vom Bundesasylamt eine Anfrage im Wege der Staatendokumentation an die österreichische Botschaft in Islamabad erging. Ohne ein Ergebnis der Ermittlungen abzuwarten und ohne taugliche Begründung für diesen Schritt wurde schließlich der angefochtene Bescheid erlassen. Das Bundesasylamt hat es verabsäumt, nachvollziehbar darzulegen, weshalb es nunmehr - ohne erkennbare weitere Ermittlungsergebnisse - vom Vorliegen eines entscheidungsreifen Sachverhalts ausgegangen ist. Wenn sich eine Anfrage an eine österreichische Botschaft - aus welchem Grund auch immer - als nicht zielführend erweist, so sind offensichtlich vorliegende Zweifel durch andere Ermittlungsschritte, im gegebenen Fall etwa durch die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des Lebensalters, auszuräumen.
Wenn das Bundesasylamt sinngemäß ausführt, afghanische Dokumente würden nicht dem Standard österreichischer entsprechen, weshalb ihre Authentizität in Frage zu stellen sei, bleibt festzustellen, dass afghanische Staatsangehörige kaum die Möglichkeit haben, sich Dokumente zu beschaffen die echt und ohne jeden Zweifel richtig sind. Dies kann den Betroffenen nicht zum Nachteil gereichen, indem ihnen etwa mangelnde Mitarbeit im Verfahren vorgeworfen wird. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass für das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nicht einmal die Echtheit des Beweismittels feststand. Ob ein Beweismittel echt ist (das heißt von einer dazu autorisierten Stelle ausgestellt wurde), wird noch vergleichsweise einfach durch eine kriminaltechnologische Untersuchung des Dokuments zu ermitteln sein, ob es auch richtig ist (das heißt, ob die Eintragungen auch den Tatsachen entsprechen) bei vorliegendem Zweifel oft nur durch anderweitige Schritte. Afghanischen Dokumenten allgemein (jegliche) Beweiskraft abzusprechen, würde heißen, dass sich die behördliche Aufforderung zur Vorlage solcher Dokumente erübrigt.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und ihre eigenen Zweifel nicht ausgeräumt, sondern vielmehr unter Umständen schwierige, aber notwendige Ermittlungen unterlassen, um diese, im Falle der Erhebung einer Beschwerde, der Instanz zu überlassen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist eine meritorische Entscheidung anstelle gegenständlicher Zurückverweisung auch nicht angezeigt, weil eine Entscheidung in der Sache schon die Prüfung der Prozessvoraussetzungen überwiegend in die Beschwerdeinstanz verlagern würde. Denn für das Bundesverwaltungsgericht steht nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht einmal fest, ob überhaupt ein anfechtungsfähiger Bescheid vorliegt. Sollte der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheides - wie von der beschwerdeführenden Partei weiterhin behauptet - tatsächlich noch minderjährig gewesen sein, so kann durchaus davon ausgegangen werden, dass ein nicht geheilter Zustellmangel vorliegt, womit der angefochtene Bescheid (zur Gänze) nicht in rechtliche Existenz getreten ist.
1.2.4 Bezüglich des weiteren Beschwerdevorbringens wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, der Ansicht, die belangte Behörde hätte den im Iran aufhältigen Vater des BF nach allfälligen Fluchtgründen des BF befragen müssen, ist nicht zu folgen. Es kann nicht Aufgabe der Behörde sein, allfällige Gründe für die Gewährung von Asyl in Erfahrung zu bringen, deren Vorliegen gar nicht behauptet wird, es sei denn, dass konkrete Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen, dass ein bestimmter, in der Flüchtlingskonvention genannter Grund für die Gewährung von Asyl in Frage kommt. Derartiges ist jedoch im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der BF angab, mit seinem Vater telefonisch in Kontakt zu stehen. Demnach wäre es im Rahmen der Mitwirkungspflicht im Verfahren am BF gelegen, den Vater zu befragen, aus welchem Grund seinerzeit Afghanistan verlassen worden und welcher Art eine allfällig bestehende, aktuelle Gefahr für den BF in seinem Heimatstaat wäre.
2. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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