BVwG W128 2129996-1

BVwGW128 2129996-119.5.2017

BDG 1979 §48a Abs3
BDG 1979 §50a Abs1
BDG 1979 §50d Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W128.2129996.1.00

 

Spruch:

W128 2129996-1/17E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Peter KLAUNZER, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol, 6020 Innsbruck, Innrain 34, vom 21.05.2016, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich Folgendes:

 

1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX (belangte Behörde) in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) XXXX seinen Dienst.

 

2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.01.2014, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 11.12.2013 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 100% auf 97,5% für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.08.2019 gemäß § 50b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) stattgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, weshalb er in Rechtskraft erwuchs.

 

3. Mit Schreiben vom 09.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die (weitere) Herabsetzung seiner Wochendienstzeit (bzw. die Änderung des Ausmaßes der bereits verfügten Herabsetzung seiner Wochendienstzeit) gemäß § 50b BDG 1979 von 39 Stunden (97,5%) auf 20 Stunden (50%) für die Zeit vom 01.05.2016 bis zum 31.08.2019, da er eine Wochenstundenreduzierung zur Betreuung seiner beiden minderjährigen Kinder ( XXXX , geb. am XXXX und XXXX , geb. am XXXX) benötige.

 

4. Da der Antrag erst am 04.04.2016 bei der belangten Behörde einlangte und gemäß § 50b Abs 4 BDG 1979 der Herabsetzungsantrag der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen sei, wies diese den Beschwerdeführer an, seinen Antrag dahingehend zu verbessern, dass der Beginn der Wirksamkeit des geänderten Ausmaßes der Herabsetzung auf den 01.06.2016 festgelegt werde.

 

5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 entsprach der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde und modifizierte den Beginn des geänderten Ausmaßes des Herabsetzungszeitraumes auf den 01.06.2016.

 

6. Mit Schreiben vom 15.04.2015 (gemeint wohl: 15.04.2016) teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zusammengefasst Folgendes mit:

 

Es sei beabsichtigt den Antrag abzuweisen, da eine Gewährung den Interessen des Dienstes zuwider laufe und zwar insofern, als dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könne. Die Polizeiinspektion XXXX sei mit 13 Planstellen systematisiert, wovon 12 Planstellen tatsächlich besetzt seien. Zur Dienstplanung stünden mit Stand vom 01.04.2016 bloß 10,5 Beamten uneingeschränkt zur Verfügung.

 

An der gegenständlichen PI seien im Beobachtungszeitraum September 2015 bis Februar 2016 insgesamt 1670,50 Überstunden geleistet worden, was einer monatlichen Überstundenleistung von 29,83 Stunden pro Bediensteten entspreche. Im Vergleich dazu seien im gesamten Bezirk Kufstein 18.538,21 Überstunden geleistet worden. Dies entspreche einer Überstundenleistung von 25,57 Überstunden pro Bediensteten im Monat. Darüber hinaus müsse festgehalten werden, dass die Leistung von Überstunden bloß auf die übrigen vollbeschäftigten Bediensteten übertragen werden könne, da Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit nur sehr eingeschränkt zur Überstundenleistung herangezogen werden dürften.

 

Die Dienstbehörde habe insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 48a Abs 3 BDG auch auf die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu achten und zum anderen auch für Ausfälle durch gesetzlich vorgesehene Karenzen/Teilzeitbeschäftigungen Vorsorge zu treffen. Im oben angeführtem Beobachtungszeitraum seien zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung jene Monate herangezogen worden, an denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und im Vergleich dazu die letzten vier Monate dieses Zeitraumes. Die Gewährung des vorliegenden Ansuchens hätte aufgrund der Prognoserechnung ein Ansteigen der wöchentlichen Stundenleistung in den letzten 17 Wochen auf 49,10 Stunden und in den am stärksten belasteten 17 Wochen auf 49,85 Stunden zur Folge.

 

Daraus ergebe sich aufgrund der erhobenen Fakten, dass bei Gewährung des Ansuchens des Beschwerdeführers die Mehrdienstleistungsbelastung für die anderen Beamten der PI steigen und die im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstgrenze überschritten werden würde.

 

Konsequenterweise würde die Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers auf Freiwilligkeit der übrigen Beamten fußen, um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit zu gewährleisten. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30.03.2011 aber festgestellt habe, darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistung abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung habe daher nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 30.03.2011, 2009/12/0182). Darüber hinaus würde die Genehmigung des Antrages für die im Regeldienstbetrieb stehenden Beamten zu einer psychischen und physischen Mehrbelastung führen, welche die Bediensteten an die Grenze ihrer Leistungsfähigkeit bringen würde, dies widerspreche der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers gegenüber seinen Bediensteten.

 

In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände ergebe sich daher für die belangte Behörde, dass der Gewährung der beantragten Herabsetzung bzw. der Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden. Daher sei die bescheidmäßige Abweisung des Antrags beabsichtigt. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schriftstücks zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen.

 

7. Mit Schreiben vom 04.05.2016 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung:

 

Zur Situation der PI XXXX sei anzumerken, dass es zwar stimme, dass die gegenständliche PI mit 13 Exekutivbediensteten systematisiert sei. Aufgrund der Tatsache, dass derzeit jedoch lediglich 12 von 13 Planstellen besetzt seien, sei vorab eine Nachbesetzung der 13. Planstelle vorzunehmen. Zudem werde ein Kollege mit dem 01.05.2016 in den Ruhestand versetzt. Dieser Kollege habe sich zuletzt in einem Langzeitkrankenstand befunden, weshalb er faktisch nicht für die Dienstverrichtung zur Verfügung gestanden sei. Es sei daher zu Mehrdienstleistungen der übrigen Belegschaft gekommen. Eine Nachbesetzung dieses Kollegen erfolge mit dem 01.06.2016. Dementsprechend sei die Mehrdienstleistungsbelastung wesentlich geringer, als von der belangten Behörde im Schreiben vom 15.04.2015 (gemeint wohl: 15.04.2016) dargestellt.

 

Darüber hinaus sei der angeführte Beobachtungszeitraum der Berechnung der Mehrdienstleistungen nicht repräsentativ, da in diesem Zeitraum zwei Beamte der konkreten PI praktisch vollständig für die "Asyl-Stationen" XXXX und XXXX gestellt gewesen seien, weshalb diese ersetzt worden und wesentliche Stunden zusätzlich zu leisten gewesen seien. Aufgrund der Schließung beider Stationen zeige sich allerdings bereits eine wesentliche Verbesserung. Diese Tatsache belege auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Überstundenstatistik.

 

Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass die vorgenommene Berechnung der Mehrdienstleistungen nicht richtig sei und weniger Überstunden angefallen seien, als von der belangten Behörde angeführt worden sei. Von September 2015 bis Februar 2016 seien in Summe 1.642 Überstunden angefallen, dies ergebe aufgeteilt auf 10,5 Beamten eine monatliche Überstundenbelastung von 26,06 Stunden im Schnitt. Die Stundenbelastung der Bediensteten der gegenständlichen PI sei daher wesentlich geringer, zumal im angeführten Beobachtungszeitraum u.a. bereits zwei herabgesetzte Beamte ihren Dienst geleistet hätten und daher die von der belangten Behörde herangezogenen 160 Plandienststunden geringer seien.

 

Konkret hätten 9,875 Beamte im Zeitraum Januar 2016 bis April 2016 uneingeschränkt zur Dienstverrichtung zur Verfügung gestanden. Nach Berechnung des Beschwerdeführers ergebe sich daher eine aktuelle Wochenstundenbelastung (inklusive Plandienststunden, Überstunden und Journaldienststunden) von 46,26 Stunden.

 

Darüber hinaus sei anzumerken, dass eine Wochenstundenreduzierung einer Beamtin erst mit April 2016 auf 50 % erfolgt sei. Da eine Herabsetzung bei dieser offensichtlich ohne Weiteres möglich gewesen sei, liege eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung vor.

 

8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.05.2016, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.03.2016 auf Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit von 97,5% auf 50% für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis zum 31.08.2019 gemäß § 50d BDG 1979 ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges zusammengefasst ergänzend Folgendes ausgeführt:

 

Aufgrund der Rechtskraft des Bescheides der LPD Tirol vom 07.01.2014, XXXX , mit welchem die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 50b von 100% auf 97,5% für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.08.2019 gewährt worden sei, liege eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979 vor.

 

Der gegenständliche Herabsetzungsantrag beinhalte einer Herabsetzung von 39 auf 20 Wochenstunden. Begleitend ergebe sich daraus, dass eine Heranziehung zur Überstundenleistung nach den Bestimmungen des § 50c Abs. 3 BDG 1979 nur zulässig sei, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe.

 

Im Hinblick auf eine Herabsetzung gemäß § 50a BDG 1979 sei zudem die Entwicklung bzw. der Anstieg der Mehrdienstleistungen für die restlichen Bediensteten zu berücksichtigen.

 

Die PI, an der der Beschwerdeführer seinen Dienst versehe, sei mit 13 Planstellen systematisiert und mit 11 Beamten tatsächlich besetzt. Da ein Beamter mit Ablauf des 30.04.2016 in den Ruhestand versetzt worden sei, hätten mit 01.05.2016 nunmehr 10 Beamten der gegenständlichen PI ihren Dienst versehen. Mit dem 01.06.2016 werde ein Beamter zuversetzt, weshalb sich wieder ein tatsächlicher Personalstand von 12 Bediensteten ergebe. Es sei jedoch anzuführen, dass sich ein Beamter davon gemäß § 2 Väter-Karenzgesetz (VKG) vom 01.05.2016 bis zum 31.07.2016 in Väterkarenz befinde. Zudem seien zwei Beamtinnen in der Zeit vom 01.10.2015 bzw. 01.04.2016 bis zum 16.07.2021 bzw. 11.03.2021 auf 50% herabgesetzt. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer ebenso bereits auf 97,50% herabgesetzt, was einen dienstbaren Stand von knapp unter 10 Bediensteten ergebe.

 

Für die Dienststelle des Beschwerdeführers ergebe sich daher Folgendes:

 

Im Zeitraum September 2015 bis Februar 2016 hätten die Beamten der gegenständlichen PI insgesamt 1670,50 Überstunden geleistet, dies entspreche einer durchschnittlichen Überstundenleistung von 29,83 pro Kopf und Monat. Die im Bescheid dargelegten Zahlen würden aus der elektronischen Dienststundenaufzeichnung der PI XXXX stammen.

 

Darüber hinaus habe die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 48a Abs. 3 BDG 1979 auch die Einhaltung der pro Woche maximal zu leistenden Dienstzeit von 48 Stunden (Normaldienst und Überstunden) innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen zu beachten.

 

Die Betrachtung über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen (September 2015 bis Februar 2016) habe neben den planmäßig zu leistenden 40 Wochenstunden pro Bediensteten zusätzlich eine durchschnittliche Wochenstundenbelastung von rund 47,46 Wochenstunden (Plandienst – und Überstunden) ergeben. Um auf die gesamte wöchentliche Stundenbelastung im Sinne des § 48a BDG 1979 zu kommen, seien zusätzlich noch jene Journaldienststunden hinzuzurechnen, an denen der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen.

 

Die angeführten Zahlen würden somit zeigen, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen werden würden. Die tatsächliche Arbeitsbelastung der Beamten der gegenständlichen PI würde sich daher in Richtung der im § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze entwickeln.

 

Angesichts des Altersschnittes im Exekutivbereich von ca. 41,3 Jahren könne davon ausgegangen werden, dass in näherer Zukunft die Ruhestandsversetzungen ansteigen und durch Neuaufnahmen nicht in vollem Umfang ausgeglichen werden könnten. Dabei habe die belangte Behörde im Hinblick auf das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. In diesem Zusammenhang bestehe grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Dienststelle.

 

Zur statistischen Berechnung der wöchentlichen Stundenbelastung iSd.

§48a BDG 1979 seien zudem im Beobachtungszeitraum von September 2015 bis Februar 2016 jene vier Monate herangezogen worden, an denen die Stundenbelastung am stärksten gewesen sei und diese mit den letzten vier Monaten des Zeitraumes verglichen worden.

 

Daraus ergebe sich bei Heranziehung der stundenmäßig am stärksten belasteten vier Monate statistische 49,85 Wochenstunden pro Kopf und bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate eine durchschnittliche Wochenstundenbelastung von 49,10 Stunden pro Kopf. Diese Berechnung ergebe sich aus der Summe von 160 Plandienststunden und den durchschnittlichen geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, an denen der Beamte verpflichtet sei, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen. Die im §48a BDG 1979 normierte Höchstgrenze sei sohin bereits überschritten worden.

 

Eine zukunftsorientierte ordentliche Personalplanung sei sohin unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung im Falle von Ansuchen auf gesetzlich vorgesehene Freistellungen nicht gegeben und somit ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr aufrecht zu erhalten, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln seien oder aber, wenn langandauernde Krankenstände von Bediensteten anfallen würden. Ebenso sei die unsichere Entwicklung im Bereich der Flüchtlingssituation maßgeblich, so komme es immer wieder kurzfristig zu Personalmaßnahmen, um die dadurch entstehenden Aufgaben entsprechend zu bewältigen.

 

Unter Prüfung des Einzelfalles, sei die Dienstbehörde daher zum Entschluss gelangt, dass unter den derzeit gegebenen Umständen, nach Genehmigung der beantragten Herabsetzung, eine Aufrechterhaltung des ordentlichen Dienstbetriebes, unter Beachtung der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen, nicht möglich sei.

 

Dies gelte insbesondere unter der Berücksichtigung, dass der Entfall der Arbeitskraft des Beamten infolge der Herabsetzung nicht durch andere Personalmaßnahmen ausgeglichen werden könne. Die auf dem Arbeitsplatz des Beamten zu erfüllenden Aufgaben würden ausschließlich von ausgebildeten Exekutivbeamten durchgeführt werden können. Aufgrund der angespannten Personalsituation im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion sei ein Ausgleich der fehlenden Arbeitskraft des Beamten durch einen Bediensteten aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt, da eine solche Personalmaßnahme nur zu einer Verschiebung der Last führen würde bzw. aufgrund der langen Ausbildungszeit eines Exekutivbeamten ein kurzfristiger Ersatz der Arbeitskraft des Beamten nicht möglich sei.

 

Weiters sei aufgrund der außergewöhnlichen Belastung für die dienstverrichtenden Beamten der PI XXXX nach der Genehmigung des bezughabenden Antrages eine Personalreserve für weitere Ausfälle (Ruhestandsversetzungen, längerdauernde Krankenstände) im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gegeben.

 

Darüber hinaus würden auch die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements dahingehend begrenzt werden, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich sei (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende sei nur auf Antrag des Beamten möglich.

 

9. Dagegen richtet sich die rechtzeitig einbrachte Beschwerde vom 27.06.2016, in der der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides geltend machte.

Begründend führte er zusammengefasst Folgendes aus:

 

Es sei richtig, dass die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers gemäß § 50b BDG 1979 bis zum 31.08.2019 auf 97,5% herabgesetzt sei.

 

Zu den Ausführungen bezüglich des Personalstandes der PI XXXX sei anzuführen, dass unter den im angefochtenen Bescheid angeführten Prämissen der Dienststand ab dem 01.08.2016 (zu diesem Zeitpunkt befinde sich jener Beamte, welcher eine Väterkarenz in Anspruch nehme, wieder im Dienst) bei knapp unter 11 Bediensteten liege. Eine weitere Planstelle sei sohin frei und nachzubesetzen. Die Herabsetzung des Beschwerdeführers von 97,5% auf 50% könne in Hinblick auf die Stundenkompensation von jenem Beamten aufgefangen werden, welcher aus der Väterkarenz zurückkomme.

 

Weiters sei die vorgenommene Berechnung der Mehrdienstleistungen nicht korrekt. So seien laut Kenntnis des Beschwerdeführers im angeführten Zeitraum nicht 1670,50, sondern 1642,00 Überstunden angefallen. Daher ergebe dies aufgeteilt auf damals 10,5 Beamte eine monatliche Überstundenbelastung von 26,06 Stunden im Schnitt.

 

Nach Kenntnis des Beschwerdeführers seien zudem von Jänner 2016 bis April 2016 insgesamt 753,75 Journaldienststunden angefallen. Aufgeteilt auf in diesem Zeitraum 9,875 dienstverrichtende Beamte ergebe dies eine durchschnittliche Journaldienststundenzahl von 76,33. Dies wiederrum auf 17 Wochen aufgeteilt, ergebe daher eine durchschnittliche Journaldienststundenbelastung pro Beamten von 4,49 Stunden.

 

Ebenso seien von Jänner 2016 bis April 2016 insgesamt 696,25 Überstunden angefallen, aufgeteilt auf 9,875 dienstverrichtenden Beamten ergebe dies eine durchschnittliche Überstundenzahl von 70,50. Dies wiederrum auf 17 Wochen aufgeteilt, ergebe daher eine durchschnittliche Überstundenbelastung pro Beamten von 4,15 Stunden (vgl. aus Stellungnahme vom 04.05.2016 entnommen).

 

Die durchschnittlichen Plandienststunden zuzüglich der Überstunden sowie der Journaldienstzeiten hätten daher 46,26 Stunden pro Kopf ergeben (37,62 Plandienststunden + 4,15 Überstunden + 4,49 Journaldienststunden).

 

Diese Daten würden dem aktuellen Stand entsprechen und damit auch zeigen, dass die Stundenbelastung eindeutig unter den 48 Stunden des § 48a BDG 1979 liege. In der Vergleichsberechnung sei berücksichtigt worden, dass mit April 2016 eine weitere Beamtin auf 50% herabgesetzt worden sei. Diese Herabsetzung sei offensichtlich ohne Probleme möglich gewesen, sodass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber dem Beschwerdeführer vorliege.

 

Zudem sei, wie bereits in der Stellungnahme vom 04.05.2016 ausgeführt, der gewählte Zeitraum für die Berechnung der Mehrdienstleistungen aufgrund der Flüchtlingskrise nicht repräsentativ. Im Wesentlichen sei es zu einer ausufernden Überstundenbelastung aufgrund der Ausnahmesituation durch die "Asyl-Stationen" XXXX und XXXX gekommen. Zwei Beamten seien daher am Posten nicht zur Verfügung gestanden und hätten die übrigen Bediensteten daher zusätzliche Überstunden leisten müssen. Aufgrund der Schließung der beiden "Asyl-Stationen" habe sich die Situation aber wesentlich verbessert, weshalb dem Ansuchen des Beschwerdeführers daher nichts entgegenstehe. Dies belege u.a. auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Überstundenaufzeichnung. Wenn die belangte Behörde daher argumentiert, dass im Hinblick auf die Entwicklung im Bereich der Flüchtlingssituation immer wieder kurzfristig Personalmaßnahmen durchgeführt werden müssten, verkenne sie, dass in dem von ihr herangezogenen Beobachtungszeitraum bereits zwei Beamte der PI XXXX entsprechend abgestellt gewesen seien, ihrerseits Überstunden geleistet hätten und auch von der PI naturgemäß deren Stunden gefangen worden seien.

 

Es sei zudem selbstverständlich, dass die Dienstbehörde die gesetzlichen Regelungen zu berücksichtigen habe. Nicht nachvollziehbar sei allerdings, warum die Besetzung der offenen Planstelle nicht möglich sei. Schließlich könne ein Beamter von einer anderen Dienststelle zur gegenständlichen PI versetzt werden, wie es auch möglich sei, dass sich dieser aus eigenem dorthin versetzen lasse.

 

Wenn die Erstbehörde anführt, dass aufgrund des Durchschnittsalters im Exekutivbereich von 41,3 Jahren in näherer Zukunft mit einer steigenden Anzahl von Ruhestandsversetzungen zu rechnen sei, werde darin nicht berücksichtigt, dass bei diesem Durchschnittsalter die Ruhestandversetzungen noch einige Jahre in der Zukunft liegen würden und sohin überwiegend erst dann erfolgen würden, wenn der Zeitraum, für den die Herabsetzung des Beschwerdeführers auf 50% beantragt worden sei, bereits verstrichen sein werde.

 

Zudem müsse nochmals darauf hingewiesen werden, dass der Kollege, welcher erst kürzlich in den Ruhestand versetzt worden sei, sich im Dauerkrankenstand befunden habe. Jener Kollege, welcher seine Planstelle übernommen habe, weise jedoch naturgemäß kein ähnliches Ausmaß an Krankenständen auf, weshalb die "lediglich" an die Höchstgrenze laufende Überstundenbelastung weiter sinken werde.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Frau des Beschwerdeführers auf den Erwerb entsprechender Versicherungszeiten im Hinblick auf ihre Pension angewiesen sei. Die Kinder des Beschwerdeführers hätten jedoch noch kein Alter erreicht, um diese alleine zu Hause lassen zu können. Wenn man die Interessen daher wechselseitig abwiege, würden die Interessen des Beschwerdeführers daher bei Weitem überwiegen, zumal insbesondere auch die Überstunden der Kollegen in der nunmehrigen Situation jedenfalls ein zulässiges und auch zumutbares Ausmaß erreichen würden.

 

Insgesamt stünden der Herabsetzung bzw. der Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 97,5% auf 50% für den Zeitraum von 01.06.2016 bis zum 31.08.2019 daher keine dienstlichen Interessen entgegen.

 

Beantragt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht 1.) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid abändern möge, sodass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 20 Stunden, befristet bis zum 31.08.2019 gemäß §§ 50b und 50d BDG 1979 stattgegeben werde, oder in eventu 2.) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen werde sowie, dass 3.) eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.

 

10. Mit Schreiben vom 06.07.2016 legte die belangte Behörde die Akten des Beschwerdeverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Gegenschrift verwies diese auf den Bescheid vom 21.05.2016 und führte weiters aus, dass die personellen Fehlstände und die Stundenbelastungen der Beamten der PI XXXX exakt berechnet worden seien und die errechnete Stundenbelastung die im § 48a BDG 1979 festgesetzte höchstzulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden deutlich überschritten habe. Das Bundesministerium für Inneres und die belangte Behörde seien bestrebt sich den Aufgabenstellungen an die Sicherheitsexekutive durch verschiedene Personalmaßnahmen zu stellen. Da jedoch im gesamten Bereich der Landespolizeidirektion XXXX eine angespannte Personalsituation vorliege, sei ein Ausgleich aus einer anderen Organisationseinheit verfehlt.

 

Zur Richtigkeit der Überstundenaufzeichnung des Beschwerdeführers werde von Seiten der belangten Behörde vorgebracht, dass die Überstundenanzahl zweier Monate dieser Aufstellung nicht korrekt sei. Dazu werde erläutert, dass die elektronische Dienstdokumentation (EDD) täglich von den Exekutivbeamten befüllt und in weiterer Folge von der belangten Behörde ausgewertet werde. Darüber hinaus seien die dort enthaltenen Zahlen abrechnungsrelevant. Da der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die entsprechende Datenbank besitze, sei sein Berechnungsmodell nicht nachvollziehbar.

 

Zum Vorwurf, dass die Herabsetzung der Wochenstundenzeit einer Beamtin mit April 2016 gewährt worden sei, werde festgehalten, dass diese über einen Anspruch gemäß § 15h Mutterschutzgesetz (MSchG) verfüge.

 

11. Am 28.02.2017 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.

 

11.1. Der Vertreter des Beschwerdeführers modifizierte den Antrag dahingehend, als der beantragte Zeitraum mit dem auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Ersten des Folgemonats beginnt, konkretisierte die Dienstpläne und verwies im Übrigen auf sein bisheriges Vorbringen.

 

11.2. Der Vertreter der belangten Behörde äußerte sich zu den vorgelegten Dienstplänen und zu den Abweichungen der im Akt befindlichen Zahlen dahingehend, dass seit 01.05.2015 ein elektronischer Einsatzplaner (ePEP) existiere. Darin gebe es einen Soll-Plan und einen Ist-Plan. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Plan, sei laut Beschriftung ein Soll-Plan. Dieser werde im Vormonat angefertigt und mutiere im aktuellen Monat zum Ist-Plan. Vorgeplante Mehrdienstleistungen würden daher nicht zwangsläufig dem Ist-Plan entsprechen. Im darauffolgenden Monat werde dann dem Ist-Plan entsprechend abgerechnet. Sozusagen sei der Soll-Plan im gegenständlichen Verfahren irrelevant und habe die belangte Behörde den tatsächlichen Stand der erbrachten Mehrdienstleistungen aus dem System abgefragt.

 

Der Personaleinsatz für den gesamten Bezirk werde im Vorhinein geplant. Aufgrund der Vorgaben des Stellenplans und der Personalsituation könne insgesamt nicht jede Personalstelle besetzt werden. Es gebe auch gewisse Organisationseinheiten, die überwiegend aus dienstzugeteilten Bediensteten bestehen würden (Einsatzkommando COBRA) und würden diese Personalressourcen dann an ihren Stammdienststellen fehlen. Die Personalplanung der PI XXXX werde aufgrund der Belastung und jenem Personal geplant, welches für die Dienstverrichtung zur Verfügung stehe. Es sei darüber hinaus auszuführen, dass das Dienstsystem auf dem Land einen Wechseldienst vorsehe, wo bestimmte Zeiten nur mittels Mehrdienstleistungen abgedeckt werden würden. Daher sei selbst bei Vollbesetzung eine Anordnung von Mehrdienstleistungen notwendig, um sowohl die sicherheitspolizeiliche Grundversorgung gewährleisten zu können als auch die spontane Abarbeitung von eintretenden Ereignissen sicher zu stellen. Weder im gesamten Bezirk XXXX noch an der PI XXXX gebe es eine Personalreserve. Minderstände seien daher mit dem bestehenden Personal abzudecken. Die jährlich stattfindenden Ausmusterungen von jungen Kollegen würden zudem bereits im Vorhinein verplant und für das gesamte Bundesland verteilt werden.

 

Zur Frage wie viele Nachbesetzungen an der PI XXXX offen seien bzw. wie der aktuelle Personalstand aussehe, äußerte der Vertreter der belangten Behörde, dass er es nicht genau sagen könne – er werde genauere Angaben in einer folgenden Stellungnahme tätigen – denn beispielsweise gebe es an der PI längere Krankenstände, so sei der Kommandant als auch der Beschwerdeführer erkrankt.

 

Da aktuelle Zahlen für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unerlässlich sind, wurde der belangten Behörde aufgetragen, eine aktuelle Auswertung der Stundenbelastung (von Februar 2017 ausgehend 17 Wochen in die Vergangenheit) binnen 14 Tagen vorzulegen. Die höchstgerichtliche Judikatur bezüglich der Höchstgrenze der Mehrdienstleistungen von 48 Stunden wurde außer Streit gestellt. Ebenso wurde außer Streit gestellt, dass die aktuellen, von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten, nachgereichten Zahlen, die Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bilden werden.

 

12. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.03.2017 wurden die Dienstpläne sowie eine modifizierte Stundenberechnung der PI XXXX für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 vorgelegt. Zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung der letzten 17 Wochen sei der Zeitraum vom 28.02.2017 in die Vergangenheit herangezogen worden. In diesem Zeitraum liege die durchschnittliche Stundenbelastung der Beamten der gegenständlichen PI bei 46,52 Stunden wöchentlich. Als Referenzwert sei die durchschnittliche intensivste Wochenstundenbelastung von 17 Wochen während der letzten 6 Monate berechnet worden. Dieser Wert liege im Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 bei 46,76 Wochenstunden pro Bediensteten.

 

Wenngleich sich die durchschnittliche Wochenstundenbelastung im Vergleich zum für die Bearbeitung des Erstantrages herangezogenen Zeitraum reduziert habe, liege sie immer noch im Bereich zwischen 46 bis 48 Wochenstunden. Die belangte Behörde habe bereits mehrmals in erstinstanzlichen Bescheiden ausgeführt, dass Anträge auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bei einem Stundenschnitt von 46 bis 48 Stunden abgewiesen werden würden, damit eine Reserve für jederzeit mögliche "Anträge mit Rechtsanspruch" bestehe.

 

Zur aktuellen Personalsituation müsse angeführt werden, dass derzeit alle 13 Planstellen besetzt seien. Allerdings würden nach aktuellem dienstbaren Stand bloß 9,5 Beamte zur uneingeschränkten Dienstverrichtung zur Verfügung stehen. Eine Beamtin befinde sich in der Schutzfrist des MSchG, in der Folge in Karenzurlaub, eine weitere Beamtin sei nach Mutterschutzbestimmungen auf 20 Wochenstunden herabgesetzt und zwei Beamten, darunter auch der Beschwerdeführer, würden sich in einem Dauerkrankenstand befinden. Im Berechnungszeitraum sei außerdem ein Beamter aufgrund eines Frühkarenzurlaubes für Väter einen Monat abwesend gewesen.

 

Des Weiteren müsse zum Berechnungsmodus zur Ermittlung der Journaldienststunden (es seien 28 Stunden pro Bediensteten und Monat bei Vollanwesenheit verpflichtend abzuleisten) Folgendes festgehalten werden:

 

Während der Nachtdienstzeit würden die Journaldienststunden zur Abdeckung der Bereithaltezeit auf der PI und somit nicht zur Erfüllung von dienstlichen Aufgaben (Streifendienst, Aktenbearbeitung usw.) dienen. Diese Mehrdienstleistungen seien von der belangten Behörde daher nicht für die Stundenbelastungsberechnung herangezogen worden. Demgegenüber seien die Journaldienststunden, welche unter Tags geleistet worden seien, in die Berechnung der Mehrdienstleistungsbelastung eingeflossen, da die Bediensteten zu dieser Zeit ihre Aufgaben in Form von Aktenbearbeitung, Parteienverkehr und im exekutiven Außendienst erfüllen würden.

 

Die Tabelle der Gesamtauswertung der Überstunden und Journaldienststunden sowie der heranzuziehenden Tag-Journaldienststunden der belangten Behörde nach dem Ist-Plan für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 stelle sich wie folgt dar:

 

Gesamtauswertung der Überstunden und Journaldienststunden:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Heranzuziehende Journaldienststunden:

 

 

Zeitraum

Tag-Journaldienst in Stunden

Tag-Journaldienst verrichtende Beamte

Journalstunden pro Beamter

September 2016

96

9

10,67

Oktober 2016

84

8

10,50

November 2016

72

7

10,29

Dezember 2016

64

7

9,14

Jänner 2017

84

8

10,50

Februar 2017

108

9

12,00

Gesamt

508,00

48

10,58

Summe der letzten 17 Wochen

328

31

10,58

Summe der intensivsten 17 Wochen

372

34

10,94

    

 

Weiters stelle sich die Tabelle der belangten Behörde zur Berechnung der Wochendienstzeit im Beobachtungszeitraum von September 2016 bis Februar 2017 wie folgt dar:

 

Berechnung der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen:

 

 

 

Anzahl d. Überstunden (ÜStd.)

ÜStd. – leistende Beamte

Monatliche ÜStd. – Belastung

Wöchentliche ÜStd. - Belastung

Letzte 17 Wochen

582,16

33,00

17,64

4,074

Intensivste 17 Wochen

660,16

36,00

18,34

4,235

     

 

 

Anzahl d. Journaldienststunden (JDStd.)

JDStd. – leistende Beamte

Monatliche JDstd. – Belastung

Wöchentliche JDstd. - Belastung

Letzte 17 Wochen

328,00

31,00

10,58

2,444

Intensivste 17 Wochen

372,00

34,00

10,94

2,527

     

 

Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 40 geleisteten Plandienststunden pro Monat ergebe sich Folgendes:

 

Durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung innerhalb der letzten 17 Wochen des Beobachtungszeitraumes:

 

 

Plandienst (PD)

ÜStd.

JDStd.

Gesamt

40,00

4,074

2,444

46,52 Std.

    

 

Durchschnittliche

wöchentliche Stundenbelastung innerhalb der am stärksten belasteten 17 Wochen des Beobachtungszeitraumes:

 

 

PD

ÜStd.

JDStd.

Gesamt

40,00

4,235

2,527

46,76 Std.

    

 

13. Mit Schreiben vom 13.03.2017 nahm der Beschwerdeführer zu den vorgelegten aktuellen Unterlagen sowie zur Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung der belangten Behörde Stellung und führte insbesondere aus, dass die vorgenommene Berechnung unrichtig sei, da unrichtigerweise von 40 zu verrichtenden Plandienststunden pro Beamten ausgegangen werde. Jene Beamten, welche auf 50% herabgesetzt seien, hätten aber in logisch konsequenter Weise bloß 20 Plandienststunden geleistet. Zudem leiste der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herabsetzung 39 Plandienststunden. Im Durchschnitt ergebe sich daher für den angeführten Zeitraum eine Plandienststundenleistung von 36,28 Stunden pro Kopf pro Monat. Die durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung betrage daher 42,80 Stunden pro Bediensteten der gegenständlichen PI. Die stärksten 17 Wochen würden eine wöchentliche Stundenbelastung von 43,04 Stunden verzeichnen.

 

Zusätzlich sei anzuführen, dass ein Kollege in den Monaten November und Dezember 2016 auf Schulung geschickt worden sei. Wenn die Personalsituation der gegenständlichen PI, wie von der belangten Behörde dargestellt, dermaßen schlecht sei, sei diese Maßnahme nicht nachvollziehbar. Bei Anwesenheit dieses Beamten würde sich auch die Stundenbelastung der anderen Bediensteten reduzieren. Darüber hinaus sei in der Stundenbelastungsaufstellung unberücksichtigt geblieben, dass die Langzeitkrankenstände zweier Bediensteter (darunter auch der Beschwerdeführer) zu Ersetzende gewesen und daher zusätzliche Stunden der übrigen Belegschaft angefallen seien. Auch sei im Rahmen der Berechnung der durchschnittlichen Stundenbelastung unberücksichtigt geblieben, dass ab Januar 2017 auf 13 Beamten aufgestockt worden sei.

 

14. Mit Schreiben vom 25.03.2017 äußerte sich die belangte Behörde zur Stellungnahme des Beschwerdeführers und entgegnete, dass seine vorgelegte Berechnung vom 13.03.2017 zur Gänze falsch sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Beamten deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt sei, in der durchgeführten Berechnung der Behörde vom 08.03.2017 nicht angeführt worden seien, da diese außer in Ausnahmefällen keine Überstunden und keine Tag-Journaldienststunden leisten würden.

 

Darüber hinaus sei festzuhalten, dass Schulungen stets im dienstlichen Interesse liegen würden und vorrangig zu behandeln seien. Zur vom Beschwerdeführer ausgeführten Argumentation, dass Langzeitkrankenstände in der Berechnung der Stundenbelastung nicht berücksichtigt worden seien, sei klarzustellen, dass zukünftig eintretende oder auch nicht eintretende Ereignisse, wie die Genesung von Personen, nicht hätten in die Berechnung mit aufgenommen werden können und daher lediglich Spekulationen darstellen würden. Ebenso sei die Personalaufstockung in den Monaten Jänner und Februar 2017 sehr wohl berücksichtigt worden.

 

15. Daraufhin entgegnete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.04.2017, dass im Dienstplan bei Kollegin XXXX in den Monaten September, Oktober und November Überstunden aufscheinen würden, wenngleich diese bei der Soll/Ist-Aufstellung mit 0 berücksichtigt worden sei. Kollegin XXXX leiste laut Dienstplan jeden Monat mehrere Stunden Journaldienst sowie Überstunden. Es könne daher nicht argumentiert werden, dass herabgesetzte Kollegen keine Über- und Journaldienststunden leisten würden.

 

Es sei zudem nicht richtig, dass Kollegen, welche keinen Journaldienst bzw. Überstunden leisten würden, nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Diese würden selbstverständlich ihren Dienst leisten und seien daher auch zu berücksichtigen.

 

Aufgrund dessen legte der Beschwerdeführer eine alternative Berechnung vor, auf Basis jener Beamten, die Journaldienst und Überstunden leisten (Kollegin XXXX sei mit 20 Stunden berücksichtigt worden, Kollegin XXXX bleibe aufgrund ihrer geringen Überstundenzahl unberücksichtigt). Daraus ergebe sich für den Zeitraum von September 2016 bis Februar 2017 eine durchschnittliche wöchentliche Plandienststundenleistung von 37,76 Stunden pro Kopf. Die durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung betrage daher 44,28 Stunden pro Bediensteten der gegenständlichen PI. Die stärksten 17 Wochen würden eine wöchentliche Stundenbelastung von 44,52 Stunden verzeichnen.

 

16. Mit Schreiben vom 21.04.2017 äußerte sich die belangte Behörde mit kurzer Stellungnahme und wies ihrerseits daraufhin, dass bei Gewährung der beantragten Herabsetzung der Beamte wöchentlich 19 Plandienststunden weniger zu verrichten habe und diese rund 80 Stunden pro Monat durch die übrigen Bediensteten auf Mehrdienstleistungsbasis abzudecken seien, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers daher nicht entsprochen werden könne.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus obigem Verfahrensgang.

 

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der PI XXXX seinen Dienst.

 

Dem Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.01.2014, XXXX , eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 100% auf 97,5% für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.08.2019 gewährt.

 

Die Polizeiinspektion XXXX ist im Bereich des Bezirkspolizeikommandos XXXX angesiedelt und mit 13 Exekutivbediensteten systematisiert. Seit Jänner 2017 sind alle 13 Planstellen besetzt und 9,5 Beamte verrichten tatsächlich dort ihren Dienst (Stand: 08.03.2017). Eine Beamtin befindet sich in der Schutzfrist des MSchG und konsumiert in weiterer Folge ihren Karenzurlaub. Eine weitere Beamtin ist nach Mutterschutzbestimmungen auf 20 Wochenstunden herabgesetzt und zwei Beamte, darunter auch der Beschwerdeführer, befinden sich in einem Dauerkrankenstand.

 

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 08.03.2017 die entscheidungsrelevanten Dienstpläne sowie eine modifizierte Stundenberechnung der PI XXXX für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 vor.

 

Im Zusammenhang mit der Übertragung der dem Gericht vorgelegten Ist-Pläne in die Gesamtauswertung der Überstunden und Journaldienststunden bzw. der heranzuziehenden Journaldienststunden sind der belangten Behörde mehrere Übertragungsfehler unterlaufen. Nämlich wurden im Monat Dezember 2016 nicht 161,50, sondern laut Ist-Plan 116 Überstunden geleistet. Ebenso wurden im selben Monat nicht 192, sondern 200 Journaldienststunden geleistet. Des Weiteren ist die Anzahl der heranzuziehenden Tag-Journaldienststunden in den Monaten November 2016, Jänner 2017 und Februar 2017 um jeweils 4 Stunden geringer, sodass diese 68 im November 2016, 84 im Jänner 2016 und 104 im Februar 2016 betrugen.

 

Aufgrund der Korrektur dieser Übertragungsfehler ergibt sich daher folgende Auswertung, welche der gegenständlichen Entscheidung zu

Grunde gelegt wurde:

 

Berechnung der Wochendienstzeit im Durchrechnungszeitraum von 17

Wochen:

 

 

 

Anzahl d. Überstunden (ÜStd.)

ÜStd. – leistende Beamte

Monatliche ÜStd. – Belastung

Wöchentliche ÜStd. - Belastung

Letzte 17 Wochen

536,66

33,00

16,26

3,756

Intensivste 17 Wochen

648,16

36,00

18,00

4,158

     

 

 

Anzahl d. Journaldienststunden (JDStd.)

JDStd. – leistende Beamte

Monatliche JDstd. – Belastung

Wöchentliche JDstd. - Belastung

Letzte 17 Wochen

316

31,00

10,19

2,353

Intensivste 17 Wochen

364

34,00

10,70

2,472

     

 

Unter Zugrundelegung von durchschnittlich 40 geleisteten Plandienststunden pro Monat ergibt sich folgendes Ergebnis:

 

Durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung innerhalb der letzten 17 Wochen des Beobachtungszeitraumes:

 

 

Plandienst (PD)

ÜStd.

JDStd.

Gesamt

40,00

3,756

2,353

46,11 Std.

    

 

Durchschnittliche

wöchentliche Stundenbelastung innerhalb der am stärksten belasteten 17 Wochen des Beobachtungszeitraumes:

 

 

PD

ÜStd.

JDStd.

Gesamt

40,00

4,158

2,472

46,63 Std.

    

 

Auf der Dienststelle des Beschwerdeführers sind in der Zeit von September 2016 bis Jänner 2017 insgesamt 873,16 Überstunden geleistet worden. Dies entspricht einer durchschnittlichen monatlichen Überstundenleistung von 17,12 Stunden pro Bediensteten.

 

Es hat sich an der Dienststelle des Beschwerdeführers im Beobachtungszeitraum September 2016 bis Februar 2017 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung von 46,11 Stunden (in den stärksten vier Monaten) bzw. von 46,63 Stunden (in den letzten vier Monaten) ergeben.

 

Dabei ist von 160 Plandienststunden und den durchschnittlich geleisteten Überstunden pro Monat und jenen Teilen der Journaldienststunden, in denen der Beamte verpflichtet gewesen ist, seiner dienstlichen Tätigkeit regelmäßig nachzugehen, ausgegangen worden.

 

Eine Stattgebung des Ansuchens hätte – unter Miteinbeziehung des Personalstandes – zur Folge, dass die Mehrdienstleistungsbelastung für die übrigen Bediensteten der Polizeiinspektion XXXX steigen würde, da bei Gewährung der beantragten Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Beamte wöchentlich um 19 Plandienststunden weniger zu verrichten hätte und diese zirka 80 Stunden im Monat von der übrigen Belegschaft im Wege der Mehrdienstleistungsbasis abzudecken wären.

 

Es zeigt sich daher, dass die Belastungen durch erhöhte Mehrarbeitsleistungen für die übrigen Bediensteten steigen würden. Zudem würde sich die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im §48a BDG 1979 festgelegten Höchstgrenze entwickeln. Der Gestaltungsspielraum der Behörde bei der Gewährung von Herabsetzungen mit Rechtsanspruch würde damit, bezogen auf die im Beobachtungszeitraum an der Dienststelle 9,5 tatsächlich dienstverrichtenden Beamten, eklatant verringert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen – der belangten Behörde gefolgt werden, zumal in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht außer Streit gestellt wurde, dass die aktuellen, von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten, Zahlen, die Entscheidungsgrundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bilden werden. Diese Zahlen entsprechen dem IST-Plan und wurden aus dem elektronischen Einsatzplaner (ePEP) der belangten Behörde entnommen. Die vorgelegten Aufzeichnungen und Berechnungen der belangten Behörde vom 08.03.2017 wurden von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts anhand der aktuellen IST-Pläne kontrolliert, dabei wurden mehrere – jedoch im Ergebnis geringfügige – Übertragungsfehler bemerkt. Die korrigierten Berechnungen wurden schließlich den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

Dass die Zahlen, die der Beschwerdeführer sämtlichen seiner Schreiben zu Grunde gelegt hat, dem Soll-Plan entsprechen und für das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher nicht relevant sind, ergibt sich v.a. aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen Zugriff auf die abrechnungsrelevante Datenbank besitzt (vgl. Vorlageschreiben vom 06.07.2016). Zudem wurden keine gegenteiligen Angaben des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung getätigt.

 

Es ist Aufgabe der Dienstbehörde, ausgehend von einem Antrag gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 zu beurteilen, ob der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Hinblick auf das Ausmaß der beantragten Herabsetzung (stundenmäßiger Umfang, zeitliche Lagerung und Dauer) wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Dabei hat die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose, insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen (vgl. zur insofern vergleichbaren Rechtslage betreffend die Gewährung von Karenzurlauben das Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 87/12/0077; VwGH vom 13.03.2009, 2007/12/0092). Eine solche Prognose hat die belangte Behörde mit der Berechnung im angegebenen Zeitraum (durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung von 28.02.2017 ausgehend 17 Wochen in die Vergangenheit) durchgeführt und mit einem vergleichbaren Zeitraum (durchschnittliche wöchentliche Stundenbelastung innerhalb der am stärksten belasteten 17 Wochen im Beobachtungszeitraum von September 2016 bis Februar 2017) verglichen. Eine Prognose über einen zukünftigen Zeitraum in dem noch nicht abzusehen ist, ob im Zeitraum der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers weitere Bedienstete der Polizeiinspektion XXXX zugeteilt oder auch Bedienstete durch längeren Krankenstand, Karenz oder dergleichen abwesend sein werden, erscheint weder als zielführend noch geeignet um eine vergleichbare und auch nachvollziehbare Prognose vorzunehmen.

 

Eine Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 21.04.2017 zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer konnte unterbleiben, zumal einerseits die Behörde in diesem Schreiben kein neues Vorbringen erstattet hat und sich auch aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, insbesondere nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen keine neuen Beweisthemen sowie Vorbringen aufgetan haben. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher bereits zum Zeitpunkt des 21.04.2017 den dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Sachverhalt als ermittelt ansehen und darauf die gegenständliche Entscheidung gründen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit gemäß § 40 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zu A)

 

Da dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.01.2014, XXXX , bereits eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit von 100% auf 97,5% für die Zeit vom 01.02.2014 bis 31.08.2019 gewährt wurde, handelt es sich bei dem gegenständlichen Antrag um eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50d BDG 1979.

 

Gemäß § 50d Abs. 1 BDG 1979 kann die Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

 

§ 48a BDG 1979 lautet auszugsweise:

 

"Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht."

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gewährt § 50a BDG 1979 bzw. der im gegenständlichen Fall anzuwendende § 50d BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber, noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen. (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 30.03.2011, 2009/12/0182, mwN).

 

Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der VwGH davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers vorliegt (vgl. dazu ausführlich VwGH 25.09.2002, 2001/12/0131 = VwSlg. 15.911 A/2002). Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).

 

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung aber im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Eine entsprechende Prognoseberechnung wurde vorgelegt und nach einer Überprüfung den Feststellungen zu Grunde gelegt.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist daher von der Behörde in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der PI XXXX , verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064).

 

Mit dem Antrag der Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung von 39 Wochenstunden auf 20 Wochenstunden. Wie die Behörde zutreffend ausführt, ergibt sich aus einer Herabsetzung begleitend, dass der betreffende Beamte zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG 1979 zu Überstundenleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht. Überdies kann ein Beamter, dessen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 herabgesetzt ist, nach dem Erlass des BMI betreffend das Dienstzeitmanagement (DiMa 2005) zur Leistung von Journaldienststunden nur herangezogen werden, wenn der Beamte einen Antrag auf Leistung von Journaldienststunden stellt. In diesem Sinne ist daher auch der vom Beschwerdeführer angebotenen alternativen Berechnung nicht zu folgen.

 

Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang zum Ergebnis kommt, dass sich mit dem Ansteigen der Mehrdienstleistungsbelastung für die übrigen Bediensteten die tatsächliche Arbeitsbelastung in Richtung der im § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze (im Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die Wochendienstzeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht übersteigen) bewegt, so ist ihr nicht entgegen zu treten. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass seit Jänner 2017 auf 13 Beamten aufgestockt wurde. Der Gestaltungsspielraum einer vorausschauenden Personalplanung ist beim Erreichen einer durchschnittlichen Dienstzeit von ca. 46,11 Stunden bei Heranziehung der letzten vier Berechnungsmonate (November 2016 bis Februar 2017) und einer durchschnittlichen Dienstzeit der intensivsten 17 Wochen des angeführten Beobachtungszeitraumes von sogar ca. 46,63 Stunden jeweils pro Woche und Bediensteten in Anbetracht der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze von 48 Stunden als sehr gering einzustufen. So haben nach der Rechtsprechung des VwGH die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

 

Wenn der Beschwerdeführer meint, dass dem Antrag stattzugeben wäre, solange die in § 48a BDG 1979 festgesetzte zulässige Höchstgrenze noch nicht erreicht ist, hätte dies zur Folge, dass eine "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle nicht gehalten werden könnte, was jedoch einer verantwortungsvollen Personalplanung zuwider laufen würde. In diesem Fall würde – wie von der Behörde nachvollziehbar ausgeführt – ein ordentlicher Dienstbetrieb nicht mehr gewährleistet werden können, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen.

 

Weiters muss beachtet werden, dass durch die Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa), GZ: BMI-OA1340/003-II/10/a/2013, die Möglichkeiten im Bereich der Dienstplanung weiter dahingehend begrenzt werden, dass die Dienstverrichtung an Wochenenden mit Plandienst grundsätzlich nur an einem Wochenende möglich ist (Plandienstwoche). Die Einteilung zur Dienstleistung unter Verwendung von Plandienststunden an einem weiteren Wochenende ist nur auf Antrag des Beamten möglich.

 

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde und dass v.a. die im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstgrenze anvisiert wird.

 

Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG 1979, welche einer Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.

 

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.3 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

 

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

 

Die – wie oben unter Punkt 3.2. – dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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