FHStG §10 Abs6
FHStG §6 Abs6
MTD-Gesetz §3 Abs3 Z2
MTD-Gesetz §3 Abs3 Z2a
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2180640.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Fachhochschul-Kollegiums der FH XXXX vom 30.10.2017, GZ 25/2017/StK, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF beantragte mit ausgefülltem Formular vom 06.03.2017, eingelangt am 20.03.2017, die Anerkennung seines abgeschlossenen ausländischen FH-Studiums als gleichwertig mit dem Studienabschluss des Fachhochschul-Studiengangs Physiotherapie.
2. In weiterer Folge wurde ein Gutachten der Studiengangsleitung Physiotherapie eingeholt. Dieses wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, zu dem er auch eine Stellungnahme abgab.
3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides Fachhochschul-Kollegiums der FH XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.10.2017, GZ 25/2017/Stk, lautet, wie folgt (im Original):
"1. Aufgrund des Antrages von Herrn XXXX vom 20. März 2017 wird die Herrn XXXX , geboren am XXXX in XXXX , XXXX , an der Universität in XXXX , in XXXX am 01.07.2013 ausgestellte Urkunde über eine mit Erfolg abgeschossene Ausbildung zum Physiotherapeuten als einem österreichischen Abschluss zum
Bachelor of Science im FH-Studiengang Physiotherapie
gleichwertig anerkannt.
2. Die Nostrifizierung wurde an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass innerhalb von 3 Jahren ab dem Ausstellungsdatum des gegenständlichen Bescheids Ergänzungsprüfungen in den folgenden Fächern erfolgreich absolviert werden:
- Physiotherapie mit Schwerpunkt komplexes Bindegewebssystem (2 ECTS)
- PT Prozess mit Schwerpunkt Lymphsystem (3 ECTS)
- Physiotherapie in der Uro-Prokto-Gynäkologie und Geburtshilfe (1 ECTS)
- PT Prozess Neurodynamik (1 ECTS)
- Klinische Psychologie (2 ECTS)
- Physiotherapie in der Psychiatrie (1 ECTS)
- Physiotherapie in der Onkologie, Intensivmedizin und Palliation (2 ECTS)
- Rechtskunde (1 ECTS)
- PT Prozess Nervensystem 2 (5 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 1 (6 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 2 (4 ECTS)
- Reflexion und Praktikumsbegleitung 5 (0,5 ECTS)
Ein Praktikum im Bereich "Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems" von mind. 3 Wochen in einer Akutkrankenanstalt mit geriatrischem Schwerpunkt.
Über die erfolgreich absolvierten Ergänzungsprüfungen ist gemäß § 6e Abs. 2 MTD-Gesetz idgF eine Bestätigung vom Fachhochschulkollegium auszustellen. Diese Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen. Erst mit der diesem Originalbescheid angefügten Bestätigung, wird das Recht zur berufsmäßigen Ausübung begründet."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der gegenständliche Bescheid auf das Gutachten von XXXX , MSc MSc, Studiengangleiterin des Bachelor-Studiengangs "Physiotherapie" an der FH XXXX gründe. Demnach entspreche die vom BF absolvierte Ausbildung jener in Österreich zu 79 %, wobei in den im Punkt 2 dieses Bescheides bezeichneten Fächern ein Ausbildungsdefizit bestehe. Aus diesem Grund werde es als erforderlich gesehen, dass der BF in diesen Fächern eine ergänzende Ausbildung sowie Prüfungen bzw. ein Praktikum abzulegen habe und somit sei die Nostrifizierung der vorliegenden ausländischen Urkunde über die Ausbildung als Physiotherapeut an die im Spruch angeführten Bedingungen zu knüpfen. Dieses Gutachten sei dem BF übermittelt worden. Die in der Stellungnahme des BF eingebrachten Einwände, Schlussfolgerungen und Vorschläge seien nicht nachvollziehbar gewesen und die in dem übermittelten Gutachten in der Zusammenfassung und Empfehlung angeführten Lehrveranstaltungen bzw. Praktika, wie sie im vorliegenden Bescheid unter Punkt 2. angeführt seien, seien fristgerecht abzulegen, um die Voraussetzung für eine Nostrifizierung zu erfüllen.
4. Dagegen brachte der BF eine umfangreiche Beschwerde ein, in der er sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst am Ende vorbrachte, dass es sein Wunsch sei, in seinem Beruf in Österreich zu arbeiten. Falls die ursprüngliche Entscheidung in Kraft bleibe, werde er nicht in der Lage sein, bleiben und arbeiten zu können.
5. Mit Schreiben vom 21.12.2017, eingelangt am 22.12.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsakt vorgelegt. Die Beschwerde wurde am 08.01.2018 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF hat am 01.07.2013 den Titel Bachelor der Physikalischen Therapie an der der Universität XXXX erworben. Am 23.03.2015 erwarb er den akademischen Titel Magister der Physikalischen Therapie.
1.2. Der BF beantragt mit Formular vom 06.03.2017, eingelangt am 20.03.2017, die Anerkennung seines abgeschlossenen ausländischen FH-Studiums als gleichwertig mit dem Studienabschluss des Fachhochschul-Studiengangs Physiotherapie.
1.3. Der Übereinstimmungsgrad zwischen den Ausbildungen beträgt 79% (der Übereinstimmungsgrad der Lehrveranstaltungen beträgt zwar 82%; der BF hat jedoch auch ein Praktikum im Bereich "Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems" im Ausmaß von mind. 3 Wochen nachzuholen).
Um eine volle Gleichwertigkeit zu erreichen, ist die erfolgreiche Absolvierung folgender Lehrveranstaltungen erforderlich:
- Physiotherapie mit Schwerpunkt komplexes Bindegewebssystem (2 ECTS)
- PT Prozess mit Schwerpunkt Lymphsystem (3 ECTS)
- Physiotherapie in der Uro-Prokto-Gynäkologie und Geburtshilfe (1 ECTS)
- PT Prozess Neurodynamik (1 ECTS)
- Klinische Psychologie (2 ECTS)
- Physiotherapie in der Psychiatrie (1 ECTS)
- Physiotherapie in der Onkologie, Intensivmedizin und Palliation (2 ECTS)
- Rechtskunde (1 ECTS)
- PT Prozess Nervensystem 2 (5 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 1 (6 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 2 (4 ECTS)
- Reflexion und Praktikumsbegleitung 5 (0,5 ECTS)
- Ein Praktikum im Bereich "Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems" von mind. 3 Wochen in einer Akutkrankenanstalt mit geriatrischem Schwerpunkt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus den im Akt aufliegenden unbedenklichen Kopien von den diesbezüglichen Dokumenten iVm mit den Übersetzungen.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus dem eindeutigen Verwaltungsakt, der den Antrag des BF enthält.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. stützen sich auf ein von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten, das plausibel, schlüssig und frei von Widersprüchen ist und daher von der inhaltlichen Richtigkeit auszugehen ist. Der BF trat dem Gutachten auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen und entkräftete dieses daher nicht.
In dem von der belangten Behörde eingeholtem Gutachten wird sinngemäß und zusammengefasst ausgeführt, dass die Gegenüberstellung der Lehrveranstaltungen eine 82 % Übereinstimmung der Ausbildungen ergeben hätte (unter Berücksichtigung des fehlenden Praktikums: 79%).
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 1 der FH-MTD-Ausbildungsverordnung im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten sicherzustellen sei, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben hätten:
- die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen
- sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
- wissenschaftliche Kompetenzen
Für die angeführten Kompetenzen würden in der FH-MTD-Ausbildungsverordnung darüber hinaus Mindestanforderungen für die praktische Ausbildung definiert seien.
Ein detaillierter Vergleich der vom BF absolvierten Ausbildung zum Physiotherapeuten an der Universität von XXXX , in XXXX mit dem Bachelorstudium "Physiotherapie" an der FH XXXX unter Berücksichtigung der Mindestanforderungen in den oben angeführten Kompetenzbereichen habe folgendes Ergebnis ergeben:
Zur fachlich-methodischen, sozialkommunikative und Selbstkompetenzen wurde im Gutachten sinngemäß ausgeführt, dass eine Gegenüberstellung der Lehrveranstaltungen und Kompetenzen, in der Summation aller anrechenbarerer Lehrveranstaltungen, eine 82 % Übereinstimmung ergeben habe. Es würden einige in der FH-MTD- Ausbildungsverordnung definierte Kompetenzen fehlen, die für das Berufsbild und die Berufsausübung in Österreich notwendig seien und daher einen wesentlichen Unterschied in der Ausbildung darstellen würden. Die positive Absolvierung der Lehrveranstaltungen, die zu diesen Kompetenzen führen würde, würde als aufschiebende Bedingung definiert werden und später unter Empfehlung aufgezählt werden.
Zu den wissenschaftlichen Kompetenzen wurde im Gutachten ausgeführt, dass die wissenschaftlichen Kompetenzen der zur Nostrifizierung eingereichten Ausbildung im Bereich der Forschungsmethoden und Statistik mindestens eine Gleichwertigkeit mit der Ausbildung an der FH XXXX zeigen würden.
Zur praktischen Ausbildung (Berufspraktikum) wurde ausgeführt, dass die praktische Ausbildung inklusive des Pflichtpraktikums, das für die Erlangung des Staatsexamens Physiotherapie eine Voraussetzung sei, eine hohe Anzahl an gelisteten Praktikumsstunden zeige. Der inhaltliche Abgleich mit der Vorgabe zu den Praktika in der FH-MTD-Ausbildungsverordnung zeige eine Übereinstimmung für die Pflichtbereiche Traumatologie, Orthopädie unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungssystems, Neurologie, Kinder- und Jugendheilkunde unter besonderer Berücksichtigung der Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle, Physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation und für einen Wahlbereich. Der Pflichtbereich Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems, der Pflichtbereich Psychiatrie, Geriatrie unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens und Erlebens sei nur teilweise abgebildet, hier fehle der Bereich der Psychiatrie, der auch in den fachlich-methodischen Kompetenzen nicht aufscheine.
Die Gutachterin hielt zusammengefasst fest, dass für eine Nostrifizierung die Absolvierung folgender Studienleistungen erforderlich sei:
Folgende Lehrveranstaltungen müssten erfolgreich absolviert werden:
- Physiotherapie mit Schwerpunkt komplexes Bindegewebssystem (2 ECTS)
- PT Prozess mit Schwerpunkt Lymphsystem (3 ECTS)
- Physiotherapie in der Uro-Prokto-Gynäkologie und Geburtshilfe (1 ECTS)
- PT Prozess Neurodynamik (1 ECTS)
- Klinische Psychologie (2 ECTS)
- Physiotherapie in der Psychiatrie (1 ECTS)
- Physiotherapie in der Onkologie, Intensivmedizin und Palliation (2 ECTS)
- Rechtskunde (1 ECTS)
- PT Prozess Nervensystem 2 (5 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 1 (6 ECTS)
- PT Prozess Stütz- und Bewegungsapparat 2 (4 ECTS)
- Reflexion und Praktikumsbegleitung 5 (0,5 ECTS)
Zum Nachweis der praktischen Kompetenzen ein Praktikum im Bereich Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems von mind. 3 Wochen in einer Akutkrankenanstalt mit geriatrischem Schwerpunkt, um auch den fehlenden Bereich der Psychiatrie im Fächerbündel zu kompensieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. § 6 Fachhochschul-Studiengesetz - (im Folgenden: FHStG) lautet auszugsweise, wie folgt:
§ 6. [...]
(6) Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
(7) Die Antragstellung auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen akademischen Grades setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder für die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung bei anderen Kollegien einzubringen.
§ 10 FHStG lautet auszugsweise, wie folgt:
§ 10. [...]
(3) Die Aufgaben des Kollegiums sind:
[...]
9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf, Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade sowie im Einvernehmen mit dem Erhalter Verleihung von im Universitätswesen üblichen akademischen Ehrungen;
[...]
(6) Gegen Entscheidungen des Kollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen Entscheidungen der Studiengangsleitung haben Studierende sowie Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerber die Möglichkeit einer Beschwerde an das Kollegium.
§ 3 Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (im Folgenden: MTD-Gesetz) lautet, wie folgt:
§ 3. (1) Zur berufsmäßigen Ausübung eines bestimmten in diesem Bundesgesetz geregelten gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ist berechtigt, wer
[...]
3. eine Ausbildung an einer medizinisch-technischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfolgreich absolviert sowie die kommissionelle Diplomprüfung erfolgreich abgelegt hat und dem hierüber ein Diplom ausgestellt wurde,
[...]
(3) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist gleichgehalten:
1. ein Diplom über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer medizinisch-technischen Schule für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Bundesgesetzes betreffend die
Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 (in der Folge: Krankenpflegegesetz), oder
2. eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn der an einer ausländischen Fachhochschule oder einer vergleichbaren postsekundären oder tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Abs. 4 erworbener akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 6 FHStG nostrifiziert wurde, oder
2a. eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Gleichwertigkeit der Urkunde gemäß § 6 dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 57/2008 oder gemäß den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes mit einem österreichischen Diplom festgestellt und die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, oder
3. eine von einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, wenn die Zulassung zur Berufsausübung gemäß § 6b erteilt wurde und die allenfalls vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt wurden.
(4) Einem Diplom gemäß Abs. 1 Z 3 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, für den entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst gleichgehalten, sofern dieser
1. unter der Leitung eines (einer) Angehörigen des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes steht und
2. der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht.
(4a) Die Urkunde gemäß Abs. 4 hat die entsprechende Berufsbezeichnung (§ 10) zu enthalten.
(5) Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.
[...]
§ 1 FH-MTD-Ausbildungsverordnung lautet, wie folgt:
§ 1. Im Rahmen von Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengängen für die
Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten ist sicherzustellen, dass die Absolventen oder Absolventinnen mindestens folgende Kompetenzen erworben haben:
1. die der jeweiligen Sparte entsprechenden fachlich-methodischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß der Anlage 8 und
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß der Anlage 9.
3.2. Gemäß § 6 Abs. 6 entscheidet über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades das Kollegium der Einrichtung, an die der Antrag gestellt wird und die den entsprechenden Studiengang durchführt. Das Kollegium hat zu prüfen, ob das ausländische Studium der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, dass es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, haben die antragstellenden Personen das Recht, diese vom Kollegium bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen als außerordentliche Studierende zu absolvieren.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, beträgt die Übereinstimmung der zu vergleichenden Ausbildungen 79 % (die Übereinstimmung der Lehrveranstaltungen 82%), sodass eine Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist. Es fehlen daher (nur) einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit, und zwar die unter 1.3. angeführten Lehrveranstaltungen sowie das Praktikum im Bereich "Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie unter besonderer Berücksichtigung des Organsystems" von mind. 3 Wochen in einer Akutkrankenanstalt mit geriatrischem Schwerpunkt.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte somit nicht erkannt werden.
Letztlich ist der BF darauf hinzuweisen, dass das private Interesse an einer baldigen Ausübung einer bestimmten Beschäftigung und an einer intensiveren Integration in Österreich keinen Einfluss auf die Nostrifizierung eines im Ausland absolvierten Studiums hat und den Beschwerdeführer daher auch nicht von der Absolvierung der zur Herstellung der vollen Gleichwertigkeit notwendigen Ergänzungen befreien kann. Auch kann das Ausmaß der erforderlichen Ergänzungen nicht als unzumutbares Hindernis für den weiteren Aufenthalt in Österreich erachtet werden.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden; das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. zur Zulässigkeit des Absehens von einer Beschwerdeverhandlung bei klarer Sach- und Rechtslage zuletzt VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0136-3).
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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