BVwG W108 2136129-2

BVwGW108 2136129-224.7.2018

B-VG Art.133 Abs4
GEG §6a Abs1
GEG §7
VwGVG §28 Abs2
ZustG §17 Abs1
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4
ZustG §4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2136129.2.00

 

Spruch:

W108 2136129-2/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 17.05.2016, Zl. 1 Jv 1474-33/14x, zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Mit dem am 09.01.2014 beim Bezirksgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Antrag begehrte u.a. der nunmehrige Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft in Tirol, wobei er als seine Adresse eine inländische Adresse in Vorarlberg (im Folgenden: Adresse A) anführte. Das Bezirksgericht bewilligte mit Beschluss vom 10.01.2014 die begehrte Eintragung und vollzog diese Verbücherung.

 

2. Im Verfahren zur Einbringung der Gerichtsgebühr für diesen Grundbuchsvorgang wurde der Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014, Zl. 810 TZ 55/2014-VNR 2, der dem Beschwerdeführer am 17.02.2014 wirksam zugestellt wurde, zur Zahlung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 990,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 90.000,00) zuzüglich der Einhebungsgebühr in der Höhe von EUR 8,00 aufgefordert.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, wobei er eine andere Adresse im Ausland (Liechtenstein; im Folgenden: Adresse B) anführte.

 

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.03.2014, 1 Jv 1474 33/14x (819 818 Rev 2651/14w), wurde über die Vorstellung des Beschwerdeführers dahingehend entschieden, dass der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 inhaltlich bestätigt und ausgesprochen wurde, dass dieser aufrecht bleibe.

 

Die Zustellung dieses Bescheides wurde zunächst an der vom Beschwerdeführer im Vorstellungsschriftsatz angegebenen Adresse B veranlasst. Die Zustellung dort scheiterte, die Briefsendung wurde der Behörde mit dem Vermerk, dass das Postfach an der Adresse B aufgehoben worden sei, da es seit Monaten nicht geleert worden und der Empfänger nicht erreichbar sei, retourniert.

 

Daraufhin wurde die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer an der Adresse A veranlasst und mit 14.05.2014 wirksam. Nach den Eintragungen des Zustellers im Zustellnachweis (RSb-Rückschein) wurde die Briefsendung nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse A am 13.05.2014 bei einem näher bezeichneten Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 14.05.2014 ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, sodass dieser Bescheid bzw. der damit bestätigte Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 in Rechtskraft erwuchs.

 

Mit Vermerk vom 18.08.2014 erklärte der Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck den Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 hinsichtlich des Beschwerdeführers für vollstreckbar.

 

In der Folge leitete das Bezirksgericht das Exekutionsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.

 

Daraufhin langte ein an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck gerichteter, als "I. ZUSTELLANSTAND II. ANTRAG AUF

AUFHEBUNG DER VOLLSTRECKBARKEIT III. ANTRAG AUF AUFSCHUB DER

EXEKUTION" bezeichneter Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 bei der Behörde ein, mit welchem der Beschwerdeführer eine Zustelladresse im Ausland (China, im Folgenden: Adresse C) nannte und ausführte, es könnten an ihn im Rechtshilfeweg derzeit unbeschränkt Zustellungen an der Adresse C vorgenommen werden. Er habe eine Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes erhalten. Erstmals dadurch habe er Kenntnis davon erhalten, dass ein Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 gegen ihn rechtskräftig geworden sein solle. Der Zahlungsauftrag sei ihm zugestellt worden, die über seinen Berichtigungsantrag (seine Vorstellung) ergangene Entscheidung sei ihm aber nie ordnungsgemäß zugestellt worden. Wahrscheinlich sei die Zustellung an einen früheren Vertreter vorgenommen worden, was jedoch unzulässig sei. Die Entscheidung über sein Rechtsmittel sei ihm persönlich zuzustellen. Er beantrage daher, die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 ersatzlos aufzuheben, die Entscheidung über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 dem Beschwerdeführer an der Adresse C nach internationalen Bestimmungen zuzustellen, die Exekution des Bezirksgerichtes einzustellen, die Exekution bis zur Rechtskraft der Entscheidung über diesen Antrag aufzuschieben, in eventu, das Bezirksgericht anzuweisen, die Exekution aufzuschieben.

 

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) die Anträge des Beschwerdeführers 1. die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Zahlungsauftrags vom 13.02.2014 aufzuheben und 2. die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag neuerlich zuzustellen, ab und die Anträge 3. die zu 5 E 1606/16a beim Bezirksgericht anhängige Exekution bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit aufzuschieben und in der Folge endgültig einzustellen bzw. in eventu das Bezirksgericht anzuweisen, die Exekution aufzuschieben, zurück.

 

Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen, ansonsten die Hinterlegung im Akt vorgenommen werde.

 

Die Behörde stellte fest, dass mit Mandatsbescheid vom 13.02.2014 ausgesprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer, Adresse A, für EUR 998,00 (Eintragungsgebühr und Einhebungsgebühr) zahlungspflichtig sei. Mit Bescheid vom 27.03.2014 sei der Mandatsbescheid bestätigt und ausgesprochen worden, dass der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe. Die Zustellung des Bescheides vom 27.03.2014 an den Beschwerdeführer an der von ihm in der Vorstellung angeführten Adresse B sei gescheitert, daraufhin sei der Bescheid an der Adresse A durch Hinterlegung am 14.05.2011 zugestellt worden. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels sei die Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages am 18.08.2014 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe im Grundbuchsantrag seine Abgabestelle mit der Adresse A benannt. Im Zuge des Gebührenverfahrens habe er die Adresse B genannt. Die Zustellung sei an beide Adressen erfolgt. Der Umstand, dass das Postfach an der Adresse B aufgelassen worden sei, sei der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Es sei eine rechtswirksame Zustellung im Sinne des ZustG erfolgt und seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Die beantragte Aufschiebung der Exekution sei dem zuständigen Bezirksgericht weitergeleitet worden.

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse C zugestellt.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte aus: Am 01.09.2016 hätten Mitarbeiter eines näher genannten Hauptzollamtes in China die Briefsendung mit dem angefochtenen Bescheid Haushaltsangehörigen übergeben und dem Beschwerdeführer am 03.09.2016 ausgehändigt, womit es nach österreichischen Recht mit diesem Tag als zugestellt gelte. Die Beschwerde sei somit rechtzeitig. Ungeachtet dessen sei die Zustellung völkerrechtswidrig erfolgt, weil ein völkerrechtswidriger Eingriff in die Souveränität der Volksrepublik China bewirkt worden sei, zumal die behördliche Briefsendung ohne Einschaltung der chinesischen Behörden verdeckt übermittelt worden sei. Die Zustellung hätte über den diplomatischen Weg nach China erfolgen müssen. Es bestehe keine Abgabestelle im Inland, was ihre Ursache seit geraumer Zeit darin habe, dass der Beschwerdeführer sehr häufig unregelmäßig an seinen unterschiedlichen Wohnsitzen aufhältig sei, weshalb eine Möglichkeit der Zustellung im Inland nicht bestehe.

 

Hinsichtlich der Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 wurde Folgendes ausgeführt: Die Behörde gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung dieses Bescheides an der Adresse A aufgehalten habe. Über den Ausgang des Verfahrens hinsichtlich des Zahlungsauftrages, insbesondere über den Umstand, wie über die Vorstellung entschieden worden sei, sei der Beschwerdeführer nie in Kenntnis gesetzt worden. Insbesondere sei dem Beschwerdeführer der Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.03.2014 nie ordnungsgemäß zugestellt worden. Angeblich sei nach einem vergeblichen Zustellversuch an der Adresse A ein weiterer Zustellversuch unternommen und das Schriftstück anschließend hinterlegt worden. Der Beschwerdeführer habe der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes das Aktenzeichen des Zahlungsauftrages entnommen und die Aufhebung der Vollstreckbarkeit und die neuerliche Zustellung des Bescheides, mit dem über seine Vorstellung entschieden worden sei, beantragt. Gleichzeitig habe er die Aufschiebung der gegen ihn gerichtete Exekution bis zur Entscheidung über die Aufhebung der Vollstreckbarkeit begehrt bzw. beantragt, das Bezirksgericht anzuweisen, die Exekution aufzuschieben. Bei der Immobilie an der Adresse A handle es sich um eine solche, die der Beschwerdeführer seit der Aufgabe seines Berufs zu verkaufen versuche. Der Beschwerdeführer sei Wochenpendler nach Vorarlberg gewesen, da er in Liechtenstein berufstätig gewesen sei. Am Wochenende habe der Beschwerdeführer zumeist in Innsbruck gewohnt und sei am Montagmorgen oder am Sonntag nach Vorarlberg gependelt. An einer anderen Adresse in Vorarlberg (Adresse D) hätte der Beschwerdeführer ursprünglich seinen Hauptwohnsitz gehabt, diesen hätte er nach Ankauf des Hauses an der Adresse A nicht in der Art abgeändert, dass er seinen Hauptwohnsitz verlegt hätte, sondern, er sei nach wie vor an der Adresse D wohnhaft geblieben und hätte an der Adresse A nur einen Nebenwohnsitz begründet, da er dort meist nur anwesend gewesen sei, wenn seine Freundin aus der Schweiz gekommen sei, die das Haus an der Adresse A sehr gerne gehabt hätte, da es im Grünen gelegen wäre. Der Beschwerdeführer hingegen hätte das urbane Flair geliebt. Als der Beschwerdeführer 2013 seinen Beruf in Liechtenstein aufgegeben hätte, hätte er in Tirol (an der Adresse E) einen Bauernhof, gekauft. Diesen Hof hätte der Beschwerdeführer ab Juni 2013 saniert. Im Winter wären die Sanierungsarbeiten unterbrochen worden, da das Haus keine Heizung gehabt hätte und es grimmig kalt gewesen sei. Da der Beschwerdeführer den Bauernhof in Tirol an der Adresse E gekauft hätte, hätte er versucht, sein Haus an der Adresse A in Vorarlberg zu verkaufen, die Verkaufsbemühungen dauerten noch an. Die Sanierungen an der Adresse E seien im Februar 2014 weitergegangen und am 14.04.2014 abgeschlossen worden. In der Zeit von Anfang Februar bis 14.04.2014 habe sich der Beschwerdeführer täglich an der Adresse E in Tirol aufgehalten und das Haus saniert. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an der Adresse A nur über einen Nebenwohnsitz verfüge, folge, dass er nicht andauernd dort anwesend sei. Da neben dem Nebenwohnsitz auch noch ein Hauptwohnsitz bestanden hätte, hätte der Beschwerdeführer nicht in jedem Fall überall anwesend sein können. Im Regelfall sei anzunehmen, dass die Anwesenheit im Sinne des § 2 Z 4 ZustG am Hauptwohnsitz derart häufig sei, dass sie Wohnung im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Zustellrechts sei. Diese Voraussetzungen seien für die Zeit der Zustellung des bekämpften Bescheides im Sinne der Bestimmungen des Zustellrechtes nicht vorgelegen. Die Frage der Ordnungsgemäßheit des Zustellversuchs und die Frage der tatsächlichen Verhinderung sei anhand der Bestimmung des § 2 Z 4 ZustG zu klären, die sich danach zu richten hätte, ob der Empfänger die Abgabestelle tatsächlich benützt hätte und ob der Empfänger an der Abgabestelle bei der Empfangnahme der Post gehindert gewesen wäre. Wie dargelegt habe sich der Beschwerdeführer im Mai 2013 verändert und sei von Vorarlberg weggezogen. Mittlerweile halte er sich überwiegend in China auf. Der Bescheid der belangten Behörde erweise sich somit als rechtswidrig. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass an der ordnungsgemäßen Zustellung Zweifel bestünden, im Zweifel sei die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufzuheben und die Entscheidung dem Beschwerdeführer neuerlich zuzustellen.

 

Die vorliegende Angelegenheit hänge im Wesentlichen von der Lösung von Rechtsfragen ab, für die es nicht unbedingt der Einvernahme des Beschwerdeführers bedürfe. Allerdings bedürfe der Umstand einer Einvernahme, dass der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Zustellung zur Sanierung an der Adresse E aufgehalten habe. Die Anberaumung einer Tagsatzung werde deshalb ausdrücklich beantragt.

 

Zum Beweis wurden, "der Akt 1 Jv 1474 - 33/2014x des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck", "Grundbuchsauszüge, Einkaufbelege über Sanierungsmaßnahmen, für den Falle der Bestreitung PV" sowie "Meldeauszüge, welche vom Verwaltungsgericht amtswegig eingeholt werden mögen" angeboten.

 

6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen.

 

Somit steht insbesondere fest, dass die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 an den Beschwerdeführer an der Adresse B scheiterte, die Behörde daraufhin die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer an der Adresse A, welche der Beschwerdeführer in der dem Einbringungsverfahren zugrundeliegenden Grundbuchssache angegeben hatte, veranlasste und mit 14.05.2014 wirksam wurde. Die Briefsendung mit dem Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Adresse A am 13.05.2014 bei einem näher bezeichneten Postamt hinterlegt und als Beginn der Abholfrist der 14.05.2014 ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel, sodass dieser Bescheid bzw. der damit bestätigte Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 rechtskräftig wurde.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere der unbeschädigte und gut leserliche RSb-Rückschein über die Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 an den Beschwerdeführer an der Adresse A durch Hinterlegung am 14.05.2014 und der die gescheiterte Zustellung an der Adresse B betreffende Aufkleber des Zustelldienstes, wonach das Postfach aufgehoben wurde, weil es vom (nicht erreichbaren) Empfänger nicht geleert wurde, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren vollständig und korrekt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor), wobei ihr hinsichtlich des Zustelldatums des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 ein offensichtlicher Schreibfehler unterlaufen ist (es wurde 14.05.2011 statt richtig 14.05.2014 angeführt). Diesem Sachverhalt trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiierten Behauptungen entgegen. Die Beschwerde brachte keine konkreten Argumente vor, die gegen die Richtigkeit der Urkunden und die Beurteilung der belangten Behörde sprechen. Der Beschwerdeführer vermochte die Feststellungen und die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht begründet in Zweifel zu ziehen. Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

3.2. Zur Zulässigkeit:

 

Soweit der Beschwerdeführer die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Ausland als nicht völkerrechtskonform bemängelt, hat er selbst angegeben, dass ihm der Bescheid persönlich ausgehändigt worden sei, womit er nach österreichischem Recht mit diesem Tag als zugestellt gelte. Selbst wenn es bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides zu Mängeln gekommen sein sollte, wären diese, weil für die Frage der Heilung von Mängeln einer im Ausland erfolgten Zustellung grundsätzlich § 7 ZustG maßgeblich ist, als geheilt anzusehen (vgl. VwGH 21.11.2017, Ro 2015/12/0017). Ausgehend von dem vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelldatum wurde die Beschwerde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

 

3.3. In der Sache:

 

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ihm der Bescheid der belangten Behörde vom 27.03.2014, mit der der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben und der Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 über EUR 998,00 bestätigt wurde (Vorstellungsbescheid), nicht ordnungsgemäß zugestellt, weshalb der Vorstellungsbescheid bzw. der Zahlungsauftrag nicht vollstreckbar sein könnte. Daran knüpft der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit und (neuerliche) Zustellung des Bescheides vom 27.03.2014.

 

Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob der Bescheid vom 27.03.2014 rechtswirksam erlassen wurde. Hierfür ist der folgende rechtliche Hintergrund relevant:

 

In § 2 Z 4 Zustellgesetz (ZustG) wird der Begriff der Abgabestelle definiert: "die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;"

 

§ 8 ZustG normiert Folgendes:

 

"(1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

 

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann."

 

Die Absätze 1 und 3 des § 17 ZustG lauten wie folgt:

 

"(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte."

 

Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes:

 

Es ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass zwar die erste Zustellung des Bescheides vom 27.03.2014 an der Adresse B in Liechtenstein scheiterte, aber die nachfolgende Zustellung an den Beschwerdeführer an der Adresse A in Vorarlberg am 14.05.2014 rechtswirksam erfolgte. Der gegenteiligen Einschätzung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

 

Für die wirksame Zustellung des Bescheides am 14.05.2014 spricht gewichtig der im Verwaltungsakt einliegende Zustellnachweis (RSb-Rückschein), in dem diese Zustellung durch den Zusteller beurkundet wurde. Aus diesem Zustellnachweis ergeben sich der Zustellversuch an den Beschwerdeführer an der Adresse A am 13.05.2014 sowie die erfolgte Hinterlegung der Briefsendung mit Beginn der Abholfrist am darauffolgenden Tag sowie der Umstand, dass - anders als bei der gescheiterten Zustellung an der Adresse B in Liechtenstein - der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle an der Adresse A aufhielt, sodass er die Hinterlegung vornahm. Der in Rede stehende Zustellnachweis ist ausgefüllt und unterschrieben und weist keine äußeren Mängel auf. Es handelt sich bei diesem Zustellnachweis daher um eine unbedenkliche inländische öffentliche Urkunde gemäß § 47 AVG iVm § 292 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erbringt ein solcher Zustellnachweis den Beweis darüber, dass die für die Zustellung maßgebenden, auf dem Rückschein beurkundeten Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Ein Gegenbeweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO ist jedoch zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 03.05.2000, 99/01/0179).

 

Eine konkrete, substantiierte Behauptung, dass die Angaben des Zustellers unrichtig seien und die Zustellung nicht vorschriftsmäßig erfolgt sei, kann aber dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht entnommen werden. Auch einen tauglichen Gegenbeweis, der die genannte gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der Angaben des in Rede stehenden Rückscheins zu widerlegen im Stande gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht angeboten.

 

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich vielmehr in der bloß allgemeinen Behauptung, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht gegeben gewesen seien und dass die Zustellung an der Adresse A nicht hätte vorgenommen werden dürfen, da es sich bloß um einen Nebenwohnsitz und nicht um den Hauptwohnsitz gehandelt hätte bzw. er dort "nicht andauernd" anwesend gewesen sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass auch ein Nebenwohnsitz die Kriterien einer Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 4 ZustG erfüllen kann und die Auswahl der Abgabestelle, wenn - wie im Fall des Beschwerdeführers - mehrere Wohnsitze (Wohnungen) bzw. Abgabestellen bestehen, der Behörde überlassen bleibt (vgl. etwa VwGH 28.10.2010, 2009/07/0042, mwN). Die Abgabestellen, auch bei Vorliegen von mehreren behördlichen Meldeadressen bzw. von Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz, stehen in keiner Rangordnung. Unter einer Wohnung ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist (vgl. VwGH 18.12.1990, 90/11/0081). Entscheidend sind somit nicht die Angaben gegenüber der Meldebehörde, sondern, ob der Empfänger an der Abgabestelle tatsächlich wohnt bzw. sich regelmäßig dort aufhält. Die belangte Behörde hat bei der nochmaligen Zustellung in diesem Sinn zutreffend nicht auf die (bloße) behördliche Meldung (als Hauptwohnsitz) abgestellt, sondern hat vielmehr nach Scheitern der Zustellung an der vom Beschwerdeführer in der Vorstellung angeführten Adresse B sichtlich aufgrund des aktenkundigen Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Adresse A zuvor als Abgabestelle angegeben hatte, schlüssig angenommen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse A (wieder) über eine (weitere) Abgabestelle iSd § 4 ZustG verfügt und die Zustellung dort mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein würde. Die Einstufung der Adresse A als Abgabestelle des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und deren Entscheidung, die Zustellung dorthin zu veranlassen, sind von daher nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass es sich bei der Adresse A in Vorarlberg im Zeitpunkt der Zustellung um einen Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers handelte (und der damalige Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers die Adresse D in Vorarlberg war) stand einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer an der Adresse A nicht entgegen, da ein Nebenwohnsitz ein dortiges tatsächliches Wohnen bzw. einen dortigen regelmäßigen Aufenthalt iSd § 17 Abs. 1 ZustG nicht ausschließt und auch der Zusteller bei der Zustellung der Briefsendung an der Adresse A davon ausging, dass der Beschwerdeführer als Empfänger der zuzustellenden Briefsendung dort tatsächlich wohnt bzw. sich dort regelmäßig aufhält. Der Beschwerdeführer hat für den hier in Rede stehen Zeitpunkt der Zustellung (Zustellversuch an der Adresse A am 13.05.2014; Hinterlegung bei der Post mit Beginn der Abholfrist am 14.05.2014) nicht konkret und substantiiert behauptet, geschweige denn durch Beweise belegt oder Beweisanbote untermauert, dass er an der Adresse A tatsächlich nicht gewohnt hat bzw. sich dort nicht regelmäßig aufgehalten hat und vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Mit der bloß allgemeinen Behauptung, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Zustellung im Hinblick auf tatsächliche Verhinderung/tatsächliche Benützung für die Zeit der Zustellung des Bescheides nicht gegeben gewesen seien, und mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen und unter Beweis gestellten Aufenthalt (für Sanierungsarbeiten) an der Adresse E in Tirol bis 14.04.2014, wird für den hier maßgeblichen Zustellzeitpunkt in Bezug auf die Adresse A weder der Verlust der Eigenschaft als Abgabestelle noch eine maßgebliche Abwesenheit, die einem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG entgegensteht, dargetan. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer an der Adresse A "nicht andauernd anwesend" (gewesen) sei, und mit dem bloßen Hinweis auf Auslandsaufenthalte, weil auch damit nicht (annähernd) begründet und substantiiert aufgezeigt wurde, dass kein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG vorlag bzw. er wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom konkreten Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung, insbesondere auch dahingehend, dass der Zusteller Grund zur Annahme hatte, dass im hier maßgeblichen Zustellzeitpunkt keine Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Abgabenstelle vorlag, die einem regelmäßigen Aufenthalt iSd § 17 Abs. 1 ZustG entgegenstand, zu entkräften. Schon mangels begründeter Behauptungen und entsprechender Beweisanbote ist es dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, die sich aus der vorliegenden Urkunde ergebende Vermutung der wirksamen Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 27.03.2014 zu widerlegen.

 

Somit liegt eine rechtmäßige Hinterlegung des Bescheides vom 27.03.2014 nach § 17 Abs. 3 ZustG vor, die die Wirkung einer Zustellung hat, wobei der Bescheid mit dem ersten Tag der Abholfrist, hier somit mit 14.05.2014, als zugestellt gilt; auf die Kenntnis des Beschwerdeführers als Empfänger von dieser Zustellung kommt es nicht an (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Ausgehend von der rechtswirksamen Zustellung und mangels Erhebung eines Rechtsmittels wurde dieser Bescheid bzw. der mit diesem Bescheid bestätigte Mandatsbescheid/Zahlungsauftrag vom 13.02.2014 rechtskräftig und vollstreckbar. Die belangte Behörde hat die Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Zustellung und auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung daher zu Recht abgewiesen.

 

Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen würden. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

 

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen hier (schon deshalb) der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

 

Zu B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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