BDG 1979 §75 Abs2
BDG 1979 §75 Abs3
BDG 1979 §75a
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2107260.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 18.02.2015, GZ ohne Zahl, betreffend § 75 Abs. 3 BDG 1979 (alte Fassung), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
"Die gemäß § 75 Abs. 2 BDG 1979 (alte Fassung) mit der Gewährung der Karenzurlaube (im Gesamtausmaß von 2 Jahren, 4 Monaten und 1 Tag) verbundenen Folgen treten nicht ein."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit an die Post- und Telegraphendirektion für XXXX und XXXX (PTD) gerichtetem Schreiben vom 04.04.1990 ersuchte der Beschwerdeführer (BF) um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG in der damals geltenden Fassung (BDG) für die Zeit vom 01.10.1990 bis zum 28.02.1991, um sich auf die "Rechtswissenschaftendiplomarbeit" im März 1991 vorzubereiten. Mit Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (GD), vom 03.08.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1, 2 und 4 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.10.1990 bis einschließlich 28.02.1991 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
2. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 13.09.1990 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.03.1991 bis zum 30.06.1991 mit der Begründung, die juristischen Kernfächer würden zweisemestrig vorgelesen werden und seine Lebensführung sei durch ein Stipendium abgedeckt, wodurch er die Zeit ausgiebig zum Lernen nutzen könne. Außerdem würde er im Juni 1991 die Diplomprüfungen in Verfassung und Verwaltung ablegen. Mit Bescheid der GD vom 03.12.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1, 2 und 4 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.03.1991 bis einschließlich 30.06.1991 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
3. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 15.07.1991 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.05.1992 bis zum 30.06.1992 zwecks Vorbereitung auf eine "rechtswissenschaftliche Diplomprüfung" im Juni 1992. Mit Bescheid der GD vom 09.10.1990 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.05.1992 bis einschließlich 30.06.1992 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
4. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 15.02.1992 ersuchte der BF um Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.03.1993 bis zum 30.11.1993 zwecks Vorbereitung auf die mündliche Diplomprüfung "Bürgerliches Recht" im Juni 1993 und die letzte Diplomprüfung (schriftlich und mündlich) aus Strafrecht im Herbst 1993. Mit Bescheid der GD vom 18.12.1992 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.03.1993 bis einschließlich 30.11.1993 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
5. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 27.07.1993 ersuchte der BF um Verlängerung des Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG für die Zeit vom 01.12.1993 bis zum 31.03.1994 mit der Begründung, dass er die mündliche Diplomprüfung im Prüfungsgegenstand Bürgerliches Recht im Juni 1993 nicht bestanden habe und diese deshalb im Herbst 1993 wiederholen müsse. Dadurch verschiebe sich seine letzte Diplomprüfung aus Strafrecht (im Jänner 1994 schriftlich und im März 1994 mündlich). Mit Bescheid der GD vom 02.09.1993 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.12.1993 bis einschließlich 31.03.1994 gewährt. Unter einem wurde er darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
6. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 19.05.1994 ersuchte der BF nach Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften um Überstellung auf einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A und stellte gleichzeitig für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gemäß § 75 Abs. 1 BDG zwecks Absolvierung des Gerichtsjahres. Mit Bescheid der GD vom 23.06.1994 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 1 und 2 BDG ein Urlaub unter Entfall der Bezüge für die Zeit vom 01.09.1994 bis einschließlich 31.08.1995 gewährt. Unter einem wurde er ua. darauf hingewiesen, dass gemäß § 75 Abs. 2 BDG dieser Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei.
7. Mit an die PTD gerichtetem Schreiben vom 05.12.1994 ersuchte der BF um Abänderung des Bescheides vom 23.06.1994 dahingehend, dass diesem der Zeitraum 01.09.1994 bis 31.12.1994 zugrunde gelegt werde. Mit Bescheid der GD vom 15.12.1994 wurde der Bescheid vom 23.06.1994 dahingehend abgeändert, dass das Ende des bis einschließlich 31.09.1995 gewährten Karenzurlaubes auf den Ablauf des 01.01.1995 vorverlegt wurde.
8. Mit an das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt gerichtetem Schreiben vom 01.09.2011 wies der BF ua. darauf hin, dass er am 19.05.2000 die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages vom 13.03.2000 auf volle Anrechnung der Gerichtspraxis urgiert und gleichzeitig beantragt habe, auch die Zeiten seines Studiums voll anzurechnen, jedoch seitens der Dienstbehörde noch keine Erledigung ergangen sei, weshalb nochmals um bescheidmäßige Erledigung der Angelegenheit und Auszahlung der zu erhöhenden Bezüge etc. unter Abzug der von ihm zu entrichtenden Pensionsbeiträge ersucht werde.
9. Mit an den BF gerichtetem Schreiben vom 21.05.2014 teilte die Telekom Austria AG, Personalamt XXXX , nach Darlegung der für maßgeblich angesehenen Sach- und Rechtslage zusammenfassend mit, dass ihm gemäß § 75 Abs. 3 BDG in den angeführten Fassungen kein Antragsrecht betreffend die Berücksichtigung von Karenzurlaubszeiten zukomme, weshalb die diesbezüglich eingebrachten Anträge als unzulässig zurückzuweisen seien.
10. In der hierauf ergangenen Stellungnahme vom 06.06.2014 führte der BF unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur im Wesentlichen aus, dass bereits vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 61/1997 ein Antragsrecht auf Anrechnung von Karenzurlaubszeiten gemäß § 75 Abs. 3 BDG bestanden habe, ein solcher Antrag nicht gleichzeitig mit einem Ansuchen auf Gewährung eines Karenzurlaubes zu stellen sei und "sonstige Hinweise" nicht Bestandteile des Spruches seien. Sohin sei über seine Anträge in der Sache zu entscheiden. Überdies sei in dieser Angelegenheit nicht das Personalamt XXXX , sondern das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt zuständig.
11. Mit Schreiben vom 01.10.2014 teilte die belangte Behörde dem BF das Ermittlungsergebnis im Wesentlichen dahingehend mit, dass für die von ihm ausgeübten Verwendungen als Fachtechniker die Absolvierung des Studiums der Rechtswissenschaften und des Gerichtsjahres nicht erforderlich gewesen sei. Seitens der Amtsleitung seien für den Fall der Gewährung der beantragten Karenzurlaube Ersatzkräfte gefordert bzw. entgegenstehende zwingende dienstliche Gründe ins Treffen geführt worden. Die Kontaktierung eines namentlich genannten ehemaligen Referatsleiters der damaligen obersten Dienstbehörde habe ergeben, dass die Feststellung, ein gerichtliches Praxisjahr bringe Vorteile für die Rechtstätigkeit bei der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV), nicht von der Hand zu weisen sei. Dieser Aussage sei entgegen zu halten, dass zum Zeitpunkt der Gewährung des Karenzurlaubes zur Absolvierung des Gerichtsjahres mangels Vorhandenseins eines freien "Juristenarbeitsplatzes" und im Hinblick auf die damalige dauerhafte Verwendung des BF im Ortsamt XXXX (OA) auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 5/A kein dienstliches Interesse bestanden habe. Weiters sei die Absolvierung des Gerichtsjahres keine Voraussetzung für eine Verwendung als Jurist in der Verwaltung und die hierbei erworbenen Kenntnisse seien auch für die spätere Verwendung des BF als Jurist in der Fernmelderechtsabteilung der Direktion XXXX formal nicht erforderlich gewesen. An der Gewährung der Karenzurlaube habe daher kein dienstliches Interesse bestanden, diese seien ausschließlich im privaten Interesse gelegen gewesen. Eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe iSd § 75 Abs. 3 BDG idF BGBl. Nr. 665/1994, erübrige sich sohin. Schließlich sei den Einwänden des BF betreffend die Zuständigkeit der Dienstbehörde und der gebotenen meritorischen Entscheidung über seine Anträge Rechnung zu tragen gewesen. Abschließend wurde dem BF Gelegenheit geboten, hierzu innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
12. In seiner hierauf erstatteten Stellungnahme vom 28.10.2014 führte der BF ua. aus, dass der mit dem Studium der Rechtswissenschaften verbundene Kenntnis- und Erfahrungszugewinn sehr wohl dem Dienstgeber zu Gute gekommen sei und daher nicht nur ein privates, sondern auch ein dienstliches Interesse sowie ein berücksichtigungswürdiger Grund vorgelegen seien. Dies gelte auch für seine Gerichtstätigkeit, während derer er ausschließlich bei den Zivilgerichten tätig gewesen sei. Dass der Gewährung der Karenzurlaube nach Ansicht der Dienstvorgesetzten dienstliche Interessen oder gar zwingende dienstliche Gründe entgegengestanden seien, sei nicht relevant, zumal die oberste Dienstbehörde offenbar anderer Meinung gewesen sei und die Karenzurlaube genehmigt habe. Auch der Umstand, dass er im OA eine dauerhafte Verwendung gehabt habe, sei unbeachtlich, es werde daher um eine stattgebende Entscheidung ersucht.
13. Mit Schreiben vom 05.01.2015 bekräftigte der BF nach Darlegung einschlägiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung seine Standpunkte und erneuerte sein Ersuchen um stattgebende Entscheidung.
14. Mit Bescheid vom 18.02.2015 wies die belangte Behörde die Anträge des BF vom 13.03.2000, vom 19.05.2000 und vom 01.09.2011 betreffend die Anrechnung der Gerichtspraxis und des Studiums bzw. die volle Anrechnung der Karenzurlaube ab und führte begründend nach Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften zusammenfassend aus, dass die Gewährung der Karenzurlaube ausschließlich im privaten Interesse des BF gelegen gewesen sei. Die dem BF während der Konsumierung der Karenzurlaube bzw. der Absolvierung des Gerichtsjahres vermittelten juristischen Kenntnisse seien nach seiner Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz als Fachtechniker in der Verwendungsgruppe PT 6 dienstlich nicht verwertbar gewesen, auch habe zu den Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube keine Aussicht auf die Verwertbarkeit dieser Kenntnisse und Fähigkeiten in seiner fernmeldetechnischen Verwendung bestanden. Weder aus dem absolvierten Studium der Rechtswissenschaften noch aus dem Karriereverlauf als Fernmeldetechniker bis zur Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 könne gefolgert werden, dass den genehmigten Karenzurlauben andere als rein persönliche Interessen zugrunde gelegen wären. Davon abgesehen habe die Dienstbehörde durch den in den Bescheiden unter der Überschrift "Sonstiges" gegebenen Hinweisen, wonach gemäß § 75 Abs. 2 BDG der jeweilige Urlaubszeitraum für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen würden, nicht zu berücksichtigen sei, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt sei, und durch die nach den für die Vorrückung maßgeblichen besoldungsrechtlichen Bestimmungen erfolgte Anrechnung der Zeiten der Karenzurlaube jeweils zur Hälfte zum Ausdruck gebracht, dass für die Gewährung der Karenzurlaube nur private Interessen maßgeblich gewesen seien. Insgesamt seien zum Zeitpunkt der Gewährung der Karenzurlaube öffentliche, dienstliche und zukünftige Verwendungsmöglichkeiten nicht erkennbar gewesen. Mangels Erfüllung des ersten Tatbestandsmerkmals des § 75 Abs. 3 BDG in der anzuwendenden Fassung sei das Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe nicht mehr zu prüfen und in der Folge von der Einholung der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen Abstand zu nehmen gewesen.
15. In der Beschwerde vom 20.03.2015 führte der BF ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, er habe am OA, welches für die Wartung und Entstörung der Wähleinrichtungen zuständig gewesen sei, Dienst versehen. Dort seien bei Gebühreneinsprüchen Untersuchungen durchgeführt worden, deren Ergebnis Amtssachverständigengutachten zugrunde gelegt worden sei. Nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes 1993 hätten nach einem internen Überprüfungsverfahren die näher bezeichnete Schlichtungsstelle und die Zivilgerichte angerufen werden können. Die in der diesbezüglich zuständigen Abteilung der PTD tätigen Juristen hätten Verwaltungsverfahren durchgeführt und als Bevollmächtigte der Finanzprokuratur die Fernmeldebehörde vor der Schlichtungsstelle und den Gerichten vertreten. Die Verbindung von rechtlichen und technischen Fähigkeiten in einer Person hätte die Durchführung von Verwaltungsverfahren erleichtert und die Erfolgschancen vor Gericht erhöht. In der Vergangenheit hätten viele Bedienstete, mit oder ohne Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes, die Reifeprüfung abgelegt oder ein Hochschulstudium absolviert, um die Voraussetzungen für die Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe zu erlangen. Diese hätten sich auch bei Bewerbungen in der Regel gegenüber betriebsfremden Personen durchsetzen können, weil sie bereits betriebliche Kenntnisse mitgebracht hätten. Sein damaliger stellvertretender Dienststellenleiter habe ihm die Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums mit der Begründung nahegelegt, dass im Behördenbereich ohnedies genügend Techniker vorhanden seien, allerdings Juristen mit technischem Hintergrund gebraucht werden würden. Nach Abschluss des Studiums habe er sich während des bereits begonnenen Gerichtsjahres um eine Stelle in der Fernmelderechtsabteilung der PTD beworben, sei dort vom 02.01.1995 bis zum 15.05.1995 zunächst probeweise, sodann vorübergehend verwendet und schließlich nach Zurücklegung der Grundausbildung mit Wirksamkeit vom 01.04.1996 in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, überstellt und zu dieser Abteilung versetzt worden. In der Telekom Austria AG sei er zunächst in die Verwendungsgruppe PT 1, Dienstzulagengruppe 3, überstellt und in der Folge zum Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereichsleiters Recht, Dienstzulagengruppe 1, bestellt bzw. ernannt worden. Mit Wirkung 31.05.2004 sei er aufgrund gesundheitlicher Probleme in den Ruhestand versetzt worden. Soweit die belangte Behörde aus den Stellungnahmen des OA, des Fernsprechbetriebsamtes XXXX (FSBA) und der PTD schlussfolgere, es habe kein dienstliches Interesse an der Gewährung der Karenzurlaube bestanden, sei zu entgegen, dass die oberste Dienstbehörde im Falle des Entgegenstehens zwingender dienstlicher Gründe seine Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben abweisen hätte müssen. Die Dienstbehörde habe sich im Übrigen anhand der vorgelegten Unterlagen betreffend die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung über den Zweck der beantragten Karenzurlaube Kenntnis verschafft. Davon abgesehen habe es keinen Hinweis auf das Vorliegen eines rein persönlichen Interesses etwa dahingehend gegeben, dass die Erwerbung dieser Kenntnisse der Vorbereitung eines Berufes außerhalb des Bundes oder einer Nebenbeschäftigung gedient hätte. Die PTV habe jedenfalls großes Augenmerk auf Rechtskenntnisse der Bediensteten gelegt und auf seinem Arbeitsplatz hätten rechtliche Fragen eine gewisse Rolle gespielt. Insbesondere stelle aber ein abgeschlossenes Studium ein Ernennungserfordernis für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1 (mit Hochschulbildung), und in die Verwendungsgruppe PT 1 dar. Die Argumentation der belangten Behörde betreffend eine fernmeldetechnische Laufbahn orientiere sich an der Rechtsprechung zu einer späteren Rechtslage und gehe insofern an den Realitäten vorbei, als in der PTV ein Wechsel zwischen verschiedensten Dienststellen und Aufgaben möglich gewesen sei. Ferner sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach es weder zum Zeitpunkt der letzten Antragstellung auf Gewährung eines Karenzurlaubes noch zu jenem der Genehmigung keine Anzeichen auf einen zur Besetzung gelangenden Arbeitsplatz mit juristischen Tätigkeiten gegeben habe, nicht nur durch nichts belegt, sondern lasse auch die natürliche Fluktuation, insbesondere im Zusammenhang mit der erfolgten Ausgliederung der PTV, außer Betracht. Vielmehr seien sowohl er als auch die Dienstbehörde berechtigter Weise von der abzusehenden Verfügbarkeit über einen solchen Arbeitsplatz ausgegangen, zumal er letztlich in eine dementsprechende Verwendung überstellt worden sei. Der Umstand, dass die Dienstbehörde auf seinen Antrag hin die Dauer des für die Absolvierung des Gerichtsjahres gewährten Karenzurlaubes aufgrund einer vakant gewordenen Juristenstelle in der Fernmelderechtsabteilung der PTD vorzeitig beendet habe, deute auf ein dienstliches Interesse am erfolgreichen Abschluss seines Studiums und an der Absolvierung des Gerichtsjahres hin. In seiner weiteren beruflichen Laufbahn habe er seine rechtswissenschaftlichen Kenntnisse sowie die aus der Gerichtspraxis gewonnen Erfahrungen auch tatsächlich eingebracht. Es sei daher auch die zweite, von der belangten Behörde nicht mehr geprüfte Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG gegeben. Die Dauer der gewährten Karenzurlaube betrage insgesamt zwei Jahre, vier Monate und einen Tag. Abschließend beantragte der BF, das Bundesverwaltungsgericht wolle den Ausspruch der belangten Behörde über den Antrag vom 11.09.2011 ersatzlos beheben und seinen beiden Anträgen vom 13.03.2000 und vom 19.05.2000 vollinhaltlich stattgeben.
16. Mit Schreiben vom 12.05.2015 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten vor und beantragte, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass sich in den Akten weder ein Schriftverkehr zwischen dem BF und den damals zuständigen Behörden noch ein sonstiger Hinweis finde, wonach es zu den Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube irgendein Interesse auf Seiten des Dienstgebers für die Gewährung derselben gegeben habe. Vielmehr hätten die durch die Genehmigung der Karenzurlaube bedingten Abwesenheiten des BF aufgrund der angespannten Personallage zumeist die Stellung einer Ersatzkraft erforderlich gemacht. Ferner habe weder zum Zeitpunkt der Stellung des letzten Antrages auf Gewährung eines Karenzurlaubes im Jahr 1994 noch zum Zeitpunkt der Genehmigung desselben noch irgendwann sonst vorher mangels Vorhandenseins eines entsprechenden Arbeitsplatzes die konkrete Möglichkeit bzw. Aussicht bestanden, den BF auf einem Arbeitsplatz mit "juristischen" Tätigkeiten (Verwendungsgruppen PT 2/1 oder PT 1) vorübergehend oder dauerhaft zu verwenden. Aus der bloßen Tatsache heraus, dass Monate später ein entsprechender Arbeitsplatz in der PTD aus nicht mehr eruierbaren Gründen frei geworden und der BF in der Folge darauf verwendet worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass die Gewährung der Karenzurlaube erfolgt sei, um ihn genau auf diesem (oder einem gleichwertigen) Arbeitsplatz zu verwenden. Wäre dies nämlich seitens der Dienstbehörde geplant gewesen, so wäre der letzte Karenzurlaub bestenfalls nur bis zur Verfügbarkeit dieses Arbeitsplatzes gewährt worden und nicht aufgrund des Antrages des BF vorzeitig mit Ablauf des 31.12.1994, sondern vielmehr mit Ablauf des 31.08.1995 beendet worden. Es sei zu den jeweiligen Zeitpunkten der Gewährung der Karenzurlaube stets davon auszugehen gewesen, dass der BF nach Beendigung der Karenzurlaube wieder in seine angestammte fernmeldetechnische Dauerverwendung PT 5/A und PT 6 zurückkehren werde. Für die nach Beendigung der Karenzurlaube erfolgte Wiederaufnahme seiner Tätigkeit auf diesen Arbeitsplätzen seien die im Studium der Rechtswissenschaften und im Zuge der Gerichtspraxis erworbenen Kenntnisse weder erforderlich noch von sonst irgendeinem Nutzen gewesen.
17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, W188 2107260-1, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen.
18. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision.
19. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofe vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0084, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2016, W188 2107260-1, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
20. Am 18.07.2017 wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung W129 wegen Verhinderung des Leiters der Gerichtsabteilung W188 neu zugewiesen.
21. Am 17.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in der der gegenständliche Sachverhalt eingehend erörtert wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF stand zuletzt bis zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 31.05.2004 als Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereichsleiters Recht in der Telekom Austria AG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Zuvor absolvierte er vom 02.09.1975 bis zum 01.09.1978 die Fernmeldemonteurschule der PTV in XXXX , wurde am 02.09.1978 als Vertragsbediensteter in die PTV übernommen und am 01.04.1985 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis überstellt. Bis zum 02.01.1995 wurde er im FSBA, OA, als Fachtechniker in der Verwendungsgruppe PT 6 (ab 01.10.1993 in der Verwendungsgruppe PT 5) verwendet. Hernach wurde er in der Fernmelderechtsabteilung der PTD probeweise und in der Folge vom 01.04.1996 bis zum 06.07.1997 im rechtskundigen Dienst der PTD, anschließend bis 08.12.1997 in der Telekom, Rechtsdienste XXXX , ferner bis 01.01.1999 in der Generaldirektion der Post und Telekom Austria AG, sodann bis 01.05.1999 in der Telekom Austria AG, Vertrieb, und ab 06.09.1999 bis 31.05.2004 in der Rechtsabteilung der Mobilkom Austria AG als Referent A, Abteilungsleiter und Stellvertreter des Bereiches Recht verwendet. Seit 01.07.2000 nahm er die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten des Unternehmens wahr.
Der BF absolvierte in der Zeit vom 01.09.1994 bis zum 31.12.1994 als Rechtspraktikant beim Bezirksgericht XXXX die Gerichtspraxis.
Der nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens aufgrund der Anträge des BF betreffend Anrechnung der Gerichtspraxis und des Studiums vom 13.03.2000 und vom 19.05.2000 erstellte Bescheidentwurf der Telekom Austria AG vom 26.01.2001 betreffend Zurückweisung dieser Anträge wegen entschiedener Sache wurde nicht zugestellt und daher nicht rechtswirksam.
Die Gesamtdauer der für die Zurücklegung des Studiums der Rechtswissenschaften und der Gerichtspraxis im Zeitraum vom 01.10.1990 bis zum 01.01.1995 (siehe im Einzelnen oben Punkt I. Verfahrensgang) gewährten Karenzurlaube beläuft sich auf zwei Jahre, vier Monate und einen Tag. Mit Schreiben der Telekom Austria AG vom 14.09.2000 wurde dem BF ua. zur Kenntnis gebracht, dass diese Zeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge nur zur Hälfte wirksam geworden seien.
Die Karenzurlaube wurden dem BF zum Zweck des Studiums der Rechtswissenschaften und anschießend zur Absolvierung der Gerichtspraxis gewährt.
Für die Gewährung des Karenzurlaubes hinsichtlich des Studiums der Rechtswissenschaften und der Gerichtspraxis waren andere als private Interessen des BF maßgebend.
Der BF erlangte durch das Studium der Rechtswissenschaften und die nachfolgende Absolvierung der Gerichtspraxis Kenntnisse und Erfahrungen, die bei der Rückkehr des BF in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertbar waren.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit der mündlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellung, dass andere als private Interessen des BF maßgebend waren, beruht auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0084, in dem er auf diese erste Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung eingegangen ist und ausgeführt hat, dass diese gegeben ist.
Die Feststellung zum Kenntnis- und Erfahrungszugewinn sowie zur Verwertbarkeit beruht auf dem Eindruck, den das Gericht in der Verhandlung erhielt. In dieser schilderte er bespielhaft, dass ihm diese juristischen Kenntnisse in seiner damaligen Tätigkeit hilfreich waren und er diese Kenntnisse auch umsetzen konnte, auch wenn das Vorhandensein solcher juristischen Kenntnisse keine zwingende Voraussetzung für seine Tätigkeit war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Im Zeitpunkt der Bewilligung der gegenständlichen Karenzurlaube stand § 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 447/1990 in Kraft. Durch die nachfolgenden Novellierungen erfuhren diese Bestimmungen insoweit keine Änderung. § 75 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 in dieser Fassung lautete:
"§ 75. (1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die zuständige Zentralstelle mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, dass die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten."
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Übergangsbestimmung des § 241a BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/1997 (nunmehr § 241a Abs. 1 BDG 1979), worauf auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden ist, dahingehend auszulegen, dass damit generell die Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Karenzurlaubsgewährung in Kraft gestandenen Rechtslage angeordnet werden sollte. Auch ist von der Zulässigkeit der hier gegenständlichen Anträge auf Nichteintritt der mit der Gewährung eines Karenzurlaubs verbundenen Folgen nach § 75 Abs. 3 BDG 1979 aF auszugehen (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0084).
Des Weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof bereits judiziert, dass § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung eine im freien Ermessen liegende Maßnahme vorsieht, bei der die Ermessensübung allerdings an zwei - in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende - Voraussetzungen geknüpft ist, nämlich, dass erstens für die Gewährung des Karenzurlaubs andere als private Interessen des Beamten (überwiegend) maßgebend sind und zweitens berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsichtgewährung vorliegen. Liegen die beiden obgenannten Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist Nachsicht zu gewähren, das Ermessen besteht nur in Bezug auf das Ausmaß der Nachsicht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0084).
Da der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27.06.2017, Ra 2016/12/0084, ausgesprochen hat, dass die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 in der maßgeblichen Fassung vorliegt, ist nunmehr zu prüfen, ob die zweite Tatbestandsvoraussetzung vorliegt:
Das Erkenntnis vom 15.12.2010, 2009/12/0164, des Verwaltungsgerichtshofes lautet auszugsweise wie folgt:
"Zur in § 75 Abs. 3 BDG 1979 zweitgenannten Voraussetzung:
Der Kenntniszugewinn und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt wurde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in eine Verwendung in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stellten jedenfalls einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des § 75 Abs. 3 BDG 1979 dar (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/12/0104, vom 24. September 1997, Zl. 97/12/0178; das letztgenannte Erkenntnis geht darüber noch hinaus, können doch demnach auch berücksichtigungswürdige Gründe in der Sphäre des Beamten für die Nachsicht und ihr Ausmaß bestimmend sein).
Wie oben bereits ausgeführt, sind die in einem Studium der Rechtswissenschaften erworbenen Kenntnisse typischerweise auch bei der Rückkehr eines im Exekutivdienst tätigen eingeteilten Beamten (W2) in seine dienstliche Verwendung verwertbar. Auch hier ist der Begriff "Verwertbarkeit" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur nicht mit einer "Notwendigkeit" im Sinne einer für die Ausübung einer Tätigkeit unabdingbaren Ernennungsvoraussetzung gleichzusetzen.
Schon deshalb ist auch die zweite Voraussetzung des § 75 Abs. 3 BDG 1979 gegeben [...]"
Auch im vorliegenden Fall sind der Kenntnisgewinn und Erfahrungsgewinn aus dem rechtswissenschaftlichen Studium und der nachfolgenden Absolvierung der Gerichtspraxis sowie seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des BF in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu bejahen. Es liegen daher berücksichtigungswürdige Gründe im Hinblick auf die obzitierte Verwaltungsgerichtshofentscheidung vor. Weiters ist zu beachten, dass er später tatsächlich eine höherrangige Position bekleidete, für die der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums eine Ernennungsvoraussetzung war. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass er die Zeiten nach damaliger Rechtslage als Vordienstzeit angerechnet erhalten hätte, wenn er nicht bei der Post/Telekom gearbeitet hätte. Die Nachsicht wird daher im vollen Umfang gewährt.
Zu der in der Verhandlung vorgelegten Vereinbarung ist auszuführen, dass diese privatrechtliche Vereinbarung - wie der Rechtsvertreter zutreffend ausführte -zwischen der Telekom Austria Personalmanagement GmbH und dem BF geschlossen wurde, daher für die Prüfung subjektiver Rechte aus einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis irrelevant ist und lediglich für die Prüfung etwaiger privatrechtlicher Ansprüche (welche sich wiederum der Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entziehen) herangezogen werden könnte.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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