BVwG W107 2118849-1

BVwGW107 2118849-119.4.2016

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W107.2118849.1.00

 

Spruch:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 17.12.2015, AZ II/4-RP/14-385274010, betreffend Rinderprämien 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2014 eine Reihe potenziell prämienfähiger Fleischrassekühe und -kalbinnen.

2. Mit einem Mehrfachantrag-Flächen beantragte der BF für das Antragsjahr 2014 u.a. auch die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122766270, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.362,59 gewährt. Dabei wurden EUR 83,96 im Rahmen der Haushaltsdisziplin in Abzug gebracht. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass lediglich der den Betrag von EUR 2.000,00 übersteigende Betrag im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % gekürzt wurde.

4. Mit Bescheid der AMA vom 17.12.2015, AZ II/4-RP/14-385274010, wurden dem BF Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 12.279,36 gewährt. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine "Mutterkuhprämie" für 45 an den Antragsstichtagen gemeldete Mutterkühe und eine "Mutterkuhprämie für Kalbinnen" für neun an den Antragsstichtagen gemeldete Kalbinnen zugesprochen wurde. Aus der Begründung geht darüber hinaus hervor, dass sich die gesamte Prämie auf eine Mutterkuhprämie, finanziert aus Mitteln der EU in Höhe von EUR 10.800 und aus einer Zusatzmutterkuhprämie, finanziert aus Mitteln der Bundes und des Landes, in Höhe von EUR 1.620,00 zusammengesetzt hat. Von der aus Mitteln der EU finanzierten Mutterkuhprämie in Höhe von EUR 10.800 wurden im Rahmen der Haushaltsdisziplin 1,302214 % (EUR 140,64) in Abzug gebracht.

5. Mit Rechtsmittel vom 22.12.2015, eingebracht per E-Mail vom selben Tag, monierte der BF den Abzug der Haushaltsdisziplin in Höhe von EUR 140,64.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 23.12.2015 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Dem BF wurde im Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 8.363,59 zugesprochen. Im Zuge der Auszahlung erfolgte ein Abzug im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % (EUR 83,96).

Die dem BF im Antragsjahr 2014 zugesprochene Rinderprämie setzte sich aus einer - aus Mitteln der EU finanzierten - Mutterkuhprämie in Höhe von EUR 10.800 und aus einer - aus Mitteln des Bundes und des Landes - finanzierten Zusatzmutterkuhprämie in Höhe von EUR 1.620,00 zusammen. Der Betrag von EUR 10.800 erfuhr dabei eine Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % (EUR 140,64), womit dem Beschwerdeführer eine Rinderprämie in Höhe von EUR 12.279,36 zugesprochen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden zur Einheitlichen Betriebsprämie 2014 und Rinderprämie 2014. Der Inhalt des Verwaltungsakts wurde vom BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2014 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 idF Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Gemäß Art. 111 Abs. 5 VO (EG) 73/2009 können die Mitgliedstaaten eine zusätzliche Mutterkuhprämie in Höhe von bis zu 50 EUR/Tier gewähren, falls dies nicht zu einer Ungleichbehandlung von Rinderhaltern eines Mitgliedstaats führt.

Gemäß Art. 115 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 können Mitgliedstaaten, in denen mehr als 60 % der Mutterkühe und Färsen in Berggebieten im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehalten werden, abweichend von Art. 111 Abs. 3 beschließen, im Rahmen einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat festzusetzenden gesonderten nationalen Höchstgrenze die Mutterkuhprämien für Färsen und für Mutterkühe getrennt zu verwalten.

Gemäß § 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, gelten die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Direktzahlungs-Verordnung gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie im Jahr 2014 (Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2014) erhält der Erzeuger nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2014 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

Gemäß Art. 11 VO (EG) 73/2009 wird, damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen der GAP, die in Rubrik 2 des Anhangs I der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung eingestellt sind, die in dem Beschluss 2002/929/EG der am 18. November 2002 im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten betreffend die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates (Brüssel) vom 24./25. Oktober 2002 festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, eine Anpassung der Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der vorgenannten Maßnahmen im Rahmen der Rubrik 2 für ein Haushaltsjahr unter Hinzufügung der in Art. 190a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und in den Art. 134 und 135 ausgewiesenen Beträge und der Beträge gemäß Art. 136 der vorliegenden Verordnung und vor Anwendung der in den Art. 7 und 10 der vorliegenden Verordnung sowie Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 vorgesehenen Modulation erkennen lassen, dass die anwendbare vorerwähnte jährliche Obergrenze unter Berücksichtigung einer Marge von 300 000 000 EUR unterhalb dieser Obergrenze überschritten wird (Haushaltsdisziplin).

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2014 des Rates vom 17. November 2014 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission, ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 6, werden die Beträge der Direktzahlungen im Sinne des Art. 2 lit. d VO (EG) 73/2009 , die dem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2014 eingereichten Beihilfeantrags zu gewähren sind und EUR 2.000,00 übersteigen, um 1,302214 % gekürzt.

Gemäß Art. 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 502/2014 der Kommission vom 11. März 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnungsgrundlage der Kürzungen, die die Mitgliedstaaten aufgrund der Anpassung der Direktzahlungen für 2014 und im Wege der Haushaltsdisziplin für das Kalenderjahr 2014 auf die Betriebsinhaber anwenden, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 20, werden die Kürzungen aufgrund der linearen Anpassung der Direktzahlungen für 2014 gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die Kürzungen aufgrund der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2014 auf den Gesamtbetrag der Zahlungen für die verschiedenen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Stützungsregelungen angewendet, auf den der Betriebsinhaber nach Anwendung von Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 Anspruch hat.

b) Rechtliche Würdigung:

Die Gemeinsame Agrarpolitik der EU sieht eine Vielfalt von Beihilferegelungen vor, die zum Teil zur Gänze seitens der EU, zum Teil von dieser kofinanziert werden. Teilweise wird den Mitgliedstaaten auch erlaubt, aus rein nationalen Mitteln zusätzliche Beihilfen zu gewähren. Die Direktzahlungen der VO (EG) 73/2009 (Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie) werden grundsätzlich zur Gänze aus EU-Mitteln finanziert.

Um unterschiedlichen Zielsetzungen gerecht zu werden, unterliegen die angeführten Beihilfen aber auch komplexen Kürzungsregelungen. Die Kürzungen im Rahmen der Haushaltsdisziplin stellen einen Mechanismus dar, der gewährleisten soll, dass die Haushaltsgrenzen der EU, konkret die in der finanziellen Vorausschau festgesetzten jährlichen Obergrenzen, nicht überschritten werden.

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1227/2014 iVm Art. 1 der VO (EU) Nr. 502/2014 waren im Antragsjahr 2014 gewährten Direktzahlungen (darunter EBP, Rinderprämien), die den Betrag von EUR 2.000,00 überschritten haben, je Beihilfeempfänger um 1,302214 % zu kürzen.

Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der im Rahmen der Haushaltsdisziplin zur Verfügung stehenden Freibetrag in Höhe von EUR 2.000 gemäß Art. 1 Abs. 1 VO (EU) 1227/2014 bereits im Rahmen der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in Anschlag gebracht wurde, weswegen die im Rahmen der Rinderprämie 2014 aus Mitteln der EU finanzierte Mutterkuhprämie in voller Höhe (EUR 10.800,00) um 1,302214 % zu kürzen war. Die aus rein nationalen Mitteln gewährte Zusatzmutterkuhprämie ist bei der Berechnung der Haushaltsdisziplin zutreffender Weise unberücksichtigt geblieben.

Die durch die AMA erfolgte Berechnung zur Rinderprämie 2014, insbesondere der Abzug im Rahmen der Haushaltsdisziplin, entspricht den zwingend anzuwendenden Bestimmungen des EU-Rechts und ist daher nicht zu beanstanden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Allerdings erscheint die Rechtslage so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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