BVwG W132 1423119-2

BVwGW132 1423119-218.12.2014

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZustG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
ZustG §7

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W132.1423119.2.00

 

Spruch:

W132 1423119-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Mit dem Bescheid vom XXXX hat das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

1.3. Mit dem Schriftsatz vom XXXX, eingelangt beim Asylgerichtshof am 13.01.2012, haben die Rechtsanwälte XXXX die für das Asylverfahren erteilte Vollmacht bekannt gegeben.

1.4. Mit dem Erkenntnis vom XXXX hat der Asylgerichtshof den bekämpften Bescheid behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Dieses Erkenntnis wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt.

2. Mit dem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde neuerlich den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

2.1. Die belangte Behörde hat als Bescheidadressat den Beschwerdeführer verfügt (AS 275 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Der Bescheid wurde nachweislich dem Beschwerdeführer zugestellt (AS 272 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

3. Mit dem am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht. Darin wird betreffend die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebracht, dass zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung ein die Zustellvollmacht umfassendes Vertretungsverhältnis zu den Rechtsanwälten Dr. XXXX bestanden hätte. Trotzdem sei der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Daher sei keine rechtswirksame Zustellung erfolgt.

3.1. Mit dem Schreiben vom XXXX wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, die Vertretungsvollmacht vorzulegen.

Mit dem E-Mail vom XXXX wurde die mit XXXX datierte Vollmacht dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Eine Überprüfung des Voraktes hat ergeben, dass diese Vollmacht bereits in dem vor dem Asylgerichtshof geführten Verfahren betreffend den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX angemeldet worden ist.

3.2. Mit dem Schreiben vom XXXX wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers angefragt, ob der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, im Sinne des § 9 Abs. 3 Zustellgesetz tatsächlich zugekommen und die Vertretungsvollmacht noch aufrecht ist.

Mit dem E-Mail vom XXXX wurde bekannt gegeben, dass die Vertretungsvollmacht nicht widerrufen worden und der verfahrensgegenständliche Bescheid der rechtsfreundlichen Vertretung auch nicht zugekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Die seit XXXX wirksame Vertretungsvollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist trotz aufrechter Vertretungsvollmacht an den Beschwerdeführer und sohin nicht rechtswirksam zugestellt worden.

2. Beweiswürdigung:

Die am XXXX bekanntgegebene Vollmachtserteilung enthält keine Anhaltspunkte, den Umfang der erteilten Vollmacht in Zweifel zu ziehen.

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Dieser wird daher der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.

Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.2. Zu A)

Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(§ 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG)

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. (§ 10 Abs. 2 AVG)

Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. (§ 21 AVG)

Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen - Zustellungsvollmacht. (§ 9 Abs. 1 Zustellgesetz)

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. (§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz)

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. (§ 7 Zustellgesetz)

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. (vgl. zB VwSlgNF 9018 A)

Die Erlassung schriftlicher Bescheide wird durch rechtswirksame Zustellung nach dem Zustellgesetz bewirkt.

Durch Bevollmächtigung zur Vertretung im Verwaltungsverfahren wird dieser auch zum Zustellbevollmächtigten iS § 9 ZustellG. (vgl. Slg 13221 A, 92/15/0153, 93/16/0131 uva)

Eine Heilung gemäß § 7 iVm § 9 Abs. 3 Zustellgesetz tritt nur ein, wenn der Bescheid dem Vertreter tatsächlich zukommt, die bloße Kenntnis vom Inhalt reicht nicht. (VwGH vom 15.03.2011, Zl. 2010/05/0165)

Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und der rechtsfreundlichen Vertretung nicht tatsächlich zugekommen ist, hat die Zustellung keine Rechtswirkungen entfaltet.

Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an.

Der Bescheid hat sohin keine rechtliche Existenz erlangt.

Somit ist die Beschwerde, da sie sich nicht gegen einen Bescheid richtet, unzulässig, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst nicht zu entscheiden hat.

Für eine meritorische Entscheidung fehlt dem Bundesverwaltungsgericht die Zuständigkeit (vgl. VwGH 22. 1. 2003, 2000/08/0048).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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