BVwG W110 2166964-1

BVwGW110 2166964-126.2.2018

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2166964.1.00

 

Spruch:

W110 2166964-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Schmautzer Lichtenegger Rechtsanwälte, Lerchenfelder Straße 39/DG in 1070 Wien, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 05.07.2016, GZ: LSA 100-3/148-16/2, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Eintragung der Muster-Berechtigung C680 in eine Privatpilotenlizenz, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß Art. 8 Abs. 5 iVm Abschnitt C Abs. 1 lit a des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie ARA.GEN.315 iVm FCL.720.A lit d (3) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit Vorstellungsbescheid vom 10.09.2015, LSA 100-3/62-14/3, widerrief die Austro Control GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) u. a. den Zivilluftfahrerschein des Beschwerdeführers für die Lizenz für Flugzeuge (AT.FCL.14336) einschließlich Lehrberechtigungen infolge der missbräuchlichen Verwendung seiner Lehr- und Prüferberechtigung und der damit verbundenen Stellung als Sachverständiger. Von diesem Widerruf waren die mit seinem Privatpilotenschein verbundenen Rechte jedoch ausgenommen. Daher wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer eine entsprechende Privatpilotenlizenz ausgestellt werden würde. Gegen den Vorstellungsbescheid wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.

 

Am 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Anerkennung und Übertragung der Musterberechtigungen für die Luftfahrzeuge C680-PIC-IR, C525 sowie C501/55 1 von seiner US-amerikanischen Pilotenlizenz in seinen zur Lizenznummer AT.FCL.14336 ausgestellten Privatpilotenschein.

 

Hinsichtlich der Eintragung der Musterberechtigung C680 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass der Entzug der Berechtigungen mit dem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid vom 10.09.2015 auch den Entzug der mit der theoretischen Prüfung für die Verkehrspilotenlizenz ATPL(A) verbundenen Rechte mitumfasse. Da für die Eintragung der Musterberechtigung C680 ein derartiger Nachweis erforderlich sei, der Beschwerdeführer jedoch über einen solchen nicht mehr verfüge und die beantragte Musterberechtigung auch nicht im Wege eines Antrags (durch Umschreibung der Drittstaatsberechtigung) in seine Lizenz übertragen werden könne, wurde ihm - unter Verweis auf die beabsichtigte Abweisung seines Antrags hinsichtlich der Eintragung der Musterberechtigung C680 - die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Innerhalb dieser Frist langte bei der belangten Behörde keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

 

Zwischenzeitlich stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 eine Privatpilotenlizenz zur Lizenznummer AT.FCL.14336 aus. In den dafür vorgesehenen Spalten waren jedoch lediglich zwei (C525 und C501/55 1) der drei vom Beschwerdeführer beantragten Musterberechtigungen eingetragen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die von der belangten Behörde - nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung und Eingang eines Vorlageantrags - am 22.07.2017 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass mit der Ausstellung des Privatpilotenscheins zugleich auch eine Abweisung seines Antrags auf Eintragung der Musterberechtigung C680 einhergegangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen ging - der Auffassung der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung folgend - davon aus, dass der Beschwerdeführer drei getrennte Einzelanträge gestellt habe (auch wenn diese mit einer einzigen Eingabe erfolgten), wovon zwei seitens der belangten Behörde sofort erledigt hätten werden können. Hinsichtlich des dritten Antrags habe im Zeitpunkt der Beschwerde-erhebung noch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorgelegen, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.09.2017, W110 2130653-1, zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

 

2. Mit dem vorliegenden Bescheid vom 05.07.2016, LSA 100-3/148-16/2, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Musterberechtigung C680 in seine Privatpilotenlizenz mit der Lizenznummer AT.FCL.14336 - gestützt auf "die Verordnung (EU) 1178/2011 , Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.315 (a) iVm Art. 8 Abs. 5 und Anhang III C. 1. (a) sowie Anhang I (Teil-FCL) FCL.720.A d) (3)" - ab (Spruchpunkt I.) und schrieb dem Beschwerdeführer gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 iVm TP I Z 1 lit i und ii sowie TP 102 der Austro Control-Gebührenverordnung eine Gebühr in Höhe von Euro 200,33 vor (Spruchpunkt II).

 

Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass es sich bei der antragsgegenständlichen Typenberechtigung für das Luftfahrzeug Cessna Citation Sovereign (C680) um ein Modell handle, für dessen Betrieb mehrere Piloten notwendig seien. Aus diesem Grund seien für die Eintragung der Musterberechtigung die Erfahrungsanforderungen und sonstigen Anforderungen betreffend die Flugzeuge mit mehreren Piloten zu erfüllen. Für die Eintragung einer derartigen Musterberechtigung müsse u.a. der Nachweis einer - nach den Bestimmungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 - erfolgreich abgelegten ATPL(A) Theorieprüfung erbracht werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er die erforderliche Theorieprüfung bereits abgelegt habe und ihm mit dem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid lediglich die gewerbsmäßige Tätigkeit als Linienpilot verboten worden sei, sei insofern unzutreffend, als ihm alle mit seiner Linienpilotenlizenz verbundenen Rechte widerrufen worden seien. Vom Widerruf ausgenommen seien lediglich die mit der Privatpilotenlizenz einhergehenden Rechte. Das Verbot einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ergebe sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - vielmehr aus dem Berechtigungsumfang einer Privatpilotenlizenz. Der bereits angesprochene Theorienachweis berechtige den jeweiligen Lizenzinhaber u.a. dazu, eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit mehreren Piloten sowie Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten zu erlangen. Bei diesem Theorienachweis handle es sich - so die belangte Behörde - durchaus "um ein Recht iSd Spruchs des [...] Vorstellungsbescheides". Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit es sich dabei um ein mit einer Privatpilotenlizenz verbundenes Recht handeln solle. Die belangte Behörde vertrete die Ansicht, dass vom Widerruf der ursprünglichen Lizenz auch der Theorienachweis erfasst sei. Dies ergebe sich für die belangte Behörde auch aus der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer als Folge des Widerrufs eine - nach § 27 zweiter Satz Luftfahrtgesetz (LFG) unstrittig als Bescheid zu qualifizierende - Privatpilotenlizenz ausgestellt worden sei, ohne dass der hier in Frage stehende Nachweis an der hierfür vorgesehenen Stelle eingetragen worden wäre. Da vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum nun argumentiert werde, dass der Theorienachweis vom damaligen Widerruf nicht umfasst gewesen sei.

 

Mangels Nachweises einer der gemäß den Bestimmungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung abgelegten Theorieprüfung seien die Voraussetzungen für die Eintragung der Musterberechtigung C680 sohin nicht erfüllt gewesen, weshalb der Antrag des Beschwerde-führers abgewiesen wurde.

 

3. Mit der vorliegenden, fristgerecht erhobenen Beschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Nichteintragung der Musterlizenz C680 in seine Privatpilotenlizenz. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Eintragung der Typenberechtigung für das Luftfahrzeug 680 in seinen Privatpilotenschein mit der Lizenznummer AT.FCL.14336, in eventu die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung. Als Beschwerdepunkte machte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die Rechtswidrigkeit seines Inhalts geltend. Der Beschwerdeführer brachte zunächst vor, dass er in seinen Rechten insofern verletzt worden sei, als die belangte Behörde - entgegen der Bestimmung FCL.720 A (d) (3) - angenommen habe, dass ihm "das Wissen, welches [er] aufgrund einer theoretischen Prüfung nachgewiesen habe, aberkannt" worden sei.

 

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergebe sich im Wesentlichen aus der unbegründeten Nichteintragung der Musterberechtigung C680 in die Privatpilotenlizenz des Beschwerdeführers. Moniert werde weiters die Ansicht der belangten Behörde, dass vom Widerruf der ursprünglichen Lizenz für Flugzeuge auch die Theoriekenntnisse des Beschwerdeführers umfasst seien. Wenn die belangte Behörde schon diese Auffassung vertrete, so hätte sie dies im "Widerrufsbescheid" auch ausdrücklich festhalten müssen. Mit dem rechtskräftigen Vorstellungsbescheid habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich die Privilegien eines Berufs- und Linienpiloten aberkannt. Der Beschwerdeführer habe aber nunmehr nicht vor, diese (weiterhin) gewerbsmäßig auszuüben sondern benötige dieses "Type-Rating" lediglich dazu, um privat für den Eigentümer eines derartigen - auch von diesem lediglich privat genutzten - Luftfahrzeuges fliegen zu können. Die Ansicht der belangten Behörde sei nicht haltbar, da theoretische Kenntnisse für die Ausübung diverser Privilegien zwar notwendig seien und nur die Ausübung dieser Privilegien, nicht aber die theoretischen Kenntnisse widerrufen werden könnten.

 

4. Mit Schriftsatz vom 8.8.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und verteidigte in der Sache ihren Bescheid mit Verweis auf ihre Beschwerdeausführungen und deren teilweiser Wiederholung. Überdies betonte die belangte Behörde, dass die dem Beschwerdeführer nachgewiesenen Verstöße, die zum Widerruf seiner Berechtigungen geführt haben, gezeigt hätten, dass der Beschwerdeführer über die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfüge, da ihm das für einen im gewerblichen Luftverkehr tätigen Piloten essenzielle Sicherheitsverständnis gefehlt habe. Eine schrittweise Wiedererlangung der widerrufenen Berechtigungen auf dem Wege der Anerkennung von Drittstaatsberechtigungen widerspreche sowohl dem Vorstellungsbescheid als auch der Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Luftfahrt als Schutzzweck des unionsrechtlichen Luftfahrtrechts.

 

Mit Schriftsatz vom 17.8.2016 trat der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde entgegen.

 

5. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich eines Nachweises der Übereinstimmung der Prüfungsanforderungen der absolvierten Theorieprüfung mit den aktuellen Prüfungsinhalten der Theorieprüfung führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 31.10.2017 aus, dass sowohl der von den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellte als auch der von der Republik Österreich ausgestellte Pilotenschein den Standards der International Civil Aviation entsprechen und somit auch die Prüfungsanforderungen gleich sein würden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Mit Vorstellungsbescheid vom 10.09.2015, LSA 100-3/62-14/3, widerrief die belangte Behörde u.a. die dem Beschwerdeführer erteilte Lizenz samt Lehrberechtigung für Flugzeuge zur Lizenznummer AT.FCL.14336. Von diesem Widerruf ausgenommen waren lediglich die mit einer Privatpilotenlizenz verbundenen Rechte. Diese Lizenz umfasst das Recht des Beschwerdeführers, ohne Vergütung als Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (Pilot in Command) oder Ko-Pilot auf Flugzeugen oder Reisemotorsegler (Traffic Motor Glider) im nichtgewerblichen Betrieb tätig zu sein. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs.

 

Mit Eingabe vom 09.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde drei Antragsformulare und beantragte die Eintragung der Berechtigung für die Muster C680-PIC-IR, C525 sowie C501/55 1 in seine Privatpilotenlizenz mit der Lizenznummer AT.FCL.14336.

 

Am 24.05.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Lizenznummer AT.FCL.14336 eine Privatpilotenlizenz aus. Unter dem Feld "XII. Ratings, certificates and privileges/ratings to be revalidated - Berechtigungen, Zeugnisse und Rechte/ Zu verlängernde Berechtigungen" des Zivilluftfahrerscheins wurden in der Spalte "Class/Type/IR - Klasse/Muster/IR" die Berechtigungen "C501/55 1, C525, MEP (land), SEP (land), Sailplane Towing, Aerobatic" eingetragen (ON 5, AS 109).

 

Mit Bescheid vom 05.07.2016, LSA 100-3/148-16/2, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Musterberechtigung C680 in dessen Privatpilotenlizenz mit der Lizenznummer AT.FCL.14336 ab.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen betreffend den rechtskräftig gewordenen Vorstellungsbescheid sowie hinsichtlich der dem Beschwerdeführer am 24.05.2016 ausgestellten Privatpilotenlizenz gründen auf dem im Rahmen des hg. geführten Verfahrens zu W110 2130653-1 vorgelegten Verwaltungsakt. Die übrigen Feststellungen beruhen auf der anlässlich dieses Verfahrens von der belangten Behörde vorgelegten Beschwerde und auf dem Verwaltungsakt. Der festgestellte Sachverhalt ist in diesem Umfang auch nicht strittig gewesen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1 In der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 311 vom 25.11.2011, findet sich hinsichtlich der Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern folgende Bestimmung:

 

"Artikel 8

 

Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen aus Drittländern

 

(1) Unbeschadet Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und im Fall, dass zwischen der Europäischen Union und einem Drittland keine Übereinkünfte geschlossen wurden, die die Pilotenlizenzierung betreffen, können Mitgliedstaaten Lizenzen, Berechtigungen oder Zeugnisse aus Drittländern und zugehörige Tauglichkeits-zeugnisse, die von oder im Namen von Drittländern erteilt wurden, im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III dieser Verordnung anerkennen.

 

(2) Bewerber für Teil-FCL-Lizenzen, die bereits eine mindestens gleichwertige Lizenz oder Berechtigung oder ein mindestens gleichwertiges Zeugnis besitzen, die/das gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago von einem Drittland erteilt wurde, müssen alle Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung erfüllen, wobei die Anforderungen an die Dauer der Ausbildung und Anzahl der Unterrichtsstunden der theoretischen sowie der praktischen Ausbildung jedoch verringert werden können.

 

(3) Die dem Bewerber gewährte Anrechnung wird von dem Mitgliedstaat, bei dem der Pilot seinen Antrag stellt, auf der Grundlage einer Empfehlung einer zugelassenen Ausbildungsorganisation festgelegt.

 

(4) Bei Inhabern einer von einem Drittland oder im Namen eines Drittlandes gemäß Anhang 1 des Abkommens von Chicago erteilten ATPL, die die Anforderungen an die Erfahrung für die Erteilung einer ATPL in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie gemäß Abschnitt F von Anhang I dieser Verordnung erfüllen, ist im Hinblick auf die Anforderung, vor Ablegung der theoretischen Prüfungen und der praktischen Prüfung eine Ausbildung zu absolvieren, eine vollständige Anrechnung möglich, wenn die Lizenz des Drittlandes eine gültige Musterberechtigung für das Luftfahrzeug umfasst, das für die praktische ATPL-Prüfung verwendet wird.

 

(5) Flugzeug- oder Hubschrauber-Musterberechtigungen können den Inhabern von Teil-FCL-Lizenzen, die die von einem Drittland festgelegten Anforderungen für die Erteilung dieser Berechtigungen erfüllen, erteilt werden. Diese Berechtigungen sind auf die in diesem Drittland registrierten Luftfahrzeuge beschränkt. Diese Einschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot die Anforderungen gemäß Abschnitt C Nummer 1 des Anhangs III erfüllt."

 

3.1.1 Im Anhang I (Teil-FCL) findet sich im Abschnitt H "Klassen- und Musterberechtigungen" im Kapitel 2, welches die besonderen Anforderungen für verschiedene Flugzeug-kategorien festlegt, auszugsweise folgende Bestimmung:

 

"FCL.720.A Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung von Klassen- oder Musterberechtigungen - Flugzeuge

 

Sofern nicht in den gemäß Teil-21 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten etwas anderes festgelegt ist, müssen Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung die folgenden Anforderungen bezüglich der Erfahrung und Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Berechtigung erfüllen:

 

[...]

 

d) Flugzeuge mit mehreren Piloten. Ein Bewerber um den ersten Musterberechtigungslehrgang für ein Flugzeug mit mehreren Piloten muss ein Flugschüler sein, der derzeit eine Ausbildung in einem MPL-Ausbildungslehrgang durchläuft oder die folgenden Anforderungen erfüllt:

 

(1) mindestens 70 Stunden gesamte Flugerfahrung als PIC auf Flugzeugen besitzen;

 

(2) Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge sein;

 

(3) die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden haben, und

 

(4) sofern der Musterberechtigungslehrgang nicht mit einem MCC-Lehrgang kombiniert wird:

 

i) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss eines MCC-Lehrgangs in Flugzeugen sein oder

 

ii) Inhaber eines Zeugnisses über den zufrieden stellenden Abschluss der MCC in Hubschraubern sein und mehr als 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten besitzen oder

 

iii) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit mehreren Piloten nachweisen oder

 

iv) mindestens 500 Stunden als Pilot im Betrieb mit mehreren Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen im gewerblichen Luftverkehr gemäß den einschlägigen Flugbetriebsanforderungen nachweisen."

 

3.1.2 Im Zusammenhang mit den Bedingungen für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden, finden sich in Anhang III C. der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anerkennung von Klassen- und Musterberechtigungen Voraussetzungen, die vom Bewerber erfüllt werden müssen:

 

"1. In eine Teil-FCL-Lizenz kann eine gültige Klassen- oder Musterberechtigung in einer von einem Drittland erteilten Lizenz eingefügt werden, sofern der Bewerber:

 

a) die Erfahrungsanforderungen und die Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL erfüllt;

 

b) die entsprechende praktische Prüfung für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL besteht;

 

c) derzeit aktiv fliegt;

 

d) mindestens die folgende Erfahrung besitzt:

 

i) für Flugzeug-Klassenberechtigungen 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse;

 

ii) für Flugzeug-Musterberechtigungen 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;

 

iii) für einmotorige Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 3 175 kg 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster;

 

iv) für alle übrigen Hubschrauber 350 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse."

 

3.1.3 Anhang VI der genannten Verordnung trägt den Titel "Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals [Teil ARA]". Im Abschnitt "Aufsicht, Zertifizierung und Durchsetzung" wird in ARA.GEN.315 das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen oder Bescheinigungen einer Person geregelt. Im Teilabschnitt FCL, in dem es um die spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Lizenzierung von Flugbesatzungen geht, findet sich im Abschnitt II "Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse" folgende Bestimmung:

 

"ARA.FCL.250 Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen

 

a) Die zuständige Behörde beschränkt oder widerruft eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse oder setzt sie gemäß ARA.GEN.355 unter anderem unter den folgenden Umständen aus:

 

1. Erlangung der Pilotenlizenz, der Berechtigung oder des Zeugnisses durch Fälschung eingereichter Nachweise;

 

2. Fälschung des Flugbuchs und von Lizenz- oder Zeugniseinträgen;

 

3. der Lizenzinhaber erfüllt die einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL nicht länger;

 

4. Ausübung der Rechte einer Lizenz, einer Berechtigung oder eines Zeugnisses unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen;

 

5. Nichteinhaltung der geltenden betrieblichen Anforderungen;

 

6. festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses oder

 

7. inakzeptable Leistung des Prüfers in einer der ihm obliegenden Pflichten und Verantwortlichkeiten.

 

b) Die zuständige Behörde kann eine Lizenz, eine Berechtigung oder ein Zeugnis auch auf schriftliches Verlangen des Inhabers der Lizenz oder des Zeugnisses einschränken, aussetzen oder widerrufen.

 

c) Alle praktischen Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen oder Kompetenzbeurteilungen, die während der Aussetzung oder nach dem Widerruf eines Prüferzeugnisses durchgeführt wurden, sind ungültig."

 

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

 

3.2 In Anbetracht der gesamten Beschwerdeausführungen, die sich in keiner Weise gegen Spruchpunkt II. (Gebührenentscheidung) wenden, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen Spruchpunkt I., also die Abweisung des Antrags auf Eintragung der Musterberechtigung C680 in die Privatpilotenlizenz, richtet.

 

3.3 Der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass sich der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, wonach ihm mit dem (rechtskräftigen) Widerruf seiner ursprünglichen Lizenz für Flugzeuge auch sein bereits erworbenes "Wissen" aberkannt worden sei, in seinen Rechten als verletzt erachtet. Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids begründet der Beschwerdeführer damit, dass ein Widerruf bzw. eine Aberkennung von bereits erworbenem theoretischen Wissen nicht möglich und die beantragte Eintragung der Musterberechtigung C680 in seine Privatpilotenlizenz ohne weitere Begründung nicht erfolgt sei.

 

3.4 Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden:

 

Um eine Verkehrspilotenlizenz ATPL(A) zu erhalten, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 neben der grundsätzlichen Verpflichtung der Absolvierung eines Ausbildungslehrganges an einer dafür zugelassenen Ausbildungsorganisation (ATO) auch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung erforderlich. Mit dem Vorstellungsbescheid vom 10.09.2015 hat die belangte Behörde u.a. den Zivilluftfahrerschein des Beschwerdeführers hinsichtlich der Lizenz für Flugzeuge widerrufen und lediglich "die mit einem Privatpilotenschein verbundenen Rechte" vom Widerruf ausgenommen; im Privatpilotenschein des Beschwerdeführers wurde in dem dafür vorgesehenen Feld kein Nachweis einer abgelegten Theorieprüfung eingetragen (ON 5, AS 109). Gemäß FCL.205.A. Anhang I (Teil-ARA) unter Abschnitt C im 2. Kapitel der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 bestehen die Rechte des Inhabers einer Privatpilotenlizenz darin, ohne Vergütung als Verantwortlicher Pilot (PIC) oder Kopilot auf Flugzeugen oder Reisemotorsegler (TMG) im nicht-gewerblichen Betrieb tätig zu sein. Dem Beschwerdeführer wurden sohin durch den Vorstellungsbescheid vom 10.09.2015 lediglich die Rechte einer Privatpilotenlizenz, nicht aber auch allfällige Nachweise oder Berechtigungen, die Bestandteile sonstiger Lizenzen, wie beispielsweise einer ATPL(A), sind, belassen. In diesem Zusammenhang ist auf ARA.FCL.250 lit a (Teil-ARA) im Anhang VI der Verordnung (idF der Verordnung [EU] Nr. 290/2012), die die Anforderungen an Behörden bezüglich des fliegenden Personals regelt, zu verweisen, wonach (unter gewissen Umständen) die zuständige Behörde "eine Pilotenlizenz und die damit verbundenen Berechtigungen oder Zeugnisse" u.a. zu widerrufen habe. Auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass von einem Widerruf nicht nur die Lizenz als solche, sondern auch sämtliche mit ihr im Zusammenhang stehende Berechtigungen oder Zeugnisse erfasst sind.

 

Aus diesem Grund ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass der Beschwerde-führer über den Nachweis einer nach den Bestimmungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung abgelegten Theorieprüfung nicht (mehr) verfügt.

 

Bei dem Luftfahrzeug C680, für welches die Musterberechtigung beantragt wurde, handelt es sich - unbestritten - um ein solches, für dessen Betrieb mehrere Piloten notwendig sind. Gemäß FCL.720.A lit d der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 ist als Anforderung für die Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit mehreren Piloten - neben ausreichender Flugerfahrung und der Absolvierung eines entsprechenden Lehrgangs (der jedoch durch genügend praktische Flugerfahrung ersetzt werden kann) - laut Z 3 zusätzlich erforderlich, dass "die ATPL(A)-Prüfungen der theoretischen Kenntnisse gemäß diesem Teil bestanden" wurden. Die Formulierung "gemäß diesem Teil" ist dahingehend zu verstehen, dass für den Erwerb einer Musterberechtigung für ein Flugzeug, welches mit mehreren Piloten betrieben wird, jedenfalls eine bestandene ATPL(A) Theorieprüfung gemäß den Bestimmungen des Anhangs I (Teil-FCL) der Verordnung notwendig ist. Nachdem vom Widerruf der Lizenz aber auch der Nachweis der ATPL(A)-Theorieprüfung mitumfasst war, ist die Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht alle geforderten Nachweise für die Erteilung einer Musterberechtigung für ein Flugzeug mit mehreren Piloten erfülle, nicht zu beanstanden.

 

3.5 Was die US-amerikanische Lizenz des Beschwerdeführers anbelangt, genügt der Hinweis, dass die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittländern oder für Drittländer ausgestellt wurden, gemäß Anhang III.C Abs. 1 lit a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 nur zulässig ist, sofern die "Anforderungen für die Erteilung der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung gemäß Teil-FCL erfüllt" werden (überdies ist die Umwandlung einer von einem Drittland ausgestellten ATPL von der zuständigen Behörde lediglich in eine Privatpilotenlizenz/Ballonpilotenlizenz bzw. Segelflugzeugpilotenlizenz gemäß Teil-FCL mit einer Klassen- oder Musterberechtigung für Klassen bzw. Muster mit einem Piloten zulässig [vgl. Abs. 1 in Unterabschnitt B des Anhangs III der Verordnung {"Umwandlung von Lizenzen"}].

 

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.6 Im vorliegenden Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung absehen:

Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig (zu den Kriterien für die Verhandlungspflicht insbesondere hinsichtlich eines geklärten bzw. ungeklärten Sachverhalts vgl. VwGH 02.09.2014, Ra 2014/18/0020; 21.08.2014, Ra 2014/21/0039; 26.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Auch wurden in der Beschwerde keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahe gelegt hätten. Dabei wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt. Vom Beschwerdeführer wurden in seiner Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, die einer Klärung oder Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht bedürfen (vgl. iSd EGMR 18.07.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein; vgl. ferner VwGH 29.01.2014, 2013/03/004 mwH).

 

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Auch wenn es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere zur Frage des Umfangs des Widerrufs einer Lizenz nach der Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 fehlt, ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen insgesamt klar und eindeutig. Wenn die Rechtslage eindeutig ist, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 19.05.2015, Ro 2014/05/0030; oder auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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