BVwG W118 2007172-1

BVwGW118 2007172-121.5.2014

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §14
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2 Z1
B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §14
INVEKOS-GIS-V 2011 §4
INVEKOS-GIS-V 2011 §7
INVEKOS-GIS-V 2011 §8
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs1
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2007172.1.00

 

Spruch:

W118 2007172-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Vorstands-Mitglieds des Geschäftsbereichs I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 01.04.20114, AZ. 14048/I/1/1/Gre, betreffend einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 22.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zur BNr. XXXX die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie, der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage sowie der Sonderrichtlinie ÖPUL.

2. Mit Datum vom 23. und 24.07.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine förderbare Alm-Fläche im Ausmaß von 104,30 ha ermittelt.

3. Mit Schreiben vom 13.01.2014 teilte die Landwirtschaftskammer

XXXX der AMA mit, hinsichtlich der XXXX sei die Almfutterfläche in den Jahren 2009 bis 2013 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung auch dem Landwirt nicht erkennbar gewesen.

4. Mit Schreiben der AMA vom 17.01.2014, AZ II/5/16-RFL-120818727, wurde der BF mitgeteilt, gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei es erforderlich, dass für jede Referenzfläche lagegenau ein maximal beantragbares Flächenausmaß festgesetzt wird (= beihilfefähige Höchstfläche). Über dieses Ausmaß hinaus könne keine Gewährung von Direkt- und Ausgleichszahlungen erfolgen. Das vor Ort ermittelte Flächenausmaß entspreche somit der vorläufig festgesetzten beihilfefähigen Höchstfläche (Referenzfläche). Für die gegenständliche Alm lägen allerdings neue Luftbildaufnahmen vor. Die BF werde ersucht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend der nationalen INVEKOS-GIS-V 2011 die vorläufig festgesetzte Referenzfläche gegebenenfalls anzupassen.

5. Mit Schreiben vom 07.02.2014 teilte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass die mitgeteilte Fläche zu gering sei. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, könne diese Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche bescheidmäßig zu erledigen habe.

6. Mit Bescheid des Vorstands-Mitglieds des Geschäftsbereichs I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 01.04.20114, AZ. 14048/I/1/1/Gre, wurde der angeführte Antrag der BF vom 07.02.2014, die Almreferenzfläche 2014 für die BF mit 125 ha 94 a bescheidmäßig festzusetzen, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH als unzulässig zurückgewiesen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 11.04.2014. Begründend führt die BF aus, die belangte Behörde verkenne, dass es primär gar nicht um einen Feststellungsbescheid gehe, sondern dass bereits an sich auf Grund der Rechtslage ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 22.04.2013 beantragte die BF zur BNr. XXXX die Gewährung von Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie, der Sonderrichtlinie Ausgleichszulage sowie der Sonderrichtlinie ÖPUL.

1.1. Die BF bewirtschaftet die Alm mit der BNr. XXXX. Die förderfähige Fläche der Alm wurde im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2013, Beilage Flächennutzung mit 131,29 ha angegeben.

1.2. Mit Datum vom 11.07.2013 wurde seitens der BF eine Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2013 zur Alm mit der BNr. XXXX abgegeben, auf der sieben Auftreiber von Pferden angeführt wurden. Darüber hinaus haben im Sommer 2013 diverse Antragsteller Rinder auf die Alm aufgetrieben.

2. Mit Datum vom 23. und 24.07.2013 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine förderbare Fläche im Ausmaß von 104,30 ha ermittelt. Für die Antragsjahre 2009 bis 2012 wurde ebenfalls eine geringere Fläche als beantragt ermittelt.

2.1. Mittels E-Mail vom 26.08.2013 wurde der AMA seitens des Obmanns der BF mitgeteilt, im Jahr 2008 sei die XXXX durch die AMA kontrolliert und eine Futterfläche von 143 ha festgestellt worden. Seither habe sich die Bewirtschaftung der Alpe nicht geändert. Aufgrund einer Sicherheitsmaßnahme sei die Futterfläche im Jahr 2013 (Almproblematik) auf 131 ha reduziert worden. Laut Vor-Ort-Kontrolle 2013 sollten nur mehr 105 ha Futterfläche nach dem gleichen Almleitfaden wie 2008 vorhanden sein. Der Obmann berufe gegen das Ergebnis und bitte um Nachkontrolle.

3. Mit Schreiben vom 13.01.2014 teilte die Landwirtschaftskammer

XXXX der AMA mit, hinsichtlich der XXXX sei die Almfutterfläche in den Jahren 2009 bis 2013 im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung auch dem Landwirt nicht erkennbar gewesen. Die Bestätigung beziehe sich auf die Almfeldstücke und die Almschläge des betroffenen Jahres. Mit Datum vom 28.01.2014 erging ein gleichlautendes Schreiben, dem eine Auflistung der beantragten Feldstücke und Schläge nebst einer Beschreibung der Beantragungs-Situation beigefügt war. Die Auflistung ist überschrieben mit "Almfutterflächen gemäß Task Force Almen" und soll offensichtlich zur Bestätigung dienen, dass die BF an den fehlerhaften Angaben kein Verschulden traf.

3.1. Die Bezug habenden Unterlagen wurden dem BVwG als Teil des Aktes vorgelegt, erscheinen aber vor dem beschriebenen Hintergrund nicht entscheidungswesentlich.

4. Mit Schreiben der AMA vom 17.01.2014, AZ II/5/16-RFL-120818727, wurde der BF mitgeteilt, gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 sei es erforderlich, dass für jede Referenzfläche lagegenau ein maximal beantragbares Flächenausmaß festgesetzt wird (= beihilfefähige Höchstfläche). Über dieses Ausmaß hinaus könne keine Gewährung von Direkt- und Ausgleichszahlungen erfolgen.

4.1. Entsprechend der nationalen INVEKOS-GIS-V 2011 erfolge die Festlegung der Referenzfläche für die Almantragstellung 2014 durch die Agrarmarkt Austria.

4.2. Auf der Alm der BF hätte im Jahr 2013 eine Vor-Ort-Kontrolle durch den Technischen Prüfdienst der AMA stattgefunden. Das vor Ort ermittelte Flächenausmaß entspreche somit der vorläufig festgesetzten beihilfefähigen Höchstfläche (Referenzfläche).

4.3. Für die gegenständliche Alm lägen allerdings neue Luftbildaufnahmen vor. Die AMA übermittle der BF somit eine neue Hofkarte und zusätzlich das Formular der vorläufigen Referenzflächenauswertung. Mithilfe der bereits angedruckten Schlagnummerierung könnte die BF eine eindeutige Verbindung zwischen dieser Referenzflächenauswertung und der Hofkarte herstellen.

4.4. Die BF werde nunmehr ersucht, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechend der nationalen INVEKOS-GIS-V 2011 diese Angaben nochmals hinsichtlich ihrer Aktualität (insbesondere des Flächenausmaßes, der Nutzungsart und der Lage) zu überprüfen.

4.5. Bei Akzeptanz der vorläufig festgesetzten Referenzfläche und sofern sich kein weiterer Aktualisierungsbedarf ergebe, sei seitens der BF nichts weiter zu veranlassen. Somit werde die vorläufige Referenzfläche zur endgültigen Referenzfläche für die Antragstellung 2014.

4.6. Werde die vorläufig festgesetzte Referenzfläche nicht akzeptiert oder hätten sich Änderungen in der Natur ergeben, bestehe Handlungsbedarf. Diesfalls seien im AMA GIS (wie im Bezug habenden Schreiben ausführlich dargestellt) entsprechende Änderungen vorzunehmen. Diese Überprüfung/Aktualisierung könne auch unter Zuhilfenahme der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erfolgen.

4.7. In weiterer Folge sei dann das Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche" zu erstellen und auszudrucken. Dieses automatisch erstellte Formular sei in weiterer Folge bis spätestens 07.02.2014 an die AMA zu übermitteln.

4.8. Dieses Formular diene als Grundlage zur inhaltlichen Prüfung betreffend die Festlegung der endgültigen Almreferenzfläche durch die AMA. Nach Abschluss der Prüfung erhalte die BF eine schriftliche Information über die endgültige Almreferenzfläche zeitgerecht vor der Antragstellung des Mehrfachantrages 2014. Nähere Details betreffend Handhabung bzw. zu beachtende Fristen erhalte die BF auf ihrer Bezirksbauernkammer oder unter www.ama.at .

4.9. Die Beantragung der Direktzahlungen könne die BF wie gewohnt über www.eama.at oder unter Zuhilfenahme ihrer örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer vornehmen.

4.10. Auf der Homepage der AMA war eine detaillierte Beschreibung der vorzunehmenden Bearbeitungsschritte abrufbar.

5. Mit Schreiben vom 07.02.2014 teilte die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit, sie sei mit Schreiben der AMA vom 17.01.2014 darüber informiert worden, dass die vorläufige Almreferenzfläche 104 ha 30 a betrage.

5.1. Diese Fläche sei zu gering. Die BF habe vor, Sachverständige beizuziehen, um die entsprechenden tatsächlichen richtigen und höheren Flächenwerte ausreichend darlegen und einbringen zu können. Innerhalb der derzeit geltenden Frist (07.02.2014) sei das jedoch nicht möglich. Die BF werde solche Schritte daher in diesem Sommer vorbereiten und für die Almreferenzfläche 2015 einsetzen.

5.2. Um jedoch keinen Rechtsnachteil zu erleiden, habe die BF gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer die Almreferenzfläche 2014 laut beiliegender Beilage ./A erarbeitet. Die BF sei zwar der Meinung, dass diese Almreferenzfläche (nämlich 125 ha 94 a) zu gering sei, und werde es in weiterer Folge mit Sachverständigengutachten nachweisen. Jedenfalls gehe aber diese Almreferenzfläche aufgrund der Erarbeitung der Landwirtschaftskammer hervor und werde diese für die Festlegung der Referenzfläche 2014 durch die AMA zugrunde zu legen sein.

5.3. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, könne diese Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche bescheidmäßig zu erledigen habe.

5.4. Unabhängig davon stelle die BF den Antrag, die nunmehr anliegende Erledigung der Feststellung der Almreferenzfläche 2014 für die XXXX bescheidmäßig zu erledigen, das heiße, einen Bescheid insbesondere auch über das konkrete Ausmaß der Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 zu erlassen. Die BF habe einen Rechtsanspruch darauf, dass die Sache bescheidmäßig erledigt werde.

5.5. Aus all diesen Gründen stelle die BF den Antrag, die Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 der XXXX mit gesamt 125 ha 94 laut Beilage ./A bescheidmäßig festzusetzen.

5.6. Die Beilage ./A beinhaltet ein Formular "Antrag auf Änderung der Referenzfläche GIS-MFA 2014", aus der sich eine Nettofläche im Ausmaß von 125,94 ha ergibt.

6. Mit Bescheid des Vorstands-Mitglieds des Geschäftsbereichs I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 01.04.20114, AZ. 14048/I/1/1/Gre, wurde der Antrag der BF, die Almreferenzfläche 2014 für die BF mit 125 ha 94 a bescheidmäßig festzusetzen, unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des VwGH als unzulässig zurückgewiesen.

6.1. Begründend wurde ausgeführt, die vorläufige Almreferenzfläche 2014 sei für die BF im Umfang von 104 ha 30 a festgestellt worden. Diese Fläche sei der BF mitgeteilt worden. Der Parteienvertreter hätte mit Datum vom 07.02.2014 den Antrag gestellt, die Almreferenzfläche für die BF mittels Bescheid mit 125 ha 94 a festzusetzen.

6.2. Gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 werde das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.

6.3 Für jede Referenzparzelle werde für die Zwecke der Betriebsprämienregelung beziehungsweise der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das geografische Informationssystem (GIS) werde auf Grundlage eines nationalen Koordinaten- Referenzsystems angewandt.

6.4. Gemäß § 7 Abs. 1 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 erfolge die auf Grund der oben genannten EU-Verordnung erforderliche Festlegung der Referenzfläche für die Almantragstellung 2014 durch die AMA.

6.5. Gemäß § 8 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 seien Abweichungen der Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Die Feststellungen der autorisierten Stelle seien davon unbeschadet der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen könne, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller könne im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

6.6. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliege und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmten.

6.7. Ein Feststellungsbescheid sei jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden sei, wobei insb. auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegenstehe.

6.8. Eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden sei im Bereich der Almreferenzflächenfeststellung nicht vorgesehen.

6.9. Für die Frage, ob ein Feststellungsbescheid notwendiges Mittel zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei, sei von Bedeutung, ob der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen nicht ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder Gerichten offenstehe und ob die Beschreitung des Rechtswegs zumutbar sei. Als nicht zumutbar angesehen werde, wenn eine Klärung nur im Wege eines Verwaltungsstrafverfahrens möglich wäre.

6.10. § 8 Abs. 2 der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 eröffne dem Antragsteller ausdrücklich die Möglichkeit, seine Einwände gegen die Digitalisierung im Rahmen der Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe geltend zu machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

6.11. Somit stehe durch die Erlassung eines Leistungsbescheides der Rechtsweg im Rahmen des Verwaltungsverfahrens offen und damit bestehe kein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides. Dieser Rechtsweg sei dem Antragsteller nach der zitierten Judikatur des VwGH auch zumutbar.

6.11. Damit lägen die oben genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, die der VwGH in ständiger Rechtsprechung für erforderlich erachte, nicht vor.

6.12. Von der Gewährung eines Parteiengehörs vor Bescheiderlassung hätte abgesehen werden können, da es nach ständiger Judikatur des VwGH keines Ermittlungsverfahrens und keiner weiteren Feststellungen durch ein Beweisverfahren bedürfe, wenn die den Sachverhalt bildenden Tatsachen sichtbar zutage liegen und offenkundig sind. Auch zu bloß rechtlichen Schlussfolgerungen der Behörde sei kein Parteiengehör zu gewähren.

6.13. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende verfahrensleitende Antrag sei vom Parteienvertreter selbst gestellt worden. Weitere Ermittlungsschritte seien für die Beurteilung der Unzulässigkeit des Antrages nicht erforderlich gewesen. Somit seien die eigenen Angaben der Partei Grundlage für die Entscheidung gewesen.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der BF vom 11.04.2014. Begründend führt die BF aus, die belangte Behörde verkenne, dass es primär gar nicht um einen Feststellungsbescheid gehe, sondern dass bereits an sich auf Grund der Rechtslage ein inhaltlicher Bescheid zu erlassen wäre.

7.1. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, könne diese Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 bescheidmäßig zu erledigen habe.

7.2. Das habe die belangte Behörde verkannt. Die eben angeführte Bestimmung ginge auch § 8 Abs. 2 der innerstaatlichen Invekos-Gis-VO im Rahmen des Anwendungsvorranges vor (wobei zudem § 8 Abs. 2 für die Höchstflächenfestsetzung nicht einschlägig wäre).

7.3. Die Behörde hätte es gänzlich unterlassen, über die beantragte Erhöhung der Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 (von 104 ha 30 a auf - laut ehemaliger Beilage ./A - 125 ha 94 a) abzusprechen. Das sei jedoch DRINGEND erforderlich, weil ja der MFA 2014 bis spätestens 15. Mai 2014 abgegeben werden müsse.

7.4. Mit Schreiben vom 17.01.2014 sei die BF über die vorläufige Almreferenzfläche 2014 durch die AMA informiert worden. Diese betrüge laut AMA 104 ha 30 a.

7.5. Die BF habe gemeinsam mit der Landwirtschaftskammer die Almreferenzfläche 2014 laut ehemaliger Beilage ./A erarbeitet. Die Beschwerdeführerin sei zwar der Meinung, dass auch diese Almreferenzfläche (nämlich 125 ha 94 a) zu gering sei, und werde es in weiterer Folge mit Sachverständigengutachten nachweisen. Jedenfalls gehe aber diese Almreferenzfläche aufgrund der Erarbeitung der Landwirtschaftskammer hervor und werde diese für die Festsetzung der Referenzfläche 2014 zugrunde zu legen sein.

7.6. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, könne diese Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 bescheidmäßig zu erledigen habe.

7.7. Die BF hätte daher auch ausdrücklich einen entsprechenden Antrag gestellt, über den jedoch weder formell, noch inhaltlich abgesprochen worden sei.

7.8. Selbst wenn die Behörde - unrichtig - der Meinung wäre, dass darüber nicht bescheidmäßig abzusprechen gewesen wäre, hätte sie eine Erledigung/Entscheidung vornehmen müssen, weil ja dies Voraussetzung für die (gemeint wohl: den) bis spätestens zum 15.05.2014 einzubringenden MFA sei.

7.9. Auch darauf habe die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch.

7.10. Da gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) 1122/2009 für jede Referenzparzelle für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt werde, könne diese Bestimmung nicht anders verstanden werden, als dass die AMA die Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 bescheidmäßig zu erledigen habe. Unabhängig davon hätte die BF den Antrag gestellt, einen Bescheid insbesondere auch über das konkrete Ausmaß der Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 zu erlassen, über den die Behörde nur formell (Zurückweisung, weil angeblich kein Feststellungsbescheid zulässig wäre), aber nicht inhaltlich abgesprochen.

7.11. Das sei rechtswidrig gewesen, weil auch ein Feststellungsinteresse bestehe und eine andere Vorgangsweise unzumutbar wäre. Würde die BF die höher beantragte und auch urkundlich belegte Fläche (./A) im MFA 2014 angeben, ohne dass davor die Behörde diese höhere Fläche als Referenzfläche/Almfutterfläche 2014 festgesetzt hätte, würde es bei (zu ergänzen wohl: einer) zu erwartenden VOK allenfalls zu Abweichungen kommen und damit zu u.a. Sanktionen und träfe die BF und damit u.a. auch ihre Mitglieder und/oder Aufzinser nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ein Verschulden. Rechtssicherheit wäre keine gegeben.

7.12. Der Einwand, dass man die Fläche, die die Kammer berechnet hatte (./A), zu Grunde gelegt hätte und nicht die geringere Fläche, die die AMA vorläufig errechnet hatte, würde aller Voraussicht nach fehl schlagen.

7.13. Damit wäre eine - zeitversetzte - Vorgehensweise über § 8 Abs. 2 der innerstaatlichen Invekos-Gis-VO erfolglos.

7.14. Wenn jedoch, wie beantragt, die Behörde die erhöhte Fläche (./A) festsetzen würde (zu der ja auch die Kammer komme), gäbe es die aufgezeigte Problematik nicht. Auch die Interessensabwägung spreche daher für die BF.

7.15. Aus allen diesen Gründen stelle die BF das Begehren, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 der BF mit gesamt 125 ha 94 a laut Beilage ./A bescheidmäßig festgesetzt werde; in eventu; die Festsetzung der Almreferenzfläche 2014 für die BF bescheidmäßig zu erledigen, das heißt einen Bescheid insbesondere auch über das konkrete Ausmaß der Almfutterfläche/Referenzfläche zu erlassen; in eventu: die Festsetzung der Almrefenzfläche 2014 für die BF zu erledigen, das heißt insbesondere auch über das konkrete Ausmaß der Almfutterfläche/Referenzfläche 2014 (zu ergänzen wohl: zu entscheiden).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt. Darüber hinaus wurde Einschau in die Homepage der Landwirtschaftskammer XXXX gehalten und mit Datum vom 15.05.2014 der Artikel "Rupprechter: Problematik der Almfutterflächenerfassung entschärft" vom 19.03.2014 unter http://vbg.lko.at/? Rupprechter-Problematik-der-Almfutterflaechenerfassung-entschaerft &id=2500 ,2162755 abgerufen. Daraus ergibt sich die Feststellung zum Charakter der Schreiben der Landwirtschaftskammer XXXX vom 13. und 28.01.2014. Ferner wurde Einschau in die Homepage der AMA gehalten und mit Datum vom 15.05.2014 die Presseinformation vom 15.1.2014

"Von der vorläufigen Almreferenzfläche zur endgültigen Almreferenzfläche" unter

http://www.ama.at/Portal.Node/ama/public?gentics.am=PCP&p.contentid=10007.102881 abgerufen. Daraus ergibt sich die Feststellung betreffend die Abrufbarkeit von Informationen betreffend die Festlegung der Almreferenzfläche. Darüber hinaus wurde Einschau in die Rinderdatenbank gehalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (im Folgenden: VO (EG) 73/2009 ), ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16 idgF:

KAPITEL 4

Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 14

Anwendungsbereich

Jeder Mitgliedstaat richtet ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend "integriertes System" genannt) ein.

Das integrierte System gilt für die Stützungsregelungen nach Anhang I.

Es gilt, soweit notwendig, auch für die Verwaltung und Kontrolle der Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 dieses Titels.

Artikel 15

Bestandteile des integrierten Systems

(1) Das integrierte System umfasst

a) eine elektronische Datenbank;

b) ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen;

c) ein System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen;

d) Beihilfeanträge;

e) ein integriertes Kontrollsystem;

f) ein einheitliches System zur Erfassung jedes Betriebsinhabers, der einen Beihilfeantrag stellt.

(...).

Artikel 17

System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen stützt sich auf Katasterpläne und -unterlagen oder anderes Kartenmaterial. Dazu werden computergestützte geografische Informationssystemtechniken eingesetzt, vorzugsweise einschließlich Luft- und Satellitenorthobildern mit homogenem Standard, der mindestens eine dem Maßstab 1:10 000 entsprechende Genauigkeit gewährleistet.

Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen - unter anderem unter Verwendung elektronischer Mittel - vordefinierte Formulare auf der Grundlage der im vorangegangenen Kalenderjahr ermittelten Flächen und kartografische Unterlagen mit der Lage dieser Flächen und gegebenenfalls dem Standort der Ölbäume zur Verfügung. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass in dem Beihilfeantrag lediglich die Änderungen gegenüber dem für das Vorjahr eingereichten Beihilfeantrag auszuweisen sind.

(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass ein einziger Beihilfeantrag mehrere oder alle in Anhang I aufgeführten oder sonstige Stützungsregelungen umfasst.

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 ), ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idgF:

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 .

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;

(...);

26. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"):

computergestützte geografische Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ;

27. "Referenzparzelle": geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im GIS registrierten Identifizierungsnummer des einzelstaatlichen Identifizierungssystems nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ;

28. "Kartenmaterial": Karten oder andere Unterlagen zur Mitteilung des Inhalts des GIS zwischen den Beihilfeantragstellern und den Mitgliedstaaten;

29. "nationales geodätisches System": Koordinaten-Referenzsystem gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, das es gestattet, landwirtschaftliche Parzellen in dem gesamten Mitgliedstaat standardisiert zu vermessen und zu identifizieren;

(...).

Artikel 6

Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird auf Ebene von Referenzparzellen wie Katasterparzellen oder Produktionsblöcken angewendet, damit eine individuelle Identifizierung der einzelnen Referenzparzellen gewährleistet ist.

Für jede Referenzparzelle wird für die Zwecke der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung eine beihilfefähige Höchstfläche festgesetzt. Das GIS wird auf der Grundlage eines nationalen Koordinaten-Referenzsystems angewandt. Werden unterschiedliche Koordinatensysteme verwendet, so müssen diese innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten kompatibel sein.

Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden und verlangen unter anderem, dass die Sammelanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten bewerten jährlich die Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen. Die Bewertung bezieht sich auf die folgenden Qualitätskriterien:

a) die richtige Angabe der Größe der beihilfefähigen Höchstfläche;

b) den Anteil und die Verteilung der Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;

c) die Einstufung von Referenzparzellen, bei denen die beihilfefähige Höchstfläche den nicht beihilfefähigen Flächen Rechnung trägt oder bei denen sie der landwirtschaftlichen Fläche nicht Rechnung trägt;

d) das Auftreten von Referenzparzellen mit kritischen Mängeln;

e) das Verhältnis der angemeldeten Fläche zur beihilfefähigen Höchstfläche innerhalb der Referenzparzellen;

f) den Prozentsatz der Referenzparzellen, die im Laufe der Jahre geändert wurden;

g) die Zahl der bei den Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Bei der Bewertung gemäß Unterabsatz 1

a) verwenden die Mitgliedstaaten Daten, anhand deren die derzeitige Situation vor Ort beurteilt werden kann;

b) wählen die Mitgliedstaaten eine angemessene Stichprobe aus allen Referenzparzellen aus.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens zum 31. Januar, der auf das betreffende Kalenderjahr folgt, einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen mit dem Zeitplan für ihre Umsetzung. Für das Kalenderjahr 2010 sind diese Informationen der Kommission jedoch bis spätestens zum 28. Februar 2011 zu übermitteln.

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(...)

(3) Zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs gemäß Absatz 1 Buchstabe d ist in dem dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung gestellten vordefinierten Formular die im Rahmen der Betriebsprämienregelung oder der Regelung über die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähige Höchstfläche je Referenzparzelle anzugeben. In den kartografischen Unterlagen nach der genannten Vorschrift sind die Grenzen der Referenzparzellen und deren individuelle Identifizierung einzutragen, und vom Landwirt ist die Lage jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle anzugeben.

(4) Bei der Einreichung des Antrags berichtigt der Betriebsinhaber das in den Absätzen 2 und 3 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Betrifft die Berichtigung die Fläche der Referenzparzelle, so gibt der Betriebsinhaber die aktualisierte Fläche jeder betroffenen landwirtschaftlichen Parzelle und erforderlichenfalls die neuen Grenzen der Referenzparzelle an.

§ 28 MOG 2007:

Generelle Verordnungsermächtigung

(...)

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass

die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und

die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.

(...).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idgF:

Referenzparzelle

§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.

(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.

(...).

Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle

§ 7. (1) Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.

(2) Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.

(3) Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.

(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.

(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.

Weitere Verwendung der Hofkarte

§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.

(...).

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010),

BGBl. II Nr. 492/2009:

Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

b) Rechtliche Würdigung:

ba) Zum Europarecht:

Die BF bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, sie hätte einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Almreferenzfläche. Dieser Rechtsanspruch stütze sich unmittelbar auf Art. 6 VO (EG) 1122/2009 .

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) enthält sowohl Bestimmungen, die sich an die Mitgliedstaaten, als auch Bestimmungen, die sich an die Antragsteller richten. Bedauerlicher Weise werden Regelungen, die sich an den Mitgliedstaat, und solche, die sich an die Antragsteller richten, im Regelfall nicht als solche ausgewiesen.

Ein Rechtsanspruch eines Antragstellers könnte aus Warte des BVwG nur aus einer Bestimmung abgeleitet werden, die sich unmittelbar oder zumindest mittelbar an die Antragsteller richtet.

Aus Warte des BVwG ist jedoch davon auszugehen, dass die Festsetzung der beihilfefähigen Höchstfläche durch die Referenzparzelle ein allein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Gebot darstellt. Durch die Begrenzung der beihilfefähigen Höchstfläche soll die Prämiengewährung für nicht beihilfefähige Flächen von vornherein möglichst weitgehend ausgeschlossen und so das Risiko von Unregelmäßigkeiten minimiert werden.

Das Bezug habende Regelwerk zielt nicht darauf ab, den Antragsteller vor Sanktionen zu bewahren, sondern darauf, das Risiko von ungerechtfertigten Prämiengewährungen zu verringern. Es dient somit in erster Linie dem Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Für diese Sichtweise spricht an erster Stelle Art. 12 Abs. 4 UAbs. 2 VO (EG) 1122/2009 , demzufolge der Antragsteller bei der Antragstellung das vordefinierte Formular mit der beihilfefähigen Höchstfläche zu berichtigen hat, wenn Änderungen eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.

Dafür spricht ferner Art. 6 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 , der für die Festsetzung der Referenzparzelle eine Qualitätskontrolle, mithin ein Fehlerkalkül, vorsieht. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Bestimmung in ihrer Stammfassung verwiesen werden, die lautete:

Der betreffende Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass von mindestens 75 % der von einem Beihilfeantrag betroffenen Referenzparzellen mindestens 90 % der jeweiligen Fläche nach Maßgabe der Betriebsprämienregelung bzw. der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung beihilfefähig sind. Die Erfüllung dieser Anforderung wird jährlich mit geeigneten statistischen Methoden überprüft.

Es ist also nicht Aufgabe der Mitgliedstaaten, durch die Festlegung der beihilfefähigen Höchstfläche von vornherein jede Fehlbeantragung von Flächen auszuschließen, sondern ein bestimmtes Niveau an Sicherheit zur Vermeidung von Überdeklarationen zu gewährleisten. Wird dieses Niveau unterschritten, ist die Europäische Kommission berechtigt und verpflichtet, im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bzw. nunmehr Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1306/2013 , Beträge - insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs der festgestellten Nichtübereinstimmung mit dem Unionsrecht - von der Finanzierung auszuschließen.

Dementsprechend sieht § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011 eine Mitwirkungspflicht des Antragstellers und § 9 Abs. 2 eine Liste von Tatbeständen vor, bei deren Vorliegen sich der Antragsteller bei Feststellung einer Differenz zwischen der Referenzparzelle und der im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche ausnahmsweise auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen und die Behörde von der Verhängung von Sanktionen Abstand nehmen kann.

Diese Sichtweise wird letztlich auch von der herrschenden Rechtsprechung des VwGH zu fehlerhaften Angaben im Rahmen des INVEKOS, insb. bei Almen, gestützt, derzufolge die Letzt-Verantwortung für die Antragsdaten nicht bei der Behörde, sondern beim Antragsteller liegt. So führte der VwGH etwa in seinem Erkenntnis vom 16.11.2011, 2011/17/0145 exemplarisch aus:

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihnen gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst (oder durch Beauftragte), allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dass dies geschehen sei, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den angeführten europarechtlichen Rechtsgrundlagen somit nicht zu entnehmen, sodass die Bestimmungen auch nicht kraft Anwendungsvorranges die Regelungen der INVEKOS-GIS-V 2011 zu verdrängen vermögen.

bb) Zur nationalen Rechtslage:

Somit ist die BF tatsächlich - wie von der AMA zu Recht angenommen - auf die Frage zurückgeworfen, ob sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts auf Basis des Grundsatzes der Verfahrensautonomie ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.

Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-V 2011 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.

Darüber hinaus ergibt sich aus § 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 als der im vorliegenden Zusammenhang zweifellos spezielleren Norm unzweifelhaft, dass seitens des Normgebers die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erlassung eines Feststellungs-Bescheides zur Festsetzung des Ausmaßes der Referenzparzelle in keinem Fall beabsichtigt war. § 8 Abs. 2, letzter Satz INVEKOS-GIS-V 2011 lautet nämlich ausdrücklich: "Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat."

Im Gegenteil: Nach der seitens der AMA auf Basis des eben Gesagten zu Recht als alleinigem Beurteilungs-Maßstab herangezogenen Rechtsprechung des VwGH wird die Möglichkeit eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsbestimmungen dies vorsehen. Und eben dies trifft im vorliegenden Fall zu: § 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 schließt die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides nämlich explizit aus. Und diese Festlegung wird auch durch die Ermächtigung in § 28 Abs. 3 MOG 2007 getragen.

Darüber hinaus ist eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung nach den europarechtlichen Vorgaben zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für die BF somit nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich.

Und letztlich erscheint die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch die BF iSd Rechtsprechung des VwGH auch zumutbar; vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit mwN etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Wenn die BF nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass die BF einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.

Dass diese Beiziehung erst für das Jahr 2015 erfolgen soll, obwohl die Bezug habende Vor-Ort-Kontrolle bereits im August 2012 stattgefunden hat, liegt aus Warte des BVwG im Bereich der BF. Diesfalls ist an die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zu erinnern, derzufolge ein wirksames Kontrollsystem voraussetzt, dass die vom Antragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, sodass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet; vgl. mwN EuGH 19.11.2002, C-304/00 , Regina.

Vor diesem Hintergrund braucht auch auf die Frage, ob die verwaltungsrechtliche Sanktionen des INVEKOS einer Strafe im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten sind, nicht eingegangen zu werden; vgl. in diesem Zusammenhang aber die Entscheidung des EuGH 05.06.2012, C-489/10 , Bonda, die wohl gegen diese Annahme spricht.

Letztlich scheitert die Erreichung des - unausgesprochenen Zieles - der BF, eine rechtskräftige Festsetzung der Referenzfläche vor der Antragstellung zu erreichen, um allfälligen Sanktionen zu entgehen, in der Sache auch an dem Umstand, dass ein entsprechendes Verfahren wohl in den seltensten Fällen vor Ablauf der Frist für die Antragstellung - in Österreich grundsätzlich der 15.5., wobei prämienrelevante Ausweitungen grundsätzlich bis längstens 09.06. zulässig sind; vgl. Art. 11, 14 und 23 VO (EG) 1122/2009 iVm § 3 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2011 - zu Ende geführt werden könnte. Den Antragsteller bis zur Beendigung eines solchen Verfahrens aus der Pflicht zu nehmen, erscheint europarechtlich - wie oben ausgeführt - allerdings nicht möglich.

Der Umstand, dass im Bescheid der AMA nicht zwischen dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung ohne konkretes Ausmaß und dem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung im angeführten Ausmaß unterschieden wurde, schadet aus Warte des BVwG nicht, da aus der Begründung des angefochtenen Bescheides unzweifelhaft hervorgeht, dass eine bescheidmäßige Erledigung per se als unzulässig erachtet wurde.

Soweit der Beschwerde die Aufforderung an die AMA zu entnehmen ist, die Referenzfläche zumindest ohne Bescheid vor Ablauf der Fristen für die Antragstellung 2014 festzulegen, geht das BVwG davon aus, dass diesem Begehren zwischenzeitig durch die AMA entsprochen bzw. die entsprechende Festlegung im GIS ersichtlich ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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