B-VG Art.133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 lita
SDG §2 Abs2 Z1 litb
SDG §2 Abs2 Z1a
SDG §4
SDG §4a
VwGVG §28 Abs2
AVG 1950 §52
B-VG Art.133 Abs4
SDG §2 Abs2 Z1 lita
SDG §2 Abs2 Z1 litb
SDG §2 Abs2 Z1a
SDG §4
SDG §4a
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2142946.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016, Zl. Jv 2389/14w-5b, betreffend Erweiterung der Eintragung in die Sachverständigenliste zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) beantragte beim Landesgericht Korneuburg am 01.06.2016 die Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 07.20 "Denkmalschutz, Ortsbildpflege" und 07.22 "Revitalisierung und Renovierung alter Bausubstanz" und legte dazu das entsprechende ausgefüllte Formblatt sowie folgende Unterlagen vor:
Lebenslauf
- Österreichischer Staatsbürgerschaftsnachweis
Meldebestätigung
- Bestätigung über Konsulententätigkeit für das Land Niederösterreich, Gruppe Baudirektion
I.2. Mit Gutachten vom 15.11.2016 wurde seitens der Begutachtungskommission festgestellt, dass sich der BF am 10.11.2016 gemäß § 4a Abs. 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz (SDG), BGBl. Nr. 137/1975 idgF einer mündlichen Prüfung unterzogen habe. Seitens der Begutachtungskommission wurde eine Erweiterung der Eintragung des BF in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die beantragten Fachgebiete nicht befürwortet. Dem Gutachten war die Fragenliste der mündlichen Prüfung samt den handschriftlichen Vermerken der Prüfer angeschlossen.
In der Begründung des Gutachtens heißt es:
"Der Bewerber verfügt über keine ausreichenden Kenntnisse bezüglich Befund- und Gutachtenkernpunkte. Es fehlt ihm dazu das Wissen um die anzuwendenden Vorschriften (Gesetze, Richtlinien) (Denkmalschutz-Ortsbild) Die Vorgangseise bei einer Befundaufnahme zur Schadensursache eines Nässeschadens konnte nicht dargelegt werden, keine strukturierte Vorgangsweise wie vom Befund zum Gutachten gekommen wird – kein eindeutiges Gutachtenergebnis erzielbar."
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Korneuburg vom 23.11.2016 wurde der Antrag des BF auf Erweiterung der Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen betreffende Sachkunde und Kenntnisse sowie Zitierung des Gutachtens ausgeführt, dass der BF bei der Prüfung bei dem gerade besonders wichtigen Bereich der materiellen Vorschriften der angestrebten Fachgebiete erhebliche Wissenslücken gezeigt habe. So habe er die Fragen nach der ÖNORM 62.50, 62.50.2 nach dem Bundesdenkmalschutzgesetz und der Richtlinie für Bauwerksabdichtung sowie nach den nationalen Richtlinien für den Umgang mit Denkmälern (Richtlinie des Bundesdenkmalamtes für Bauhistorische Untersuchungen, für Bodendenkmäler, für Wandmalerei, Architekturoberflächen, zu den Standards Archäologische Funde und Baudenkmalpflege) nicht einmal ansatzweise beantworten können. Die – über das Durchschnittswissen der Berufskollegen hinausgehende – Kenntnis dieser grundsätzlichen Richtlinien und Normen seien für die Tätigkeit eines Sachverständigen in den beantragten Fachbereichen unabdingbar, eine Sachverständigentätigkeit ohne diese für die Gutachtenserstellung grundlegenden Kenntnisse undenkbar.
I.4. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die vom BF abgelegte Prüfung nicht rechtmäßig erfolgte. Der BF wäre nicht aufgeklärt worden, welcher Fachprüfer welches Sachgebiet prüfe, die Fachprüfer hätten sich während der Prüfung abgewechselt , der Fachprüfer des Gebietes 07.22. hätte quergreifend geprüft, ohne den BF darauf hinzuweisen, welches Sachgebiet gerade geprüft würde. Der Prüfer aus dem Fachbereich 07.22 habe mit den Fragen 1 und 2 (Punkt 3 und 4 des Protokolls) teilweise aus dem Gebiet der Sachkunde geprüft, was gemäß § 4a Abs. 2 SDG unzulässig wäre, da der BF Ziviltechniker sei, und gemäß § 4 ZTG berechtigt wäre Gutachten zu erstatten. Weiters weiche eine lt. Prüfungsprotokoll gestellte Frage, nämlich "Stellen Sie die vorgangsweise einer Befundung zur Feststellung der Schadensursache dar und erörtern sie mögliche Schadensursachen" von der tatsächlich gestellten, "Sie kommen als Gerichtsgutachter auf diese Baustelle, was tun sie ?" ab und sei eine Frage irreführend gewesen. Der Prüfer habe lt. Protokoll die Frage nach provisorischen Sicherungsmaßnahmen iZm mit Aufstockung und Dachgeschossaufbauten am Beispiel Gründerzeithaus gefragt und habe negativ die mangelnde Kenntnis des BF der Richtlinie für provisorische Bauwerksabdichtung protokolliert. Die provisorische Bauwerksabdichtung sei eine Präventivmaßnahme und wäre die vom Prüfer angesprochene Richtlinie nach dem Ermessen des jeweiligen Sachverständigen einzusetzen. Eine negative Beurteilung dieser Frage (gemeint wohl: Antwort) wegen Nichtkenntnis der Rechtlinie hätte nur getroffen werden dürfen, wenn einzig nach provisorischer Bauwerksabdichtung gefragt worden wäre.
I.5. Mit Note vom 20.12.2016, beim BVwG am 22.12.2016 einlangend, wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung :
1. Der BF ist eingetragener Gerichtssachverständiger für die Bereiche Innenarchitektur und Hochbau und Architektur. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde sein Erweiterungsantrag für die Fachgebiete "Denkmalschutz, Ortsbildpflege" und "Revitalisierung und Renovierung alter Bausubstanz" mangels entsprechenden Wissens in den Fachgebieten abgewiesen.
Festgestellt wird, dass der BF sich am 10.12.2016 einer kommissionellen mündlichen Prüfung unterzogen hat, die von der Prüfungskommission einstimmig als negativ beurteilt wurde.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, tritt der BF dem Ergebnis des Gutachtens nur insofern entgegen, als er Fehler im Rahmen der Prüfung geltend macht. Er vermeint, dass einige Fragen nicht gestellt hätten werden dürfen, eine Frage irreführend gewesen wäre und eine Frage mündlich anders gestellt wurde, als sie im Prüfungsprotokoll angeführt wurde. Diesem Vorbringen kommt jedoch keine Berechtigung zu. Siehe dazu unten unter Rechtlicher Beurteilung Punkt 6.2..
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der unbestrittenen Aktenlage getroffen werden. Das unmittelbar nach Ende der mündlichen Prüfung zunächst handschriftlich erstellte Gutachten wurde vom BF unterfertigt, ebenso wurden ihm der Fragenkatalog der Prüfung samt handschriftlicher Bewertung der Antworten durch die Prüfer übergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Aus § 11 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: SDG), ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im SDG besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
5. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, in der vor durch BGBl. I Nr. 10/2017 geänderten Fassung (Entscheidungszeitpunkt) lauten auszugsweise wie folgt:
"Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
§ 2. (1) Die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen sind von den Präsidenten der Landesgerichte (§ 3) als Zertifizierungsstellen in die elektronische Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste) einzutragen.
(2) Für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
1. in der Person des Bewerbers
a) Sachkunde und Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens,
b) zehnjährige, möglichst berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung auf dem bestimmten oder einem verwandten Fachgebiet unmittelbar vor der Eintragung; eine fünfjährige Tätigkeit solcher Art genügt, wenn der Bewerber als Berufsvorbildung ein entsprechendes Hochschulstudium oder Studium an einer berufsbildenden höheren Schule erfolgreich abgeschlossen hat,
c) volle Geschäftsfähigkeit,
d) körperliche und geistige Eignung,
e) Vertrauenswürdigkeit,
f) österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
g) gewöhnlicher Aufenthalt oder Ort der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Landesgerichts, bei dessen Präsidenten der Bewerber die Eintragung beantragt, und
h) geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
i) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 2a;
1a. die ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung;
2. der Bedarf an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers.
.
Eintragungsverfahren
§ 4. (1) Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach § 3a Abs. 2 zwingend anzuführen. Angaben nach § 3a Abs. 3 können gemacht werden. Eintragungen nach § 3a Abs. 5 kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
(2) Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a, b, f, g und i sowie Z 1a nachzuweisen, wobei sämtliche vorhandenen schriftlichen Nachweise bereits dem Antrag anzuschließen sind. Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1a hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) einzuholen. Im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b haben der entscheidende Präsident und die Kommission (§ 4a) auch sämtliche in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Über den Antrag auf Eintragung ist mit Bescheid zu entscheiden.
§ 4a. ((1) Den Vorsitz der in § 4 Abs. 2 genannten Kommission führt ein vom entscheidenden Präsidenten zu bestimmender – allenfalls auch im Ruhestand befindlicher – Richter, der auch einem anderen Gerichtssprengel angehören kann. Erforderlichenfalls hat der entscheidende Präsident mehrere Richter zu bestellen, welche in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Der Vorsitzende hat unter Beachtung allfälliger Befangenheitsgründe in ausgewogener Weise mindestens zwei weitere qualifizierte und unabhängige Fachleute in die Kommission zu berufen, die
1. nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste eingetragen sind und
2. von der Kammer (gesetzlichen Interessensvertretung), zu der das betreffende Fachgebiet gehört, sowie vom Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Österreichs (Hauptverband der Gerichtssachverständigen) oder von einer anderen Vereinigung, die sich die Wahrnehmung der Belange der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zahlreicher Fachgebiete zur Aufgabe macht und eine große Anzahl dieser Sachverständigen für das Fachgebiet des Bewerbers als Mitglieder in sich vereinigt, namhaft gemacht wurden.
(2) Die Kommissionsmitglieder haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben. Die Kommission hat den Bewerber grundsätzlich mündlich zu prüfen. Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen, wobei ihm insbesondere die Erstattung eines Probegutachtens aufgetragen werden kann. Die Kommission hat die Prüfungsschritte zu dokumentieren und ein Gutachten zu erstatten. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört, so ist die Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Z1 lit. a nicht zu prüfen.
(3) Beauftragt der entscheidende Präsident die Kommission mit der Erstattung eines Gutachtens, so hat der Bewerber oder der Verlängerungswerber (§ 6) vor Ablegung der Prüfung Prüfungsgebühren (Justizverwaltungsgebühren) zu entrichten. Die Mitglieder der Kommission erhalten für ihre Tätigkeit Vergütungen. Die Höhe der Prüfungsgebühren und der Vergütungen hat der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die Art und den Umfang der Tätigkeit der Kommissionsmitglieder sowie auf den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen."
6.1. Gemäß § 4 Abs. 2 SDG hat der entscheidende Präsident über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Z 1 Buchstaben a und b sowie Z 1 a ein Gutachten einer Kommission (§ 4a) eingeholt.
Die Kommission hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten - um ein solches handelt es sich hier - besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Der Befund ist im gegenständlichen Fall die Abhaltung einer mündlichen Prüfung gemäß § 4a Abs. 2 zweiter Satz SDG aufgrund derer die Kommission zu beurteilen hatte, ob der BF insbesondere über die in § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG genannten Voraussetzungen verfügt.
6.2. Der BF wendet Fehler der mündlichen Prüfung – somit bei der Befunderhebung – ein. Dem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.
6.2.1. Zum Vorbringen, dass die Fachprüfer sich während der Prüfung abgewechselt hätten und quergreifend geprüft hätte, ohne den BF darüber aufzuklären welches Sachgebiet geprüft wird, ist zu bemerken, dass darin im Hinblick darauf, dass die Kommission beide Fachgebiete zu prüfen hatte, die noch dazu in einem fachlich-sachlichen Zusammenhang stehen, keine Fehlerhaftigkeit der Prüfung erkannt werden kann.
6.2.2. Der BF vermeint weiters, dass ihm im Fachgebiet 07.22 (Revitalisierung und Renovierung alter Bausubstanz) zu Unrecht zwei Fragen aus dem Gebiet der Sachkunde gestellt worden sei, da er Ziviltechniker sei, der nicht Sachkunde zu prüfen sei. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung der Sachkunde gemäß § 4a Abs. 2 SDG kann entfallen, wenn der Bewerber eine Lehrbefugnis für das betreffende wissenschaftliche Fach an einer Hochschule hat oder die Befugnis, einen Beruf auszuüben, dessen Zugangs- und Ausübungsvoraussetzungen in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt sind und zu dem auch die Erstattung von Gutachten gehört. Ungeachtet der unscharfen gesetzlichen Formulierung kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Entfall der Prüfung der Sachkunde im Falle einer Berufsbefugnis entsprechend einer österreichischen Berufsordnung, zu der auch die Erstattung von Gutachten gehört, nur dann in Betracht kommt, wenn sich die Berufsberechtigung auf jenes Fachgebiet bezieht, in dem die Eintragung in die Sachverständigenliste begehrt wird. Gemäß § 1 ZTG werden Ziviltechniker in Architekten und Ingenieurkonsulenten mit ingenieur- oder naturwissenschaftlichem oder montanistischem Studium eingeteilt. Für den BF als Ziviltechniker mit Studium der Architektur kann ein Entfall der Prüfung der Sachkunde gemäß § 4a Abs. 2 SDG nur zum Bauwesen oder Baugewerbe gehörende Fachgebiete in Betracht kommen, nicht jedoch für den Fachbereich 07 (Denkmalschutz, Stadt- Ortsbild) da der BF in diesem Fachgebiet nicht über eine Berufsbefugnis verfügt, die in einer österreichischen Berufsordnung umfassend gesetzlich festgelegt ist.
6.2.3. Hinsichtlich des Vorbringens, dass die Frage Nr. 4 im Fachgebiet "Revitalisierung und Renovierung alter Bausubstanz" mündlich anders gestellt wurde, als diese im Protokoll aufscheint, ist zu bemerken, das dies, sofern die Fragestellung dem Sinn nach dieselbe ist, und nicht eine andere Antwort erfordert, keinen Mangel in der Befundung darstellt. Lt. Beschwerdevorbringen wurde dem BF unter Vorhalt von Fotos die Frage gestellt, was er als Gerichtsgutachter, der auf eine solche Baustelle kommt, täte. Dass diese Frage erkennbar auf die von einem Gutachter zu erledigende Befundung samt gutächterlichen Schlüssen zielt, erscheint unzweifelhaft. Im Übrigen tritt der BF den gutachterlichen Ausführungen, wonach er die Vorgangsweise zur Befundaufnahme zur Schadensursache eines Nässeschadens nicht darlegen konnte, nicht einmal entgegen.
6.2.4. Schließlich wird zum Umstand, dass dem BF – wie er selbst zugesteht - die Richtlinie für provisorische Bauwerksabdichtung nicht bekannt war, vorgebracht, dass es sich dabei um eine Richtlinie handle, die im Ermessen des Sachverständigen einzusetzen sei. Nachdem der BF nach provisorische Sicherungsmaßnahmen bei Aufstockungen und Dachgeschoßausbauten eines Gründerzeithauses gefragt wurde, erscheint die Notwendigkeit der Kenntnis dieser Richtlinie durchaus einsichtig, auch wenn man, wie der BF die Ansicht vertritt, dass die Anwendung von Richtlinien für Präventivmaßnahmen im Ermessen des Sachverständigen steht. Eine irreführende Fragestellung kann darin nicht erkannt werden, zumal der BF zugesteht, dass ihm diese Richtlinie unbekannt war.
6.3. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem sachverständigen Gutachten außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134; E vom 20.2.2014, Gz. 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Sachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198).
Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH E vom 18.6.2014, Gz. 2013/09/0172).
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Eintragungsverfahren erstattete Gutachten als vollständig und schlüssig anzusehen, da dieses Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich das Gutachten auf die mündliche Prüfung stützt sowie diese nachvollziehbar (die Überprüfung der Richtigkeit kommt eines nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens kommt dem Gericht nicht
zu) bewertet.
6.4. Dem BF ist dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten nicht auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnte mit seinem Beschwerdevorbringen die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens der Kommission nicht dartun. Insbesondere konnte nach den obigen Ausführungen (6.2.1. bis 6.2.4.) nicht erkannt werden, dass bei der mündlichen Prüfungen wesentliche Fehler unterlaufen sind, die eine Unschlüssigkeit des Gutachtens indizieren. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
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