BVwG W110 2006533-1

BVwGW110 2006533-123.5.2014

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.2006533.1.00

 

Spruch:

W110 2006533-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Einzelrichter Dr. CHVOSTA über die Eingabe des XXXX vom 27.03.2014, FZ. KOL3-T-142/00 9 beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. In seiner - sowohl an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als auch das Bundesverwaltungsgericht adressierten - Eingabe erhob der Einschreiter eine "Beschwerde=Rechtsmittel=Berufung=Einwendungen=Widerspruch" gegen Akte mehrerer Behörden, nämlich "Bundesminister für Gesundheit samt Beteiligte-Land Niederösterreich-Niederösterreichische Landesregierung-Bezirkshauptmannschaft Korneuburg-samt Beteiligte Organe sind wie Angefochtene". Als angefochtene Akten wurden u.a. das "Verhalten der Beteiligten und der belangten Behörde, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Beteiligten und der belangten Behörde, Weisungen der Beteiligten und der belangten Behörde" bezeichnet; ferner wurde auf ein nicht vorgelegtes Schreiben vom 26.03.2014 einer näher genannten Person sowie eine Geschäftszahl mit dem Hinweis "Tierverfolgung zur Tiervernichtung mittels Vortäuschung gegen Tiere" Bezug genommen. Die weiteren Ausführungen enthalten insbesondere Auszüge der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, die Behauptung einer "Verletzung des Hausrechts" und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie eine Bezugnahme auf eine Tierhaltungsverordnung. U.a. wird ausgeführt, dass der Bundesminister für Gesundheit das Bundesministeriengesetz verletzt habe.

Mit Verfügung vom 08.04.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass u.a. gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Bei Anfechtung mehrerer Akte in einer Beschwerdeschrift habe - so der Hinweis in der Verfügung weiter - jeweils gesondert und deutlich dargelegt zu werden, welcher Akt aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft werde. Diese Verfügung wurde durch Hinterlegung am 18.04.2014 ordnungsgemäß zugestellt.

Am 06.05.2014 langte schließlich ein Schriftsatz des Einschreiters ein, der zum Teil wortidente Ausführungen des ersten Schriftsatzes enthielt, ergänzt um weitere Ausführungen, wie u.a. Hinweise auf unionsrechtliche Vorschriften und Hinweise zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Auf den Verbesserungsauftrag nahm der Einschreiter insofern Bezug, als er gegen die Verfügung mit folgender Begründung "Einwendungen" erhob:

"Meine Beschwerden sind in einem Maßnahmenbeschwerden-Verhaltensbeschwerden-Aktbeschwerden womit das gesamte Verfahren und das gesetzte Verhalten der Organe rechtswidrig und aktenwidrig ist."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Die dem Einschreiter gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung seiner Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam der Einschreiter nicht nach. Aus der Eingabe lässt sich nicht erkennen, welcher Akt welcher Behörde aus welchen Gründen mit welchem Begehren bekämpft wird. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich in Fällen unmittelbarer Bundesverwaltung, nicht jedoch im Bereich der Landesvollziehung zuständig ist.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

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