BVwG W115 2002518-1

BVwGW115 2002518-116.9.2014

BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
EStG §35 Abs1
EStG §35 Abs2
EStG §35 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
BBG §1 Abs2
BBG §40 Abs1
BBG §40 Abs2
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §42 Abs2
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
BBG §45 Abs3
BBG §54 Abs12
BBG §55 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
EStG §35 Abs1
EStG §35 Abs2
EStG §35 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W115.2002518.1.00

 

Spruch:

W115 2002518-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 und § 55 Abs. 4 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend der Zuerkennung von Pflegegeld Stufe 1 vom XXXX

Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt betreffend die Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension vom XXXX

Gutachten, XXXX, Allgemeinmedizin vom XXXX

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am

XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise:

Gesamtmobilität - Gangbild: leicht unsicheres Gangbild, keine Gehhilfe

Kopf: Zähne: saniert, Brillenträger, Sens. frei, NAP's unauff.

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.

Thorax: symm., Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch,

Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS

WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, linkskonv. Kyphoskoliose der BWS, FBA 25cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/13, Hartspann der LWS

Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach AE, laparoskopische OP

Nierenlager: beids. frei

Obere Extremität: frei beweglich, kein Funktionsausfall, grobe Kraft erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt

Untere Extremität: frei beweglich, krep. Reiben beider Kniegelenke bei festem BA, Umfang des li. Kniegelenkes: 37,5cm, (rechts: 38cm), keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang seitengleich: 39cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe unauff., Zehen- und Fersengang möglich

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Immunschwächekrankheit

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringe Viruslast, jedoch multiple Beschwerden im Rahmen der angewandten Behandlung, inkludiert Polyneuropathie. g.Z. 10.08.03 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Gonarthrose beidseits

Unterer Rahmensatz, da keine Funktionseinschränkung nachweisbar. 02.02.01 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht erhöht, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB: Zustand nach Ileusoperation 1982.

1.2. Mit Schreiben vom XXXX hat die belangte Behörde den begutachtenden Arzt zur Überprüfung der Funktionseinschränkung Nr. 1 unter der Positionsnummer g.Z. 10.08.03 ersucht, da aufgrund einer Gesetzesänderung gegenständliche Positionsnummer entfallen sei.

1.3. Am XXXX erfolgte durch XXXX eine Korrektur des Gutachtens. Dabei wird nunmehr die Funktionseinschränkung Nr. 1 unter Positionsnummer g.Z. 10.03.13 eingeschätzt. Hinsichtlich des Grades der Behinderung bzw. der Begründung des Rahmensatzes hat sich keine Veränderung ergeben.

1.4. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum XXXX Stellung zu nehmen.

1.5. Mit Schreiben vom XXXX wurde Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht hat, dass der Arzt, der ihn untersucht habe, in keinster Weise auf ihn eingegangen sei oder ihm zugehört habe. Weiters sei er auch nicht informiert gewesen, dass er bereits in Berufsunfähigkeitspension sei und Pflegegeld der Stufe 1 beziehe, obwohl er die Befunde welche zur Pflegestufe 1 geführt hätten in Vorlage gebracht habe. Es sei in den letzten Jahren wohl kaum zu einer Besserung gekommen. Der Allgemeinzustand und die Beine würden jährlich schlechter.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage von medizinischen Beweismitteln wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er um Neuberechnung seiner Behinderung ersuche.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Medikamentenliste/Therapieplan vom XXXX und XXXX

Befund, XXXX vom XXXX

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden von der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.

4.1. In den medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Chirurgie, und Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX, zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Internistischer Status auszugsweise:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 183 cm, 90 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist. Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig. Lymphknoten nicht tastbar. Augen: isokor, prompte Lichtreaktion. Zunge: normal, Zähne: Kronen, saniert. Hals:

unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine

Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch,

Körperbehaarung erhalten. Lunge: normales vesikuläres Atemgeräusch.

Herz: reine rhythmische Herztöne. RR 140/85, Frequenz 80/Min. rhythmisch. Abdomen: mäßig adipös. Leber am Rippenbogen, Milz nicht abgrenzbar. Nierenlager frei. Extremitäten: Arme normal, Dysästhesie an beiden Beinen, Schmerzzustände auch bei relativ geringer Berührung.

Chirurgischer Status auszugsweise:

Wirbelsäule: Normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, die Nackenregion als druckdolent angegeben, kein Bewegungsschmerz. KJA 1/20, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, Ott 30/32, Schober 10/14 bei guter Entfaltbarkeit, FBA 13cm, Aufrichten frei, Seitneigen und Rotation bds. frei.

Thorax: Äußerlich unauffällig, symmetrisch.

Abdomen: In Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund.

Obere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Fingerbeweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluss bds. suffizient und kräftig.

Untere Extremitäten: Beidseits normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich. Periphere Pulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke beidseits frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 70°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 HIV-Infektion

Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da geringe Viruslast, jedoch multiple Beschwerden im Rahmen der angewandten Behandlung, inkludiert Polyneuropathie. g.Z. 10.03.13 30 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Folgende Gesundheitsschädigungen/Gesundheitsschädigung mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen/verursacht, werden/wird bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da nur geringe Degenerationsprozesse ohne relevante Funktionseinschränkung. 02.02.01 10 vH

03 Gonarthrose beidseits.

Unterer Rahmensatz, da ohne funktionelle Einschränkung. g.Z. 02.02.01 10 vH

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt somit 30 vH weil keine ungünstige wechselseitige funktionelle Leidensbeeinflussung vorliegt.

Stellungnahme zu den Einwendungen und den vorgelegten Befunden:

Medikationsliste wurde berücksichtigt. Befund XXXX von XXXX:

Beschrieben sind hier zahlreiche zusätzliche Diagnosen und Beschwerden, die im Laufe der Jahre bestanden haben, im orthopädischen Fachbereich sind spondylarthrotische Veränderungen der Halswirbelsäule mit geringer Discopathie sowie eine Gonarthrose laut Befund von XXXX beschrieben. Die Halswirbelsäulenveränderungen sind nunmehr im Gutachten berücksichtigt. Die übrigen Angaben stellen keine einschätzungsrelevanten Leiden dar.

Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz:

Im orthopädischen Fachbereich ergibt sich eine Änderung insofern, als degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule zusätzlich anerkannt wurden. Davon abgesehen konnte keine Abweichung festgestellt werden.

5. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

5.1. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt sich dazu zu äußern.

Seitens der belangten Behörde wurden keine Einwendungen vorgebracht.

5.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde vom Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass er der Meinung sei, dass ihn die untersuchenden Ärzte nicht ernst genommen und nur rasch ein Gutachten erstellt hätten. Auch ergebe nach seiner Rechnung 10%, 10% und 30% einen Grad der Behinderung von 50%.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem mit Stichtag XXXX aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug und aus dem Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX. Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. So findet sich in den Gutachten eine ausführliche Stellungnahme zu dem Beschwerdevorbringen und auch auf die vorgelegten Befunde wird eingegangen (siehe dazu die Ausführungen unter Punkt I. 4.1.). Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften, weil er auch mangels Vorlage neuer Beweismittel nicht ausreichend substantiiert war. Das Vorbringen bringt nicht konkret zum Ausdruck inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. welche Leiden unberücksichtigt geblieben sind.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gemäß § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am XXXX gestellt worden ist und auch am 01.09.2010 kein rechtskräftiger Bescheid iSd § 55 Abs. 4 letzter Satz BBG vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Insoweit in der Stellungnahme zum Parteiengehör hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt wird, dass die Rechnung 10%, 10% und 30% in Summe 50% ergeben würde, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dieser Grundsatz (Beurteilungsmethode) ist in den eingeholten Sachverständigengutachten bei der Beurteilung der Leidenszustände des Beschwerdeführers und des Gesamtgrades seiner Behinderung berücksichtigt worden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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