BVwG W127 2127420-1

BVwGW127 2127420-16.12.2016

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W127.2127420.1.00

 

Spruch:

W127 2127420-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/11116017896, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Neubeginner 2011 ist positiv zu beurteilen und dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 ist stattzugeben.

II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und die Ergebnisse der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 abgewiesen infolge negativer Beurteilung - Schaffung künstlicher Voraussetzungen - des Antrages auf Anerkennung als Neubeginner.

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28.01.2013, GZ. BMLFUW-LE.4.1.10/1117-I/7/2012, abgewiesen.

Hiegegen wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.05.2016, 2013/17/0166-5, wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben, da sich auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht beurteilen lasse, ob die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde, die Voraussetzungen für den Erhalt der Neubeginner-Beihilfe seien künstlich geschaffen worden, um einen den Zielen dieser Beihilfe zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken, zutreffend sei. Hiebei wurde insbesondere auf den 4., 23. und 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie auf die bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2013, 2012/17/0032, verwiesen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Mit Schreiben vom 17.08.2016 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, Stellung zu nehmen hinsichtlich der übernommenen landwirtschaftlichen Flächen, der Bewirtschaftung und der bisherigen Tätigkeit. Die Antwort vom 07.09.2016 wurde der Agrarmarkt Austria zur Stellungnahme übermittelt, welche am 18.11.2016 einlangte. Darin führte die Agrarmarkt Austria aus, dass aus ihrer Sicht der Betrieb der beschwerdeführenden Partei von der gesamten Familie bewirtschaftet werde, eine eigenständige Bewirtschaftung durch die beschwerdeführende Partei erscheine unwahrscheinlich.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die Antragsjahre 2012 und 2013 anhängig. In die zugrundeliegenden Verwaltungsakte wurde Einsicht genommen. Nach Einsicht in die Datenbank der Agrarmarkt Austria wird festgehalten, dass unter dem Namen der beschwerdeführenden Partei und seiner Betriebsnummer weiterhin ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (siehe auch VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 19 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, kann das Bundesverwaltungsgericht der Agrarmarkt Austria auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

In dem durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehobenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird davon ausgegangen, dass mit der Betriebsgründung ein eigenständiger Betrieb entstanden ist, den die beschwerdeführende Partei mit Unterstützung ihrer Eltern auf eigenen Namen und Rechnung führt. Die formelle Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner wurde sohin als erfüllt angesehen und geht auch das erkennende Gericht davon aus.

Der gegenständlich anzuwendende Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hat folgenden Wortlaut:

"Unbeschadet besonderer Bestimmungen in einzelnen Stützungsregelungen erhalten Betriebsinhaber keinen Zahlungen, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."

Der Europäische Gerichtshof hat sich in seiner Judikatur mehrfach mit der "Anti-Umgehungsklausel" auseinandergesetzt, so zum Beispiel im Urteil vom 12.09.2013, Slancheva sila, C-434/12, EU:C:2013:546. Dieses Urteil bezieht sich auf Artikel 4 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 65/2011, der lautet: "Unbeschadet spezifischer Bestimmungen werden keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Stützungsregelung zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken."

Aufgrund des nahezu wortidenten Inhaltes beider Bestimmungen kann gegenständlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.09.2013 auch zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts herangezogen werden.

Nach diesem Urteil setzt der Nachweis eines Missbrauchs durch einen potenziell Begünstigten voraus, dass zum einen bei Gesamtwürdigung der objektiven Umstände trotz formaler Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Bedingungen das Ziel der unionsrechtlichen Regelung nicht erreicht wurde, sowie dass zum anderen die Absicht bestand, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil durch künstliche Schaffung der entsprechenden Voraussetzungen zu verschaffen. Dies festzustellen ist Sache des nationalen Gerichts.

Die Begriffe der "künstlich geschaffenen" Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung und des "zuwiderlaufenden Vorteils" im Sinne von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in diesem Zusammenhang auszulegen.

Das objektive Element betreffend ist die Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu prüfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem verfahrensgegenständlich zugrundeliegenden Erkenntnis ausführt, ist insbesondere auf den 23. und 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 abzustellen, sohin zu prüfen, ob die Stützungszahlung dazu dient, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten bzw. zur Erhaltung ländlicher Gebiete beizutragen.

Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass die beschwerdeführende Partei außerhalb ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit noch eine weitere Tätigkeit ausübt bzw. dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nur einen unwesentlichen Teil der gesamten landwirtschaftlichen Tätigkeit ausmacht. Vielmehr hat die beschwerdeführende Partei in dem dem Antrag auf Anerkennung als Neubeginner beigelegten Betriebskonzept unter Punkt 2.1 dargelegt, dass keine Einkünfte aus außerbetrieblicher Tätigkeit lukriert werden. Da der Betrieb der beschwerdeführenden Partei noch besteht, wurde auch das Ziel des 25. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 - Erhaltung der ländlichen Gebiete - erfüllt. Eine den Zielen der Neubeginner-Beihilfe widersprechende Führung des Betriebes kann sohin nicht erkannt werden.

Hinsichtlich des subjektiven Elements wären im gegenständlichen Fall insbesondere die rechtlichen, wirtschaftlichen und/oder personellen Verbindungen zwischen den beteiligten Personen, nämlich der beschwerdeführenden Partei, seinen Eltern und anderen Bewirtschaftern, zu prüfen.

In Randnummer 29 des Urteils vom 12.09.2013, Slancheva sila, (siehe auch Randnummer 45) führt der Europäische Gerichtshof aus, dass die beiden Elemente, also das objektive und das subjektive Element, kumulativ vorliegen müssen.

Auch wenn im gegenständlichen Fall eventuell Umstände vorliegen, aus denen sich der Schluss ergeben könnte, dass die Voraussetzungen für den Erhalt einer Zahlung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung Nr. 73/2009 künstlich geschaffen wurden, ändert dies nichts daran, dass diese Beurteilung im Hinblick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Da sich jedoch, wie bereits ausgeführt, im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Ziele der Stützungszahlung, sohin die objektiven Umstände nicht erreicht wurden, und beide Elemente kumulativ vorliegen müssen, um keine Stützungszahlung zu erlangen, war auf das subjektive Element nicht mehr näher einzugehen.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass sich auch nach dem hg. Ermittlungsverfahren keine konkreten Hinweise ergeben haben, welche die Mutmaßungen der Agrarmarkt Austria untermauern, dass keine eigenständige Bewirtschaftung durch die beschwerdeführende Partei besteht.

Es ist daher der Antrag beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung als Neubeginner positiv zu beurteilen. Die konkrete Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie ist gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 der Agrarmarkt Austria zu überantworten.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage der Neubeginner-Regelung bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wurde zitiert.

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