BVwG W135 2001588-1

BVwGW135 2001588-123.9.2014

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
EStG §35 Abs1
EStG §35 Abs2
EStG §35 Abs3
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §43 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z8
EStG §35 Abs1
EStG §35 Abs2
EStG §35 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W135.2001588.1.00

 

Spruch:

W135 2001588-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen weiterhin vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.06.2006 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 04.05.2007 wurde dem Antrag gemäß § 40 Abs. 1 BBG stattgegeben und der Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin Berufung bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein, die sie jedoch mit Schreiben vom 05.10.2007 zurückzog.

Nach der Antragstellung auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 06.05.2008 und der Einholung von Sachverständigengutachten, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin am 07.01.2009 mit 60 v.H. neu festgesetzt und der Behindertenpass entsprechend berichtigt.

Die Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 11.02.2010 sowie vom 22.11.2011 wurden mit Bescheiden der belangten Behörde vom 24.06.2010 bzw. vom 06.03.2012 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage. Der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 02.07.2012 wurde mit Bescheid vom 20.08.2012 zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung (Bescheid vom 06.03.2012) noch kein Jahr verstrichen war und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsschädigungen nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, da die Beschwerdeführerin keine Befunde vorgelegt hatte.

Am 03.01.2013 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte dabei einen Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.08.2012 vor. Dieser Neufestsetzungsantrag wurde binnen eines Jahres nach Erlassung des letzten Bescheides gestellt, weshalb der ärztliche Dienst um eine Stellungnahme ersucht wurde, ob der nunmehr vorgelegte Befund geeignet sei, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft zu machen, was vom ärztlichen Sachverständigen in der diesbezüglichen Stellungnahme verneint wurde. Eine neuerliche Begutachtung innerhalb der Jahresfrist wurde daher als nicht gerechtfertigt angesehen.

Nach Ablauf der Jahresfrist gab die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.04.2013 die Funktionseinschränkungen

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB%

1 Affektion des Nervus medianus mit Thenaratrophie rechts (Gebrauchsarm) 478 50

2 Degenerative Veränderungen beider Handgelenke, der Fingergelenke und Zustand nach Speichenbruch links 190 20

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 190 20

4 Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke g.z.36 20

5 Zustand nach Hüfttotalendoprothese links g.z.96 20

6 Affektion des Nervus medianus links (Gegenarm) 476 10

7 Herzrhythmusstörungen g.z.333 0

8 Ekzem an den Füßen 696 20

9 Sehverminderung bds., rechts auf 1/2, links auf 1/2 637

Tabelle, Spalte 2,

Zeile 2 20

mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt wurden.

Die jeweiligen Positionen bzw. die Rahmensätze wurden wie folgt begründet:

"ad 2.: Wahl der Positionsnummer mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Bewegungseinschränkung an den Fingern rechts mit behinderter Greiffunktion.

ad 3.: Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung gegeben ist.

ad 5.: Wahl der Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da eine endlagige Bewegungseinschränkung bei im Wesentlichen gutem postoperativen Ergebnis gegeben ist.

ad 8.: Wahl der Positionsnummer mit dem unteren Rahmensatz, da nur geringgradige Ausprägung, aber therapieresistent.

ad 9.: Wahl der Positionsnummer mit dem oberen Rahmensatz, da verminderte Leseleistung anzunehmen.

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle

Einschränkung lft. Nr. 2 erhöht um 1 Stufe. Begründung: relevantes Zusatzleiden.

Stellungnahme zu Vorgutachten: Zusätzliche Einstufung neuer Leiden unter der Position 5 und 9. Insgesamt jedoch keine Erhöhung des Gesamt-GdB, da keine maßgeblich zusätzliche Leidensbeeinflussung."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß §§ 40, 41, 42, 45 und 55 BBG ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. fest. In seiner Begründung verweist die Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 60 v.H. betrage. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum eingeholten Gutachten eine Stellungnahme abzugeben. Da eine Stellungnahme nicht erfolgt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.

Gegen diesen Bescheid wurde am 13.08.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten erhoben, die nunmehr als Beschwerde den Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet. Ausgeführt wird, dass sich insbesondere seit dem Unfall der Beschwerdeführerin, auf Grund dessen sie eine Hüfttotalendoprothese erhalten habe, ihr Zustand verschlechtert habe. Auch ihre Sehleistung sei derzeit sehr reduziert. Somit müsse der Grad der Behinderung mindestens 70 v.H. betragen.

Im seitens der Bundesberufungskommission eingeholten orthopädisch-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin auszugsweise Folgendes ausgeführt:

"Diagnosen:

Funktionseinschränkungen Pos.Nr. GdB%

1 Affektion des Nervus medianus rechts (Gebrauchsarm) 477 40

2 deg. Hand- und Fingergelenksveränderungen 418 30

3 Deg. WS-Schaden 190 20

4 Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke GZ36 20

5 Hüfttotalendoprothese links 96 20

6 Affektion des Nervus medianus links (Gegenarm) 476 10

7 Herzrhythmusstörungen GZ333 0

8 Ekzem an den Füßen 696 20

9 Sehminderung bds., rechts auf ein halb, links auf ein halb 637

Tabelle, Spalte 2,

Zeile 2 20

BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:

1. Fixer Richtsatz.

2. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Abnützungszeichen im Handgelenksbereich mit eingeschränkter Beweglichkeit.

3. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mäßige Funktionsbehinderungen vorliegen

4. Fixer Richtsatz.

5. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringe funktionelle Einschränkungen

6. Fixer Richtsatz.

7. Unterer Rahmensatz, da ohne krankhafte Befunde.

8. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringfügige Ausprägungen.

9. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da verminderte Leseleistung.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da mit Leiden 2 eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die Leiden 3-9 erhöhen wegen Geringfügigkeit nicht weiter.

Stellungnahme:

Zu Einwendungen Aktenblatt 106/1 (Berufung): Eine Zustandsverschlechterung im Bereich der linken Hüfte ist nicht zu belegen. Auch eine Einschränkung der Gehleistung findet sich nicht.

Zu Befunden der 1. Instanz, Aktenblatt 87: Die handschriftliche Diagnosenlistung des Hausarztes ist orthopädisch nicht zu verwerten.

Zu Vergleichsgutachten, Aktenblatt 73-77: Eine Rückstufung der Leiden im Bereich des rechten Medianus. Von einer vollständigen Lähmung mit Ernährungsstörungen kann aus orthopädischer Sicht keine Rede sein. Die Fingerfertigkeit ist zufriedenstellend, die Kraftentwicklung gut, die Fingerfunktion durchaus brauchbar. Daher eine Änderung der Positionsnummer und eine Rückstufung. Neu aufgetreten ist die Implantation des Hüftgelenks links. Die Funktion ist postoperativ aber gut. In Zusammenschau ergibt sich bei unveränderten übrigen Leiden jedoch eine Rückstufung des Gesamtgrades der Behinderung.

Zu Gutachten der 1. Instanz, Aktenblatt 88,96-101: Das führende Leiden ist aus orthopädischer Sicht bei erhaltender guter Greiffunktion rückzustufen, da im zeitlichen Verlauf eine Besserung eingetreten ist. Die übrigen Leiden sind unverändert.

Eine Änderung ergibt sich aus orthopädischer Sicht insofern, durch die Rückstufung des führenden Leidens ist auch eine Rückstufung in der Gesamtbeurteilung gegeben.

Ein Dauerzustand liegt vor."

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 26.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme samt dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 zur Kenntnis gebracht und ihr diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt, was die Beschwerdeführerin ungenützt ließ.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2014, der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Übernahmebestätigungen am 07.04.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin erneut über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2014 erstattet. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr wegen ihrer Leiden bereits ein Kuraufenthalt verordnet worden sei und sie bei Gericht die Stufe 1 bekomme (Anmerkung: Pflegestufe 1). Ihr linkes Auge sei halb blind, sie sei vor 17 Jahren operiert worden, diesbezüglich könne man bei ihrer Augenärztin nachfragen. Sie habe Schmerzen im Rücken. Sie müsse alles alleine erledigen, seit ihr Lebensgefährte vor drei Jahren verstorben sei.

Der Stellungnahme beigelegt ist ein Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.04.2014 bei, in welchem "St.-o. Hüft TEP li; Hallux valgus li; Senk-Spreizfuß;

Ekzematöse Hautveränderung bde USCH; Lumbalgie; Cervicalsyndrom;

Parästhesien OE; Fersensporn bds" diagnostiziert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 03.01.2013 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 04.03.2013.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten ausführlichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten vom 18.10.2013. Das Gutachten setzt sich umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden, den erstatteten Einwendungen sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Darüber hinaus wird ausführlich und nachvollziehbar auf die Änderungen gegenüber dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eingegangen. Das Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden richtsatzgemäß eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr sowohl durch die Bundesberufungskommission als auch durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Auch erfolgte in der Beschwerde keine sonstige konkrete und substantiierte Bestreitung des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr beschränkt sich die Beschwerde lediglich auf die Wiederholung bzw. Wiedergabe der in diesem Sachverständigengutachten angeführten und festgestellten Leiden, dies verbunden mit der nicht näher konkretisierten Behauptung, dass der "GdB mindestens 70 v.H. betragen müsse".

Was nun den von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 vorgelegten Befundbericht des Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.04.2014 betrifft, so wird dadurch das Ergebnis des Sachverständigengutachten vom 18.10.2014 nicht widerlegt. Die darin diagnostizierten Leiden wurden auch im Sachverständigengutachten festgestellt und entsprechend gewürdigt, eine Verschlechterung der bereits bestehenden Leiden ist aus dem Befundbericht nicht ersichtlich.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.

Das Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin am 10.05.2007 ein Behindertenpass mit der XXXX ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde zuletzt mit 60 v.H. eingetragen. Der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde am 03.01.2013 - und daher unter Bedachtnahme auf § 55 Abs. 5 BBG vor Ablauf des 31.08.2013 - bei der belangten Behörde eingebracht. Im Beschwerdefall ist somit - wie dies auch die belangte Behörde zutreffend ausführte - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.

Dem vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 18.10.2013 zu Folge beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 50 v.H. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1 BBG weiterhin vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.5.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2) und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtsfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hochtechnische Frage ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical natur of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlangen entscheiden könne (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die erfolgte Einschätzung und die Schlussfolgerungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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