BVwG W122 2015098-1

BVwGW122 2015098-15.4.2017

AVG 1950 §45 Abs3
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AVG 1950 §45 Abs3
BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs2
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2015098.1.00

 

Spruch:

W122 2015098-1/8E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzender sowie Dr. Susanne von AMELUNXEN und Mag. Sylvia PALIEGE BARFUß als fachkundige Laienrichterinnen über die Beschwerde von XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014, Zl. BMF-00122144/006-PA-SU/201, abgehandelten Bescheid des Zollamtes Graz vom 13.08.2014, Zl. BMF-00122144/004-PA-SU/2014, betreffend eine Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen beschlossen:

 

A)

 

Der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Verfahren vor der belangten Behörde

 

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Teamexperte Spezial im Kundenteam B beim Zollamt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Aufgrund der ununterbrochenen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Dienst seit 23.11.2010 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Februar 2012 über die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens gemäß § 14 BDG 1979 informiert.

 

Zur Feststellung der weiteren Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) veranlasst. Im darauffolgenden ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA vom 10.12.2012 hat die Oberbegutachterin XXXX Folgendes festgestellt:

 

Aktuell sei der Beamte aufgrund der depressiven Symptomatik mit eingeschränkter psychoemotionaler Leistungsbreite, Aufmerksamkeit und Konzentrationsvermögen sowie reduzierter affektiver Anpassung und vermindertem Antrieb beruflich nicht einsatzfähig. Eine Nachuntersuchung zur Feststellung der bleibenden Leistungsminderung werde in 9 Monaten vorgeschlagen. Zwischenzeitlich wären der Dienstbehörde regelmäßig (monatlich) Behandlungsnachweise vorzulegen.

 

Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Dienstbehörde eine Aufenthaltsbestätigung über eine stationäre Behandlung und Behandlungsnachweise über ambulante Behandlungen vorzulegen. Daraufhin übermittelte er eine Aufenthaltsbestätigung vom Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in Graz-Eggenberg für die Zeit von 08.02.2013 bis 01.03.2013 und teilte mit, dass er sich den empfohlenen Heilbehandlungen unterziehen würde.

 

In der Folge legte der Beschwerdeführer eine ärztliche Bescheinigung über seine Arbeitsunfähigkeit sowie einen Befundbericht des XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 07.05.2013 vor, in dem dieser zusammenfasst, dass der Beschwerdeführer trotz aller Therapie keine Zukunftsperspektiven hätte und weiterhin seine Arbeitsfähigkeit nicht gegeben sei.

 

Mit erneutem Befund des XXXX vom 28.08.2013 stellte dieser fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm in diesem Zusammenhang entgegengebrachten Wertschätzung wieder Sinn in seinem Leben gefunden und auch keine Depressionen mehr hätte. Die klinische Besserung scheine soweit fortgeschritten, dass die Arbeitsfähigkeit durchaus weiter gegeben sei. Aus nervenärztlicher Sicht werde daher dringend empfohlen, den Beschwerdeführer an einem näher beschriebenen Auslandsprojekt in Albanien teilnehmen zu lassen.

 

Daraufhin erging zur Nachuntersuchung ein Gutachten der BVA vom 07.10.2013 (bestehend aus den Gutachten von XXXX vom 22.09.2013 und XXXX vom 03.10.2013). Die Oberbegutachterin XXXX führte darin Folgendes aus: Der Beamte leide an ausgeprägten kognitiven Leistungseinschränkungen sowie ausgeprägten Verhaltensmodalitäten im Rahmen einer schweren hirnorganischen Störung. Aufgrund der schweren Defizite sei jegliche berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Durch eine intensive stationäre Behandlung könnte eine gewisse Stabilisierung, insbesondere der Verhaltensmodalitäten erzielt werden. Eine ausreichende Stabilisierung der kognitiven Fähigkeiten sei aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes nicht wahrscheinlich. Es sei demnach von einem Dauerzustand auszugehen. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2013 zur Kenntnis gebracht.

 

In Folge wurde XXXX um nochmalige Prüfung bzw. nähere Erläuterung des Ergebnisses ihres Gutachtens vom 03.10.2013 ersucht, da auf die Umstände im Zusammenhang mit der geplanten Entsendung des Beschwerdeführers nach Albanien (Projektarbeitsplatz) im Gutachten vom 03.10.2013 nicht eingegangen worden sei.

 

In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 04.02.2014 führte sie aus, dass durch die Übermittlung aktueller Erkenntnisse anhand der Aktenlage seitens des Dienstgebers die prognostische Aussage in ihrem Gutachten vom 03.10.2013 revidiert werden müsse. Da der Beamte den empfohlenen Behandlungen (psychiatrische Therapie mit Medikation und Psychotherapie) bislang nicht ausreichend nachgekommen sei – wovon sie beim Erstellen des Gutachtens ausgegangen sei – müsse eine Besserung des Gesundheitszustandes angenommen werden. Es werde demnach vorgeschlagen, dem Beamten dringlich zu empfehlen eine fachärztliche Behandlung einschließlich entsprechender Medikation und angemessener psychotherapeutischer Therapie in Anspruch zu nehmen. Eine derartige Behandlung sei zumutbar und stehe im vollen Eigeninteresse den bestmöglichen Gesundheitszustand zu erreichen. Es werde empfohlen vom Beamten regelmäßig – z.B. monatlich – Behandlungsbestätigungen des behandelnden Arztes einzufordern. Es solle sowohl die verordnete Medikation als auch die durchgeführte Psychotherapie bestätigt werden. Hilfreich wäre sicherlich auch während des Zeitraums von 9 Monaten eine stationäre psychiatrische Rehabilitation durchzuführen. Eine neuerliche Begutachtung werde für Oktober/November 2014 zur Feststellung des Leistungskalküls nach durchgeführter fachgerechter Behandlung empfohlen.

 

Die Dienstbehörde wurde im Zuge des Prüfungsverfahrens durch das Bundesministerium für Finanzen beauftragt, ein vertrauensärztliches Gutachten erstellen zu lassen. In diesem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX vom 08.05.2014 wurde Nachstehendes festgestellt:

 

Es sei sicherlich nicht zu erwarten, dass noch eine Besserung erreicht werden könne, sodass der Beamte wieder in der Lage sei, die dargestellten Aufgaben seines Arbeitsplatzes uneingeschränkt wahrzunehmen. Zu lange sei bereits der Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form gegeben. Ergänzend sei noch anzuführen, dass auch von rehabilitativen Maßnahmen wie einem stationären Aufenthalt in der Reha-Klinik nichts zu erwarten sei. Abschließend sei aus neuropsychiatrischer Sicht die Überführung in eine Berufsunfähigkeitspension zu empfehlen.

 

2. Der angefochtene Bescheid

 

Mit dem Bescheid vom 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats in dem der Bescheid rechtskräftig wird, von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

 

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des maßgeblichen Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass das bei der BVA eingeholte Gutachten (bestehend aus den Gutachten des XXXX vom 22.09.2013 und der XXXX vom 03.10.2013) bereits zum Ergebnis gekommen sei, dass dauernde Dienstunfähigkeit gegeben sei. Nur durch die Nachfrage wegen der Sondersituation im Zusammenhang mit dem Projektarbeitsplatz in Albanien und der nicht wahrgenommenen Therapiemaßnahmen durch den Beschwerdeführer habe sich im Ergänzungsgutachten bzw. in der Stellungnahme von XXXX vom 04.02.2014 ergeben, dass bei entsprechender Behandlung eine Besserung grundsätzlich noch möglich sein könne, wenngleich dies aber auch nicht garantiert sei. Die in der Folge eingeleitete zusätzliche fachärztliche Untersuchung durch XXXX habe ein offensichtlich massives Compliance-Problem ergeben, weshalb der Beschwerdeführer die angeordneten Behandlungen nicht durchgeführt habe, dies aber anscheinend ein Teil des Krankheitsbildes sei und ihm daher nicht vorgeworfen werden könne. Für diesen Fall sei jedoch auch seitens der Oberbegutachterin der BVA davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer dauernd nicht in der Lage sei, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

 

XXXX komme in seinem Gutachten vom 08.05.2014 letztlich unter Berücksichtigung der ihm ausdrücklich dazu gestellten Fragen zum Ergebnis, dass ein Gesundheitszustand gegeben sei, der durch eine ungünstige Kombination aus mehreren Krankheitsebenen mit negativen Rückkopplungsschleifen bestehe und außerdem durch den langen Krankheitsverlauf in dieser ungünstigen Form weder eine Besserung der derzeitigen Situation zu erwarten sei, noch mit einer wiederzuerlangenden Dienstfähigkeit gerechnet werden könne. Eine neuerliche Einholung eines Gutachtens durch die BVA sei daher im gegenständlichen Fall durch die zweifelsfreien Schlussfolgerungen in diesem Gutachten nicht mehr erforderlich.

 

Der Beschwerdeführer sei infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben als Teamexperte Spezial im Kundenteam B des Zollamtes ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei (Primärprüfung).

 

Da beim Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei, habe sich erübrigt zu prüfen, ob ihm die Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könnte bzw. ob solche Verweisungsarbeitsplätze auch tatsächlich verfügbar seien (Sekundärprüfung).

 

Im Hinblick auf die seitens der Dienstbehörde erfolgten Feststellungen sowie auf die mehrfache, gutachterliche Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowohl durch die BVA als auch durch XXXX und die insgesamt festgestellten Leiden samt der Prognose auf fehlende Einsicht für Therapiemaßnahmen und somit mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes sei beim derzeitigen, fortgeschrittenen bzw. stabilisierten Krankheitsgeschehen einerseits die Dienstunfähigkeit und andererseits das Vorliegen eines Dauerzustandes anzunehmen.

 

Da der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung weder die Aufgaben auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz, noch auf einem potentiellen Verweisungsarbeitsplatz erfüllen könne, sei dauernde Dienstunfähigkeit iSd § 14 BDG 1979 gegeben.

 

3. Beschwerde

 

Gegen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.09.2014 fristgerecht Beschwerde und beantragte den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufheben.

 

Weiters ersuchte er, das Bundesverwaltungsgericht möge aufgrund der zu Unrecht vorliegenden Außerdienststellung seit September 2013 die Anordnung treffen und die Behörde anweisen die Gehaltsreduzierung nach § 13 GehG aufzuheben und die ausstehenden und verminderten Bezugsbeträge zur Anweisung zu bringen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass seine krankenstandbedingte Abwesenheit auf die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten zurückzuführen sei und dieser Umstand zu ebendiesem Krankheitsbild geführt habe, das in den einschlägigen medizinischen Gutachten zum Ausdruck komme.

 

Unmittelbar, mit der Aussicht einen seiner Qualifikation und Erfahrung entsprechenden Arbeitsplatz wieder zu erlangen, sei eine unmittelbare Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten, welche die behandelten Ärzte im Rahmen der damaligen stationären Behandlung (XXXX) gesehen hätten.

 

Wenn für die Behörde bereits am 06.09.2013 festgestanden sei, dass er zu dem Projekt in Albanien nicht entsandt werde, sei das Ersuchen um nochmalige Prüfung des Ergebnisses des Gutachtens vom 03.10.2013 durch die Obergutachterin der BVA völlig unverständlich. Diese habe mit Stellungnahme vom 04.02.2014 ihr Gutachten vom 03.10.2013 im Hinblick auf den angesprochen Einsatz in Albanien revidiert. Das revidierte Gutachten der Obergutachterin sei ihm jedoch erst mit Juli 2014 zur Kenntnis gebracht worden.

 

Am 08.05.2014 sei er nunmehr letztmalig einer neurologisch psychiatrischen Begutachtung durch XXXX zugeführt worden, der im Wesentlichen in seinem Befund neben den medizinischen Unzulänglichkeiten ein "Complianceproblem" angesprochen habe.

 

Hinsichtlich der Sekundärprüfung komme die Dienstbehörde zum Schluss, dass auf diese verzichtet werden könne, da keinerlei Restarbeitsfähigkeit bestünde. Dem sei entgegenzuhalten, dass gerade der Umstand, dass die Projektbewerbung und die Erteilung des Zuschlages unter den Bewertungskriterien, die durch Europäische Kommission aufgestellt wurden, ein Hohes Maß an Qualität erkennen lasse. Daher erlaube sehr wohl ein Verweisungsarbeitsplatz die aktive Berufstätigkeit. Die Erübrigung der Sekundärprüfung stelle daher eine grobe Gesetzesverletzung dar.

 

4. Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ab und führte darin im Wesentlichen aus:

 

Aus den Feststellungen im Gutachten der BVA vom 03.10.2013 sei ohne jeden Zweifel die weitere Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers abzuleiten.

 

Zum Entfall der sogenannten Sekundärprüfung nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 sei auf den Inhalt des Gutachtens der BVA vom 03.10.2013 sowie auf das Gutachten von XXXX vom 08.05.2014 hinzuweisen.

 

Im Hinblick auf das dargestellte Leistungskalkül sei aus Sicht der Dienstbehörde jegliche berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich der Bundesfinanzverwaltung ausgeschlossen. Damit sei eine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben. Die Dienstbehörde sei daher im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Unmöglichkeit der Zuweisung eines Verweisarbeitsplatzes ausgegangen und es habe daher eine dahingehende Prüfung unterbleiben können. Dazu werde auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (VwGH vom 17.10.2008, Zl. 2007/12/0014; 19.03.2010 Zl. 2009/12/0088).

 

Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Rahmen des bekämpften Bescheides nicht über die Ansprüche nach nicht konsumierten Erholungsurlauben abgesprochen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass dies nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidungsfindung gewesen sei. Über allfällige Ansprüche einer Urlaubsersatzleistung nach § 13e Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) sei durch die Dienstbehörde gegebenenfalls gesondert nach rechtskräftiger Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden.

 

Zum Beschwerdebegehren, die Kürzung der Bezüge nach § 13c GehG 1956 aufzuheben, sei festzuhalten, dass über seine Bezugsansprüche im angefochtenen Bescheid nicht zu entscheiden gewesen sei. Im Rahmen der Entscheidungsfindung des bekämpften Bescheides sei ausschließlich über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 14 BDG 1979 abzusprechen gewesen.

 

Unter Hinweis auf die obigen Ausführungen – insbesondere auf die ärztlichen Sachverständigengutachten der BVA vom 03.10.2013 und von XXXX vom 08.05.2014 – sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

 

Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter teilweiser Wiederholung des Beschwerdevorbringens um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

 

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

 

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Der gegenständliche Beschluss wurde am 05.04.2017 in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der Beschwerdeführer stand bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Versetzung in den Ruhestand als Teamexperte Spezial im Kundenteam B beim Zollamt Graz (Arbeitsplatz-Wertigkeit A2/3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit Einbringung der Beschwerde gilt der Beschwerdeführer als beurlaubt.

 

Mit Befund von XXXX vom 28.08.2013 wurde die Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers unter bestimmten Voraussetzungen einer anderen Verwendung für möglich gehalten. Darin wurde zudem festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter diesen Voraussetzungen durchaus weiter gegeben ist.

 

Im Gutachten der Oberbegutachterin der BVA XXXX vom 03.10.2013 wurden Aussagen zur Dienstunfähigkeit getroffen, die alle in Frage kommenden Arbeitsplätze betreffen. Dieses Gutachten vom 03.10.2013 ist in einer ergänzenden Stellungnahme von derselben Begutachterin am 04.02.2014 revidiert worden. Gleichzeitig wurde darin eine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt.

 

Mit Gutachten vom 08.05.2014 von XXXX wurde lediglich Dienstunfähigkeit hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers angenommen. Der Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes trat XXXXin diesem Gutachten nicht entgegen. Auch der bekämpfte Bescheid trat der Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht entgegen.

 

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung stützen sich im Wesentlichen auf das Gutachten von XXXX vom 08.05.2014. Zur Begründung jeglicher Dienstunfähigkeit für alle Arbeitsplätze wird von der belangten Behörde das durch Stellungnahme vom 04.02.2014 von XXXX revidierte Gutachten vom 03.10.2013 herangezogen.

 

Im angefochtenen Bescheid wurden zur Verneinung der Restarbeitsfähigkeit, keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Folglich hat es die belangte Behörde auch unterlassen, hinreichende Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen zu treffen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Zur Dienstfähigkeit wurden unterschiedliche ärztliche Aussagen nicht einander gegenübergestellt oder in Bezug zu möglichen anderen Arbeitsplätzen innerhalb der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers gesetzt.

 

Feststellungen zur Restarbeitsfähigkeit und damit zur Eignung für in der Verwendungsgruppe eingerichtete Arbeitsplätze konnten aufgrund der unterschiedlichen Gutachten nicht getroffen werden.

 

Wenn die belangte Behörde in ihrer Begründung ausführt, im Gutachten vom 03.10.2013 werde dokumentiert, dass aufgrund der schweren Defizite des Beschwerdeführers jede berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei, verkennt sie dabei, dass der Hinweis auf eine schriftliche "Dokumentation" nicht dieselbe rechtliche Qualität wie eine begründete Feststellung aufweist. Die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber zu treffen gehabt, ob und warum sie aufgrund des Gutachtens von einer nachweislich festgestellten Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht.

 

Es kann daher weder ausgeschlossen noch abschließend festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen geeigneten Verweisarbeitsplatz innerhalb der Verwendungsgruppe A2 ausüben kann.

 

Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

In § 135a Abs. 2 BDG 1979 ist vorgesehen, dass bei Ruhestandsversetzungen von Amts wegen (§ 14 BDG 1979) die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

 

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

 

§ 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015 lautet:

 

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

 

Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).

 

Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 16.03.1998, Zl. 93/12/0077).

 

Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung demnach einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, bei dessen Feststellung sie sich – soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt – der fachtechnisch geschulten (medizinisch-wissenschaftlichen) Hilfestellung durch die im Gesetz genannten Sachverständigen zu bedienen hat (VwGH 19.09.2003, Zl. 2003/12/0068).

 

Im gegenständlichen Fall erfolgte sowohl im bekämpften Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung keine ausreichende Auseinandersetzung mit den in den Gutachten getroffenen unterschiedlichen Aussagen betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

 

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Hinweis vom 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (Prüfung der Verweisungstauglichkeit; vgl. VwGH 13.03.2002, Zl. 2001/12/0138). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.05.2011, Zl. 2010/12/0136).

 

Wenn sich herausstellt, dass der Beamte aufgrund seiner Restarbeitsfähigkeit überhaupt keine der Verwendungen der betreffenden Verwendungsgruppe wahrnehmen kann, so darf die Behörde vom Nichtvorliegen von Verweisungsarbeitsplätzen und der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 ausgehen. Ergibt die Prüfung hingegen, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu prüfen. Erst wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 nicht als dienstfähig angesehen werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Beamten mit einer nachvollziehbaren Begründung mitzuteilen (vgl. VwGH 02.07.2007, Zl. 2006/12/0131, mwN). (VwGH 2006/12/0223, 17.12.2007)

 

Im vorliegenden Fall kann das Nichtbestehen einer Restarbeitsfähigkeit mangels widersprüchlicher Gutachten jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

 

Die belangte Behörde stellte auch nicht fest, dass überhaupt keine Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers frei sind bzw., dass sämtliche freie Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 zumutbar sind. Die belangte Behörde wird somit eine genaue – der obigen Vorgehensweise entsprechende – Sekundärprüfung durchzuführen haben.

 

Es kann somit nicht abschließend festgestellt werden, ob zumindest gleichwertige Verweisungsarbeitsplätze existieren und ob diese dem Beamten mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können.

 

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die maßgebende Frage des Vorliegens der Restarbeitsfähigkeit nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Dadurch konnte die Eignung des Beschwerdeführers für in der Verwendungsgruppe eingerichtete Arbeitsplätze aufgrund der widersprüchlichen Gutachten nicht getroffen werden. Diese Vorgehensweise wird als unzureichend erachtet. Im vorliegenden Fall liegt demgemäß ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

 

Die belangte Behörde wird sich sohin erneut mit den oben beschriebenen Punkten sowie insbesondere mit den widersprüchlichen Aussagen betreffend die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gründlich auseinandersetzen zu haben und diese unter Heranziehung aller in Betracht kommenden relevanten Beweismittel in stringenter Beachtung des Grundsatzes der Amtswegigkeit umfassend und abschließend beurteilen und dem Beschwerdeführer hierzu Parteiengehör gewähren müssen.

 

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde die notwendigen Unterlagen und Informationen über zu treffende Feststellungen – wie das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen innerhalb derselben Verwendungsgruppe – nicht vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

 

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der rechtlichen Beurteilung wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen zu einer etwaigen Restarbeitsfähigkeit sowie zur Verfügbarkeit eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 unterlassen wurden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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