BVwG W129 2011327-1

BVwGW129 2011327-129.10.2014

B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §71 Abs4
SchUG §71 Abs5
SchUG §71 Abs6
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2011327.1.00

 

Spruch:

W129 2011327-1/8E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 23.07.2014, Zl. 74.343/0001-allg/2014, beschlossen:

A. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer kommissionellen Prüfung gem. § 71 Abs 4 und 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF, und zur Erlassung einer "Entscheidung" iSd § 71 Abs 6 SchUG an den Landesschulrat für Tirol zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der volljährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 24.01.2014 bei der Berufsreifeprüfungskommission XXXX, die Zulassung zur Berufsreifeprüfung. Gewählt wurden Teilprüfungen aus den Fächern Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache Englisch sowie der Fachbereich Elektrotechnik. Die Teilprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik sollte als "Schulprüfung" vor der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX, absolviert werden.

1.2. Am 23.03.2014 trat der BF zur schriftlichen Teilprüfung, am 25.04.2014 zur mündlichen Teilprüfung aus dem Fachbereich Elektrotechnik an. Beide Teilprüfungen wurden von der Berufsreifeprüfungskommission jeweils mit "Nicht genügend", daher auch gesamt mit "Nicht genügend" beurteilt.

1.3. Gegen die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission wurde fristgerecht das Rechtsmittel des Widerspruches erhoben.

Hinsichtlich der negativen Beurteilung der schriftlichen Teilprüfung wurde vorgebracht, dass der BF bei einem (konkret: dem zweiten) Prüfungsbeispiel das richtige Ergebnis festgehalten habe, jedoch mit null Punkten beurteilt worden sei. Er habe zwei Schaltbilder aufgezeichnet und den Rechengang aufgezeichnet, letzteren habe er zwar durchgestrichen, doch sei er davon ausgegangen, dass Nebenrechnungen durchzustreichen seien. Die Bewertung mit null Punkten sei nicht nachvollziehbar. Bei der mündlichen Prüfung sei der Vater des BF anwesend gewesen. Weder der Vater noch der Sohn hätten erkennen können, dass die Antworten des BF auf die gestellten Fragen unzutreffend seien. Man habe den Eindruck gewonnen, dass die negative Beurteilung des mündlichen Teiles größtenteils durch die negative Beurteilung des schriftlichen Teils indiziert sei.

1.4. In weiterer Folge holte die belangte Behörde ein fachpädagogisches Gutachten des Landesschulinspektors XXXX ein. Dieser bestätigte mit Schriftsatz vom 22.05.2014 auf Basis der vorliegenden Unterlagen zusammengefasst und sinngemäß die negative Beurteilung des schriftlichen sowie des mündlichen Prüfungsteiles aus dem Fachbereich Elektrotechnik.

1.5. Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs legte der BF mit Schreiben vom 16.06.2014 eine gutachterliche Stellungnahme des gerichtlich beeideten Sachverständigen XXXX vor; diese gutachterliche Stellungnahme bestätigte zusammengefasst und sinngemäß den Standpunkt des BF; eine Bewertung des richtig gerechneten Beispiels mit lediglich null Punkten sei völlig überzogen, die negative Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles sei nicht nachvollziehbar. Auf Basis des - vom BF ebenfalls vorgelegten - Gedächtnisprotokolls des Vaters des BF über den Ablauf des mündlichen Prüfungsteiles könne er auch nicht die negative Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles nachvollziehen. Das fachpädagogische Gutachten des Landesschulinspektors sei nicht zutreffend.

Letzterer teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.07.2014 mit, er sehe auch auf Basis dieser Stellungnahme keine Veranlassung, seine negative Beurteilung des Sachverhaltes abzuändern.

1.6. Mit angefochtenem Bescheid vom 23.07.2014, Zl. 74.343/0001-allg/2014, gab der Landesschulrat für Tirol dem Widerspruch betreffend die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission an der XXXX, wonach die Teilprüfung aus dem Fach Elektrotechnik mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, keine Folge und bestätigte die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission hinsichtlich der negativen Beurteilung der genannten Prüfung.

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass der BF selbst eingeräumt habe, Skizzen und Rechengänge durchgestrichen zu haben, somit sei das - wenn auch richtige - Ergebnis mit null Punkten zu bewerten, wenn das Ergebnis nicht anhand eines Lösungsweges nachvollziehbar sei. Somit sei die Beurteilung des schriftlichen Teiles zu Recht negativ ausgefallen. Hinsichtlich des mündlichen Prüfungsteiles ergebe sich aus dem vorgelegten Gedächtnisprotokoll des Vaters des BF, dass der Prüfer immer wieder nachgefragt habe. Es stehe fest, dass der Kandidat von drei Teilfragen zwei Fragen nicht überhaupt nicht bearbeitet habe und eine Frage nur teilweise habe beantworten können, sodass auch hier die negative Beurteilung zu Recht erfolgt sei.

Die Zustellung des genannten Bescheides erfolgte am 29.07.2014.

1.7. Gegen den genannten Bescheid erhob der volljährige BF mit Schriftsatz vom 22.08.2014 in offener Frist Beschwerde. Sinngemäß und zusammengefasst monierte der BF, dass dem angefochtenen Bescheid insbesondere das Gutachten des Landesschulinspektors zugrunde gelegt worden sei, während dem von ihm vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen keinerlei Beachtung geschenkt worden sei. Ergänzend führte der BF aus, dass der Prüfer des schriftlichen Prüfungsteiles nach der durchgeführten mündlichen Prüfung in einem persönlichen Gespräch mit dem BF und dem Vater des BF gemeinsam die schriftliche Arbeit des BF angesehen habe, welche gerade bei der strittigen Prüfungsfrage, keinerlei Korrekturen durch den Prüfer aufgewiesen habe, worauf dieser zugegeben habe, dass "ihm da etwas passiert" sei. Er werde sich für eine bevorzugte Behandlung des BF beim nächsten Prüfungstermin einsetzen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2014 (eingelangt am 01.09.2014) legte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 01.09.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.8. Mit Beschluss vom 09.09.2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht Herrn XXXX zum Sachverständigen.

1.9. Mit Schreiben vom 23.09.2014 übermittelte der Sachverständige sein Gutachten, in welchem er zusammengefasst und sinngemäß festhielt, dass beim (umstrittenen) zweiten Prüfungsbeispiel zwar Teile des Rechenganges durchgestrichen seien, jedoch aus den beiden Schaltungsskizzen und den angeschriebenen Gleichungen erkennbar sei, dass der Kandidat das Überlagerungsprinzip verstehe und zu richtigen Teilergebnissen gelangt sei, sodass zusätzlich 6 Punkte gem. Punkteschema des damaligen Prüfers zu vergeben seien. Statt 14 (von 50 möglichen) seien somit 20 Punkte zu vergeben, insgesamt liege der BF jedoch weiterhin unter den geforderten 25 Punkten für eine positive Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles.

Aus den vorliegenden Unterlagen zum mündlichen Prüfungsteil sei auf einen Widerspruch in der Stellungnahme des Prüfers - laut Prüfer hätte der BF die grundlegenden Zusammenhänge nicht erklären können, hätte aber auf Zwischenfragen korrekt geantwortet - hinzuweisen. Aus dem Gedächtnisprotokoll des Vaters des BF entstehe der Eindruck eines durchaus positiven Prüfungsverlaufes. Zusammengefasst sei die Nachvollziehbarkeit der negativen Beurteilung der mündlichen Reifeprüfung aus dem Fach Elektrotechnik nicht gegeben.

1.10. Im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs gab die belangte Behörde dazu keine Stellungnahme ab. Der BF äußerte sich in einem am 16.10.2014 übermittelten Schreiben zusammengefasst und sinngemäß wie folgt: Obwohl der (damalige) Prüfer des schriftlichen Prüfungsteiles zunächst einen Notenschlüssel von 25 Punkten (von 50 möglichen) für eine positive Note vorgesehen habe, habe er keine einzige schriftliche Arbeit im Bereich 20-24 Punkte negativ beurteilt. Aus der Ergebnisliste, die bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegt worden sei, sei abzuleiten, dass beim schriftlichen Prüfungsteil gleich drei Kandidaten mit 20 Punkten positiv beurteilt worden seien. Somit gehe auch er von einem positiven Prüfungsergebnis aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.4. Bereits eine oberflächliche Betrachtung der vorliegenden Unterlagen rund um die gegenständliche Berufsreifeprüfung aus dem Fachgebiet Elektrotechnik weckt erste Zweifel an der Nachvollziehbarkeit sowohl des schriftlichen als auch mündlichen Prüfungsteiles. Der belangten Behörde ist zwar dahingehend recht zu geben, dass das Durchstreichen von Rechengängen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als nachträgliche "Tilgung" eines von einem Schüler als offenbar unrichtig empfundenen Rechenganges zu werten ist. Der BF hat jedoch darüber hinaus zwei säuberliche Schaltskizzen angefertigt und diese offenbar - vom Prüfer jedenfalls nicht korrigiert - richtig beschriftet; das (richtige) Endergebnis lässt sich mit diesen Vorarbeiten in Einklang bringen. Somit war die Bewertung mit null Punkten nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus war das Vorbringen in der Beschwerde, wonach sich die belangte Behörde faktisch nicht, jedenfalls nicht substantiiert mit dem vom BF vorgelegten Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen auseinandergesetzt habe, letztlich zutreffend. Auch angesichts der nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgerichtes bestellten Sachverständigen XXXX ist davon auszugehen, dass das umstrittene zweite Rechenbeispiel des schriftlichen Prüfungsteiles nicht mit null, sondern mit 6 (von 6) Punkten zu werten ist und dass der BF gesamt somit 20 von 50 Punkten erreichte.

Der Prüfungsbogen des schriftlichen Prüfungsteiles enthält am Ende den Hinweis, dass die Gesamtpunkteanzahl 50 Punkte beträgt und zumindest 25 Punkte für eine positive Note erforderlich sind. Aus der Ergebnisübersicht, in welcher alle Kandidatinnen und Kandidaten angeführt sind, ergibt sich allerdings, dass gleich fünf Personen unter der 25 Punkte-Marke geblieben sind, jedoch positiv gewertet wurden. Drei Kandidaten (XXXX, XXXX und XXXX) erreichten ebenfalls 20 (von 50 möglichen) Punkten und wurden vom Prüfer ebenso positiv beurteilt wie zwei weitere Kandidaten (XXXX, XXXX), welche 22 (von 50 möglichen) Punkten erreicht haben.

Diesbezüglich wurden seitens der belangten Behörde keine Ermittlungen durchgeführt, warum und nach welchen Kriterien auch eine Punkteanzahl unter 25 zu einer positiven Beurteilung des schriftlichen Prüfungsteiles geführt hat.

Beim mündlichen Prüfungsteil liegen ein handschriftliches Prüfungsprotokoll sowie ein Prüfungsprotokoll in Reinschrift vor. Weder das handschriftliche Prüfungsprotokoll noch das Prüfungsprotokoll in Reinschrift sind unterschrieben, weder vom Prüfer noch vom Vorsitzenden, wenngleich Prüfer und Vorsitzender auf der schriftlichen Prüfungsunterlage (mit der Aufgabenstellung) unterschrieben haben. Seitens des Prüfers des mündlichen Prüfungsteiles wurde eine 7-zeilige (!) Stellungnahme vorgelegt, wonach der BF leider nur die erste Teilfrage richtig beantwortet habe, die zweite und dritte Teilfrage seien "schriftlich nicht vorhanden (weder während der Vorbereitung noch während der Prüfung)" gewesen, der BF habe aber "auf Zwischenfragen...korrekt antworten" können.

Angesichts dieser extrem kurzen und zudem in sich widersprüchlichen Stellungnahme des Prüfers - einerseits seien die Antworten zur zweiten und dritten Teilfrage nicht vorhanden gewesen, andererseits habe der BF auf Zwischenfragen korrekt antworten können - und angesichts der vorgelegten umfassenden Gedächtnisprotokolle des BF und des Vaters des BF wären weitere Ermittlungsschritte, eine nähere Auseinandersetzung und eine entsprechende Beweiswürdigung erforderlich gewesen.

2.5. Angesichts dieser Umstände ist zum einen von einem (gerade noch) positiven Prüfungsergebnis des BF bei der schriftlichen Teilprüfung (angesichts der zumindest fünf Kandidatinnen und Kandidaten, die beim schriftlichen Prüfungsteil zwar unter 25 Punkte, jedoch zumindest 20 Punkte erreicht haben) und zum anderen von einer fehlenden Nachvollziehbarkeit der negativen Beurteilung des mündlichen Prüfungsteiles auszugehen.

Die belangte Behörde hätte somit gem. § 71 Abs 4 und 5 Schulunterrichtsgesetz das Verfahren unterbrechen und den BF zu einer kommissionellen Prüfung zulassen müssen.

2.6. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und den besonderen Umständen der Organisation der durchzuführenden kommissionellen Prüfung gem. § 71 Abs 4 und 5 SchUG ist von einer Entscheidung in der Sache abzusehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit auch zur Durchführung der genannten Prüfung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.1.13. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde angesichts der besonderen Umstände der Organisation der durchzuführenden kommissionellen Prüfung nicht nur den gesetzlichen Voraussetzungen, sondern auch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und steht dies somit im Einklang mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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