BVwG W128 2108710-1

BVwGW128 2108710-111.5.2016

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs4
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
B-VG Art.133 Abs4
StudFG §15 Abs4
UG 2002 §64 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2108710.1.00

 

Spruch:

W128 2108710-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 04.05.2015, Zl. 333351901, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Formularantrag vom 24.02.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung einer Studienbeihilfe. Mit Bescheid vom 31.03.2015 wies die Stipendienstelle Wien der Studienbeihilfenbehörde diesen Antrag ab. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Studium Management Science (Wirtschaftswissenschaften) am 25.09.2007 abgeschlossen habe und im Wintersemester 2011 das Doktorratsstudium aufgenommen habe. Zwischen dem Abschluss ihres vorangegangenen Studiums und dem Beginn des Doktoratsstudiums lägen mehr als zwölf Monate. Daher müsse der Antrag auf Studienbeihilfe abgewiesen werden.

Mit E-Mail vom 01.04.2015 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen diesen Bescheid und führte in der Begründung aus, dass ein Abschluss des Diplomstudiums Management Science (Wirtschaftswissenschaften) jedenfalls nicht zur Aufnahme eines Doktorratsstudiums in Biologie (Naturwissenschaften) befähige und könne dieses daher kein dem Doktoratsstudium vorangegangenes Studium darstellen.

2. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abermals ab und begründete dies wie folgt: Die Beschwerdeführerin habe am 25.09.2007 das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU-Wien) abgeschlossen. Sie habe am 04.11.2010 das Masterstudium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien abgeschlossen. Im Sommersemester 2011 habe sie das Doktorratsstudium der Naturwissenschaften begonnen und im Semester darauf, also im Wintersemester 2011/2012 auf das Doktorat der Biologie gewechselt. Mittlerweile befände sie sich im achten Semester - die Anspruchsdauer sei aufgrund von Krankheit verlängert worden. Sie habe erstmals im Sommersemester 2015 einen Antrag auf Studienbeihilfe gestellt. Sie möchte erst ab Mai 2015 Beihilfe beziehen, da sie vorher berufstätig sei. Es gehe also um vier Monate Beihilfenbezug. Da der erste Studienabschluss für die Beurteilung der Zwölfmonatsfrist relevant sei, sei diese Frist überschritten. Für die Studien Bachelor und Master Ernährungswissenschaften habe kein Anspruch auf Studienbeihilfe bestanden. Eine Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften sei nicht erfolgt.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.05.2015 zugestellt.

3. Mit E-Mail vom 28.05.2015 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. In der Begründung führte sie aus, dass die belangte Behörde § 15 Abs. 4 StudFG unrichtig angewendet habe. Wie sie bereits in ihrer Vorstellung erläutert habe, sei sie durch die Absolvierung des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften im Jahr 2007 nicht dazu befähigt gewesen, das Doktoratsstudium in Biologie aufzunehmen. Vielmehr sei es ihr unmöglich gewesen das Doktorratsstudium Biologie aufbauend auf das Wirtschaftsstudium zu beginnen. Daher könne die zwölfmonatige Frist nicht aufgrund dieses Abschlusses überschritten sein, sondern müsse sich die Beurteilung nach dem dazu befähigenden (= vorangegangenen) Studium richten, in ihrem Fall das Masterstudium Ernährungswissenschaften.

4. Einlangend mit 17.06.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht verwies die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht auf die ho. Rechtsprechung (BVwG vom 18.03.2015, Zl. W203 2101508-1/2E).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2. und 3. Satz kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlasen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1. Gemäß § 15 Abs. 4 StudFG besteht Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums oder des Bakkalaureatsstudiums oder des daran anschließenden Magisterstudiums oder des Fachhochschul-Studienganges um nicht mehr als zwei Semester überschritten hat.

Gemäß § 64 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, dient als Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums [...] oder eines gleichwertigen Studiums.

2.2.2. Dem Doktoratsstudium der Naturwissenschaften, welches die Beschwerdeführerin im Sommersemester 2011 begonnen hat, ist ein Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften an der WU-Wien vorangegangen, welches die Beschwerdeführerin am 25.09.2007 abgeschlossen hat, sowie ein Masterstudium Ernährungswissenschaften an der Universität Wien, welches am 04.11.2010 abgeschlossen wurde. Es ist daher zu prüfen, welches dieser beiden Studien im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG das "vorangegangene Studium" dargestellt.

Wie bereits im ho. Erkenntnis vom 18.03.2015, Zl. W203 2101508-1/2E ausgeführt wurde, erschließt sich aus der Systematik, die dem Studienförderungsgesetz zu Grunde liegt, dass Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum erstmaligen Abschluss eines Studiums ist. (vgl. § 6 Z 2 StudFG). Eine Studienförderung nach bereits erfolgtem erstmaligem Studienabschluss ergibt sich nur in Ausnahmefällen aus § 15 StudFG.

Entsprechend wird die Studienförderung nur bei einer zügigen Absolvierung des bisherigen Studiums und einer raschen Aufnahme des weiterführenden Studiums auch für ein weiterführende Studium zu gewähren sein.

Damit ergeben sich - neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 6 StudFG -zwei wesentliche zusätzliche Voraussetzungen, die vorliegen müssen, um Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium zu haben, nämlich:

1. Die zügige Absolvierung des dem Doktoratsstudium vorangehenden Studiums, und

2. Die rasche Aufnahme des Doktoratsstudiums im Anschluss an das vorangehende Studium.

Bei einem Doppel- oder Mehrfachstudium ist allerdings zunächst zu klären, was unter dem "vorangehenden Studium" zu verstehen ist. Im Unterschied zu § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG stellt Z 2 leg.cit. hingegen auf die vorgesehene Studienzeit "des Diplomstudiums", "des Magisterstudiums", usw. ab. Diese Bestimmungen beziehen sich somit ihrem klaren Wortlaut nach auch bei Doppel- oder Mehrfachstudien immer nur auf ein bestimmtes dem Doktoratsstudium vorangegangenes Diplom- oder Masterstudium. Wie ebenfalls im ho. Erkenntnis vom 18.03.2015, Zl. W203 2101508-1/2E ausgeführt wurde, und was die belangte Behörde bei ihrem Hinweis auf dieses Erkenntnis unberücksichtigt lies, kann nur jenes von mehreren vorangegangenen Studien, für das Doktoratsstudium maßgeblich sein, welches unter den facheinschlägigen als erstes abgeschlossen worden ist. Die Frage, ob eine ausreichend "rasche Aufnahme" des Doktoratsstudiums erfolgt ist, ist somit von jenem Zeitpunkt aus zu beurteilen, an dem das erste facheinschlägige Studium abgeschlossen wurde.

Für die Beschwerdeführerin bestand nämlich entsprechend § 64 Abs. 4 UG erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit für eine Zulassung zu dem von ihr gewählten Doktoratsstudium.

Aufgrund der evidenten Unterschiede zwischen dem Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften und dem Masterstudium Ernährungswissenschaften, die nicht einmal ansatzweise eine Gleichwertigkeit erkennen lassen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Facheinschlägigkeit des Diplomstudiums Wirtschaftswissenschaften als Vorstudium zu einem Doktoratsstudium der Naturwissenschaften.

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist somit unter dem vorangegangenen Studium im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG das Masterstudium Ernährungswissenschaften zu verstehen, da nur dieses das für das Doktoratsstudium Naturwissenschaften facheinschlägige und zur Zulassung berechtigende Vorstudium darstellt. Erst durch dessen Abschluss am 04.11.2010 war es der Beschwerdeführerin möglich, das von ihr beabsichtigte Doktoratsstudium zu absolvieren.

Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die Auslegung der belangten Behörde zu einem unsachlichen und damit gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde, wenn ein Studierender parallel zwei fachlich unterschiedliche Studien mit einer ungleichen Mindeststudiendauer von mindestens zwei Semestern (zwölf Monaten) absolviert. In diesem Fall wäre dem Studierenden die Studienförderung für ein Doktoratsstudium, welches auf das länger dauernde Studium aufsetzt, verwehrt, was auf eine "Bestrafung" von besonders fleißigen Studierenden hinausläuft. Somit spricht auch eine verfassungskonforme Interpretation des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG dafür, dass unter dem - dem Doktorratsstudium - vorangegangenem Studium nur jenes gemeint sein kann, welches auch zu diesem Doktoratsstudium berechtigt.

2.2.3. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

In Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG hat die belangte Behörde für die abschließende Beurteilung, ob eine Studienförderung gebührt, nur in einem unzureichenden Ausmaß die entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen.

2.2.4. Da somit erforderliche entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde in Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu ermitteln haben, ob abseits der Frage, dass die 12-monatige Frist gemäß § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG nicht überschritten wurde, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Studienbeihilfe vorliegen.

2.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil der vorliegende Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Zur - wie oben unter Punkt 2.2.2 - dargestellten Auslegung des § 15 Abs. 4 Z 1 StudFG liegt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da sich die getroffene Auslegung nicht aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, sondern sich erst durch Interpretation erschließt, und sie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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