BVwG W138 2125302-1

BVwGW138 2125302-110.5.2016

AVG 1950 §10
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §35
VermG §37
VermG §39
VermG §43
VermV §1
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZTG §14
ZTG §4 Abs3
AVG 1950 §10
AVG 1950 §8
B-VG Art.133 Abs4
VermG §3 Abs4
VermG §35
VermG §37
VermG §39
VermG §43
VermV §1
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZTG §14
ZTG §4 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W138.2125302.1.00

 

Spruch:

W138 2125302-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde des XXXX, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, XXXX, vom 24.03.2016, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 26.02.2016, GZ 1669/2015/62 zu Recht:

A)

Die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach vom 26.02.2016, GZ 1669/2015/62 wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:

Der Antrag des XXXX vom 21.11.2015 auf Bescheinigung seines Planes mit der GZ 31326-62324 vom 16.11.2015 in der KG 62324, Unterauersbach, wird mangels Parteistellung gem. § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung, BGBl. I Nr. 161/2013 und § 39 Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2013 (VermG) zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 21.11.2015 beantragte XXXX (im Weiteren Beschwerdeführer) die Bescheinigung seines Planes (Teilungsplan) mit der GZ 31326-62324 vom 16.11.2015 in der KG 62324 Unterauersbach.

Mit Mängelbehebungsauftrag des Vermessungsamtes (VA) Feldbach vom 29.01.2016, GFN:1669/2015/62 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert Ergänzungen zum Plan vom 16.11.2015 mit der GZ 31326-62324 vorzunehmen, wobei auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG verwiesen wurde. Der Aufforderung zur Mängelbehebung war der Katastertechnische Prüfungbericht des VA Feldbach vom 15.01.2016, GFN:1669/2015/62 angeschlossen.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach wurde der Antrag vom 21.11.2015 auf Bescheinigung des Planes mit der GZ 31326-62324 vom 16.11.2015 in der KG 62324, Unterauersbach, wegen Fehlen des Protokolles zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Antrag auf Planbescheinigung gem. § 39 VermG zu erteilen sei, wenn den §§ 37 Abs. 1 und 43 Abs. 4 bis 6 VermG entsprochen würde. § 37 VermG verweise auf § 35 Abs. 2 Z 2 VermG. Da der Aufforderung des Vermessungsamtes Feldbach zur Mängelbehebung von Seiten des Planverfassers nicht nachgekommen worden sei, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Planbescheinigung deshalb abgewiesen worden sei, da ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes nicht beigeschlossen gewesen wäre und der Beschwerdeführer der Aufforderung des Vermessungsamtes Feldbach, diesen vermeintlichen Mangel zu beheben, nicht nachgekommen sei. Die Ansicht der Vermessungsbehörde sei verfehlt und wäre in Stattgebung der Beschwerde zu erkennen, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Plan die Bescheinigung zu erteilen gewesen wäre.

Mit Schreiben des BVwG vom 28.04.2016 wurde der Beschwerdeführer ersucht bekannt zu geben, ob der Antrag auf Bescheinigung des Planes vom 21.11.2015 im eigenen Namen oder als Vertreter der betroffenen Grundeigentümer gestellt wurde.

Mit Schreiben vom 10.05.2016 beantwortete der Beschwerdeführer die Anfrage dahingehend, dass er den Antrag im eigenen Namen gestellt hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem im Akt des Vermessungsamtes Feldbach inneliegenden Ausdruck des elektronisch eingebrachten Antrages an das Vermessungsamt Feldbach ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer als Planverfasser die Bescheinigung gem. § 39 VermG (Planbescheinigung) seines Planes mit der GZ 31326-62324 im eigenen Namen beantragt hat. Als Einbringer ist der Beschwerdeführer genannt und findet sich auf diesem Ausdruck des elektronisch eingebrachten Antrags auch der Hinweis "Einbringer ist gleichzeitig Antragsteller". Weder dem gegenständlichen Antrag auf Planbescheinigung, noch der Vermessungsurkunde vom 16.11.2015 des Beschwerdeführers mit der GZ 31326-62324 ist zu entnehmen, dass dieser den Antrag nicht im eigenen Namen, sondern im Vollmachtsnamen der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer gestellt hat. Das von der Vermessungsurkunde (Teilungsplan GZ 31326-62324) betroffene Grundstück XXXX, KG XXXX, EZ XXXX steht im grundbücherlichen Mieteigentum von XXXX und XXXX. Das vorher genannte Grundstück sollte auf Basis der Vermessungsurkunde (Teilungsplan GZ 31326-62324) in 7 Parzellen geteilt werden (Teilung im Eigenbesitz). Der Beschwerdeführer wurde vom Vermessungsamt Feldbach mit Schreiben vom 29.01.2016 unter Anschluss des Katastertechnischen Prüfbericht vom 25.01.2016 zur Behebung von Mängeln im Plan vom 16.11.2015 mit der GZ 31326-62324 aufgefordert.

Diese Aufforderung zur Mängelbehebung war an den Beschwerdeführer als Empfänger iSd § 5 ZustG ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung adressiert. Nachdem der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Mängelbehebung nicht entsprochen hat, wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Vermessungsamtes Feldbach der Antrag des Beschwerdeführers auf Planbescheinigung wegen Fehlen des Protokolls zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, welcher auch auf der Übernahmebestätigung auch als Empfänger angeführt war, durch Hinterlegung zugestellt. Fristgerecht hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2016 im eigenen Namen und nicht als Vertreter der von der Teilung betroffenen grundbücherlichen Mieteigentümer XXXX und XXXX Beschwerde erhoben.

Die relevanten Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde lauten wie folgt:

1. "[...] in obiger Angelegenheit erstatte ich [...] Bescheidbeschwerde [...]"

2. "Mein Antrag auf Planbescheinigung wurde abgewiesen, da ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes nicht beigeschlossen war und ich der Aufforderung des Vermessungsamtes Feldbach, diesen vermeintlichen Mangel zu beheben, nicht nachgekommen sei."

3. "Dieser Ansicht der erstinstanzlichen Behörde muss entgegengetreten werden und darf ich wie folgt ausführen: [...]"

4. "Der Bundesverwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung meiner Beschwerde erkennen, wonach dem von mir eingereichten Bescheid die Bescheinigung zuerkannt werde [...]."

Weder im Antrag auf Planbescheinigung, noch in der Beschwerde gibt es einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Vertreter der von der Teilung betroffenen grundbücherlichen Mieteigentümer XXXX und XXXX eingeschritten wäre.

Vielmehr hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Planbescheinigung und die Beschwerde im eigenen Namen eingebracht, obwohl er nicht grundbücherlicher (Mit)Eigentümer des von der Teilung betroffenen Grundstückes war. Dies hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.05.2016 selbst bestätigt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl den Antrag auf Planbescheinigung, als auch die gegenständliche Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Vollmachtsnamen, der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer XXXX und XXXX eingebracht hat, ergibt sich aus dem objektivem Erklärungswert und dem äußeren Erscheinungsbild des Antrags und der Beschwerde. Die Beschwerde wurde auf dem Briefpapier des Beschwerdeführers ausgedruckt. Als Absender scheint der Beschwerdeführer auf. Der objektive Erklärungswert der in den Feststellungen wiedergegebenen Formulierungen des Antrages und der Beschwerde ist eindeutig dem Beschwerdeführer und nicht den grundbücherlichen, von der Teilung betroffenen Mieteigentümern, zuzurechnen (vergleiche ich, mein, meiner). Sowohl der Antrag, als auch die Beschwerde sind eindeutig nicht den grundbücherlichen Mieteigentümern XXXX und XXXX zuzurechnen. Dies ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.05.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall ist im VermG die Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I. 2013/33 idF BGBl. I. 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht worden sind, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabeordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes-AgrvG BGBl. Nr. 172/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984-DVG BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Abs. 4 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung.

Zu A)

Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

Artikel I EGVG

(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:

1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;

[...]

(3) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden:

1. in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG;

1a. in den Angelegenheiten des Patentwesens sowie des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

1b. in den Angelegenheiten der Bodenreform mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

2. in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches mit Ausnahme des in diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

3. in den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- und Versorgungsverhältnisses zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie zu den sonstigen Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts;

4. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung und von Europäischen Bürgerinitiativen sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Ausnahme des in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahrens;

5. in den Angelegenheiten des Disziplinarrechts;

6. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.

Artikel V EGVG

[...]

(7) Für Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, in denen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in anderen als den in Art. I Abs. 3 genannten Angelegenheiten auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden angeordnet ist, gilt:

1. Ordnen diese Bestimmungen die Anwendung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes in seiner Gesamtheit, allenfalls auch in einer bestimmten Fassung, an und fallen sie nicht unter Z 3, so treten sie außer Kraft.

[...]

§ 8 AVG Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

§ 24 VwGVG (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[...]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

[...]

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]

§ 39 VermG (1) Pläne der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten Personen oder Dienststellen bedürfen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes, die innerhalb von 18 Monaten vor dem Einlangen des Antrages auf Verbücherung beim Grundbuchsgericht erteilt worden ist.

(2) Diese Pläne sind beim Vermessungsamt in automationsunterstützter Form einzubringen und mit einem elektronischen Zeitstempel gemäß § 10 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999 in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Pläne von Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen sind direkt aus dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß § 16 Abs. 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 in der jeweils geltenden Fassung, zu übermitteln.

(3) Die Bescheinigung ist zu erteilen, wenn

1. der Plan den Voraussetzungen des § 37 und der dazu erlassenen Verordnung sowie des § 43 Abs. 4, 5 und 6 entspricht,

2. eine Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim Vermessungsamt nicht älter als drei Monate ist und

3. der Plan auf den bisherigen Angaben des Grenzkatasters aufbaut und im Grenzkataster durchführbar ist.

(4) Die Bescheinigung umfasst

1. die Festsetzung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Grundstücksnummern und

2. erforderlichenfalls die Bedingung, dass ein angemerkter Plan (Vorausplan) oder Anmeldungsbogen vorab grundbücherlich durchgeführt werden muss.

(5) Die Pläne und die Bescheinigungen sind in das Geschäftsregister aufzunehmen und nach Rechtskraft der Bescheinigung gemeinsam mit der Trennstücktabelle dem Grundbuch im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. Eine Bestätigung der Rechtskraft des Planbescheinigungsbescheides ist nicht erforderlich.

§ 1 VermV Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.

[...]

Gemäß den vorzitierten Bestimmungen des EGVG ist auf das behördliche Verfahren der Vermessungsämter das AVG anzuwenden, da § 3 Abs. 1 VermG bis zum 31.12.2013 die Anwendbarkeit des AVG in seiner Gesamtheit für das behördliche Verfahren vor den Vermessungsämtern anordnete. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass das AVG bei der Planbescheinigung gem. § 39 VermG zur Anwendung gelangt und daher in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen der Parteistellung nach § 8 AVG zu beurteilen ist.

Gegenständlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Bescheinigung eines Planes gem. § 39 VermG im eigenen Namen. Um einen Teilungsplan bestimmungsgemäß verwenden zu können, bedarf es einer entsprechenden Bescheinigung durch das Vermessungsamt gem. § 39 VermG.

Die Partei ist der künftige Adressat des im Verwaltungsverfahren zu erzeugenden individuellen normativen Aktes, des Bescheides.

Welcher Beteiligte, unter welchen Voraussetzungen, einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse worauf hat, normiert § 8 AVG nicht, er verweist vielmehr auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts.

Ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, ist zunächst anhand der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu beurteilen.

Gem. § 10 AVG können sich die Parteien, insbesondere durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, wobei sich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen, zu denen auch Ziviltechniker (Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) gem. § 4 ZTG zählen, auf die Ihnen erteilte Vollmacht berufen können, wodurch der urkundliche Nachweis ersetzt wird.

Der gewillkürte Parteienvertreter ist im Verwaltungsverfahren weder Beteiligter noch Partei (VwGH vom 14.10.1983, 83/04/0246, 0247).

Durch die Bestellung eines Bevollmächtigten wird die Parteistellung der am Verwaltungsverfahren Beteiligten nicht berührt (VwSlg 6913 A/1966).

Es gilt nunmehr zu klären, ob im Planbescheinigungsverfahren gem. § 39 VermG statt des von der Teilung betroffenen Grundstückseigentümers auch ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen (IKV), wie gegenständlich, als Antragsteller im eigenen Namen und damit als Partei auftreten kann.

Die Parteistellung ist gem. § 8 AVG an Hand der anzuwendenden Verwaltungsvorschrift, in diesem Fall § 39 VermG zu prüfen. Aus dem Wortlaut des § 39 VermG ist nicht abzuleiten, dass dem IKV selbst Parteistellung zukommt, da nur normiert wird, dass ein von ihm stammender Plan zur grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung durch das Vermessungsamt bedarf (VwGH vom 22.06.2004, 2003/06/0109). Jedenfalls wären die grundbücherlichen Miteigentümer Monschein antragslegitimiert, da die Grenzen ihres von der Teilung betroffenen Grundstücks planmäßig verändert werden sollen. Geklärt ist lediglich auch noch, dass Nachbarn in einem Liegenschaftsteilungsverfahren, in denen keine Zu- oder Abschreibungen bzw. keine Grenzänderungen erfolgen, keine Parteirechte genießen (VwGH26.04.2002, 2000/06/0205). Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0003 ergibt sich für die gegenständliche Fragestellung der Parteistellung des IKV nichts. Dies gilt auch für das Erkenntnis des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0005.

Dass sich aus § 39 VermG eine Parteistellung des IKV nicht unmittelbar ableiten lässt, wird auch durch den Vergleich mit der Bestimmung des § 75 ZPO erhärtet, welche vorschreibt, dass im Anwaltsprozess die Schriftsätze der Unterschrift eines Rechtsanwaltes und damit eines beruflichen Parteienvertreters bedürfen. Niemand würde jedoch daraus ableiten, dass der Rechtsanwalt selbst Partei des Verfahrens würde.

Nicht anders ist die Rechtslage bei Eingaben vor den Höchstgerichten, welche einen anwaltlichen Schriftsatz samt eigenhändiger Unterschrift des Rechtsanwaltes erfordern, ohne dass angenommen würde, dass der Anwalt selbst Partei des Verfahrens würde.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass aus bloß wirtschaftlichen Interessen keine Parteistellung erwachsen kann.

Es ist gerichtsbekannt, dass in der Vergangenheit IKV¿s den Umstand, im eigenen Namen als Antragsteller und Partei des Planbescheinigungsverfahrens aufzutreten, nutzten um die von der Teilung betroffenen Grundeigentümer zB. zur Bezahlung angeblich offener Rechnung zu bewegen. Wenn nicht gezahlt werden sollte, wurde gedroht den Planbescheinigungsbescheid samt bescheinigtem Plan einfach zur grundbücherlichen Durchführung (Liegenschaftsteilung) nicht auszuhändigen.

Da Pläne gem. § 39 Abs. 1 VermG eine Ablauffrist von 18 Monaten haben, bedeutet dies für den betroffenen Grundeigentümer aber, dass er auf Grund der Forderung des § 39 Abs. 4 Z 2 VermG zB. sein Grundstück bis zum Ablauf des Vorausplanes, der nicht ausgefolgt wird, nicht mittels eines neuen Teilungsplanes teilen lassen oder anders als ursprünglich intendiert, parzellieren kann, da der Vorausplan ja nicht grundbücherlich durchgeführt werden kann, wodurch die Eigentumsposition der von der Teilung betroffenen Grundeigentümer in nicht rechtfertigbarer Weise eingeschränkt wird.

Bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (VwGH 09.10.1996, 96/03/0245). Woraus sich jedoch das rechtliche Interesse oder der Rechtsanspruch des IKV, sofern er nicht selbst betroffener Grundeigentümer ist, auf Auftreten im eigenen Namen und damit als Partei im Verfahren nach § 39 VermG ableiten sollte, ist nicht nachvollziehbar.

Der einzige nachvollziehbare Grund, warum ein IKV einen Plan bescheinigt haben möchte, ist, dass er von einem betroffenen Grundeigentümer zur Erstellung eines Planes zur grundbücherlichen Durchführung einer Liegenschaftsteilung beauftragt wurde. Darüber hinaus kann der betroffene Grundeigentümer den IKV als zur berufsmäßigen Parteienvertretung geeigneten Person auch im Verwaltungsverfahren bevollmächtigen als sein Vertreter in Erscheinung zu treten. In diesem Fall wird der IKV gerade nicht Partei des Verfahrens, sondern wird als Parteienvertreter tätig.

Der IKV kann nach erfolgter Planbescheinigung auch nicht beim Grundbuchsgericht als Antragsteller und damit als Partei in Erscheinung treten. Dieser Antrag würde vom Grundbuchsgericht mangels Parteistellung des IKV zurückgewiesen werden. Nicht anders kann die Rechtslage im Verwaltungsverfahren sein. Auch hier wäre der Antrag des IKV auf Planbescheinigung im eigenen Namen zurückzuweisen.

Wie bereits an obiger Stelle ausgeführt, ist das Recht des Grundeigentümers, bzw. mehrerer Grundeigentümer als Antragsteller gem. § 39 VermG in Erscheinung zu treten, unstrittig. Ihr rechtliches Interesse liegt insbesondere in deren Privatautonomie begründet, über deren Grundstück nach Gutdünken zu verfügen.

Würde man dem IKV ein Parteirecht im Verfahren nach § 39 VermG einräumen wollen, so könnte das zB. auch dazu führen, dass willentlich und in Schädigungsabsicht eine bevorstehende Grundstücksteilung dadurch verhindert wird, dass ohne Auftrag des betroffenen Grundeigentümers von einem IKV im eigenen Namen ein abweichender Teilungsplan zur Bescheinigung bei der Vermessungsbehörde eingereicht wird. Dass sich der IKV in diesem Fall zivil- und strafrechtlich schuldig machen würde und auch sein Standesrecht verletzen würde, ändert an der für den betroffenen Grundeigentümer unbefriedigenden Situation aber nichts, dass er auf Grund der Bestimmung des § 39 Abs. 1 und Abs. 4 Z 2 VermG zumindest 18 Monate warten müsste bis der Vorausplan abgelaufen ist, damit er selbst die gewünschte Teilung beantragen kann.

Bereits aus diesem einfachen Beispiel ist offensichtlich, dass der IKV selbst kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Bescheinigung seines Planes haben kann und er daher nicht als Antragsteller und Partei im Planbescheinigungsverfahren in Erscheinung treten kann.

Auch die Stellung des IKV als Person öffentlichen Glaubens bei der Planerstellung gem. § 4 Abs. 3 ZTG spricht gegen ein Tätigwerden in eigener Sache (Partei des Planbescheinigungsverfahrens), zumal der Plan eine öffentliche Urkunde ist. Der IKV würde somit in eigener Sache eine materiell nicht zu überprüfende öffentliche Urkunde erstellen und würde diesbezüglich gegenüber Dritten in gleichheitswidriger Weise bevorzugt werden.

Dass ein solches Vorgehen überhaupt gestattet ist, wird in der Rechtsordnung nicht normiert.

Im Vergleich dazu musste bei Rechtsanwälten eigens in § 28 ZPO normiert werden, dass Rechtsanwälte, wenn sie in eigener Sache tätig werden, sich selbst vertreten dürfen und nicht der Vertretung durch einen anderen Anwaltes bedürfen (subjektive Ausnahme von dem absoluten Anwaltszwang).

Auch ist auf die Bestimmung des § 33 NO zu verweisen, welche wie folgt lautet:

§ 33. (1) In Sachen, in denen der Notar selbst beteiligt ist, in Sachen seines Ehegatten oder solcher Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden sind oder mit denen er in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, sowie in Sachen seines Lebensgefährten oder solcher Personen, die mit diesem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad verwandt sind, darf der Notar keine Notariatsurkunde aufnehmen. Das Gleiche gilt, wenn in einer Urkunde eine Verfügung zu seinem eigenen oder zu dem Vorteil einer der vorgenannten Personen aufgenommen werden soll.

(2) Eine mit Außerachtlassung dieser Bestimmung aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde.

(3) Der Notar darf in den unter Abs. 1 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Personen auch dann keine Notariatsurkunde aufnehmen, wenn das Naheverhältnis zu diesen Personen nicht mehr besteht

Dies bedeutet, dass der Notar in eigener Sache keine öffentlichen Urkunden errichten kann. Nichts anderes kann aber auch für den mit öffentlichem Glauben versehenen IKV gelten. Diesbezüglich ist auf § 14 ZTG zu verweisen, der wie folgt lautet:

§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.

(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,

2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,

3. bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Bereits aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass ein IKV in eigener Sache keine Pläne errichten darf und nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens sein kann.

Weder das VermG, noch das ZTG, noch eine andere Rechtsvorschrift begründen einen Rechtsanspruch bzw. ein rechtliches Interesse eines IKV an einer Antragstellung und Parteistellung im Verfahren gem. § 39 VermG im eigenen Namen.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu erkennen und der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2015 zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes bestimmt ist -, ungeachtet eines Parteiantrages, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weiteren Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. I Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (im Folgenden kurz GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, widerspricht. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGG für das Absehen einer mündlichen Verhandlung entsprechen jenen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG für Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Dieser hat zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG wiederholt (vgl. u.a. VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0160, 23.10.2013, Zl. 2012/03/0002, mwH) erkannt: "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr. 7.401/04 (HOFBAUER, Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt und betrifft das gegenständliche Verfahren ausschließlich Rechtsfragen, sodass rechtskonform von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen im Verfahren zur Planbescheinigung gem. § 39 VermG fehlt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte