BVwG W143 2000181-1

BVwGW143 2000181-127.3.2014

AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 Anh.1 Z6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §66 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §2 Abs5
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 Anh.1 Z6
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W143.2000181.1.00

 

Spruch:

W143 2000181-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Vorsitzende, die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl. 07-A-UVP-1265/14-2013, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der XXXX, betreffend die Errichtung und den Betrieb des Windparks XXXX, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt vom 04.06.2013 beantragte dieser, dass die Kärntner Landesregierung nach § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idgF, feststellen wolle, ob für die geplante Errichtung und für den geplanten Betrieb eines Windparks XXXX XXXX eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Mit Schreiben vom 04.07.2013 übermittelte die XXXX die Projektunterlagen zum geplanten Windpark XXXX.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten für den Fachbereich Schall- und Elektrotechnik, für den Fachbereich Raumplanung und für den Fachbereich Naturschutz erstattet, zu denen auch Parteiengehör gewährt wurde.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.10.2013 wurde darauf hingewiesen, dass bereits mehrere Windmessmasten entlang des Hauptkammes der XXXX bewilligt und die Errichtung eines Windparks im Bereich XXXX nach dem Kärntner Naturschutzgesetz beantragt worden sei.

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl. 07-A-UVP-1265/14-2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben der St. Georgen Wind, und zwar die Errichtung und der Betrieb von 8 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8 MW keinen Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und daher nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Begründend wurde Nachstehendes ausgeführt: Das geplante Vorhaben sei als Neuvorhaben zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des Anhanges 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000, wonach Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW jedenfalls UVP- pflichtig seien, würden offensichtlich nicht erfüllt werden. Im vorliegenden Fall werde weder die Gesamtleistung von mindestens 20 MW noch die Gesamtzahl von 20 Konvertern erreicht. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass allein die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung für die Kapazitätsbestimmung, nicht aber die technische mögliche Vollauslastung oder auch nicht eine allfällige höhere faktische Auslastung maßgeblich seien. Im weiteren würden auch nicht die Voraussetzungen des Anhanges 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000 vorliegen, wonach Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von je 0,5 MW einer UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren unterliegen würden. Das geplante Vorhaben weise zwar eine Gesamtleistung von über 10 MW auf, liege jedoch nicht in einem normierten bzw. ausgewiesenen Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie sowie nach der Flora- Fauna- Habitat-Richtlinie. Das nächstgelegene Natura 2000- Gebiet in Kärnten sei 11 km, das nächstgelegene Naturschutzgebiet XXXX ca. 100 m und das Naturschutzgebiet XXXX 850 m entfernt. Zudem liege das Vorhaben in keinem Bereich eines schutzwürdigen Gebietes der Kategorie E. Es seien darüber hinaus mangels eines kumulationsfähigen Bestandes durch die Errichtung der Windkraftanlage keine Kumulierungseffekte zu erwarten, sodass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 nicht vorliegen würden. Für den Fachbereich Schallschutz sei auf Basis der typischerweise auftretenden Schallleistungspegel von Windenergieanlagen und den großen Abständen zwischen den Windparks nicht mit erheblichen, schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt durch Schallimmission zu rechnen. Zudem sei auch der raumordnungsfachliche Amtssachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der Windkraftstandorträume- Verordnung (LGBl. Nr. 100/2012) von einer Zulässigkeit des gegenständlichen Windparks auszugehen sei. Auch andere kumulierbare Auswirkungen seien aus Sicht der befassten Sachverständigen nicht erkennbar, sodass keine Einzelfallprüfung bezüglich einer Kumulierung mit anderen gleichartigen Vorhaben durchzuführen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kärntner Naturschutzbeirat als Umweltanwalt, vertreten durch XXXX, mit Schreiben vom 16.12.2013 das Rechtsmittel der Berufung und stellte den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie den Antrag, es möge festgestellt werden, dass das geplante Vorhaben einen Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 erfülle und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Im Wesentlichen wurde die Berufung wie folgt begründet:

Die Leistung/ der Schwellenwert sei objektiv anhand der größten technischen Nutzbarkeit zu berechnen. Es ergebe sich schon aufgrund der Größe der Anlagen, dass das Vorhaben ohne weitere Mühe den Schwellenwert von einer Gesamtleistung von 20 MW erreichen könne und somit ein vereinfachtes UVP- Verfahren nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 durchzuführen sei. Der Antrag des Projektwerbers sei nur maßgeblich, wenn durch ein ausreichendes, behördliches Kontrollsystem mittels nachvollziehbarer technischer und organisatorischer Maßnahmen sichergestellt sei, dass die beantragte Kapazität eingehalten werde. Dies sei beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall.

Die Leistungsangaben seien falsch und würden den Leistungsangaben des Produzenten XXXX widersprechen.

Der Bescheid gebe an, dass das Vorhaben ca. 100 m vom Naturschutzgebiet XXXX entfernt liege, dem Bescheid sei jedoch nicht zu entnehmen, wie der Abstand gemessen worden sei. Es sei zu prüfen, ob sich einzelne Vorhabensteile im schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A befinden würden.

Das Vorhaben wirke in "Windstandort- Ausschlussgebiete" in der Steiermark hinein. Da die Ausweisung dieser Gebiete aus naturschutzfachlichen Gründen erfolgt sei, seien diese Gebiete als Schutzgebiete der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen. Selbst wenn man nicht von Schutzgebieten der Kategorie A ausgehe, handle es sich zumindest um faktische Schutzgebiete.

Die Behörde habe fälschlicherweise angenommen, dass keine zu kumulierenden Windkraftanlagen vorliegen würden. Neben zahlreichen konkretisierten Windparks, für welche bereits Windmessmaste genehmigt worden seien (etwa XXXX) liege zumindest ein genehmigter Windpark (Windpark der XXXXauf der XXXX) im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben.

Der räumliche Zusammenhang sei betreffend wesentlicher Schutzgüter nicht geprüft worden. Es sei kein spezifisch ornithologisches Gutachten eingeholt worden.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz, das ausführe, dass von einer Kumulierung in Bezug auf den Vogelzug und in Bezug auf das Landschaftsbild auszugehen sei, sei von der belangten Behörde fehlinterpretiert worden.

Sonstige Tatbestände des Anhanges 1 UVP-G 2000 (insbesondere eine Kumulationsprüfung der Z 46 des Anhanges 1, Rodungen) seien nicht geprüft worden.

Eine Prüfung, ob das Vorhaben mit anderen gleichartigen Vorhaben (geplantes Pumpspeicherkraftwerk XXXX) in einem räumlichen Zusammenhang stehen würde, sei nicht vorgenommen worden.

Die Behörde habe die Kumulationsprüfung mit der Prüfung der Zulässigkeit der Widmung nach der Windkraftstandorträume- Verordnung vermengt.

Mit Schreiben vom 28.01.2014 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft XXXX zur Beurteilung einer allfälligen Kumulierung einen Übersichtsplan mit einer schematischen Darstellung der genehmigten Windmessanlagen sowie der bis dato geplanten bzw. zur Bewilligung beantragten Windparks. Es handle sich lediglich um die Anlagen auf Kärntner Seite; die Standorte auf Steirischer Seite der XXXX seien nicht näher bekannt. Es sollen auf der XXXX und auf der XXXX je ein Windpark errichtet werden.

Mit Schreiben vom 06.02.2014 erstattete die XXXX, vertreten durch XXXX, eine Stellungnahme zur Berufung/ Beschwerde des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt und stellte den Antrag auf Anberaumung einer Verhandlung und den Antrag, die Berufung/die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. Zudem wurden ein Übersichtsplan und eine Bestätigung der XXXX bezüglich der maximalen Leistung der Windkraftanlagen übermittelt.

Die XXXX brachte zu den Beschwerdepunkten Nachstehendes vor: Ein behaupteter Sach- und Rechtsirrtum der belangten Behörde liege nicht vor und diese sei auch der ihr obliegenden Prüfpflicht ausreichend nachgekommen. Ein Umgehungsversuch der UVP- Pflicht liege nicht vor, da der nunmehr in Zusammenrechnung der Gesamtleistung sich annähernde Gesamtwert an den vom UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwert von 20 MW lediglich aus der wirtschaftlichen Optimierung des aus 2006 stammenden, ursprünglichen Projektes resultiere, in welchem eine Annäherung an den gesetzlichen Schwellenwert nicht gegeben gewesen sei. Den Projektunterlagen sei der nachgewiesene Höchstwert der elektrischen Gesamtleistung von 19,8 MW zu entnehmen, wobei die Behörde diesen Wert nicht in Zweifel gezogen habe. Nach § 2 Abs. 5 UVP- G 2000 sei für die Beurteilung des Vorhabens allein die beantragte Leistung maßgeblich. Zudem würden weder das gesamte Projekt, einzelne Teile davon, noch einzelne Windkraftanlagen in einem Gebiet der Kategorie A liegen. Den Projektunterlagen sei der Standort der einzelnen Windkraftanlagen zu entnehmen. Zudem sei aus den Projektunterlagen ersichtlich, dass das gesamte Vorhaben oberhalb der Waldgrenze umgesetzt werde, sodass die notwendige Rodungsfläche 0 m² ergebe. Die Prüfung der Auswirkungen auf in der Umgebung gelegene Gebiete sei nicht Teil des Verfahrens zur Feststellung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Darüber hinaus sei sämtlichen ordnungsgemäß eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen zu entnehmen, dass es keinen kumulierungsfähigen Bestand gäbe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Feststellungsbescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2013, Zl. 07-A-UVP-1265/14-2013, bezieht sich auf das Vorhaben der XXXX, und zwar auf die Errichtung und auf den Betrieb von acht Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von 19,8 MW, des Anlagentyps XXXXXXXX (für die Windenergieanlagen 1 - 6) mit einer Nennleistung von 2.300 kW, mit einer Nabenhöhe von 64 m und einem Rotordurchmesser von 71 m sowie des Anlagentyps XXXX XXXX (für die Windanlagen 7 und 8) mit einer Nennleistung von 3.000 kW, mit einer Nabenhöhe von 78,3 m und einem Rotordurchmesser von 82 m, auf dem Grundstück XXXX, in der Gemeinde XXXX, Bezirk XXXX.

Die Berufung des Kärntner Naturschutzbeirates als Umweltanwalt gegen diesen Feststellungsbescheid wurde rechtzeitig und als Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht, sodass diese zulässig ist. Sie erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Nicht geklärt ist die Frage, ob sich das geplante Vorhaben lediglich im Nahbereich des besonderen Schutzgebietes der Kategorie A, nämlich des Naturschutzgebietes XXXX (Steiermark), oder doch innerhalb dieses Naturschutzgebietes befindet, da nicht nachvollziehbar ist, wie die im Gutachten für fachlichen Naturschutz angegebene Entfernung von ca. 100 m zwischen dem Naturschutzgebiet und dem geplanten Windparkprojekt berechnet wurde.

Offen ist zudem die Frage, ob und welche gleichartigen Vorhaben bzw. Anlagen im räumlichen Zusammenhang nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegen. Auf Steirischer Seite gibt es im Bereich der Kärntner Grenze geplante Windparks, wobei dem Amtssachverständigen für fachlichen Naturschutz keine konkreten Unterlagen hierzu vorgelegen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum geplanten Vorhaben und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich der Entfernung zum Naturschutzgebiet XXXX ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für fachlichen Naturschutz, der ausführt: "Das nächstgelegene Naturschutzgebiet XXXX (Steiermark) befindet sich ca. 100 m (...) vom Projektgebiet entfernt."

Die Feststellungen zum Ermittlungsbedarf hinsichtlich der kumulierungsfähigen gleichartigen Vorhaben ergeben sich ebenfalls aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten für fachlichen Naturschutz, das lautet: "An der Grenze zur Steiermark von XXXX bis nach XXXX sind im Bereich des Höhenrückens (XXXX) zahlreiche Windparks geplant. Für folgende Gebiete liegen naturschutzrechtliche Bescheide (BH XXXX) für Windmessanalgen vor: XXXX XXXX, XXXX XXXX (2 steirische Windmessanalgen an der Grenze zu Kärnten), XXXX, XXXX etc. Auf steirischer Seite gibt es im Bereich der Grenze ebenfalls geplante Windparks (dazu liegen dem ASV keine konkreten Unterlagen vor, diese müssten vom Land Steiermark angefordert werden). Die drei geplanten Windparkanlagen XXXX, XXXX XXXX und XXXX befinden sich am Hauptkamm der XXXX innerhalb einer Strecke von 12 km. Der geplante Windpark im Bereich XXXX liegt ca. 4 km südöstlich der verfahrensgegenständlichen Anlage."

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 01.01.2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Umweltsenat anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Berufungen, die vor dem 31.12.2013 gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden erhoben wurden, sind demnach vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Verhandlung zu nehmen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Nach Anhang 1 Spalte 2 Z 6 lit. a UVP-G 2000 sind Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW jedenfalls UVP- pflichtig und einem UVP- Verfahren in einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen.

Ein Vorhaben nach § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist die Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.

Nach Anhang 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW einer UVP-Pflicht im vereinfachten Verfahren.

Anhang 2 UVP-G 2000 definiert schutzwürdige Gebiete und teilt diese in Kategorien. Die besonderen Schutzgebiete der Kategorie A umfassen folgende Gebiete:

nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete;

Bannwälder gemäß § 27 ForstG;

bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde;

in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene örtliche Zulassungsbereich maßgeblich.

Verfahrensgegenständlich war daher festzustellen, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, welcher Tatbestand des Anhanges 1 durch das Vorhaben verwirklicht wird bzw. ob der Tatbestand der Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 erfüllt wird.

Hinsichtlich der Prüfung, ob ein Tatbestand des Anhanges 1 Spalte 3 UVP-G 2000 verwirklicht wird und somit das Vorhaben in einem Schutzgebiet liegt, ist auszuführen, dass für bestimmte Vorhabenstypen des Anhanges 1 in Spalte 3 ein niedrigerer Schwellenwert festgelegt wird, wenn das betreffende Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet liegt. Die Kategorien der schutzwürdigen Gebiete sind in Anhang 2 aufgezählt. In die Kategorie A (besonderes Schutzgebiet) fallen gemäß Anhang 2 u.a. durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete des Naturschutzes. Voraussetzungen für eine derartige Ausweisung stellen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes (Verordnung oder Bescheid), die genaue Abgrenzung des Gebietes und die Gebietsausweisung aus Gründen des Naturschutzes dar. Ist in einer Verordnung, mit der ein Gebiet zu einem Schutzgebiet erklärt wurde, kein Schutzzweck festgelegt, sind im Rahmen der Einzelfallprüfung die in den einschlägigen Landesgesetzen normierten allgemeinen Schutzziele für dieses Gebiet heranzuziehen (US 26.01.2004, 9A/2003/19-30 Maishofen). Allgemeine gesetzliche Unterschutzstellungen wie z.B. jene von Gletschern, Auen und Ufern, die einzelne Landes- Naturschutzgesetze und - verordnungen regeln, schaffen demnach kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, da die exakte Abgrenzung dieser Gebiete fehlt (VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171; US 20.12.2002, 6A/2002/7-43 Pitztaler Gletscher).

Im Sinne des Wortlautes der Spalte 3 müssen sich die Vorhaben innerhalb des jeweiligen Schutzgebietes befinden. Es ist hierbei zu beachten, dass nicht das gesamte Vorhaben in einem Schutzgebiet zum Liegen kommen muss: Auch wenn nur Teile der Anlage im Schutzgebiet liegen, ist das gesamte Vorhaben unter die Tatbestände der Spalte 3 subsumierbar. Ein Vorhaben im Nahbereich, aber außerhalb des schutzwürdigen Gebietes unterliegt nicht der Spalte 3, selbst wenn die Auswirkungen des Vorhabens das schutzwürdige Gebiet beeinträchtigen sollten (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 485).

Fällt ein Vorhaben unter einen Tatbestand der Spalte 3, hat die Behörde eine Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 durchzuführen, wobei zu prüfen ist, ob wesentliche Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit des Umweltauswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung sind nicht sämtliche Auswirkungen des Vorhabens, sondern der Schutzzweck des jeweiligen schutzwürdigen Gebietes (Kategorie A, C, D und E) bzw. der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B). § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 normiert einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, der Beurteilungsgrundlage für die behördliche Entscheidung darstellt (vgl. US 04.07.2007, 7A/2007/9-6 Ernstbrunn). Ist mit wesentlichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen.

In Bezug auf die Prüfung, ob ein Vorhaben des Anhanges 1, das die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht oder Kriterien nicht erfüllt, mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder das Kriterium erfüllt (Kumulierungstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000), ist nachstehendes festzuhalten:

Wenn ein Vorhaben für sich gesehen die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht bzw. Kriterien nicht erfüllt, wenn dies jedoch zusammen mit anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang erfüllt wird, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichem schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und somit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Der Kumulationstatbestand nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine missbräuchliche Aufsplittung eines Vorhabens, das für sich genommen einen Schwellenwert eines UVP- pflichtigen Tatbestands überschreitet, auf zwei oder mehrere Projekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und daher einzeln betrachtet nicht UVPpflichtig sind, sowie das Einreichen eines Projektes knapp unter einem Schwellenwert des Anhanges 1 verhindern. Zudem können durch den Kumulationstatbestand auch additive Effekte von Vorhaben bei einer Entscheidung über die UVP- Pflicht berücksichtigt werden, die in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang miteinander stehen, sondern lediglich im gleichen geographischen Gebiet (räumlicher Zusammenhang) ihre umweltbelastenden Wirkungen entfalten (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 9).

Zur Erfüllung des Kumulationstatbestandes nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 müssen nachstehende Voraussetzungen vorliegen:

Das beantragte Vorhaben muss eine Kapazität von mindestens 25 % des anzuwendenden Schwellenwertes aufweisen. Projekte unterhalb dieser Bagatellschwelle sind nicht UVP- pflichtig (VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Bei einer offensichtlichen Umgehungsabsicht gilt diese Schwelle nicht, sodass in diesem Fall die Kumulation geprüft werden muss (US 08.07.2004, 5A/2004/2-48 Seiersberg; VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129).

Das beantragte Vorhaben steht mit einem oder mehreren Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang.

Bei den Vorhaben muss es sich um gleiche Vorhabenstypen handeln.

Voraussetzung für eine Kumulierung ist, dass es sich bei den anderen Projekten um den gleichen Vorhabenstyp (gleiche Ziffer oder litera in Anhang 1) handelt, weil nur im Hinblick auf den gleichen Schwellenwert (das gleiche Kriterium) ein Zusammenrechnen in Betracht kommt (vgl. VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; Baumgartner et al, RdU 2000, 127). Eine Kumulierung kann auch dann vorliegen, wenn die Schwellenwerte mehrerer Projekttypen in den gleichen Einheiten (z.B. Produktion in t/a, Anzahl der Stellplätze, Flächeninanspruchnahme etc.) ausgedrückt sind. Die Kumulation kann bei verschiedenen Vorhaben auch über einen gemeinsamen Tatbestand des Anhanges 1 schlagend werden. (Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 72f).

Gemeinsam erreichen diese Vorhaben den Schwellenwert oder erfüllen die Kriterien, die in Anhang 1 für diesen Vorhabenstyp normiert sind.

Zum räumlichen Zusammenhang: Ausschlaggebend sind die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen, also jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen und relevanten Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden. Maßstab für den räumlichen Zusammenhang ist das Schutzgut, wobei alle aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens maßgeblich betroffenen Schutzgüter zu berücksichtigen sind. Je nach Belastungspfad und Schutzgut wird der räumliche Zusammenhang unterschiedlich weit zu sehen sein (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 27).

Zum Begriff "Vorhaben" und zur Frage, welche Vorhaben kumulierungsfähig sind:

Die Kumulationsregel ist unzweifelhaft auf Vorhaben anzuwenden, die annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht werden (und in einem räumlichen Zusammenhang stehen). Vorhaben, hinsichtlich derer noch kein Verfahren anhängig ist, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da mangels entsprechenden Genehmigungsantrags noch keine Aussage über deren umweltrelevanten Wirkungen getroffen werden kann (Ennöckl/ N. Raschauer, ÖZW 2007, 22).

Fraglich ist jedoch, ob die Regelung auch auf bestehende (rechtskräftigt genehmigte, auch schon faktisch bestehende) Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, anzuwenden ist. Weder das UVP-G noch die UVP- RL regelt den zeitlichen Anwendungsbereich der Kumulationsprüfung (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28). Sinn und Zweck der Kumulationsregelung muss es aber sein, dass auch bestehende Vorhaben in die Betrachtung miteinfließen können. Anders könnte das Ziel, eine Umgehung der UVP- Pflicht durch sachwidrige Splittung von Vorhaben zu verhindern, nicht erreicht werden (VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 27.09.2005, 2004/06/0030; VwGH 21.07.2005, 2004/05/0156; US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; Baumgartner/ Petek, UVP-G 2000, 73; Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28; Altenburger Berger, UVP-G § 3 Rz 37). Im Umkehrschluss kann eine Umgehungsabsicht aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein gleichartiges Vorhaben befindet.

Die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben sollte prinzipiell unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden (US 17.05.2006, 7A/2006/4-11 Antau; VwGH 15.12.2009, 2009/05/0303; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0281). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 demgegenüber vorsieht, dass für die Beurteilung der UVP- Pflicht eines Änderungsprojektes die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurde einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwerts erreichen muss. Gegen die Differenzierung von Änderungsprojektes und von Neuvorhaben können berechtigterweise verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden: Es ist nicht ersichtlich, worin die sachliche Rechtfertigung dafür liegen soll, das diejenigen Kapazitäten, die dem Antragsteller direkt zuzurechnen sind und aus demselben Antrag stammen bei der Entscheidung über die UVP- Pflicht weniger streng bewertet werden als Umweltauswirkungen, die von Projekten Dritter verursacht werden (Ennöckl/ Raschauer/ Bergthaler, UVP-G § 3 Rz 10). Im Sinne von einheitlichen zeitlichen Grenzen für die Berücksichtigung fremder Kapazitäten ist mangels ausdrücklicher Regelung, wie lange ein bereits realisiertes Projekt im Fall der späteren Einreichung eines weiteren Projektes desselben Typs zur Anwendung des Kumulationstatbestandes führen kann, diese Regelungslücke mittels Analogie zu schließen. Betrachtet man die bestehende Rechtslage aus dem Blickwinkel des Sachlichkeitsgebotes, so ist nicht begründbar, warum nicht alle Varianten der Kumulationsprüfung (Änderungsfall einerseits und Neuerrichtung andererseits) gleich behandelt werden. Angesichts des gleichen Regelungszwecks (Verhinderung der unzulässigen Stückelung von Vorhaben zwecks Umgehung der UVP- Pflicht) kann eine Analogie zu jener Regelung vorgenommen werden, die der Gesetzgeber für die stufenweise Erweiterung eines Vorhabens (für Änderungsvorhaben) vorgesehen hat: Gemäß der Summationsregel des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 sind die Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, miteinzurechnen. Auch für die Kumulation sind demnach im Analogieschluss alle Kapazitätsausweitungen, die in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, maßgeblich (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 28).

Sind die Voraussetzungen des räumlichen Zusammenhangs mit anderen Vorhaben des gleichen Typs (annähernd gleichzeitig zur Genehmigung eingereicht oder in den letzten 5 Jahren genehmigt) und des Erreichens des Schwellenwerts bzw. des Erfüllens des Kriteriums gegeben, ist für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist. Beurteilungsgegenstand der Einzelfallprüfung ist nicht, ob das Vorhaben an sich wesentliche Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt, sondern ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist (Ennöckl, RdU-UT 2009, 30; Raschauer, RdU-UT 2009, 22). Es ist zu fragen, ob aufgrund der Kumulierung erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Erheblichkeit ist am Schutzzweck des jeweiligen Schutzgutes zu messen. Unter der Irrelevanzschwelle liegende Zusatzbelastungen sind nicht als "erheblich" einzustufen. Die Irrelevanzschwellen beruhen auf dem sog. "Schwellenkonzept" und sind auch in der Einzelfallprüfung heranzuziehen (z.B. US 02.07.2010, 9B/2010/9-16 Nußdorf/ Traisen; US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz; US 12.03.2010, 4A/2010/1-9 Wulkaprodersdorf; US 06.04.2009, 2A/2008/19-21 B1 Asten; US 26.02.2009, 6B/2006/21-150 Salzburg Flughafen; US 17.03.2008, 5A/2007/13-43 Vöcklabruck; US 16.08.2007, 5B/2006/14-21 Aderklaaerstraße).

Ergibt die Einzelfallprüfung im Rahmen des Feststellungsverfahrens, dass mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, ist eine UVP nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit und Plausibilität negativer Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung der konkreten Situation durchzuführen hat (Schmelz/ Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 37).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG hinzuweisen. So hat bereits die Verwaltungsbehörde den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde käme, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung soll nicht erst bei der Berufungsbehörde beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Verwaltungsbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315)

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle (BGBl. I 51/2012) sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde hinsichtlich der Prüfung, ob sich das gegenständliche Vorhaben gemäß Anhang 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000 in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A befindet, u.a. aus, dass das nächstgelegene Naturschutzgebiet XXXX "ca. 100 m vom Projektgebiet entfernt" liegt. Diese Feststellung beruht auf dem naturschutzfachlichen Gutachten. Die belangte Behörde unterlässt hinreichende Ermittlungen dahingehend, wo sich das Naturschutzgebiet XXXX und die Grenzen des Gebietes konkret befinden. Zudem ist nicht angegeben, von welchen Anlagenteilen des Vorhabens aus der Abstand von 100 m zum Schutzgebiet gemessen wurde. Auch wenn sich die Standorte der Windkraftanlagen aus den Projektunterlagen ergeben, ist nicht ersichtlich, ob und mit welcher Methodik bzw. von welchen Punkten aus der Abstand von 100 m gemessen wurde. Durch diese geringe Abstandsangabe kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Vorhaben bzw. Anlagenteile nicht doch innerhalb des Schutzgebietes liegen.

Die belangte Behörde hätte mittels geeigneter Methode das Naturschutzgebiet XXXX detailliert und mit Parzellen- genauer Kennzeichnung der Gebiets- Begrenzungen ausweisen müssen, jeweils den Abstand aller relevanten Anlagenteile (wie z.B. jede einzelne Windkraftanlage, Rotorblätter, Verkabelung etc.) zum Schutzgebiet erheben müssen sowie aufgrund der erhobenen Messergebnisse prüfen müssen, ob sich Anlagenteile innerhalb des Schutzgebietes befinden.

Sollten sich das Vorhaben oder Anlagenteile im Schutzgebiet "Naturschutzgebiet XXXX" befinden, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Spalte 3 Z 6 lit. b UVP-G 2000 erfüllt wird, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Hierbei ist zu prüfen, ob wesentliche Beeinträchtigungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Darüber hinaus hatte die belangte Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 in einem ersten Schritt zu erheben, ob das Vorhaben mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang steht, und in einem zweiten Schritt, ob aufgrund dieser kumulierenden Wirkung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Die Prüfung, ob kumulierungsfähige Vorhaben im räumlichen Zusammenhang vorliegen bzw. ob eine kumulative Wirkung des beschwerdegegenständlichen Vorhabens mit anderen Vorhaben besteht, wurde von der belangten Behörde auf Basis von den Gutachten des Fachbereichs Schall- und elektrotechnik, des Fachbereichs Raumplanung und des Fachbereichs Naturschutz vorgenommen.

Zum ersten Prüfschritt gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, nämlich, ob weitere gleichartige Vorhaben bzw. Anlagen im räumlichen Zusammenhang bestehen, führen diese Gutachten andere Windparks, wie den Windpark auf der XXXX oder den Windpark XXXX an. Besonderes Augenmerk ist dem naturschutzfachlichen Gutachten zu schenken, das explizit Nachstehendes festhält: "Auf steirischer Seite gibt es im Bereich der Grenze ebenfalls geplante Windparks (dazu liegen dem ASV keine konkreten Unterlagen vor, diese müssten vom Land Steiermark angefordert werden)." Aufgrund des - durch das naturschutzfachliche Gutachten hervorgekommenen - zusätzlichen Ermittlungsbedarfs hätte die belangte Behörde erheben müssen, welche gleichartigen Vorhaben (Windparks) auf steirischer Seite kumulierungsfähig sind, d.h. im räumlichen Zusammenhang liegen und sich im Verfahrensstadium der Genehmigung befinden bzw. in den letzten fünf Jahren bewilligt wurden oder faktisch bestehen. Auch auf Kärntner Seite hat die belangte Behörde nicht abschließend festgestellt, welche Windparks im räumlichen Zusammenhang liegen und ob diese gleichartigen Vorhaben zur Genehmigung eingereicht wurden oder in den innerhalb der letzten 5 Jahre bewilligt wurden. Welche gleichartigen Vorhaben in Frage kommen, ob für diese Vorhaben ein räumlicher Zusammenhang (unter Berücksichtigung aller relevanten Schutzgüter) mit dem geplanten Vorhaben besteht und ob diese Vorhaben - annähernd gleichzeitig mit dem gegenständlichen Vorhaben- zur Genehmigung eingereicht wurden bzw. ob diese Vorhaben in den letzten 5 Jahren genehmigt wurden, wurde für die Steirische Seite überhaupt nicht und für die Kärntner Seite, wenn überhaupt, nicht ausreichend festgestellt. Diese behördlichen Ermittlungen wären im Sinne einer umfassenden Prüfung, ob eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, jedoch notwendig gewesen.

Sollten kumulierungsfähige Vorhaben vorliegen, die zusammen den Schwellenwert nach Anhang 1 Z 6 lit. a UVP-G 2000 erreichen, wäre für das neu hinzukommende Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Behörde hätte zu prüfen, ob die Auswirkungen auf die Umwelt so erheblich sind, dass eine UVP erforderlich ist.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen hinsichtlich der genauen Lage des Naturschutzgebietes XXXX, hinsichtlich der Lage der Anlagenteile des Vorhabens in Bezug auf das Schutzgebiet sowie Ermittlungen zum Bestehen kumulierungsfähiger Vorhaben auf Kärntner und Steirischer Seite durchzuführen hat.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Dass die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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