BVergG §141
BVergG §141 Abs1
BVergG §141 Abs2
BVergG §141 Abs6
BVergG §141 Abs7
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §316 Abs1 Z3
BVergG §318 Abs1
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §321 Abs1
BVergG §322 Abs2
BVergG §325 Abs1
BVergG §6
B-VG Art.133 Abs4
BVergG §12 Abs1 Z2
BVergG §141
BVergG §141 Abs1
BVergG §141 Abs2
BVergG §141 Abs6
BVergG §141 Abs7
BVergG §2 Z8
BVergG §292 Abs1
BVergG §3 Abs1
BVergG §312 Abs2 Z2
BVergG §316 Abs1 Z3
BVergG §318 Abs1
BVergG §319 Abs1
BVergG §319 Abs2
BVergG §321 Abs1
BVergG §322 Abs2
BVergG §325 Abs1
BVergG §6
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W123.2015052.2.00
Spruch:
W123 2015052-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich RÖDLER als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Hagen PLEILE als Mitglied der Auftragnehmerseite über den Antrag des Vereins XXXX, vertreten durch Kempf Maier Rechtsanwälte, Steegenstraße 3, 4722 Peuerbach, betreffend das Vergabeverfahren "Mädchen in Handwerk und Technik" des Auftraggebers Bund, vertreten durch das Arbeitsmarkservice Salzburg, Landesgeschäftsstelle, Auerspergstraße 67a, 5020 Salzburg, vom 04.12.2014, zu Recht erkannt:
A.
I. Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die gesondert angefochtene Entscheidung im Ausschreibungsverfahren P 242943 "Mädchen in Handwerk und Technik" 07012015 bis 31.12.2015, vom 24.10.2014 für nichtig erklären, wird stattgegeben.
Die Entscheidung des Auftraggebers vom 24.11.2014, den Zuschlag der BFI Salzburg Bildungs-GmbH erteilen zu wollen, wird für nichtig erklärt.
Rechtsgrundlage: §§ 141 Abs. 2 und 6 iVm 325 Abs. 1 BVergG 2006
II. Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung und den gesetzlichen Vergabegrundsätzen erteilt wurde, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006
III. Dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Auftraggeber, dem Bund, in den Ersatz der Pauschalgebühren zu Handen des Rechtsvertreters des Antragstellers binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen, wird stattgegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Antragsteller zu Handen seines Rechtsvertreters die für den Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt EURO 2.052,- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtsgrundlage: § 319 BVerg 2006
B.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 stellte der Antragsteller das im Spruch ersichtliche Begehren und brachte im Wesentlichen folgendes vor:
Aus Sicht des Antragstellers sei eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung gegeben, weil eine nachvollziehbare Erläuterung und Darstellung der mitgeteilten Punktevergabe gänzlich fehle und daher eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Zuschlagsentscheidung entgegen dem Transparenzgebot nicht möglich sei. Die gegenständlichen Leistungen seien als nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausgeschrieben worden. Auch für diese gelte gemäß § 141 Abs. 6 BVergG eine umfassende Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung. Vorliegend habe der Auftraggeber den Namen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bekannt gegeben und habe unter Angabe der jeweiligen Gesamtpunkte und der hinsichtlich der Zuschlagskriterien "Qualität" des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals, konzeptionelle Qualität des Angebotes, Gleichstellungsorientierung, Ausstattung und Verkehrsanbindung und schließlich Preis, jeweils vom antragstellenden Verein erreichten Punkte ausgeführt, dass sich die niedere Bewertung im Vergleich zur Bestbieterin aus dem deutlich höheren Angebotspreis ergeben würde, was für die Zuschlagsentscheidung ausschlaggebend gewesen sei. Mit dieser Information über die Gesamtpunkte und die bei einzelnen Zuschlagskriterien erreichten Punkte komme der Auftraggeber seiner Begründungspflicht jedoch nicht ausreichend nach. Die Rechtswidrigkeit sei auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss iSd § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG.
2. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhob mit Schriftsatz vom 15.12.2014 Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag und brachte vor, dass die geltend gemachte Verletzung des Rechts auf gesetzmäßige Begründung der Zuschlagsentscheidung nicht vorliege. Der Antragsteller habe durch seinen Schriftsatz sehr deutlich nachgewiesen, dass es ihm möglich gewesen sei, einen umfangreichen Nachprüfungsantrag zu stellen. Wenn es aber dem Bieter und somit dem nunmehr antragstellenden Verein möglich gewesen sei, auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, was hier erfolgt sei, seien die Anforderungen an die Begründungstiefe der Auswahlentscheidung erfüllt. Zum Vorbringen betreffend unzulässiger Wettbewerbsvorteil führte die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus, dass das Gleichbehandlungsgebot durch Zulassung subventionierter Einrichtungen zum Vergabeverfahren nicht verletzt werde, selbst dann nicht, wenn eine Einrichtung öffentliche Zuwendungen erhalte, die es ihr ermöglichen würde, erheblich unter den Preisen ihrer Mitbewerber anzubieten. Die "Ausgewogenheit der Geschlechter" sei berücksichtigt und sei auch nach dem Wissenstand der präsumtiven Zuschlagsempfängerin vom Auftraggeber richtig bewertet worden.
3. Der Auftraggeber erstattete am 16.12.2014 eine Stellungnahme zum Nachprüfungsantrag und führte aus, dass die Mitteilung vom 24.11.2014 an den Antragsteller alle wesentlichen und erforderlichen Informationen enthalten habe. Die Prüfung der Angebote habe ergeben, dass der Antragsteller bei den Qualitätskriterien in Summe etwas besser abschneide als die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die große Differenz beim Kriterium Kosten der Maßnahme und der sich aus der Berechnung der Kostenpunkte ergebende Punkteabstand aber den entscheidenden Zuschlagsgrund darstelle. Das Merkmal bzw. der Vorteil des erfolgreichen Angebots liege also im preislich deutlich günstigeren Angebot. Dies sei im Schreiben vom 24.11.2014 als entscheidender Grund für die Ablehnung des Angebots des Antragstellers bekannt gegeben worden. Darüber hinaus seien dem Geschäftsführer des Antragstellers die einzelnen Details der Vergabeentscheidung in einem Telefonat am 25.11.2014 ausführlich mündlich erläutert worden. Die Bewertungsmethode beim Kriterium "ausgewogener Geschlechteranteil" sei in der Ausschreibung genau beschrieben und damit in Bestandskraft erwachsene Grundlage des Vergabeverfahrens. Eine Erklärung, was mit Gleichstellungsgrundsatz bei frauenspezifischen Programmen gemeint sein könnte, bleibe der Antragsteller schuldig, weshalb darauf auch nicht eingegangen werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Auftraggeber hat die gegenständlichen Leistungen im Wege eines zweistufigen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und Verhandlungsoption ausgeschrieben; die Bekanntmachung (Österreich und EU) erfolgte am 13.08.2014.
2. Es gab zwei Interessen, die Teilnahmeanträge gelegt haben:
XXXX
XXXX
Beide Interessenten haben die Eignungskriterien erfüllt und wurden zur Angebotslegung eingeladen.
3. Die "Unterlage zur Erstellung eines Angebots" sieht folgende Zuschlagskriterien (Haupt- und Unterkriterien) vor:
"Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals", Gewichtung 25%
Erfahrungen, 50%
Formale Qualifikation, 50%
"Konzeptionelle Qualität", 16%
Organisationsform, 30%
Didaktik, 45%
Methodik, 25%
"Gleichstellungsorientierung", 7%
Praxisnachweise, 25%
Ausgewogener Geschlechteranteil des Lehr- und Betreuungspersonal, 25%
gleichstellungsfördernde Maßnahmen, 50%
"Ausstattung", 22%
Verkehrsanbindung, 30%
technische Ausstattung, 40%
räumliche Ausstattung, 30%
"Kosten der Maßnahme", 30%
4. Am 24.11.2014 teilte der Auftraggeber dem Antragsteller folgendes mit:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung am Ausschreibungsverfahren P 242943 "Mädchen in Handwerk und Technik", 07.01.2015 bis 31.12.2015.
Wir beabsichtigen nach Einhaltung der Stillhaltefrist mit 05.12.2014 den Zuschlag in Höhe von maximal € 324.803,78 (exkl. Maßnahmennebenkosten) mit einer Punkteanzahl von 845,75 an die Bestbieterin XXXX zu erteilen.
Ihr Angebot in Höhe von Euro 461.216,98 (exkl. Maßnahmennebenkosten) wurde mit insgesamt 793,03 Punkten bewertet.
Die Qualität des eingesetzten Lehr- und Betreuungspersonals wurde mit 218,13 Punkten, die konzeptionelle Qualität des Angebots mit 141,6 Punkten, die Gleichstellungsorientierung mit 52,5 Punkten, die Ausstattung und Verkehrsanbindung mit 206,8 Punkten und der Preis mit 174 Punkten bewertet.
Die niedrigere Bewertung im Vergleich zur Bestbieterin ergibt sich aus dem deutlich höheren Angebotspreis.
5. Eine schriftliche Dokumentation des vom Auftraggeber im Schriftsatz vom 16.12.2014 erwähnten Telefonats vom 25.11.2014 mit dem Geschäftsführer des Antragstellers, in der die einzelnen Details der Vergabeentscheidung mündlich erläutert worden sein sollen, findet sich nicht im Vergabeakt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt bzw. den Stellungnahmen der Parteien. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Zulässigkeit des Antrages
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, in Senaten.
Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist der Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), vertreten durch das AMS Salzburg. Dieser ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG. Gemäß § 6 BVergG handelt es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Dienstleistungsauftrag iSD Anhangs IV (nicht prioritäre Diensleistung). Nach den Angaben des Auftraggebers beträgt der geschätzte Auftragswert EUR 400.000,--, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 BVergG ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.
Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs. 2 BVergG iVm Art 14b Abs. 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.
Da das Vergabeverfahren weder widerrufen noch ein Zuschlag erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht in concreto gemäß § 312 Abs 2 Z 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.
Der Antrag wurde innerhalb der Anfechtungsfrist gemäß § 321 Abs 1 BVergG eingebracht. Die Pauschalgebühr wurde jedenfalls in entsprechender Höhe entrichtet (§ 318 Abs 1 Z 1 BVergG iVm § 1 BVwG-PauschGebV). Ein sonstiger Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 322 Abs 2 BVergG liegt nicht vor.
2. Inhaltliche Beurteilung des Antrages
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 141 Abs. 1 BVergG gelten für die Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungsaufträgen durch Auftraggeber ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil mit Ausnahme des § 2 Z 16 BVergG, die §§ 3 Abs. 1 und 6, 6, 9, 10, 12 Abs. 1 und 3, 13, 16, 20 Abs. 2, 3 und 5, 21, 44, 49, 51, 87a, 98, 99a und 140 Abs. 9 sowie der 4. bis 6. Teil des BVergG.
Gemäß § 141 Abs. 2 BVergG sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge von Auftraggebern unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes zu vergeben. Soweit dies auf Grund des Wertes und des Gegenstandes des Auftrages erforderlich erscheint, sind nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge grundsätzlich in einem Verfahren mit mehreren Unternehmern, durch das ein angemessener Grad von Öffentlichkeit gewährleistet ist und das dem Grundsatz des freien und lauteren Wettbewerbes entspricht, zu vergeben. Von einer Bekanntmachung eines Verfahrens kann insbesondere Abstand genommen werden, wenn eine der in den §§ 30 Abs. 2 bzw 38 Abs. 2 Z 3 bis 5 BVergG genannten Voraussetzungen vorliegt.
Gemäß § 141 Abs. 6 BVergG hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 141 Abs. 7 BVergG, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, der Gesamtpreis sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Der Antragsteller behauptet die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung, weil eine nachvollziehbare Erläuterung und Darstellung der mitgeteilten Punktevergabe gänzlich fehle.
Bereits für die Rechtslage vor der BVergG-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 10, mit welcher in § 141 Abs. 6 BVergG die Begründungspflicht der Zuschlagsentscheidung für nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge ausdrücklich verankert wurde, hat der VwGH in Bestätigung der Judikatur des BVA ausgesprochen, dass der unionsrechtlich gebotene effektive Rechtsschutz auch bei der Vergabe nicht prioritärer Dienstleistungen voraussetzt, dass den betroffenen Bietern die Zuschlagsentscheidung des öffentlichen Auftraggebers nicht nur bekannt gegeben wird, sondern dass die Bieter anhand der Begründung der Zuschlagsentscheidung auch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133). Den unterlegenen Bietern sind sowohl die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes als auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots bekanntzugeben. Nur die Gegenüberstellung der Angebote lässt erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist. Die Zuschlagsentscheidung muss demnach jene Gründe umfassen, die unerlässlich sind, um eine wirksame Nachprüfung beantragen zu können. Allerdings erfordert dies keine umfassende Unterrichtung der betroffenen Bieter über sämtliche Details der für die Zuschlagsentscheidung relevanten Gründe. Dies liefe auf eine Überspannung der Begründungspflicht hinaus (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133). Es reicht eine bloße Zusammenfassung der Gründe (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien hat der VwGH überdies festgehalten, dass ein nicht zum Zuge gekommener Bieter schon am Beginn der Stillhaltefrist die Informationen besitzen soll, die er für einen allfälligen Nachprüfungsantrag benötigt (VwGH 22.04.2009, 2009/04/0081, 0085; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066). Dies zeigt auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Begründung der Zuschlagsentscheidung als Bringschuld des Auftraggebers ausgestaltet hat (VwGH 22.04.2009, 2009/04/0081, 0085).
Vorliegend gab der Auftraggeber dem Antragsteller den Namen und den Gesamtpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bekannt. Ferner teilte er dem Antragsteller die erzielten Gesamtpunkte bei den (Haupt)Zuschlagskriterien mit. Abschließend führte der Auftraggeber aus, dass "sich die niedrigere Bewertung im Vergleich zur Bestbieterin aus dem deutlich höheren Angebotspreis ergibt". Mit diesen Informationen vermag der Auftraggeber seiner Begründungspflicht nach § 141 Abs. 6 BVergG nicht nachzukommen:
Entgegen dem Vorbringen des Auftraggebers enthält die gegenständliche Zuschlagsentscheidung nicht alle "wesentlichen und erforderlichen Informationen". Die Gegenüberstellung der Bewertungstabelle zu den beiden Angeboten zeigt nämlich auf, dass der Antragsteller auch bei einer Reihe von Subqualitätskriterien im Vergleich zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin schlechter benotet worden ist, womit aber bereits evident zutage tritt, dass sich die niedrigere Bewertung des Antragstellers im Vergleich zur präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausschließlich aufgrund des höheren Angebotspreises ergeben kann. Der Auftraggeber hätte somit auf diese im Rahmen der Bestbieterermittlung vorgenommene Beurteilung in der Begründung der Zuschlagsentscheidung detailliert eingehen müssen. Insbesondere hätte der Auftraggeber transparent und nachvollziehbar darzulegen gehabt, warum der Antragsteller bei den Subkriterien "formale Qualifikation", "Didaktik", "ausgewogener Geschlechteranteil" und "Verkehrsanbindung" weniger Punkte als die präsumtive Zuschlagsempfängerin bekommen hat. Ferner hätte der Auftraggeber begründen müssen, warum beide Bieter beim Subkriterium "Methodik" jeweils 9 Punkte erhalten haben (und nicht der Antragsteller 10 oder umgekehrt) bzw. schlüssig darzulegen gehabt, aus welchen Gründen die präsumtive Zuschlagsempfängerin die schließlich erfolgte Punkteanzahl bei den Qualitätskriterien erreicht hat.
Entgegen dem Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin war es dem Antragsteller aufgrund der am 24.11.2014 enthaltenen Informationen somit aber nicht möglich, einen begründeten Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung zu stellen. Der Antragsteller konnte lediglich ("umfangreich") auf die Rechtsprechung des VwGH zur mangelhaften Begründung bei Mitteilung einer Zuschlagsentscheidung, insbesondere bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen, hinweisen (siehe Seiten 32 bis 35 des Schriftsatzes vom 04.12.2014). Ein fallbezogenes (detailliertes) Vorbringen zur Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung vom 24.11.2014 wurde dem Antragsteller aber - mangels konkreter Angaben des Auftraggebers in dieser Mitteilung - von vornherein verunmöglicht.
Eine nachträgliche telefonische Bekanntgabe von Informationen vermag die unterlassene Begründungspflicht iSd § 141 Abs. 6 BVergG nicht aufzuwiegen, weil der Antragsteller damit in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit verkürzt wird, einen Nachprüfungsantrag einzubringen (siehe dazu jüngst BVwG 12.12.2014, W187 2013567-2/25E und BVwG 14.11.2014, W139 2013456-2/16E). Abgesehen davon ist das vom Auftraggeber mit dem Geschäftsführer des Antragstellers am 25.11.2014 geführte Telefonat, in dem die einzelnen Details der Vergabeentscheidung ausführlich mündlich erläutert worden wären, im Vergabeakt nicht schriftlich dokumentiert, sodass dem Bundesverwaltungsgericht schon aus diesem Grunde (wegen fehlender Transparenz iSd § 141 Abs. 2 BVergG) die gerichtliche Nachprüfung gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG verunmöglicht ist.
Erst die Gegenüberstellung der Angebote lässt erkennen, aus welchen Gründen die Zuschlagsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt ist (VwGH 9. 4. 2013, 2011/04/0173). Eben diese Gegenüberstellung ist dem Antragsteller auf Grundlage der vom Auftraggeber in der Zuschlagsentscheidung bekannt gegebenen Informationen nicht möglich. Bei der Einbringung eines Nachprüfungsantrags kann ein Bieter auf Grundlage der vorliegenden Informationen nur Vermutungen anstellen, sodass die Forderung keine Überspannung der Begründungspflicht (VwGH 12. 9. 2013, 2010/06/0066), sondern lediglich ein Mindestmaß bedeutet (so auch jüngst BVwG 12.12.2014, W187 2013567-2/25E).
Daher hat der Auftraggeber gegen § 141 Abs 6 BVergG die Zuschlagsentscheidung nicht so begründet, dass der Antragsteller rechtzeitig jene Information bekommen hat, um einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen zu können. Die angefochtene Entscheidung ist daher rechtswidrig iSd § 325 Abs 1 Z 1 BVergG (VwGH 21. 1. 2014, 2011/04/0133).
Die oben genannte Rechtswidrigkeit ist auch für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss iSd § 325 Abs 1 Z 2 BVergG, da die Einbringung eines Nachprüfungsantrags durch den Rechtsverstoß erheblich erschwert und behindert wird, was der Antragsteller ja auch gerügt hat. Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass dem Antragsteller die nötigen Informationen nicht zeitgerecht zur Verfügung standen. Daher ist die vorliegende Zuschlagsentscheidung gemäß § 325 Abs 1 BVergG für nichtig zu erklären (VwGH 22. 4. 2009, 2009/04/0081, 0085, VwSlg 17.677 A).
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG ist das Bundesverwaltungsgericht bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Da im gegenständlichen Vergabeverfahren der Zuschlag noch nicht erteilt worden ist, kann das Bundesverwaltungsgericht die unter Spruchpunkt II. begehrte Feststellung nicht treffen. Folglich war der Antrag mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt III.
Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Der Antragsteller hat die Pauschalgebühr in der gesetzlich geschuldeten Höhe tatsächlich bezahlt. Der Antragsteller hat mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt, da das Bundesverwaltungsgericht dem Nachprüfungsantrag stattgegeben hat. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, dem Antragsteller die tatsächlich geschuldete und bezahlte Pauschalgebühr in der Höhe von jeweils € 2.052,00 zu ersetzen.
Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung kann gemäß § 316 Abs. 1 Z 3 BVergG unterbleiben, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Nachprüfungsantrag stattzugeben ist.
Wie oben ausgeführt ist dem Antrag - zusammengefasst - stattzugeben, weil der Inhalt der bekanntgegebenen Zuschlagsentscheidung unzureichend ist. Dieser Inhalt steht jedoch aufgrund der Aktenlage, der Beilage zum Nachprüfungsantrag und den Unterlagen des Vergabeverfahrens, unstrittig und eindeutig fest und ist den Verfahrensparteien bekannt. Einer mündlichen Erörterung bedarf es nicht, um diesen Inhalt zu ermitteln. Sachfragen sind keine zu klären. Die Entscheidung beruht lediglich auf der Lösung von Rechtsfragen, die - wie oben näher ausgeführt - überdies durch die bisherige Rechtsprechung geklärt sind. Damit stehen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC dem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen. Daher konnte die Durchführung einer mündliche Verhandlung entfallen (zB BVwG 23.10.2014, W123 2011734-2-24E; BVwG 12.12.2014, W187 2013567-2/25E; BVwG 14.11.2014, W139 2013456-2/16E; Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann, § 316 Rz 19).
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die zitierten Erkenntnisse unter A., Spruchpunkt I.) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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