BVwG W144 2007641-1

BVwGW144 2007641-116.5.2014

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1
AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W144.2007641.1.00

 

Spruch:

W144 2007641-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2014, Zl.1004992910; 14490768, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 26.3.2014 unter dem Nationale XXX geb., den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Begründend führte er im Zuge der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 28.3.2014 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich aus, dass er Algerien im Dezember 2013 mittels Boot verlassen und sich nach Italien begeben habe, wo er einen Asylantrag gestellt habe. In der Folge sei er Ende Jänner 2014 mit dem Zug über XXX letztlich nach XXX gefahren. Er habe nirgendwo anders jemals einen Asylantrag gestellt.

Zu seiner Person liegen folgende EURODAC-Treffermeldungen vor:

Asylantragstellung in Ungarn am 11.4.2013

Erkennungsdienstliche Wahrnehmung in Ungarn am17.4.2013

Nach Vorhalt, dass seine Angaben zu seiner Reisebewegung angesichts der Eurodac-Treffer nicht der Wahrheit entsprechen können, erwiderte der Beschwerdeführer zunächst, dass er nicht in Ungarn gewesen sei. Danach gab er an, dass er nur einen Tag lang in Ungarn gewesen wäre, man habe dort seine Fingerabdrücke registriert, um Asyl habe er dort nicht angesucht. Er könne zu Ungarn keine Angaben machen, da er nur kurz dort gewesen sei.

In der Folge wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer am 16.2.2014 in XXX unter dem Nationale XXX geb., in Erscheinung getreten ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 31.3.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung Nr. 604/2013 (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn. Unter einem wurden Ungarn die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Europa sowie die divergierenden Geburtsdaten mitgeteilt.

Ungarn hat sich mit Fax vom 7.4.2014 bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO wieder aufzunehmen.

Aus dem ungarischen Antwortschreiben ergibt sich, das der Beschwerdeführer in Ungarn unter dem nationale XXX geb., aufgetreten ist.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.3.2014 wurde der Beschwerdeführer unter der Identität XXX geb., als junger Erwachsener wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gem. §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB, zu 5 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf 3 Jahre Probezeit verurteilt.

Am 11.4.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor BFA in Gegenwart eines Rechtsberaters zu ihrer Unterstützung.

Nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zu seinem Geburtsdatum erklärte der Beschwerdeführer jeweils, dass er im Jahr 1997 geboren worden sei; er wisse auch nicht, warum er in Ungarn mit dem Geburtsdatum XXX geführt werde.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer als volljähriger Antragsteller behandelt.

Am 16.4.2014 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er zu Protokoll, dass er "irgendetwas im Brustkorb habe, er glaube einen Bruch oder so etwas, der Knochen springe beim Brustbein heraus, es sei ein alter Bruch, er habe dies seit etwa 2 Jahren." Am 19.4.2014 habe er in XXX einen Arzttermin, er werde medizinische Befunde vorlegen. Verwandte oder Personen, zu denen eine Familiengemeinschaft bestehe, habe er in Österreich oder der EU nicht. Er habe lediglich einen Cousin in Kanada. Nach Ungarn wolle er nicht zurückkehren, da man dort als Asylwerber sehr schlecht behandelt werde. Man bekomme nichts zu essen und erhalte auch kaum medizinische Betreuung, man werde immer beschimpft.

Medizinische Befunde hat der Beschwerdeführer in der Folge nicht vorgelegt. Amtswegig ermittelt wurde bei der Ärztestation der XXX, dass das Thoraxröntgen des Beschwerdeführers vom 23.4.2014 sowie auch ein vormaliges Röntgen vom 27.3.2014 unauffällig seien, und auch ein Laborbefund vom 17.4.2014 unauffällig sei.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2014 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Feststellungen betreffend die allgemeine Situation für Asylwerber in Ungarn. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das ungarische Unterbringungssystem überlastet sei und in den Asyllagern unzumutbare hygienische Bedingungen herrschen würden; diesbezüglich wurden eine Accord-Anfragebeantwortung und eine UNHCR-Stellungnahme jeweils aus dem Jahr 2012 ins Treffen geführt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verwaltungsgerichte Frankfurt und Magdeburg im April bzw. Juli 2013 Bedenken dahingehend geäußert hätten, dass in Ungarn systemische Mängel bei der Aufnahme von Asylwerbern vorlägen. Weiters wurde ins Treffen geführt, dass seit der Novelle des ungarischen Asylwesens vom 1.7.2013 die Möglichkeit der asylrechtlichen Haft (asylum detention) bestehe, wonach Asylwerber 6 Monate, oder wenn eine Ausweisung bereits bestehe, 12 Monate, lang inhaftiert werden können. Die Haftgründe seien so weit gefasst, dass sie de facto auf jeden Asylsuchenden Anwendung finden können und stehe kein effektives Rechtsmittel zur Verfügung, zudem sei die Rechtsmittelfrist von 15 auf 8 Tage reduziert worden. In Zusammenhang mit dieser seit 1.7.2013 normierten "asylum detention" wurde ein UNHCR-Papier, das sich auf den Zeitraum September 2011 bezieht, über Polizeiübergriffe in Hafteinrichtungen zitiert. Weiters gebe es in ungarischen Aufnahmeeinrichtungen oftmals Drogenverkehr, was eine nicht unbedeutende Gefahr für Asylwerber darstelle. Die medizinische Versorgung sei mangelhaft, die soziale Lage von anerkannten Flüchtlingen sei im angefochtenen Bescheid nicht beleuchtet worden, es gebe eine restriktive Gesetzgebung gegen Obdachlose und seine Familienzusammenführungen in Ungarn oftmals wegen nicht anerkannten Dokumenten nicht möglich. Aus all den genannten Erwägungen sei eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn gem. Art. 3 EMRK unzulässig.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz vom 26.3.2014 ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.4.2014 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, unter einem wurde im Spruchpunkt II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Asylverfahren

Während der Preliminary Assessment Procedure (Vorverfahren) wird innerhalb von 30 Tagen ein persönliches Interview geführt und eine Entscheidung getroffen, ob ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, ob der Asylwerber (AW) abgelehnt (zB wegen Unzulässigkeit oder weil offensichtlich unbegründet), oder in die Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) übergeführt wird. Gegen eine Entscheidung im Vorverfahren kann innerhalb von drei Tagen Beschwerde vor dem regional zuständigen Gericht eingelegt werden. Innerhalb von acht Tagen hat es eine richterliche Entscheidung darüber zu geben. Der Richter kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen (Ablehnung), das Verfahren beenden, die Entscheidung kassieren (wonach ein neues Verfahren beginnen muss) oder korrigieren (worauf der Antrag direkt in das ordentliche Verfahren übergeht). (Info Stdok 5.2012)

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel mehr möglich. (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 47-49)

In der Detailed Assessment Procedure (ordentliches Verfahren) wird das inhaltliche Verfahren geführt. Es gibt erneut ein detailliertes Interview und binnen 60 Tagen (einmal verlängerbar um 30 Tage) muss es eine Entscheidung geben, die lauten kann: Anerkennung als Flüchtling; subsidiärer Schutz; Ablehnung mit Duldung wegen Refoulement-Gründen, Ablehnung oder Abbruch des Verfahrens. In der detaillierten Phase ist die Heranziehung von Herkunftslandinformation verpflichtend (im Vorverfahren nicht obligatorisch). Der Zugang zu Rechtsberatung, zu UNHCR und zu NGOs welche Sozialarbeit, psychologische Hilfe etc. anbieten, ist gewährleistet. Medizinische Hilfe wird ebenso bereitgestellt. Das Asylverfahren wird intern und extern überwacht. (Info Stdok 5.2012)

Beschwerdemöglichkeiten

Seit 1.1.2014 ist gegen eine zurückweisende erstinstanzliche Entscheidung des BAH binnen 8 Tagen eine Beschwerde bei der Behörde möglich. Diese leitet die Causa an das zuständige Gericht weiter, das binnen 60 Tagen zu entscheiden hat. Ist der AW Gegenstand einer Zwangsmaßnahme, Sanktion oder Bestrafung, welche die persönliche Freiheit einschränkt, ist ein beschleunigtes Verfahren zu führen.

In Ungarn gibt es für AW gegen negative erstinstanzliche Verwaltungsentscheidungen nur eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit. (UNHCR 12.4.2013)

Wenn ein AW seinen Antrag am Flughafen vor Betreten ungarischen Territoriums einbringt, wird er im Transitbereich des Flughafens untergebracht. Das Vorverfahren verkürzt sich auf 8 Tage. Sind diese verstrichen oder wird der Antrag zugelassen, wird dem AW das Betreten ungarischen Territoriums erlaubt. Ist der AW vulnerabel, gelten die Bestimmungen für das Flughafenverfahren nicht (auch nicht für Familienmitglieder). (Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 72 / Regierungserlass 290/2010, Art. 97)

Folgeanträge

Mit 1.1.2014 wurde kurzfristig, aufgrund eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens, das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge, konkret §54 des ungarischen Asylgesetzes, geändert.

Und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert. Erreicht wird dieser Effekt, indem die Entscheidung des BAH nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt wird. Verbunden ist dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung. (VB 24.1.2014)

Fremdenpolizeiliche Haft

Für fremdenpolizeiliche Maßnahmen (Aufgriff und Verhaftung illegaler Migranten, Rückführungen) ist in Ungarn die Aliens Policing Unit der ungarischen Polizei zuständig. Die Polizei kann einen Ausländer für bis zu 72 Stunden inhaftieren, danach kann ein Gericht die Haftdauer um jeweils 30 Tage bis zu insgesamt einem Jahr verlängern. Ein Ausländer muss aus der Haft entlassen werden, wenn die Rückführung auch so gesichert ist; wenn es offensichtlich wird, dass die Rückführung nicht durchgeführt werden kann (dann ist er in einer festgelegten offenen oder privaten Unterkunft unterzubringen); bzw. wenn die maximale Haftdauer von 12 Monaten erreicht ist. Minderjährige können nicht inhaftiert werden. Familien mit minderjährigen Kindern dürfen als letztes Mittel für maximal 30 Tage (in der bewachten Unterkunft für Vulnerable in Békéscsaba) inhaftiert werden. (Info Stdok 5.2012)

Asylrechtliche Haft

Mitte 2013 entschied sich die ungarische Regierung das Asylrecht anzupassen und neben der fremdenpolizeilichen auch eine asylrechtliche Haft zu schaffen. Die Änderungen des ungarischen Asylgesetzes ab dem 1.7.2013 betreffen die Neuregelung der Inhaftierung von AW in folgenden Fällen:

a) bei ungeklärter Identität und Nationalität

b) wenn ein AW sich versteckt oder das Verfahren sonst wie behindert hat

c) wenn die begründete Annahme besteht, dass der AW das Asylverfahren verzögern oder sich diesem entziehen wird

d) wenn die Haft notwendig ist zum Schutz der nat. Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung (weil der AW in ernster Weise oder mehrfach die Hausordnung des festgelegten Ortes des verpflichtenden Aufenthalts verletzt hat)

e) bei einem Antrag am Flughafen

f) wenn der AW das Dublin-Verfahren behindert, weil er nicht zu Ladungen erschienen ist.

Die Haft kann zuerst für 72 Stunden verhängt werden. Binnen der ersten 24 Stunden kann BAH die Verlängerung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht kann aufgrund dessen die Haft jeweils um max. 60 Tage verlängern, bis zu einer Maximaldauer von 6 Monaten. BAH muss die Verlängerungsanträge begründen. Eine persönliche Anhörung des Inhaftierten hat bei der ersten Verlängerung zwingend zu erfolgen, bei allen weiteren Verlängerungen kann diese auf Antrag des AW erfolgen.

Haft von unbegleiteten Minderjährigen darf nicht angeordnet werden. Die asylrechtliche Haft für Familien mit Kindern (als letztes Mittel unter Bedachtnahme auf das beste Interesse des Kindes) darf 30 Tage nicht überschreiten.

Nach Ende der Haft soll die Behörde einen Ort des verpflichtenden Aufenthalts festlegen.

AW können keine Einstellung des Verfahrens zur Anordnung asylrechtlicher Haft beantragen. Gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft gibt es kein Rechtsmittel.

Betroffene können dann Beschwerde gegen die Anordnung der asylrechtlichen Haft einlegen, wenn BAH gewisse Pflichten verletzt hat (Information über Rechte/Pflichten in verständlicher Sprache;

Unterbringung für abhängige Angehörige des zu Inhaftierenden;

Einhaltung d. Haftbedingungen usw.).

Über diese Beschwerde hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen 8 Tagen zu entscheiden. (UNHCR 12.4.2013)

Ziel der neuen Regelung ist es, die missbräuchliche Asylantragsstellung in Ungarn zu verhindern, das sind jene Fälle, in denen Personen gezielt Anträge stellen, um im Rahmen des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes in die eigentlichen Zielländer weiterzureisen. Begründete Anträge sollten auch entsprechend nicht zur Verhängung einer asylrechtlichen Freiheitsbeschränkung führen, stattdessen sollten andere Möglichkeiten die Beteiligung am Verfahren gewährleisten, darunter Kautionsstellung, die Anmeldung einer ordentlichen Meldeadresse im Land etc. Zur Beurteilung der Sachlage sollten neben diesen Möglichkeiten auch andere Faktoren wie die Existenz familiärer Anbindung in Ungarn herangezogen werden, aber auch negative Faktoren (z.B. Mehrfachantragsstellung; das Herkunftsland ist erfahrungsgemäß kein Herkunftsland von Flüchtlingen [z.B. Kosovo] etc.). Dezidiertes Ziel ist es keinesfalls, jeden Antragsteller einer Freiheitsbeschränkung zu unterziehen. (VB 28.6.2013)

Um die praktischen Auswirkungen der og. Gesetzesänderungen auf Personen einschätzen zu können, die im Rahmen der Dublin-VO aus Österreich nach Ungarn zurückkehren, wurde mit den ungarischen Behörden ein Monitoring von 15 Fällen vereinbart. Von Interesse waren bei diesem Monitoring insbesondere die Punkte: Art der Unterbringung nach Überstellung (offene Unterbringung oder Haft); Zugang zum Asylverfahren; im Falle von Haft, deren Gründe und Zugang zu Rechtsschutz.

Im Zeitraum zwischen 1. und 29. Juli 2013 wurden 15 ausgewählte Fälle (betreffend 16 Personen) von Österreich nach Ungarn überstellt. Es handelte es sich bei den überstellten Personen um 12 erwachsene Männer, zwei erwachsene Frauen und einen Vater mit minderjährigem Sohn.

Zugang zum Asylverfahren/Zugang zu Rechtsschutz war nach Angaben des BAH für alle gesichert.

Über 3 der Rückkehrer wurde die neu geschaffene asylrechtliche Haft verhängt. Mit Stand 19.9.2013 war noch 1 Person mit anhängigem Asylverfahren in asylrechtlicher Haft. Die anderen hatten ihren Antrag zurückgezogen und wurden nach Serbien abgeschoben.

In offener Unterbringung befanden sich noch 3 von ursprünglich 8 Personen. Von diesen dreien hatte eine ein noch nicht rechtskräftig eingestelltes Verfahren, eine weitere eine anhängige Beschwerde und die dritte Person (die Frau) ein anhängiges fremdenpolizeiliches Verfahren. Die anderen 5 Personen waren unbekannten Aufenthalts. Sie hatten das Zentrum Debrecen verlassen, weswegen 4 dieser Verfahren eingestellt wurden, ein Verfahren befand sich im Stadium einer anhängigen Beschwerde.

Insgesamt wurden 5 Personen nach Serbien abgeschoben, 3 wegen zurückgezogener Anträge, 2 aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. Eine Person wurde wegen zurückgezogenen Antrags in den Kosovo abgeschoben. Eine Person ist freiwillig ausgereist.

Vater und Sohn zählen zu jenen mit unbekanntem Aufenthalt, ihre Verfahren wurden eingestellt. (BAA 19.9.2013)

Die Unterbringungssituation ist derzeit unproblematisch. Seit Abbau der letzten Zelte im Spätsommer 2013 war es nicht mehr notwendig, Notquartiere zu errichten. Békéscsaba ist, nach einer Brandstiftung durch Asylwerber im November 2013, wieder vollständig in Betrieb. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Lage in Bulgarien sieht Ungarn keine Gefahr einer Verschärfung der Unterbringungssituation. Erfahrungsgemäß ist der Aufenthalt von Migranten in Ungarn stets nur temporär und es wird versucht, das Land möglichst rasch wieder zu verlassen. Da die asylrechtliche Haft nur bei Antragstellern angewandt wird, die nicht aus anerkannt risikoreichen Herkunftsländern kommen (Kosovo, Pakistan etc.), ist auch in weiterer Zukunft nicht damit zu rechnen, dass sich diese Situation wesentlich ändern wird. Das heißt, eine Ausweitung der Anwendung des Instruments Asylhaft ist nicht zu erwarten. (VB 24.1.2014)

Laut Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg sind keine systemischen Mängel der Asylpraxis Ungarns festzustellen. Aus der im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung, wonach die Inhaftierung von Asylbewerbern für bis zu sechs Monate möglich ist, folgen keine systemischen Mängel. Die Haftgründe entsprechen ganz überwiegend denen des Art. 8 III RL 2013/33/EU . (BAMF 16.1.2014)

Mit Urteil vom 20. September 2011 entschied der EGMR im Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), dass die Dauer der Anhaltung der Beschwerdeführer unverhältnismäßig lange war und diese daher als willkürlich anzusehen ist. Der Grund für die Anhaltung lag vor allem allein daran, dass die Asylbehörde untätig geblieben ist, worin der EGMR Willkür sieht. Darüber hinaus war die Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig im Hinblick auf den verfolgten Zweck. Die 6-monatige Anhaltung war daher nicht gesetzmäßig und Ungarn hat somit Art 5 EMRK verletzt.

Das Urteil trifft jedoch keinerlei Aussagen dazu, ob diese Vorgehensweise systematisch angewandt wird, noch äußert es sich zum ungarischen Asylsystem bzw. der Situation von Asylwerbern allgemein. Außerdem fand der Anlassfall im Jahr 2009 statt. 2010 wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 neu geregelt und regelmäßige Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung in 30 Tagesschritten eingeführt. (EGMR 20.9.2011)

In den Fällen Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11) und Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11) entschied der EGMR am 23. Oktober 2012 erneut gegen Ungarn. Der EGMR verweist auf die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte mit dem Fall Lokpo und Touré gegen Ungarn vom 20.9.2011, indem bereits HU wegen der Verletzung von Art 5 Abs 1 EMRK verurteilt wurde.

Aus beiden Urteilen kann aber keinerlei Bewertung des ungarischen Asylsystems durch den EGMR herausgelesen werden. Auch die von ECRE und der Asylkoordination geäußerte Kritik an Dublin-Überstellungen nach Ungarn findet keinen Eingang in die Überlegungen des EGMR. Es werden in diesem Zusammenhang auch keine generellen systematischen Mängel des Asylsystems erwähnt. Folglich sind die Feststellungen, welche der EGMR in beiden Fällen trifft, als Folgeentscheidungen zu werten, die sich aufgrund der ähnlichen Sachverhaltskonstellationen aus dem Fall Lopko and Touré gegen Ungarn ergeben.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die entscheidungsbegründenden Sachverhalte beider Fälle vor der relevanten Gesetzesänderung, welche im 24. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, stattfanden. Somit wurde die Haft von Drittstaatsangehörigen im Act II of 2007 bereits vor Erlass der beiden Urteile und auch vor dem Anlassfall Lokpo und Toure gegen Ungarn neu geregelt. Mitte 2012 kam es außerdem zu einer erneuten Änderung im fremdenpolizeilichen Verfahren. (EGMR 23.10.2012a / EGMR 23.10.2012b)

Quellen:

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum

BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (8.10.2012):

Arbeitsgespräch mit BAH

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (16.1.2014):

Entscheiderbrief 1/2014,

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2014/entscheiderbrief-01-2014.pdf?__blob=publicationFile , Zugriff 13.2.2014

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (20.9.2011):

Lokpo und Touré gegen Ungarn (Appl. Nr. 10816/10), Urteil

EGMR - Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012a):

Hendrin Ali Said und Aras Ali Said gegen Ungarn (Appl. Nr. 13457/11), Urteil

EGMR -Europäischer Gerichtshof der Menschenrechte (23.10.2012b): Al Tayyar Abdelhakim gegen Ungarn (Appl. Nr. 13058/11), Urteil

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf , Zugriff 13.2.2014

Eurostat (22.3.2013): Pressemitteilung 48/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-22032013-BP/DE/3-22032013-BP-DE.PDF , Zugriff 13.2.2014

Eurostat (18.6.2013): Pressemitteilung 96/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-18062013-AP/DE/3-18062013-AP-DE.PDF , Zugriff 13.2.2014

Eurostat (2.8.2013): Data in focus 09/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-009/EN/KS-QA-13-009-EN.PDF , Zugriff 13.2.2014

Eurostat (8.10.2013): Data in focus 12/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-012/EN/KS-QA-13-012-EN.PDF , Zugriff 13.2.2014

Eurostat (20.12.2013): Data in focus 16/2013, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_OFFPUB/KS-QA-13-016/EN/KS-QA-13-016-EN.PDF , Zugriff 13.2.2014

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Regierungserlass 290/2010 (XII.21.) zu Gesetz XXXV/2010

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Die ungarische Asylgesetzgebung garantiert jedem Dublin-Rückkehrer die Möglichkeit der Stellung eines neuen Asylantrags, unabhängig davon, ob bereits vorher ein Asylverfahren betrieben wurde oder nicht. Sollte nach Rückkehr ein Folgeantrag gestellt werden, so gilt es zu unterscheiden, ob das zuvor betriebene Erstverfahren durch eine (negative) Entscheidung in der Sache selbst oder aber durch Verfahrenseinstellung beendet wurde. Ein Folgeantrag ist unzulässig, wenn zuvor eine endgültige Ablehnung eines Asylantrags erfolgte und er keine neuen Elemente enthält bzw. keine Sachlagenänderung eingetreten ist. Bei durch Verfahrenseinstellung (z. B. wegen Untertauchens) ohne Entscheidung in der Sache beendetem Verfahren greift diese Vorschrift nicht. Hier gelten dann bzgl. der Voraussetzungen zum Eintritt in das ordentliche Verfahren die gleichen Regelungen wie für das Erstverfahren. (VB 13.9.2012)

Mit 1.1.2014 wurde kurzfristig, aufgrund eines eingeleiteten EU-Vertragsverletzungsverfahrens, das ungarische Asylgesetz in Bezug auf Folgeanträge, konkret § 54 des ungarischen Asylgesetzes, geändert.

Und zwar dahingehend, dass auch ein Folgeantrag den Aufenthalt im Land ermöglicht bzw. eine Abschiebung verhindert. Erreicht wird dieser Effekt, indem die Entscheidung des BAH nicht angefochten, sondern stattdessen ein weiterer Antrag gestellt wird. Verbunden ist dies jedoch trotzdem mit einem Verlust der ungarischen Grundversorgung. (VB 24.1.2014)

Der Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer, deren Vorbringen in Ungarn zuvor nicht inhaltlich untersucht und entschieden worden sind, hat sich verbessert. Diese haben bei Rückkehr Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung ihrer Vorbringen, sofern sie die (Wieder‑)Aufnahme ihres vorherigen Asylantrags formal beantragen. Sie werden dann nicht inhaftiert und dürfen das Ergebnis ihres Verfahrens in Ungarn abwarten. (UNHCR 12.2012)

Im Fall einer Dublin-Rücküberstellung aus Österreich wird der Fremde, auch nach den seit 1.7.2013 geltenden Bestimmungen zur asylrechtlichen Haft in Ungarn, automatisch als Asylantragsteller angesehen, selbst wenn das Alt-Verfahren bereits abgeschlossen ist oder wenn zuvor kein Asylantrag in Ungarn gestellt wurde. Es kommt in diesem Sinne auch zu einer eigenen Entscheidung über die asylrechtliche Freiheitsbeschränkung, die somit nicht automatisch bzw. zwangsläufig erfolgen muss. (VB 28.6.2013)

In einem Urteil der Kammer des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Mohammed v Austria) kommt diese zu dem Schluss, dass eine Zwangsrückführung im Rahmen von Dublin II nach Ungarn keine Verletzung des Artikels 3 EMRK darstellt. (EGMR 6.6.2013)

Drittstaatsicherheit Serbiens

Gegen Fremde, die von Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückgeschoben werden und die keine Asylwerber sind, wird seitens der serbischen Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden, wo ihnen Verpflegung und Hygienemittel, jedoch kein Geld zur Verfügung gestellt werden. Sie haben aber die Möglichkeit, Verwandte zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren.

Die Fremden bleiben in der Aufnahmestelle, bis ihnen persönliche Reisedokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden können. Diese werden in der jeweiligen diplomatisch-konsularischen Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland. (VB 31.10.2013)

UNHCR bestätigt, dass Ungarn Asylwerbern, die über Serbien oder die Ukraine eingereist sind, ein inhaltliches Verfahren nicht mehr verwehrt. Diese werden nicht mehr nach Serbien (oder in die UKR) zurückgeschickt. (UNHCR 12.2012)

Am 10. Dezember 2012 veröffentlichte die Kuria (ungarisches Höchstgericht) ein offizielles Gutachten (Opinion), um eine harmonisierte Praxis ungarischer Gerichte betreffend die Anwendung des Konzepts der Drittstaatssicherheit in Asylfällen voranzutreiben. Der Grund für einen derartigen Leitfaden waren die unterschiedlichen Zugänge, die verschiedene ungarischen Regionalgerichte in den letzten Jahren bei der Prüfung von Verwaltungsentscheidungen verfolgten, in denen Asylwerbern die Zulassung zum inhaltlichen Verfahren in Ungarn, aufgrund von Drittstaatssicherheit verweigert worden war. Damit verbunden war auch eine divergierende Bewertung der Asylsituation in Serbien, dem häufigsten Drittstaat in Ungarn.

Die Kuria kam zu folgenden Schlüssen:

I. Wenn Verwaltungsentscheidungen betreffend das Konzept der Drittstaatssicherheit überprüft werden, soll das Gericht ex officio ihm zur Verfügung stehende präzise und glaubwürdige Länderinformationen bei der Entscheidung berücksichtigen. Infos des UNHCR sollen dabei immer berücksichtigt werden. Im Zweifelsfall kann das Gericht Informationen bei der COI-Einheit des BAH anfordern oder aus anderen zuverlässigen Quellen beziehen. Die Kuria hält fest, dass - obwohl es die Aufgabe des Gerichts ist die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung zum Zeitpunkt ihres Zustandekommens zu bewerten - kann das Gericht aufgrund des absoluten Charakters des Refoulement-Verbots, ihm zur Kenntnis gelangte, neuere Informationen nicht außer Acht lassen. Wenn ein UNHCR-Report nicht verfügbar oder veraltet ist, sollen Verwaltungsbehörde und Gericht das im Detail festhalten. Das Gericht soll alle ihm zur Verfügung stehende Quellen, nicht nur von der Verwaltungsbehörde oder dem AW vorgelegte, einzeln und in ihrer Gesamtheit bewerten.

II. Das Faktum, dass das Asylsystem eines Landes überlastet ist, kann dazu führen, dass dieses Land unfähig ist die Rechte von Asylwerbern zu respektieren. Ein solches Land soll nicht als sicherer Drittstaat betrachtet werden. Die Ratifizierung der relevanten Abkommen ist dabei irrelevant; der effektive Zugang zu Schutz ist wichtig (Zugang zum Asylverfahren ohne unmöglich zu erfüllende Vorbedingungen, Gewährleistung eines inhaltlichen Verfahrens, ausreichende Rechtsmittel, etc.).

III. Das reine Faktum, dass ein AW im Drittland keinen Asylantrag gestellt hat, darf nicht per se zum Schluss führen, dass das Land sicherer Drittstaat ist. Bei angenommenen sicheren Drittstaaten muss der Antragsteller glaubhaft machen (nicht beweisen), dass er keinen Zugang zu effektivem Schutz hatte (individuelle Umstände, etwa Minderjährigkeit, etc.). Die verpflichtende Verwendung von Länderinformation und die Notwendigkeit der Individualisierung werden von EU-RL verlangt und sind daher in allen Phasen des Asylverfahrens anzuwenden, auch in beschleunigten und Sonderverfahren. Beim Risiko der Kettenabschiebung kann vom AW nicht erwartet werden ein individuelles Risiko zu beweisen. (HHC 4.1.2013)

Quellen:

EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (6.6.2013): Press Release ECHR 168 (2013): Sudanese asylum-seeker did not have an effective legal protection against forced transfer from Austria to Hungary (application no. 2283/12), http://hudoc.echr.coe.int/webservices/content/pdf/003-4388586-5268955 , Zugriff 13.2.2014

HHC - Hungarian Helsinki Committee (4.1.2013): Zusammenfassung der OPINION NO. 2/2012 (XII.10) KMK. OF THE SUPREME COURT OF HUNGARY (KÚRIA) ON CERTAIN QUESTIONS RELATED TO THE APPLICATION OF THE SAFE THIRD COUNTRY CONCEPT vom 10. Dezember 2012;

http://helsinki.hu/en/supreme-courts-opinion-on-the-application-of-the-safe-third-country-concept , Zugriff 13.2.2014

UNHCR (12.2012): Note on Dublin transfers to Hungary of people who have transited through Serbia - update;

http://www.refworld.org/docid/50d1d13e2.html , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (28.6.2013): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per E-Mail

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / vulnerable Gruppen

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) können nicht inhaftiert werden. Seit 1. Mai 2011 werden sie im ungarischen Kinder-Fürsorgesystem, zusammen mit ungarischen Kindern untergebracht. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes ist ebenso verpflichtend wie die Suche nach Verwandten (Family Tracing). Minderjährige ohne Vormund sind nach ungarischem Recht nicht verfahrensfähig und können somit keinen Asylantrag stellen.

Unbegleitete Minderjährige werden auch zur Sicherung einer Abschiebung nicht inhaftiert. Die einzige relevante Altersgrenze ist dabei die von 18 Jahren. Die unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Oft entziehen sie sich auch durch Verlassen des Heimes weiteren Schritten.

Familien mit minderjährigen Kindern werden im normalen Asylverfahren, wenn es keine Gründe gibt, die gegen die Haft sprechen (z.B. Refoulement), für bis zu 30 Tage im Haftzentrum für Vulnerable in Békéscsaba inhaftiert. Wenn ihr Asylverfahren innerhalb dieser 30 Tage nicht abgeschlossen wird (was wahrscheinlich ist, speziell wenn Rechtsmittel eingelegt werden), werden sie in das offene Zentrum Debrecen verlegt. (Info Stdok 5.2012 / BT 2.3.2012)

Unbegleitete Minderjährige im fremdenpolizeilichen Verfahren, die keinen Asylantrag stellen, werden in regionalen Kinderheimen untergebracht. Ende 2012 war ihre Zahl aber so hoch, dass die Kapazitäten ausgelastet waren und ausnahmsweise eine Aufnahme in der offenen Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat erlaubt wurde. 52 Fälle wurden so untergebracht, hätten sich aber bereits am Abend des Überstellungstages wieder abgesetzt. (BAH 8.10.2012)

Altersfeststellungen werden im Rahmen des ungarischen Gesundheitssystems durch medizinische Experten vorgenommen. Es stehen eine klinische Untersuchung und verschiedene Röntgenuntersuchungen zur Verfügung (Zahnpanoramaröntgen, Schlüsselbeinröntgen). In Zweifelsfällen wird die Minderjährigkeit als erwiesen betrachtet (so gilt z.B. eine lt. Gutachten zwischen 17 und 20 Jahre alte Person, als 17-jährig). (Info Stdok 5.2012)

Medizinische Altersbestimmungen können in Ungarn nur mit Einwilligung der Betroffenen durchgeführt werden. Wenn sie sich weigern, werden sie im Prinzip wie Erwachsene behandelt - mit einer Ausnahme: Wurde vorher ein Vormund oder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, besteht die Vertretung/Vormundschaft auch bei Verweigerung der medizinischen Altersbestimmung. (BT 2.3.2012)

Gemäß geltender ungarischer Rechtslage kann die Haft Minderjähriger nicht angeordnet werden. Wenn sich Drittstaatsangehörige nach Anordnung der Haft als Minderjährige zu erkennen geben, muss die Altersbestimmung sofort vorgenommen werden. Wenn die Altersbestimmung die Minderjährigkeit bestätigt, ist der Drittstaatsangehörige sofort freizulassen. (VB 25.1.2012)

Im Falle von UMA gilt das Refoulement-Verbot auch dann, wenn die Familienzusammenführung oder irgendeine Art von Betreuung im Empfängerstaat nicht möglich ist. (EMN 4.2011 / Asylgesetz 2007 24.12.2010, Art. 45)

Laut BAH werden, gemäß interner Anordnung, unbegleitete Minderjährige schon länger nicht mehr nach Serbien zurückgeschickt. (VB 26.11.2012)

Minderjährige, die mit erwachsenen Angehörigen (etwa volljährigen Geschwistern, welche im engeren Rechtsverständnis der Dublin II VO gem. Art. 2 lit. h Dublin II VO nicht als Familienangehörige anzusehen sind, einreisen, werden gemeinsam untergebracht und ihre Verfahren zusammen geführt. (VB 16.4.2012)

Quellen:

Asylgesetz 2007 (24.12.2010): Act LXXX of 2007 on Asylum, 24.12.2010

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (8.10.2012):

Arbeitsgespräch mit BAH

BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf , Zugriff 13.2.2014

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

VB des BM.I in Ungarn (25.1.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (26.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (16.4.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Ungarn gewährte in der Praxis Schutz vor Ausweisung bzw. Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. (USDOS 19.4.2013)

Gemäß dem Gesetz (Act II of 2007) kann eine Rückführung in Länder, die nicht als sichere Herkunfts- bzw. Drittländer (in Übereinstimmung mit dem Non-Refoulement-Prinzip) gelten, weder angeordnet noch durchgeführt werden. Die Übereinstimmung mit diesem Prinzip und der Zugang zum Asylverfahren werden regelmäßig vom ungarischen Helsinki Komitee überwacht. Dies geschieht aufgrund einer sog. "Drei-Parteien-Grenzüberwachungs-Vereinbarung" zwischen der ungarischen Polizei, der UNHCR Regionalrepräsentation in Mitteleuropa und dem Helsinki Komitee. (UN 14.9.2011)

Eine Ausweisungsverfügung bzw. Abschiebemaßnahmen können gem. § 51 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 des ungarischen Ausländergesetzes (Act II of 2007) nur unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebotes erlassen werden. Insoweit ist durch die ungarische Fremdenpolizei eine vorherige Stellungnahme der Asylbehörde einzuholen, ob im konkreten Einzelfall im Falle einer Abschiebung das Non-Refoulement-Gebot verletzt sein könnte. (VB 13.9.2012)

Quellen:

UN - United Nations General Assembly, Human Rights Council, 18th session (14.9.2011): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review, Hungary, Addendum, Views on conclusions and/or recommendations, voluntary commitments and replies presented by the State under review;

http://www2.ohchr.org/english/bodies/hrcouncil/docs/18session/A-HRC-18-17-Add1.pdf , Zugriff 13.2.2014

USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Hungary;

http://www.ecoi.net/local_link/245185/368632_de.html , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (13.9.2012): Auskunft des VB, per E-Mail

Versorgung

Unterbringung

Es gibt in Ungarn mehrere Unterbringungseinrichtungen für Asylwerber und zwei Heime für unbegleitete Minderjährige. Diese sind namentlich:

Debrecen, das größte offene Zentrum mit 1.170 Plätzen. In Debrecen gibt es einen eigenen Flügel für alleinstehende Frauen und Traumatisierte. Wer an der Grenze oder am Flughafen Asyl beantragt, kommt in der Regel nach Debrecen.

Balassagyarmat, die offene Gemeinschaftsunterkunft für Folgeantragsteller und tolerierte Aufenthalte mit 105 Plätzen.

Békéscsaba, das geschlossene Zentrum für Familien und Vulnerable mit 135 Plätzen. (Aida 5.9.2013)

Darüber hinaus werden Asylwerber, die sich in Schubhaft oder in fremdenpolizeilicher Haft befinden, in sogenannten bewachten Unterkünften (Detention Centres) in Györ, Budapest Airport, Nyírbátor und Kishkunhalas untergebracht. Diese sind geschlossene Zentren. (vgl. VB 18.10.2011 / Info Stdok 5.2012 / Pro Asyl 25.4.2012 ) In Nyírbátor werden seit Mitte 2012 nur noch folgende Personengruppen inhaftiert: Nicht-Antragsteller und Fremde mit Asyl(folge)anträgen aus der fremdenpolizeilichen Haft heraus. (BAH 8.10.2012)

Für die asylrechtliche Haft stehen die Zentren Nyírbátor bzw. Békéscsaba zur Verfügung. (BAA 19.9.2013) Nyírbátor wird seit Frühjahr 2013 nicht mehr von der ungarischen Polizei betrieben, sondern von BAH. (BAMF 29.7.2013)

Asylwerber können auf Anfrage auch außerhalb eines Zentrums privat wohnen, erhalten dann aber den Großteil der materiellen Unterstützung nicht, den es im Zentrum gibt. (Aida 5.9.2013)

Unbegleitete Minderjährige werden im Kinderheim in Fót untergebracht, dessen Kapazität von 18 Plätzen angeblich in Erweiterung um 32 Plätze begriffen ist, bzw. in Hódmezovásárhely, wo eine katholische Wohltätigkeitsorganisation eine Unterkunft mit 18 Plätzen betreibt. (Aida 5.9.2013)

Die Unterbringungssituation ist derzeit unproblematisch. Seit Abbau der letzten Zelte im Spätsommer 2013 war es nicht mehr notwendig, Notquartiere zu errichten. Békéscsaba ist, nach einer Brandstiftung durch Asylwerber im November 2013, wieder vollständig in Betrieb. Auch vor dem Hintergrund der schwierigen Lage in Bulgarien sieht Ungarn keine Gefahr einer Verschärfung der Unterbringungssituation. Erfahrungsgemäß ist der Aufenthalt von Migranten in Ungarn stets nur temporär und es wird versucht, das Land möglichst rasch wieder zu verlassen. (VB 24.1.2014)

Aufgabe der Cordelia Foundation ist es traumatisierte Asylwerber und Flüchtlinge bei der psycho-sozialen Rehabilitation zu unterstützen. Sie übernimmt dabei staatliche Aufgaben und erhält dafür Förderungen durch den European Refugee Fund und das ungarische Justizministerium. (Cordelia 31.5.2010) Cordelia ist spezialisiert auf die Behandlung von Folteropfern bzw. traumatisierten Flüchtlingen und ausschließlich in Bicske, Debrecen und Békéscaba tätig. (Pro Asyl 10.2013)

Es existieren verschiedene NGOs, die AW, subsidiär Schutzberechtigen und Flüchtlingen unterschiedliche Leistungen anbieten. Die größten und aktivsten sind:

• Menedék - Association for Migrants: Unterstützt alle Fremden bei der Integration in Ungarn; unterhält verschiedene Hilfsprogramme und vertritt die Interessen und Rechte von Migranten gegenüber Politik, Verwaltung und Medien.

• The Artemisszió Foundation: Unterstützt soziale Integration; interkulturelle Trainingskurse; Verteilung von Unterrichtsmaterial usw.

• The Hungarian Helsinki Committee (HHC): Überwacht die Beachtung der Menschenrechte in der Behandlung von AW; stellt Rechtsbeistände für Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch Staatsorgane; Infokampagnen für die Öffentlichkeit; besondere Konzentration auf Haftbedingungen und das Recht auf Verteidigung und Gleichheit vor dem Gesetz. HHC ist Umsetzungspartner des UNHCR und hat seit 1997 ein Abkommen mit den ungarischen Behörden, das es ihm erlaubt die Hafteinrichtungen des Landes zu überprüfen. Seit 1998 bietet HHC Asylwerbern Rechtshilfe. Vertragsanwälte des HHC besuchen regelmäßig Einrichtungen, in denen Fremde festgehalten werden.

• The Hungarian Interchurch Aid: Unterstützung für Bedürftige; unterhält als eine der größten ungar. NGOs soziale Einrichtungen und Entwicklungsprogramme; bietet humanitäre Hilfe und unterstützt Flüchtlinge; unterhält ein Heim für UMA. (EMN 4.2011 / EMN 2009)

Quellen:

Aida - Asylum Information Database (5.9.2013): National Country Report Hungary,

http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_hungary_05092013.pdf , Zugriff 13.2.2014

BAA Monitoringbericht (19.9.2013): Dublin-Rückkehrer in Ungarn und Anwendung der neugeschaffenen asylrechtlichen Haft 1.-29.7.2013

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (8.10.2012):

Arbeitsgespräch mit BAH

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC INTEREST REPORT_CORDELIA_2009.pdf , Zugriff 13.2.2014

EMN (4.2011): European Migration Network: ANNUAL POLICY REPORT 2010. Developments in Hungarian Migration and Asylum Policy 1 January 2010 - 31 December 2010,

http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/annual-policy/2010/12._hungary_annual_policy_report_2010_final_version_april_2011_en.pdf , Zugriff 13.2.2014

EMN (2009): THE ORGANISATION OF ASYLUM AND MIGRATION POLICIES IN HUNGARY, HU EMN NCP Study

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (29.7.2013):

Information des Liaisonbeamten des BAMF beim ung. BAH, per E-Mail

Pro Asyl (25.4.2012): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit;

http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ungarn_fluechtlinge_zwischen_haft_und_obdachlosigkeit/ , Zugriff 13.2.2014

Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,

http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

In seinem Bericht Hungary as a Country of Asylum sagte UNHCR, dass in Debrecen und Balassagyarmat fachärztliche Betreuung, etwa durch Dermatologen, nicht erhältlich, sowie Zahnbehandlung sehr teuer sei. In Balassagyarmat war im Rahmen eines Besuches ein Aushang zu sehen, auf dem sich Asylwerber für den nächsten Zahnarzttermin eintragen konnten. Hinweise zu etwaigen Kosten der Behandlung konnten nicht wahrgenommen werden. (Info Stdok 5.2012 / UNHCR 24.4.2012)

Die kostenlose Gesundheitsversorgung beinhaltet bei Krankheit zunächst die Versorgung durch einen Allgemeinmediziner und, wenn dieser eine entsprechende Überweisung ausstellt, auch die Versorgung in Polikliniken oder Krankenhäusern. Hierbei handelt es sich um Ausnahmefälle, in denen eine adäquate Versorgung innerhalb der Aufnahmeeinrichtung nicht sichergestellt werden kann. In Notfällen werden Patienten auch direkt in Kliniken aufgenommen. Notwendige Medikamente erhält ein Patient ebenfalls kostenfrei. Zahnarztbehandlungen werden in Notfällen gewährt. (BT 2.3.2012)

Im Sinne der geltenden Rechtsnormen ist in den festgelegten Unterkünften entsprechende Gesundheitsversorgung für die Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Vertragsmäßige medizinische Versorgung steht rund um die Uhr zur Verfügung. Die Institutionen werden von einer auf Rehabilitation von Gefolterten spezialisierten NGO wöchentlich besucht. (VB 18.10.2011)

Eine wichtige Rolle bei der Versorgung psychisch kranker Asylwerber spielt die ungarische Nichtregierungsorganisation Cordelia Foundation. Diese stellte im Jahr 2009 850 gefolterten und/oder traumatisierten Asylwerbern psychiatrische und psychosoziale Hilfe zur Verfügung.

Die Cordelia Foundation verfügt über mehrere Psychiater (inkl. einen Kinderpsychiater), Psychologen, Sozialarbeiter, Übersetzer usw., die in einem "rehabilitation team" von 11 Personen mit den Traumatisierten in den Flüchtlingszentren Békéscsaba, Bicske und Debrecen des BAH arbeiten. (Cordelia 31.5.2010 / vgl. Pro Asyl 10.2013)

Auf Grund von altersbedingten Besonderheiten steht für Minderjährige medizinische/psychologische Versorgung im Institut für Kinderschutz zur Verfügung. (VB 18.10.2011)

Quellen:

Cordelia Foundation for the Rehabilitation of Torture Victims (31.5.2010): Report on Public Interest, 1 January 2009 - 31 December 2009,

http://www.cordelia.hu/documents/PUBLIC INTEREST REPORT_CORDELIA_2009.pdf , Zugriff 13.2.2014

BT - Deutscher Bundestag (2.3.2012): Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE; Drucksache 17/8653; Überstellung von Asylsuchenden im Dublin-Verfahren nach Ungarn trotz drohender Inhaftierung und Abschiebung vor Ende des Asylverfahrens

Info der Staatendokumentation (5.2012): Ungarn: Ergebnisse der Konferenz über das ungarische Asyl- und Fremdenpolizeiwesen, 28.2.-2.3.2012

Pro Asyl (10.2013): Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit. Aktualisierung und Ergänzung des Berichts vom März 2012,

http://bordermonitoring.eu/files/2013/10/Ungarn_Update_Oktober_2013.pdf , Zugriff 13.2.2014

UNHCR (24.4.2012): Hungary as a country of asylum. Observations on the situation of asylum-seekers and refugees in Hungary; http://www.refworld.org/docid/4f9167db2.html , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.10.2011): Auskunft des VB, per E-Mail

Integrationsvertrag

Mit 1.1.2014 traten Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft, welche 2013 zusammen mit der Schaffung der asylrechtlichen Haft beschlossen wurden, aber im Gegensatz zu jener nicht bereits mit 1.7.2013 wirksam wurden. So wurde mit 1.1.2014 mittels Schaffung des Instruments des Integrationsvertrags die Integration von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten neu geregelt.

Ab 1.1.2014 wird die soziale Integration von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten auf ein dezentrales System umgestellt und durch die Flüchtlingsbehörde in Kooperation mit dem zuständigen Familienunterstützungszentrum in der Wohnsitzgemeinde des Betreffenden, ermöglicht. In die Umsetzung können NGOs eingebunden werden.

Zwischen dem bedürftigen Flüchtling/subsidiär Schutzberechtigten und der Behörde kann auf Antrag des Schutzberechtigten ein Integrationsvertrag abgeschlossen werden. Der Antrag ist nur binnen 4 Monaten ab Zuerkennung des Schutzstatus möglich. Der Integrationsvertrag gilt für zwei Jahre. Mit Abschluss des Integrationsvertrags verpflichtet sich der Schutzberechtigte zur Kooperation und das zuständige Familienunterstützungszentrum benennt einen Sozialarbeiter, der binnen 30 Tagen einen Betreuungsplan ausarbeitet. Das Familienunterstützungszentrum kann bei der Wohnungssuche und beim Kontakt mit Arbeitsämtern, anderen Behörden, bei der Arbeitssuche, bei Sprachkursen usw. helfen. Die Asylbehörde legt die Höhe der Beihilfen per Beschluss fest und zahlt diese monatlich aus. Die Leitungen des Integrationsvertrages werden durch das Familienunterstützungszentrum bereitgestellt. Die neue Gesetzeslage überträgt den Schutzberechtigten mehr Verantwortung, da sie einen größeren Betrag materieller Unterstützung aus dem Integrationsvertrag eigenständig für verschiedene Zwecke einsetzen müssen, wie etwa Unterkunft, Sprachkurse, etc. Gleichzeitig werden die Familienunterstützungszentren durch ihre Hilfeleistung essentiell für die Integration der Schutzberechtigten sein.

Der Besuch von Sprachkursen wird nicht verpflichtend sein, aber die Schutzberechtigten können sich diese aus den Mitteln der Integrationshilfe selbst finanzieren.

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die privat untergebracht sind, haben ein Recht auf:

Gesundheitsversorgung (Schutzberechtigte welche nicht unter das Sozialversicherungssystem fallen, haben für ein Jahr ab Statuszuerkennung das Recht auf kostenlose Krankenversorgung);

eine Ausreisebeihilfe, wenn sie das Land endgültig verlassen;

Wohnunterstützung (in Form eines unverzinslichen Darlehens);

Integrationsunterstützung (gestaffelt nach Familiensituation und Vertragsdauer bis zu 215.000 HUF monatlich); (VB 18.1.2014)

Nach Ablauf der zwei Jahre besteht Zugang zu Sozialhilfe nach den Vorgaben für ungarische Staatsbürger. (VB 24.1.2014)

Der Integrationsvertrag muss binnen vier Monaten ab Schutzerteilung vom Schutzberechtigten beantragt werden und ist bis zu zwei Jahren gültig. Beantragt ein Berechtigter nicht binnen vier Monaten diesen Vertrag oder verzieht er aus dem zuständigen Bezirk aus einem anderen Grund als Arbeitsaufnahme, Zuweisung einer Unterkunft, Familienzusammenführung oder gesundheitlicher Behandlung, verliert er das Recht auf den Integrationsvertrag.

Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ausgesetzt werden, wenn der Schutzberechtigte durch eigene Schuld an 30 aufeinanderfolgenden Tagen die Bedingungen des Vertrags nicht erfüllt; wenn er falsche Angaben über Vermögen bzw. Einkommen macht; mehr als 30 Tage stationär behandelt werden muss; oder er einer Straftat angeklagt und gegen ihn deswegen ermittelt wird.

Die Auszahlung von Unterstützung oder Bereitstellung von Leistungen im Rahmen des Integrationsvertrags kann ganz beendet werden, wenn aus einem der o.g. Gründe die Suspendierung der Leistungen erneut nötig werden sollte (also im Wiederholungsfall), oder bei Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat.

Außerdem werden ab 1.1.2014 bedürftige Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte ab endgültiger Zuerkennung des Schutzstatus für weitere 60 Tage Anspruch auf volle Nutzung der materiellen Hilfe haben, die auch Asylwerbern im Rahmen der Aufnahme zusteht. (UNHCR 12.4.2013 / BAH 14.10.2013)

Quellen:

BAH - ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (14.10.2013): Anfragebeantwortung, per E-Mail

UNHCR (12.4.2013): UNHCR COMMENTS AND RECOMMENDATIONS ON THE DRAFT

MODIFICATION OF CERTAIN MIGRATION-RELATED LEGISLATIVE ACTS FOR THE

PURPOSE OF LEGAL HARMONISATION,

http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/where-we-work/hungary/unhcr-comments-and-recommendations-on-the-draft-modification-of-migration-related-acts-april-2013.html , Zugriff 13.2.2014

VB des BM.I in Ungarn (18.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

VB des BM.I in Ungarn (24.1.2014): Auskunft des VB, per E-Mail

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:

Die in den Feststellungen zu Ungarn angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ungarn nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Ungarn- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO erfüllt und sohin Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich aufgebaut worden, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 6.5.2014, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits in seiner Stellungnahme vom 16.4.2014 ins Treffen geführten Einwände wiederholte. Zudem wurde gerügt, dass der Beschwerdeführer für volljährig erklärt worden sei, ohne dass eine Altersfeststellung durchgeführt worden sei. Ein Augenschein reiche hiefür keinesfalls aus, sofern nicht andere Beweise und Indizien verfügbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der jedenfalls volljährige Beschwerdeführer stellte bereits im März 2013 (Bezug habender Eurodac-Treffer 11.4.2013/XXX 090313) unter dem Nationale XXX, XXX geb., in Ungarn einen Asylantrag, der nach seinem Untertauchen am 27.3.2014 am 4.4.2014 abgewiesen wurde.

Zwischenzeitig begab er sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 26.3.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das BFA richtete am 31.3.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO basierendes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn hat der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Fax vom 7.4.2014 gem. Art 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die aufgrund der geltend gemachten Probleme im Brustbereich erhobenen Röntgen- und Laborbefunde waren sämtlich unauffällig.

Verfahrensrelevante private, familiäre oder finanzielle Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Ungarn und ihrer dortigen Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere im Zusammenhang mit den Eurodac-Treffermeldungen. Das dem entgegenstehende Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht in Ungarn gewesen sei bzw. er dort keinen Asylantrag gestellt habe, erscheint angesichts der Meldung über die übereinstimmenden Fingerabdrücke sowie der Mitteilung Ungarns über seine konkrete Antragstellung und sein Untertauchen nicht glaubhaft.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Es wird dabei nicht verkannt, dass es, wie in der Beschwerde aufgezeigt, auch kritische Berichte zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Ungarn gibt, doch ist dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer selbst Derartiges aus eigener Erfahrung nicht glaubhaft zu Protokoll gegeben hat. Sein pauschaler Einwand, dass man als Asylwerber "nichts zu essen bekomme", kann ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer, wie sich aus dem ungarischen Antwortschreiben vom 7.4.2014 ergibt, nach seiner Antragstellung in einem Aufnahmezentrum aufgenommen wurde.

Soweit Urteile deutscher Verwaltungsgerichte ins Treffen geführt werden, ist auszuführen, dass einerseits die deutsche Rechtsprechung keineswegs generell davon ausgeht, dass Antragsteller nicht nach Ungarn rücküberstellt werden können, und andererseits vielmehr die Rechtsprechung des EGMR maßgeblich erscheint, der grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht (vgl. etwa EGMR vom 06.06.2013, 2283/12).

Zudem ist in gegenständlichem Verfahren eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in der die konkreten Umstände, die der Antragsteller vorgefunden hat, mit zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, sodass nicht ersichtlich ist, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn dort nunmehr in seiner Existenz gefährdet wäre. Zudem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit in Ungarn ein neuerliches Asylverfahren zu betreiben.

Die Feststellung der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung ergibt sich aus der Erwägung, dass er ursprünglich in Ungarn als Geburtsdatum den XXX genannt hat und er somit als volljährige Person aufgetreten ist.

Der Asylgerichtshof hat in gleichgelagerten Fällen zum Umstand, dass Asylwerber zuweilen im Laufe des Asylverfahrens behaupten minderjährig zu sein, nachdem sie in einem Mitgliedstaat der Dublin II VO bereits ein Geburtsdatum angegeben haben, das sie als volljährige Personen darstellt, bereits wiederholt ausgeführt, dass eine derartige Vorgangsweise eines Antragstellers, nämlich ursprünglich in einem EU-Mitgliedsstaat ein Geburtsdatum anzugeben, dass ihn als volljährige Person ausgewiesen hat, während er seinen zuletzt getätigten Angaben zufolge "in Wahrheit" noch minderjährig wäre, objektiv betrachtet nicht nachvollziehbar ist und nach der Erfahrung der Asylbehörden geradezu ausgeschlossen werden kann, da minderjährige Asylwerber Vorteile im Verfahren genießen, die volljährigen Asylwerbern nicht zugute kommen. Es besteht daher überhaupt keine Motivation für Asylwerber - selbst wenn diese ihre Identität, etwa den Namen und den Herkunftsstaat, verschleiern sollten - sich entgegen der Wirklichkeit als ältere (volljährige) Person auszugeben. Geradezu im Gegenteil dazu geben Asylwerber zuweilen fälschlicherweise ein Geburtsdatum an, das sie minderjährig erscheinen lässt, gerade um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen; der umgekehrte Fall jedoch, sich älter als tatsächlich darzustellen, würde für Asylwerber subjektiv überhaupt keinen Sinn machen. Wäre der Asylwerber demnach tatsächlich erst im Jahr 1997 geboren, so hätte er dies aller Voraussicht nach bereits bei seinen vormaligen Behördenkontakten in Europa angegeben.

Mit diesen Erwägungen steht auch im Einklang, dass nach der Erfahrung der Asylbehörden Asylwerber bei ihrem ersten Kontakt zu Behörden im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit am Nächsten kommen. Dies entspricht jahrelanger Judikatur des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, und schließlich auch des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist daher von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies gilt noch umso mehr, als der Beschwerdeführer die Angaben zu seiner Person auch hinsichtlich seines Namens beliebig ausgetauscht und bei seinen verschiedenen Behördenkontakten letztlich gleich 4 (!) verschiedenen Geburtsdaten angeboten hat.

Der Beschwerdeeinwand, dass unzulässiger Weise keine (medizinische) Altersfeststellung durchgeführt worden sei, besteht daher nicht zu Recht, da nach der dargestellten Aktenlage, wonach er ursprünglich in Ungarn und wiederholt als volljährige Person aufgetreten ist, eben angesichts obiger Erwägungen kein Zweifel an seiner Volljährigkeit besteht.

Zu seinem Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen vor, eine Rücksprache mit der Ärztestation der XXX ergab sämtlich unauffällige Röntgen- und Laborbefunde, weshalb nicht von einer tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers auszugehen war.

Die Feststellung des Nichtbestehens besonderer privater, familiärer oder finanzieller Bindungen in Österreich leitet sich aus seinen eigenen Angaben ab.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

In den vorliegenden Fällen ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin III-VO") anzuwenden:

"Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 .

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 , Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 , Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG ."

Die Dublin III-VO wurde am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 19.7.2013 (am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung) in Kraft. Sie gilt jedenfalls für Anträge, die - wie in casu - nach dem 1.1.2014 (dem ersten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene

Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründet:

Ungarn hat ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bekundet und in der Folge bereits ein diesbezügliches Verfahren durchgeführt und beendet. Dies bedeutete jedenfalls einen Selbsteintritt Ungarns gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Ungarn nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedenfalls "dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen."

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels diesbezüglich relevanter familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12 , Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10 , N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Eine Verletzung seine Rechte gem. Art. 8 EMRK kommt schon mangels jeglicher familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nicht in Betracht.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben ausgeführt - ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Ungarn.

Schon vor dem Hintergrund der obzitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis in Ungarn systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 im Fall MSS in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann somit nicht erkannt werden und vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung der Dublin II-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern, respektive bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH 21.12.2012, Rs. 411/10, C 493/10 ). Gleiches gilt im Hinblick auf die Dublin III-VO.

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 somit unwahrscheinlich, dass in Ungarn Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 13ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass Ungarn seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Ungarn stimmte jedenfalls der Rückübernahme der Beschwerde führenden Partei ausdrücklich zu. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Ungarn insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2283/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Ungarn nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Den (Beschwerde‑)Einwänden des Beschwerdeführers ist Folgendes entgegenzuhalten:

Dem pauschalen Einwand des Beschwerdeführers, dass Asylwerber in Ungarn beschimpft und schlecht behandelt werden würden, ist zu entgegnen, dass er damit noch keine Umstände darlegt, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK - dem der Gedanke des Folterverbotes (!) zu Grunde liegt - erreichen.

In Bezug auf die in Ungarn seit dem 1.7.2013 bestehenden Bestimmungen zur "asylum detention" ist auszuführen, dass Ungarn seit dem 01.01.2013 auf (fremdenpolizeiliche) Haft bei Dublin-Rückkehrern weitestgehend verzichtet und die mit 01.07.2013 eingeführte asylrechtliche Inhaftierung ("asylum detention") nur unter eng begrenzten Tatbeständen (im Wesentlichen vom Asylwerber zu verantwortende Verfahrensverzögerungen) verhängt wird. Zudem wird diesfalls eine Haft zunächst nur für 72 Stunden verhängt und muss binnen 24 Stunden eine Verlängerung beim Bezirksgericht beantragt werden. Das Gericht kann die Haft zweimal für 60 Tage verlängern. Es erfolgt somit jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung der Inhaftierung, sodass, insgesamt betrachtet, diese neuen ungarischen Gesetzesbestimmungen keine flächendeckende Inhaftierung von Asylwerbern und Dublin- Rückkehrern für sechs Monate vorsehen und per se keine unmenschliche Behandlung von Asylwerbern indizieren.

Soweit ins Treffen geführt wird, dass anerkannte Flüchtlinge in Ungarn nach 6 Monaten ein sogenanntes "Pre-Integrationscamp" verlassen müssten und mit den anschließenden finanziellen Unterstützungsleistungen (allein) in der Regel kein Auslangen gefunden werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich Antragsteller, denen Schutz gewährt worden ist, gehalten sind, nach einer Übergangsphase der Vollversorgung ihren Lebensunterhalt - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften.

Wie festgestellt, hat der Antragsteller keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen aufgezeigt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Partei gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (IGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK weiters das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte oder familienähnliche Lebensbeziehungen hat bzw. führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht, sodass im Falle seiner Rücküberstellung nach Ungarn kein Eingriff in sein Familienleben gegeben ist.

Der durch die normierte Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:

Sein nunmehriger Aufenthalt in Österreich in der Dauer von etwa 2 Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren: Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Der Antragsteller musste sich weiters seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Umstände, die eine besondere Integration nahelegen, sind demgegenüber nicht vorhanden, vielmehr wurde des Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

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