BVwG W128 2327528-1

BVwGW128 2327528-116.12.2025

B-VG Art133 Abs4
SchUG §3
SchUG §3 Abs6
SchUG §70
SchUG §70 Abs1 lita
SchUG §71
SchUG §71 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:W128.2327528.1.00

 

Spruch:

 

W128 2327528-1/2E

 

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 06.10.2025, Zl. I-29175/1-2025:

 

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Niederösterreich zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Entscheidung vom 25.09.2025 sprach die Schulleiterin der XXXX (Schule) aus, dass dem mündlichen Antrag der mj. XXXX , auf Aufnahme in die 7. Schulstufe der gegenständlichen Schule, nicht stattgegeben werden könne, weil ein erfolgreicher Abschluss der 4. Schulstufe fehle.

2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Erziehungsberechtigte, fristgerecht Widerspruch bei der Schulleitung der gegenständlichen Schule ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtaufnahme in die 7. Klasse dem Kindeswohl widerspreche.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin in die gegenständliche Schule nicht aufgenommen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie die 4. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Der letzte offizielle Bildungsnachweis sei eine bestandene Externistenprüfung über die 2. Stufe der Volksschule vom 02.06.2021. Belege für eine Schulpflichterfüllung in den darauffolgenden Jahren würden nicht vorliegen. Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen sei eine Aufnahme als ordentliche Schülerin nicht möglich. Des Weiteren habe die Erziehungsberechtigte der mj. Beschwerdeführerin gegen eine rechtskräftige bescheidmäßige Anordnung des Schulbesuchs verstoßen, indem sie für den Besuch einer gemäß § 5 SchPflG genannten Schule nicht gesorgt habe. Daher würde auch eine Einstufung gemäß § 3 Abs. 6 SchUG nicht in Frage komme. Die Aufnahme in die gegenständliche Schule sei von der Schulleitung daher zu Recht verweigert worden.

4. Dagegen erhob die mj. Beschwerdeführerin durch ihre Erziehungsberechtigte am 04.11.2025 rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Begründend wird – neben der Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen – zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen. Der für die 7. Schulstufe unzureichende Bildungsstand sei ohne eine Einstufungsprüfung festgestellt worden. Außerdem würde es nicht dem Kindeswohl entsprechen, wenn ein zwölfjähriges Kind seine Schulpflicht gemeinsam mit achtjährigen Schülern ableisten müsse. Es sei somit auch die altersgemäße, soziale und pädagogische Integration außer Acht gelassen worden.

5. Mit Schreiben einlangend am 25.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am XXXX geborene mj. Beschwerdeführerin beantragte für das Schuljahr 2025/2026 mündlich durch ihre Erziehungsberechtigte die Aufnahme in die in die 7. Schulstufe an der XXXX

Im Schuljahr 2021/22 nahm die Beschwerdeführerin am häuslichen Unterricht teil, legte jedoch am Ende des Unterrichtsjahres keine Externistenprüfung ab.

Als letzten gesetzlichen Bildungsnachweis verfügt die Beschwerdeführerin über eine erfolgreich bestandene Externistenprüfung vom 02.06.2021 nach dem Besuch des häuslichen Unterrichts im Schuljahr 2020/21 auf der 2. Schulstufe.

Die mj. Beschwerdeführerin verfügt für die Schuljahre 2022/23, 2023/24 und 2024/25 über kein Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.

Im Schuljahr 2024/25 besuchte die mj. Beschwerdeführerin trotz einer rechtskräftigen behördlichen Anordnung (Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 12.09.2024, Zl. I-1043/13215-2024) weder eine öffentliche Schule noch eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung. Damit absolvierte sie keine Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Anzuwendende Rechtslage

Gemäß Art. 113. Abs. 3 B-VG wird für jedes Land eine als Bildungsdirektion zu bezeichnende gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes eingerichtet.

Gemäß Art. 113. Abs. 4 erster Satz B-VG obliegen den Bildungsdirektionen die Vollziehung des Schulrechtes für öffentliche Schulen gemäß Art. 14, einschließlich der Qualitätssicherung, der Schulaufsicht sowie des Bildungscontrollings, und die Vollziehung des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Schulen und der sonstigen Bundesbediensteten an öffentlichen Schulen.

§ 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF lautet:

„Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

a) die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b) die Unterrichtssprache der betreffenden Schule soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c) die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Abs. 1 lit. b ist nicht anzuwenden auf Schüler, die

a) nach den Bestimmungen des § 13 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zur Aufnahme in eine im § 12 dieses Gesetzes genannte Schule angemeldet werden, und

b) in eine in den §§ 3 und 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, genannte Schule aufgenommen werden.

(3) Die Erziehungsberechtigten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder zum Zeitpunkt der Schülereinschreibung die Unterrichtssprache im Sinne des Abs. 1 lit. b soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht zu folgen vermögen.

(4) Bei Schulen, in welchen überwiegend Englisch als Unterrichtssprache verwendet wird, ist die Beherrschung einer Unterrichtssprache ausreichend.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 16 Z 2, BGBl. I Nr. 138/2017)

(6) Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c) nicht im unmittelbar vorangegangenen Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen (§ 18 Abs. 1) zu erkennen gibt, daß er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstandes in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt. Die diesbezügliche Feststellung trifft der den Pflichtgegenstand unterrichtende Lehrer und ist dem Schüler unverzüglich bekanntzugeben. Auf eine derartige Feststellung besteht kein Rechtsanspruch. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu erlassen.

(7) Abs. 6 gilt für Berufsschulen nur insoweit, als es sich um den Besuch einer höheren als der 1. Schulstufe

1. in einer anderen Fachrichtung bei Erlernung von zwei Lehrberufen oder

2. bei gegenüber der Dauer des Lehrberufes kürzerer Dauer des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969,

handelt.

(7a) Hat der Aufnahmsbewerber die Einstufungsprüfung nicht bestanden, ist er zu einer Wiederholung der Einstufungsprüfung berechtigt. Er ist vom Schulleiter innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu einer Wiederholung der Prüfung zuzulassen; hiebei sind jene Prüfungsgebiete zu wiederholen, die mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind.

(7b) Für die Aufnahme von behinderten Kindern ist Abs. 1 lit. c insoweit nicht anzuwenden, als die gesundheitliche und körperliche Eignung Bestandteil des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes (§ 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung) waren.

(8) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 33.“

§ 70 SchUG lautet:

„Verfahren

§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:

a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),

b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),

c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder in einer anderen als der besuchten Schulstufe (§§ 11, 12, 12a),

d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),

e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,

f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

g) Maßnahmen der Begabungsförderung und sonstiger Teilnahme am Unterricht eines anderen Semesters oder einer anderen Schulstufe (§§ 11 Abs. 6b, 26, 26a),

h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),

i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),

j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),

k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).

(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.

(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.

(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.

(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

a) Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;

b) den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;

c) die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;

d) Datum der Entscheidung;

e) die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden oder die Amtssignatur (§ 19 Abs. 1 E-GovG) anstelle der Unterschrift;

f) die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.“

§ 71 SchUG lautet (auszugsweise):

„Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler aufgrund einer Entscheidung

aa) gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10,

bb) nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen,

cc) nach Ablegung der Wiederholung der Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand, oder

dd) nach Ablegung einer Ausgleichsprüfung über einen Pflichtgegenstand gemäß § 30 Abs. 1 bis 5 oder deren Wiederholung,

jeweils in Verbindung mit § 25, zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 3 nicht bestanden worden ist,

e) dass der Schüler auf der nächsten Schulstufe gemäß einem anderen Leistungsniveau unterrichtet wird (§ 31b Abs. 7),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass der letztmögliche Antritt zu einer Ausgleichsprüfung gemäß § 30 Abs. 6 nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

[…]

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.“

3.1.2. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall:

Vorab ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 113 Abs. 3 und 4 B-VG nicht näher auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Nichtigkeit mangels Organqualität der belangten Behörde einzugehen ist. Ein Eingehen auf sonstige gerügte Verfahrensmängel erübrigt sich aufgrund der Aufhebung des bekämpften Bescheides.

In der Sache finden sich die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einstufungsprüfungen im 2. Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes, welcher die „Aufnahme in die Schule“ regelt. Daraus ergibt sich, dass Einstufungsprüfungen Teil des Aufnahmeverfahrens sind.

Die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Einstufungsprüfung sind in § 3 Abs. 6 SchUG abschließend geregelt. Demnach ist ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in […] eine Schulstufe der Sekundarschule anstrebt, zuzulassen, wenn er nicht durch ein entsprechendes Zeugnis zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt ist, das der Schulstufe entsprechende Alter erlangt hat und nicht im unmittelbar vorangehenden Schuljahr eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt. Sonstige weitere Voraussetzungen für eine Zulassung zur Einstufungsprüfung sind in den schulrechtlichen Materiengesetzen nicht vorgesehen.

Die mj. Beschwerdeführerin ist unstrittig im Schuljahr 2025/26 nicht durch ein Zeugnis einer Schule zur Aufnahme in die siebte Schulstufe der Mittelschule berechtigt, mit ihren 12 Jahren nicht jünger, als es Schüler der 7. Schulstufe der Mittelschule üblicherweise sind, und hat – wenn auch unter Verletzung der Bestimmungen betreffend die Schulpflicht – seit dem Schuljahr 2021/22 keine Schule mehr besucht. Insofern erfüllt die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen iSd § 3 Abs. 6 SchUG.

Sofern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass alle Konstellationen, bei denen eine Zulassung zur Einstufungsprüfung in Frage komme, ein „rechtskonformes Verhalten“ voraussetzen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Rechtsansicht weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten lässt. Auch der Verweis auf die einschlägige Literatur zur Einstufungsprüfung – insbesondere den Hauser-Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz – geht diesbezüglich ins Leere, weil darin zwar exemplarisch typische Fallkonstellationen für eine Zulassung genannt werden wie der fehlende vorhergehende Schulbesuch in Österreich, der Übertritt von einer Privatschule an eine öffentliche Schule und nach (etwa krankheitsbedingten) Unterbrechungen des Schulbesuchs. Weder geht daraus hervor, dass es sich dabei um eine vollständige Auflistung sämtlicher denkbarer Anwendungsfälle handelt, noch wird darauf eingegangen, inwiefern ein etwaiges nicht rechtskonformes Verhalten – des Schülers oder der Erziehungsberechtigten – in vorangegangenen Schuljahren für die hier maßgebliche Frage von Relevanz ist bzw. sein könnte.

Fest steht auch, dass im gegenständlichen Fall die Erziehungsberechtigten über mehrere Jahre hinweg den Schulbesuch der mj. Beschwerdeführerin vereitelt haben und diese daher zuletzt im Schuljahr 2020/21 am häuslichen Unterricht teilgenommen und die Externistenprüfung über die zweite Schulstufe der Volksschule abgelegt hat. Gleichwohl ist ein Kind nicht deliktsfähig und kann selbst keine Verantwortung für das Versäumnis übernehmen. Das Recht auf Bildung nach Art. 2 des 1. ZPEMRK ist jedoch persönlicher Natur und nicht von der Mitwirkung oder dem Verschulden der Eltern abhängig. Die angefochtene Entscheidung würde daher in unzulässiger Weise das Kind für das Verhalten der Eltern haftbar machen und den Kerngehalt seines Rechts auf Bildung aushöhlen.

Die mj. Beschwerdeführerin wäre somit im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung gemäß § 3 Abs. 6 SchUG zuzulassen gewesen. Indem die belangte Behörde dies unterlassen hat, belastet sie den angefochtenen Bescheid, mit dem die Aufnahme ohne Zulassung zu einer Einstufungsprüfung untersagt wurde, mit Rechtswidrigkeit.

3.1.3. Zur Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheides:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f).

Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ihre Entscheidung – wie oben gezeigt in Verkennung der Rechtslage – darauf gestützt, dass die mj. Beschwerdeführerin wegen gehäufter Verstöße gegen das Schulpflichtgesetz nicht zu einer Einstufungsprüfung zugelassen werden könne, und weitere Ermittlungsschritte dahingehend, ob bzw. auf welcher Schulstufe die mj. Beschwerdeführerin aufzunehmen wäre, unterlassen.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde bloß „ansatzweise“ i. S. d des oben zitierten Erkenntnisses VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ermittelt hat, da sie verpflichtet gewesen wäre, die mj. Beschwerdeführerin im Rahmen des Aufnahmeverfahrens zu einer Einstufungsprüfung zuzulassen.

Der Verwaltungsgerichtshof leitet zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ ab (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), bringt darin aber auch zum Ausdruck, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann – in Betracht kommt, wenn es sich um „Ermittlungslücken“ in einem größeren Ausmaß handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor. Es kann – aufgrund der unmittelbaren „Sachnähe“ und Vertrautheit der belangten Behörde zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit – auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis daher der Vorzug zu geben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.1.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die hier anzuwendenden Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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