BVwG W106 2157186-1

BVwGW106 2157186-128.6.2017

BDG 1979 §14
BDG 1979 §155
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2157186.1.00

 

Spruch:

W106 2157186-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Amtes der Medizinischen Universität Wien vom 05.04.2017, Zl. 743/01017/129/GRU, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

(28.06.2017)

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang (Sachverhalt):

 

I.1. Die Beschwerdeführerin (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht als Ärztin an der Universitätsklinik für Urologie der Medizinischen Universität Wien in Verwendung. Sie befindet sich seit 17.02.2015 durchgehend im Krankenstand.

 

Dem Bericht über die amtsärztliche Untersuchung am 17.06.2016 ist folgende Anamnese zu entnehmen:

 

Die BF erlitt am XXXX einen Dienstunfall (Autounfall) mit Fraktur des 4. und 5. Mittelfußknochens, Zerrung der HWS, LWS und Brustkorbprellung. Eine Rehabilitation erfolgte im Oktober 2011, wo eine Peroneusparese links, eine Skoliose und eine Zerrung des linken oberen Sprunggelenkes beschrieben wurden. Im Februar 2015 erlitt die BF eine Zerrung des rechten Fußes nach Umkippen. Eine am 26.02.2015 durchgeführte MRT-Untersuchung ergab eine Teilruptur des tibiotalaren Ligamentes, tiefen posterioren Deltoids. Eine MRT-Untersuchung in der Fußambulanz des WSP am 03.03.2015 ergab zusätzlich eine Verletzung des vorderen Syndesmosenbandes. Eine Aircastschiene wurde verordnet. Eine durchgeführte Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit und ein Elektromyogram ergab eine chronische Wurzelläsion L4-S1, rechts auf Höhe S1 sind auch akutere Anteile nachweisbar. Weiters wurde im Rahmen der neurologischen Untersuchung eine Claudicatio spinalis, ein Drehgleitwirbel TH12 und eine höhergradige Foramenstenosen L4-S1 festgestellt. Es erfolgten laufend Physiotherapien wegen der Wirbelsäulenerkrankung und transdermale Elektronervenstimulation.

 

Festgestellt wurde bei der amtsärztlichen Untersuchung, dass die BF weiterhin nicht arbeitsfähig sei, dass aber bei günstigem Verlauf und bei Beibehalten der konsequenten Therapien eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich sei.

 

Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit der BF im Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die BVA, Pensionsservice, mit der Erstellung der erforderlichen medizinischen und berufskundlichen Befunde und Gutachten ersucht.

 

Die Oberbegutachterin der BVA stellte in ihrem Bericht vom 23.12.2016 wie folgt fest:

 

"Diagnose: (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit)

 

1. degenerative Veränderungen der LWS mit Bandscheibenprotrusionen und Peroneusparese beidseits mit Schienenbehandlung M 51.2 und G

57.2 2.Instabilität in beiden Sprunggelenken M 25.3

 

3. degenerative Veränderungen der HWS mit Bandscheibenprotrusionen C4/C5 und Prolaps C6/C7

 

4. Usthese thorakal 11/thorakal 12

 

5. Z.n. nach depressiver Belastungsstörung

 

Stellungnahme und Leistungskalkül:

 

Das hier zusammenfassend dargestellte Leistungskalkül aus Sicht der medizinischen Oberbegutachtung gründet sich auf das/die eingeholte/n Fachgutachten sowie auch auf die zur Verfügung gestellten medizinischen Befunde und Unterlagen.

 

Seit den Vorbegutachtungen und der Stellungnahme der Oberbegutachtung vom 29.9.2015 hat die Versicherte zwei Rehabilitationsaufenthalte im Sanatorium XXXX im November 2015 und im Juli/August 2016 absolviert.

 

Durch die Therapien ist eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Die Versicherte ist nun ohne Gehhilfen unter Verwendung der Peroneusschienen und eines Stützmieders gehfähig. Weiterhin erfolgen regelmäßige physiotherapeutische Behandlungen ein- bis zweimal wöchentlich.

 

Derzeit leidet die Versicherte an Schmerzen bei Belastung, bedingt durch Rotationswirbel. Es besteht eine Gangunsicherheit durch die Peroneusläsion beidseits und es treten häufige Krämpfe in der Fußmuskulatur auf. Die Sensibilitätsstörungen im Bereich der rechten oberen Extremität bestehen unverändert. Von psychischer Seite besteht ein Zustand nach depressiver Belastungsstörung, welche jedoch vollständig abgeklungen ist.

 

Es bestehen bei der Beamtin Leistungseinschränkungen, die sich im Leistungskalkül wie folgt auswirken:

 

Der Beamtin sind sitzende Tätigkeiten mit Unterbrechung möglich. Es sind halbzeitig gehende und stehende Tätigkeiten möglich, wobei bei einschließenden Krämpfen die Möglichkeit zu Pausen gegeben sein muss. Bei gehenden Tätigkeiten besteht erhöhte Sturzgefahr.

 

Die körperliche Belastbarkeit reicht für leichte Tätigkeiten aus und es sind leichte Hebe- und Trageleistungen möglich. Zwangshaltungen sind nicht empfohlen, jedoch alle fallweise möglich. Beim Auftreten von Krämpfen muss die Möglichkeit einer Pause gegeben sein.

 

Exposition gegenüber Nässe, Kälte, Hitze und Staub ist eingeschränkt möglich.

 

Bezüglich der Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit) ist die Fingerfertigkeit der rechten Hand geringfügig eingeschränkt (wobei die Versicherte nach eigenen Angaben mit diesem Status seit Jahren problemlos operiert).

 

Die psychische Belastbarkeit ist überdurchschnittlich, durchschnittlicher und halbzeitig besonderer Zeitdruck sind möglich. Das geistige Leistungsvermögen reicht für sehr schwierige Tätigkeiten aus.

 

Das Lenken eines KFZ ist nicht eingeschränkt.

 

Nacht- und Schichtarbeit ist fallweise möglich, jedoch nicht mehr als ein Drittel der Monatsarbeitszeit.

 

Bildschirmarbeit ist mit Pausen möglich. Kundenkontakt ist problemlos möglich.

 

Der Anmarschweg ist mit erhöhter Sturzgefahr noch immer eingeschränkt. Übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend.

 

Abschließend wird festgehalten, dass der Versicherten aus neurologisch fachärztlicher Sicht das Tragen einer Bleischürze im Rahmen von Untersuchungen und operativen Eingriffen möglich ist. Arbeiten in Zwangshaltungen sind fallweise (eindrittelzeitig) in der Arbeitszeit für 5 Minuten am Stück ununterbrochen möglich, dann ist ein Wechsel der Arbeitshaltung oder ein Durchstrecken oder eine Pause von 5 Minuten erforderlich. Der Versicherten sind Operationen von mehrstündiger Dauer nicht möglich, da dabei die Möglichkeit zur Pause nicht gegeben ist. Der Versicherten ist das Arbeiten in der Nacht im Ambulanzbetrieb möglich, wobei Nachtdienste maximal im Ausmaß von ein Drittel der Monatsarbeitszeit möglich sind.

 

Eine Besserung ist weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten. Eine Nachuntersuchung ist nicht notwendig."

 

I.2. Im Rahmen des Parteiengehörs wendete die BF mit Schreiben vom 26.01.2017 ein, dass sämtliche im Laufe des letzten Jahres beigebrachten Gutachten von einer Verbesserung ihres Gesundheitszustandes ausgehen. Insbesondere seitens des Unfallchirurgen Dr.XXXX sei im Vergleich zu seiner Vorbegutachtung eine deutliche Besserung des Zustandes attestiert worden (zB. Gehen ohne Krücken möglich, etc.). Von der Polizeiärztin Dr. XXXX sei bereits im Juni 2016 anerkannt worden, dass laufende Fortschritte in der Rehabilitation zu verzeichnen seien und bei günstigem Verlauf und Beibehaltung der konsequenten Therapien eine Wiederaufnahme der ärztlichen Tätigkeit möglich sei.

 

Die BF habe sich dann einer Rehabilitation unterzogen, bei der der angestrebte Therapieerfolg wegen einer schweren Bronchitits-Erkrankung der BF während des Reha-Aufenthaltes leider nicht erreicht werden konnte. Die BF sei überzeugt, dass durch eine neuerliche Rehabilitation sich noch eine deutliche Besserung erzielen lassen werde, auch wenn dies der Stellungnahme der Oberbegutachterin der BVA entgegenstehe.

 

Die BF stehe daher auf dem Standpunkt, dass sehr wohl von einer Wiedererlangbarkeit der Dienstfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz in absehbarer Zeit auszugehen sei, sodass sich eine Ruhestandsversetzung als unbegründet erweise. Sie beantrage daher, von einer Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen.

 

Die Universitätsklinik für Urologie nahm zur zusammenfassenden Leistungsfeststellung der BVA vom 23.12.2016 Stellung und führte aus, dass es aufgrund des KA-AZG zu Engpässen in der Patientenversorgung komme, die den vollen Einsatz aller Mitarbeiter verlangen, um den Anforderungen einer qualitativen Patientenversorgung gerecht zu werden. Grundsätzlich stelle eine Beschränkung der Anzahl der Nachtdienste eine zusätzliche Belastung des Teams dar. Dazu würden bis zweimal wöchentliche physiotherapeutische Behandlungen, regelmäßig nötige Unterbrechung der sitzenden Tätigkeit oder häufige Krämpfe sowie Schmerzen bei Belastung durch Rotationswirbel, die eine Unterbrechung der Tätigkeit erfordern, kommen. Zusätzlich werden Pausen während der Bildscharmarbeit, während des Sitzens, nach Krämpfen und nach Zwangshaltung eine 5-minütige Pause gefordert. Dann müsse ein Wechsel der Arbeitshaltung, ein Durchstrecken oder eine Pause erfolgen. Dies sei im Rahmen von ambulanten Eingriffen bzw. operativen Eingriffen nicht sicher zu gewährleisten. Ebenso wenig sei ein halbzeitig nicht mögliches Arbeiten unter besonderem Zeitdruck im Ambulanz- oder Notfallambulanzbetrieb nicht sicher plan- bzw. vermeidbar. Eine Störung des kontinuierlich durch das KA-AZG verdichteten Arbeitsablaufs mit zusätzlicher Belastung des Teams wäre die Folge.

 

Infolge der in der Leistungsfeststellung angeführten Sturzgefahr bei gehender Tätigkeit durch Gangunsicherheit bei beidseitiger Peronäusläsion sei ungewiss, wie handlungsfähig die BF bei nötigen Hilfestellungen bzw. einem drohenden Sturz eines Patienten wäre. Das Auffangen bzw. Aufrichten eines stürzenden oder gestürzten Patienten müsse gewährleistet sein.

 

Bei Sensibilitätsstörungen in der rechten oberen Extremität sowie geringfügig eingeschränkter Fingerfertigkeit der rechten Hand sei ein verantwortungsvoller Einsatz für operative Eingriffe fraglich und müsste zunächst evaluiert werden. Es sei unklar, welche Konsequenzen sich aus der Angabe eines "eingeschränkten Anmarschweges bei erhöhter Sturzgefahr" ergeben.

 

Da eine Besserung nicht zu erwarten sei, werde die BF den Arbeitsplatzanforderungen an der urologischen Ambulanz weder im Hinblick auf die Patientenversorgung noch im Hinblick auf Forschung und Lehre gerecht.

 

I.3. Mit Bescheid vom 05.04.2017 wurde die BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.

 

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Wiedergabe des ärztlichen Sachverständigengutachtens der Oberbegutachterin des BVA-Pensionsservice vom 23.12.2016 sowie von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wird von der Behörde ausgeführt:

 

"Primärprüfung: Im Hinblick auf die Ausführungen im schlüssigen und nachvollziehbaren Obergutachten der BVA vom 23.1 2.2016 von Dr. XXXX bzw. auf die bei Ihnen vorliegenden Krankheitsgeschehen ist das Amt der Medizinischen Universität Wien zu dem Schluss gelangt, dass Sie infolge Ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sind, Ihre bisherigen dienstlichen Aufgaben als Ärztin an der Universitätsklinik für Urologie ordnungsgemäß, und zwar weder im Hinblick auf die Patientenversorgung noch im Hinblick auf Forschung und Lehre zu versehen, insbesondere auf Grund folgender Leistungsbeschränkungen:

 

Sitzende Tätigkeiten sind nur mit Unterbrechung möglich. Es sind halbzeitig gehende und stehende Tätigkeiten möglich, wobei bei einschießenden Krämpfen die Möglichkeit zu Pausen gegeben sein muss. Bei gehenden Tätigkeiten sowie am Anmarschweg besteht erhöhte Sturzgefahr. Arbeiten in Zwangshaltungen sind fallweise (drittelzeitig) in der Arbeitszeit für 5 Minuten am Stück ununterbrochen möglich, dann ist ein Wechsel der Arbeitshaltung oder ein Durchstrecken oder eine Pause von 5 Minuten erforderlich. Operationen von mehrstündiger Dauer sind nicht möglich, da dabei die Möglichkeit zur Pause nicht gegeben ist.

 

Operationen von längerer Dauer, wie sie an der Universitätsklinik für Urologie großteils anfallen, sind wie dargestellt nicht möglich. Auch im Rahmen von ambulanten Eingriffen können die nötigen Pausen bzw. Wechsel der Arbeitshaltung oder Durchstrecken nicht sicher gewährleistet werden. Darüber hinaus ist im Ambulanz oder Notfallambulanzbetrieb Arbeiten unter besonderem Zeitdruck oft unvermeidbar bzw. ist es nicht möglich sicherzustellen, dass Arbeiten unter besonderem Zeitdruck maximal halbzeitig erfolgt.

 

Da es sich bei den Patienten der Universitätsklinik für Urologie großteils um betagte Patienten mit multiplen Komorbiditäten handelt, sind regelmäßig stützende Maßnahmen nötig, die aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen und eigenen Sturzgefahr beim Gehen nicht gewährleistet sind.

 

Die sich aufgrund Ihres Gesundheitszustandes ergebenden Auswirkungen auf Ihre Fähigkeiten sind zudem auch für den Amtsbetrieb bedeutsam, da dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung Ihrer ärztlichen Aufgaben nicht erfüllt werden kann. Eine Beschränkung der Anzahl der Nachtdienste (maximal im Ausmaß von ein Drittel der Monatsarbeitszeit) stellt eine zusätzliche Belastung des Klinikbetriebes dar. Es ist erforderlich, dass das zur Verfügung stehende Personal gleichermaßen für Nachtdienste/Journaldienste eingeteilt werden kann, da ansonsten die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG) mit dem gegebenen Personalstand nicht gewährleistet werden kann. Eine funktionierende und - auch im Sinne der Patientenversorgung - reibungslose Eingliederung in den Klinikbetrieb bzw. Unterstützung des Routinebetriebs ist somit nicht möglich (vgl. VwGH, 16.12.1998, ZI. 97/1 2/01 25).

 

Die Wahrnehmung der Ihnen obliegenden Aufgaben als Ärztin an der Universitätsklinik für Urologie kommt aufgrund der gegebenen Leistungseinschränkungen somit nicht mehr in Betracht. Es handelt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen Dauerzustand, da - wie im Gutachten der BVA festgestellt - eine Besserung weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten ist.

 

Sekundärprüfung: Da Sie die Ihnen obliegenden Aufgaben als Ärztin an der Universitätsklinik für Urologie nicht mehr ordnungsgemäß versehen können, war zu prüfen, ob Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes ist zu berücksichtigen, dass Sie gemäß § 155 Abs 5 BDG 1979 in ärztlicher Verwendung an der Medizinischen Universität Wien stehen und Sie daher an den Aufgaben mitzuwirken haben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002). Eine Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des § 155 Abs 5 BDG 1979 ist daher für Sie mangels Gleichwertigkeit nicht in Betracht zu ziehen.

 

Eine Verweisung käme also nur im Rahmen des § 155 Abs 5 BDG 1 979, somit nur auf einen anderen Arbeitsplatz als Ärztin in Ihrem Fachgebiet in Frage. Eine Verweisung auf einen Arbeitsplatz als Ärztin in einem anderen Fachgebiet als der Urologie ist aus ärzterechtlicher Sicht ausgeschlossen. Da sich die Aufgaben an jedem Arbeitsplatz für eine Fachärztin für Urologie mit denen an Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz zumindest weitgehend decken würden und diese Aufgaben mit Ihrer Restarbeitsfähigkeit jedenfalls nicht ausgeführt könnten, ist eine Verweisung auf einen Verweisungsarbeitsplatz ausgeschlossen. Eine Prüfung des tatsächlichen Vorhandenseins anderer Arbeitsplätze in Ihrem Fachgebiet erübrigt sich damit. Eine Verweisung auf einen anderen Arbeitsplatz als als Ärztin für Urologie - etwa auf einen reinen Bildschirmarbeitsplatz - kommt wie dargestellt mangels Gleichwertigkeit ebenfalls nicht in Frage.

 

Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz kann Ihnen somit nicht zugewiesen werden.

 

Ihren Einwendungen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Frage der Dienstfähigkeit ist nicht an der Selbsteinschätzung der Beamten zu messen sondern zu objektivieren (VwGH, 16.12.1998, ZI. 97/12/01 72). Ihre Ansicht, dass Sie in der Lage seien, den üblichen Anforderungen des Dienstes an Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz zu entsprechen, kann schon allein dadurch widerlegt werden, dass Sie sich seit 17.02.2015 durchgehend im Krankenstand befinden. Da eine Besserung Ihres Krankheitszustandes nach Aussage der Obergutachterin Dr. XXXX im Sachverständigen der BVA weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten ist, ist davon auszugehen, dass Sie die Aufgaben an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz dauerhaft nicht mehr erfüllen können. Ihre Ansicht, dass Sie von einer Wiedererlangbarkeit Ihrer Dienstfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz in absehbarer Zeit ausgehen, wird von der Obergutachterin Dr. XXXX klar nicht geteilt. Das Amt der Medizinischen Universität Wien schließt sich vor dem Hintergrund Ihres langen Krankenstandes und der vorliegenden Gutachten der Ansicht der Obergutachterin an.

 

Zusammenfassend kommt das Amt der Medizinischen Universität Wien damit zu folgendem Ergebnis:

 

Sie sind nicht mehr in der Lage, die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Einen anderen Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs 2 BDG 1979, der Ihrer bisherigen ärztlichen Tätigkeit an der Universitätsklinik für Urologie als mindestens gleichwertig anzusehen und dessen Aufgaben von Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Restleistungskalküls erfüllt werden können, gibt es an der Medizinischen Universität Wien nicht und kann Ihnen daher nicht zugewiesen werden.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer "dauernden Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 Absatz 2 BDG 1979 auszugehen. Gemäß der eben dort vorgesehenen Rechtsfolge hat die Dienstbehörde daher die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 vorzunehmen."

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.

 

Ihrer Meinung nach gehe bereits die Primärprüfung ins Leere.

 

Es stehe außer Streit, dass mehrstündige Operationen natürlich eine Belastung darstellen.

 

Dies rechtfertige jedoch nicht, von einer bleibenden Dienstunfähigkeit auszugehen. Alle anderen Einwände erweisen sich nämlich nicht als berechtigt.

 

Vorweg sei festzuhalten, dass ihr Spezialgebiet und angestammter Tätigkeitsbereich immer die Kinderurologie war. Die Stützung von Patienten gehöre nicht zur Aufgabe des ärztlichen Fachpersonals.

 

Bezüglich der Nachtdienste sei richtig, dass der BF in der Vergangenheit zugemutet wurde, fünf bis sechs oder sogar mehr Nachtdienste pro Monat zu leisten, während ihre im Alter vergleichbaren Kollegen auch nur zwei bis drei Nachtdienste absolviert haben. Diesen Anforderungen wäre sie nach wie vor gewachsen.

 

Der übliche Betrieb sei durchaus so, dass die Möglichkeit zu den erforderlichen Erholungspausen mit Schonungen und Haltungswechsel gegeben sein müsste. Bis dato war es für sie auch kein Problem gewesen, eine Röntgenschürze entsprechend den dienstlichen Anforderungen zu tragen. Das Obergutachten ignoriere auch die Besserungsfähigkeit, die in allen anderen ärztlichen Unterlagen zum Ausdruck komme. Es ignoriere auch das nach wie vor gegebene Verbesserungspotential und die tatsächlich im Zeitpunkt des anhängigen Verfahrens eingetretenen Verbesserungen.

 

In diesem Zusammenhang möge es nicht unmaßgeblich sein, dass ihr mit 02.05.2017 ein Rehabilitationsaufenthalt explizit bewilligt wurde. Ihr sei auch von der Dienstbehörde eine Dienstbefreiung für die Zeit vom 02.05.2017 bis 23.05.2017 gewährt worden. Sie gehe daher davon aus, dass sie mit ihrem medizinischen Restleistungskalkül noch in der Lage wäre, die Anforderungen des angestammten Berufes zu erfüllen bzw. dass es ihr durch Rehabilitation möglich sein sollte, diese in einem realistischen Zeitraum mit entsprechend hoher Erfolgswahrscheinlichkeit zu erlangen, welche Umstände der Annahme der bleibenden Dienstunfähigkeit entgegenstehen.

 

Auch teile sie nicht die Ausführungen der Behörde unter dem Aspekt der "Sekundärprüfung".

 

Unwidersprochen möge bleiben, dass bei der Prüfung der Gleichwertigkeit eines allfälligen Verweisungsarbeitsplatzes zu berücksichtigen sei, dass sie gemäß § 155 Abs 5 BDG 1979 in ärztlicher Verwendung an der Medizinischen Universität Wien stehe und daher an den Aufgaben mitzuwirken habe, die in den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen.

 

Die BF habe mit ihrem bisherigen Vorbringen auch nicht erwirken wollen, dass eine Tätigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des § 155 Abs 5 BDG für sie in Betracht gezogen werde. Insofern erscheine der Einwand der fehlenden Gleichwertigkeit verständlich, er gehe aber an der Sache insofern vorbei, als ihre Einwendungen ja darauf abgezielt haben, sie innerhalb der medizinischen Aufgaben verstärkt Aspekten zu widmen, die sie jedenfalls erfüllen kann, sei es im Bereich von Forschung, sei es im Bereich von Tätigkeiten der Lehre und Verwaltung.

 

Mit entsprechenden guten Willen ließen sich daher - selbst wenn man die Einschätzung zum medizinischen Restleistungskalkül teilte - die Arbeitsbedingungen entsprechend diesem gestalten.

 

Sie verweise auch auf ihre Stellungnahme Anfang Jänner 2016, wonach ihres Erachtens die Verweisungsprüfung auch nicht vollständig und rechtlich korrekt erfolgt sei, da im Rahmen einer solchen Verweisungsprüfung nicht bloß darauf abzustellen sei, ob es konkret im Moment entsprechende Arbeitsplätze gibt, sondern auch zu prüfen sei, ob Verweisungsarbeitsplätze in absehbarer Zeit frei werden, warum allfällig freie Plätze für sie nicht in Betracht kommen. Die Behauptung, im Bereich der Dienstbehörde stünde kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung, sei dadurch zu hinterfragen, seit wann für sie in Betracht kommende Arbeitsplätze besetzt seien und ob in Kenntnis des Bedarfes an einem solchen Arbeitsplatz als Ersatzarbeitsplatz vor Ruhestandsversetzung eine Nachbesetzung erfolgt sei.

 

Rechtswidrig wäre es daher, wenn geeignete Ersatzarbeitsplätze besetzt worden wären, obwohl der Dienstbehörde schon bekannt war oder bekannt sein musste, dass solche Ersatzarbeitsplätze mit geringerer körperlicher Beanspruchung in absehbarer Zeit gebraucht würden.

 

Diesbezüglich bestehe daher entsprechender Stoffsammlungsmangel und sei die BF der Überzeugung, dass es eigentlich eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens bedürfe. Durch ein solches hätte sich darlegen lassen, dass neben der Diensterfüllung im ärztlichen Routinebetrieb weitere Aspekte in Forschungs- und Lehrtätigkeiten zu ersehen seien, welche die BF ohne Weiteres zu erfüllen in der Lage wäre, ohne, dass ihr der Einwand der fehlenden, den ärztlichen Aufgaben gleichwertigen Tätigkeit zu Recht erhoben werden könnte.

 

Vor diesem Hintergrund erweise sich die Ruhestandsversetzung als sachlich unbegründet und sei der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

 

Die BF beantrage daher, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihrer Beschwerde Folge zu geben und von der amtswegigen Ruhestandsversetzung Abstand zu nehmen.

 

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 11.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hingewiesen wurde darauf, dass sich die BF nach wie vor im Krankenstand bzw. vom 02.05. bis 23.05.2017 auf Kuraufenthalt befinde.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass die BF seit 17.02.2015 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend ist.

 

Die BF ist der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen und wurde zuletzt als Ärztin an der Universitätsklinik für Urologie im AKH verwendet.

 

Die urologische Abteilung verfügt über einen Personalstand von 21 Ärzten und hat Patienten jeder Altersgruppe zu betreuen. Die Kinderurologie ist Teil der urologischen Abteilung, eine organisatorische Trennung in der Patientenversorgung zwischen Kindern und Erwachsenen ist nicht vorgesehen. Die Tätigkeit in der urologischen Abteilung umfasst den Dienst in der Ambulanz, den Dienst in der stationären Patientenversorgung sowie Operationstätigkeit. Im Bereich des Dienstes auf der Station sind durchschnittlich 50 Patienten – meist nach operativen Eingriffen – zu betreuen. Dieser Dienst beinhaltet zum Beispiel Visitentätigkeit, das Erstellen von Therapieplänen, Zusatzuntersuchungen, Katheterbehandlungen, den Einsatz bei Notfällen. Im Rahmen der Operationstätigkeit sind Operationen in der Dauer von ca. 20 Minuten bis zu 8 Stunden zu bewältigen.

 

Vom ärztlichen Personal sind auch regelmäßig Nacht- und Journaldienste zu leisten. Auf eine Person kommen bis zu 6 Nachtdienste pro Monat. Bei Personen über 50 Jahre ist auf eigenen Wunsch eine Reduzierung auf 3 Nachtdienste möglich. Das ärztliche Personal muss in allen angeführten Tätigkeitsbereichen der urologischen Abteilung voll einsatzbar sein.

 

Es ist amtsbekannt, dass im sehr weitläufigen Gebäudekomplex des AKH ua. auch vom ärztlichen Personal regelmäßig größere Fußwege zu bewältigen sind.

 

Bei der neurologisch psychiatrischen Untersuchung am 20.09.2016 gab die BF ihre Beschwerden wie folgt an:

 

"1. Ich kann ohne Peronaeusschiene nicht sicher gehen.

 

2. Die Wirbelsäule ist instabil. Es gibt Bagatellbewegungen wie z.B. wenn ich aus einer Lade ein Papier nehme oder so, dann wird das plötzlich blockiert. Trage deshalb ich ein Mieder. Was mich immer daran erinnert, dass ich Bewegungen vorsichtig machen muss."

 

Im Gutachten vom 20.09.2016 finden sich unter "Leistungsdefizite" folgende Ausführungen:

 

"Allgemeine Beurteilung

 

Bei der Versicherten finden sich nervenärztlich von organ-neurologischer Seite Reflexdifferenzen an den unteren Extremitäten, die im Zusammenhang mit den Veränderungen an der Lendenwirbelsäule zu sehen sind. An den oberen Extremitäten sind keine Ausfälle objektivierbar. Bezüglich der Kraft zeigt sich an beiden unteren Extremitäten eine Schwäche der Vorfußhebung, die mit einer Peronaeusschiene zum Gehen in der Ebene ausgeglichen ist und damit das Gehen möglich ist.

 

Die geschilderte Schmerzsymptomatik bei plötzlichen Manövern, wie Husten, Stoßen, Niesen mit einem einschießenden Schmerz und Krampf im Bereich der oberen Lendenwirbelsäule mit Zirkumferenz am Bauch sind medizinisch glaubhaft und nachvollziehbar. Die Betroffene ist mit einem Morphin-Derivat medikamentös eingestellt.

 

Von geistiger Seite finden sich keine Ausfälle, die einer beruflichen Tätigkeit entgegensprechen würden.

 

Auch die Ausführungen der Betroffenen selbst, dass es bei langem und ununterbrochenem Stehen, Gehen oder Sitzen (aufrechte Körperhaltung) zu einer Verkrampfung und Schmerzen in der besagten Region kommt, sind prinzipiell nachvollziehbar. Ebenso zu erwähnen ist aber auch die Behandelbarkeit, die die Betroffene selbst durchführt, indem sie eine kurze Pause einlegt und versucht selbständig sich zu entkrampfen, damit die einschießenden Schmerzen zurückgehen.

 

Im Wesentlichen ist unter Beachtung dieser Eigenschaften die Betroffene vollständig dienstfähig. Eine Einschränkung der Nachtdienstverpflichtungen bzw. des gesamten Arbeitsumfanges ist anzuregen. Die Betroffene muss die Möglichkeit haben beim Auftreten von einschießenden Krämpfen für 5 Minuten eine Pause in liegender Position machen zu können.

 

Von psychischer Seite besteht ein Zustand nach einer depressiven Episode, der vollständig abgeklungen ist.

 

Ansonsten Tätigkeit lt. Kalkül.

 

Beurteilung des Kalküls:

 

Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend): ständig sitzend, halbzeitig gehend und stehend mit Pausen bei einschießenden Krämpfen wie oben genau beschrieben.

 

Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer): ständig leicht, fallweise mittel

 

Hebe-und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer): ständig leicht, fallweise mittel

 

Zwangshaltung: alle fallweise. Beim Auftreten von Krämpfen (vorne gebeugte Haltung bei Katheteruntersuchungen) muss die Möglichkeit einer Pause gegeben sein.

 

Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): nicht eingeschränkt

 

Arbeitsart (Feinarbeit, Grobarbeit, Fingerfertigkeit): beidseits für alle drei Qualitäten ständig Arbeitstempo (Zeitdruck):

durchschnittlicher und halbzeitig besonderer Zeitdruck

 

Psychische Belastbarkeit: überdurchschnittlich

 

Geistiges Leistungsvermögen: sehr schwierig

 

Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert): nicht eingeschränkt

 

Waffengebrauch (Hieb-, Stich- & Schusswaffen; Beurteilung optional bei entsprechenden Berufen): -

 

Lenken eines KFZ: nicht eingeschränkt

 

Nacht-/Schichtarbeit: fallweise, nicht mehr als ein Drittel der Monatsarbeitszeit möglich.

 

Bildschirmarbeit: zumutbar unter Beachtung obiger Ausführungen

 

Kundenkontakt: nicht eingeschränkt

 

Anmarschweg: nicht eingeschränkt

 

Übliche Arbeitspausen ausreichend: nein

 

Besserung zu erwarten: nein

 

Nachuntersuchung empfohlen: nein"

 

Bei der orthopädisch-chirurgischen Untersuchung am 07.10.2016 werden die derzeitigen Beschwerden wie folgt beschrieben:

 

"Schmerzen bei Belastung durch Rotationswirbel, Gangunsicherheit durch bds Peronäusläsion sowie häufige Krämpfe in der Fußmuskulatur, Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten oberen Extremität"

 

Im Gutachten vom 06.11.2016 finden sich unter "Leistungsdefizite" folgende Ausführungen:

 

"Allgemeine Beurteilung

 

PW erscheint ca 20Minuten verspätet zum Termin, wie im Voruntersuchungsbefund vermutet hat sich das Gangbild durch die Rehabilitationsaufenthalte deutlich verbessert. Die Patientin geht ohne Gehhilfen frei und flott. Die Peronäusschienen müssen weiterhin verwendet werden, derzeit stehen aber - wie schon bei der letzten Untersuchung - die Wirbelsäulenbeschwerden im Vordergrund. PW äußert mehrmals den Wunsch wieder zu arbeiten, kann sich jedoch eine Vollzeitverpflichtung nicht vorstellen. Eine wesentliche Verbesserung des Zustandsbildes ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlich. Weiterhin ist Schmerztherapie sowohl regelmäßig als auch bedarfsgesteuert notwendig.

 

BEURTEILUNG DES KALKÜLS (MIT QUANTIFIZIERUNG – STÄNDIG, ÜBERWIEGEND, FALLWEISE)

 

Arbeitshaltung (sitzend, gehend, stehend):

 

gehend erhöhte Sturzgefahr, stehend und sitzend mit Unterbrechungen

 

Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer): leicht

 

Hebe- und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer): leicht

 

Zwangshaltung: nicht empfohlen

 

Exposition (Nässe, Kälte, Hitze, Staub): eingeschränkt

 

Arbeitsart: Fingerfertigkeit der rechten Hand geringfügig eingeschränkt (operiert jedoch nach eigenen Angaben mit diesem Status seit Jahren problemlos!)

 

Arbeitstempo (Zeitdruck): -

 

Psychische Belastbarkeit: -

 

Geistiges Leistungsvermögen: -

 

Aufenthalt in (geschlossenen Räumen, im Freien, bei Lärm, höhenexponiert, allgemein exponiert): nicht eingeschränkt

 

Waffengebrauch: -

 

Lenken eines KFZ: -

 

Nacht-/Schichtarbeit: - Bildschirmarbeit: mit Pausen problemlos

 

Kundenkontakt: problemlos

 

Anmarschweg: mit erhöhter Sturzgefahr noch immer eingeschränkt

 

Übliche Arbeitspausen ausreichend: ja VORAUSSICHTLICHE ENTWICKLUNG

 

Besserung zu erwarten: nein

 

Nachuntersuchung empfohlen: nein

 

Reha-Maßnahmen: -

 

Hilfsmittel: 2 Peronäusschienen und ein Stützmieder werden ständig verwendet, Stützkrücke nicht mehr notwendig

 

Sonstige Bemerkungen: Weitere Untersuchungen durch Facharzt für - ist notwendig. Sind bereits geplant."

 

Die Stellungnahme der Oberbegutachtung der BVA vom 23.12.2016 ist unter Pkt. I.1. wörtlich wiedergegeben. Festgestellt wird dort abschließend, dass eine Besserung weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten ist.

 

II.2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, den inliegenden Gutachten, den Beschwerdeausführungen sowie aus dem Gerichtsakt.

 

Der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig erhoben. Sie hat die die entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das BVwG teilt die von der Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die entgegenstehenden Äußerungen der BF erscheinen in diesem Lichte nicht haltbar bzw. sind irrelevant. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit der BF zu zweifeln.

 

Seitens der BF wird kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt vorgebracht, zu dessen Erörterung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen gemäß § 14 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

§ 14 Abs. 1 bis 4 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung der Dienstrechts-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:

 

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

 

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

 

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

 

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

 

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam."

 

§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

 

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

 

Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184; 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).

 

Die Dienstbehörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass auf Grund des eindeutigen Sachverständigenbeweises die verbleibende Restarbeitsfähigkeit der BF für die Erfüllung der Aufgaben ihres Arbeitsplatzes nicht mehr ausreichend gegeben sei.

 

Dies bestreitet die BF in ihrer Beschwerde und meint, dass sie mit dem medizinischen Restleistungskalkül noch in der Lage wäre, die Anforderungen des angestammtes Berufes zu erfüllen bzw. dass es ihr durch Rehabilitation möglich sein sollte, diese in einem realistischen Zeitraum mit entsprechend hoher Erfolgswahrscheinlichkeit zu erlangen.

 

Zur maßgeblichen Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, sind folgende Überlegungen heranzuziehen: Um eine Versetzung in den Ruhestand zu rechtfertigen, muss die Dienstunfähigkeit auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116). Daraus folgt – umgekehrt –, dass die Dauerhaftigkeit der Dienstunfähigkeit nur dann verneint werden darf, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (vgl. VwGH 04.09.2012, 2009/12/0148; 14.11.2012, 2012/12/0036).

 

Wie sich aus der letzten Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der BVA vom 23.12.2016 in Verbindung mit den zugrundeliegenden Fachgutachten eindeutig ergibt, ist eine Besserung der festgestellten Leistungsdefizite weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten.

 

Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. VwGH 14.09.2009, 2008/12/0203).

 

Im gegenständlichen Fall erfüllte das Gutachten der BVA – Pensionsservice vom 23.12.2016, welches in Verbindung mit dem neurologisch psychiatrischen Fachgutachten vom 20.09.2016 sowie dem orthopädisch-chirurgischen Fachgutachten vom 06.11.2016 zu lesen ist, die eben dargelegten Anforderungen.

 

Die Behörde hat nachvollziehbar dargestellt, dass die BF mit den auf Dauer gegebenen Leistungsdefiziten ihre dienstlichen Aufgaben als Urologin nicht mehr erfüllen kann. So besteht durch die Peronäusläsion beidseits eine Gangunsicherheit und es treten häufige Krämpfe in der Fußmuskulatur auf. Bei einschießenden Krämpfen muss die Möglichkeit zu Pausen gegeben sein und besteht bei gehenden Tätigkeiten erhöhte Sturzgefahr. Längere sitzende Tätigkeiten wie auch gehende und stehende Tätigkeiten sind nur mit Unterbrechungen möglich. Arbeiten in Zwangshaltungen sind fallweise für 5 Minuten am Stück ununterbrochen möglich, dann ist ein Wechsel der Arbeitshaltung oder ein Durchstrecken oder eine Pause von 5 Minuten erforderlich. Operationen von mehrstündiger Dauer sind nicht möglich, da dabei keine Möglichkeit für Pausen besteht. Die Fingerfertigkeit der rechten Hand ist eingeschränkt.

 

Es ist nachvollziehbar, dass die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten im Ambulanzdienst, in der stationären Patientenversorgung sowie im Operationsdienst mit den festgestellten Leistungseinschränkungen der BF nicht bewältigt werden können. Die Gehunsicherheit der BF mit ständig gegebener Sturzgefahr, die erforderlichen Pausen in liegender Position und die körperlich verminderte Belastbarkeit schränken die Handlungsfähigkeit der BF in der Patientenversorgung erheblich ein. So muss vor allem in medizinischen Notfällen, welche jederzeit auftreten können, die volle Einsatzfähigkeit jedes einzelnen ärztlichen Mitarbeiters gegeben sein, um der Verpflichtung des AKH zu einer optimalen Patientenversorgung gerecht zu werden. Von der BF wird auch selbst außer Streit gestellt, dass mehrstündige Operationen eine Belastung darstellen. Operationstätigkeit gehört jedoch – wie bereits oben ausgeführt – zum Aufgabenbereich eines jeden ärztlichen Bediensteten in der urologischen Abteilung. Es liegt auf der Hand, dass Operationen von längerer Dauer, welche immer auch mit Zwangshaltungen verbunden sind, keine Unterbrechungen zulassen, welche jedoch für die BF zum Wechsel der Arbeitshaltung oder für ein Durchstrecken der Beine unbedingt erforderlich sind. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass die Ausfälle der BF durch die geforderten Pausen sowie weitere therapeutische Behandlungen der BF vom ohnedies knapp bemessenen ärztlichen Team auszugleichen wären und daher eine zusätzliche Belastung für den Dienstbetrieb bedeuten würden. Plausibel erscheint auch die Argumentation der Behörde, dass es notwendig sei, dass das zur Verfügung stehende Personal gleichermaßen für Nachtdienste/Journaldienste eingeteilt werden könne, da ansonsten die Einhaltung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes mit dem gegebenen Personalstand nicht gewährleistet werden könne.

 

Wenn die BF mit dem Einwand, dass die Kinderurologie ihr angestammter Tätigkeitsbereich sei, zum Ausdruck bringen möchte, dass in diesem Bereich keine Stütztätigkeiten wie bei älteren Patienten erforderlich seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass es an der urologischen Abteilung keine organisatorische Trennung in der Patientenversorgung von Kindern und Erwachsenen gibt und für Stütztätigkeiten an Patienten nicht ständig Hilfspersonal zur Verfügung steht.

 

Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Behörde dem vom Pensionsservice der BVA erstellten Gutachten gefolgt ist und zum Ergebnis der dauernden Dienstunfähigkeit der BF iS des § 14 BDG gelangt ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen (insbesondere auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten) zu begegnen. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, S 574 zitierte Rechtsprechung). Eine solche Entgegnung ist der BF aber weder mit dem vorgelegten fachärztlichen Attest des FA für Neurologie Dr. POSSNIGG vom 25.01.2016 noch mit ihrem Beschwerdevorbringen gelungen. Der Selbsteinschätzung der BF, dass sie mit dem medizinischen Restleistungskalkül noch in der Lage wäre, die Anforderungen des angestammten Berufes zu erfüllen bzw. dass es ihr durch Rehabilitation möglich sein sollte, diese in einem realistischen Zeitraum zu erlangen, steht die Oberbegutachtung des BVA-Pensionsservice vom 23.12.2016 diamentral entgegen, wonach eine Besserung des Zustandsbildes weder aus neurologischer noch aus unfallchirurgischer Sicht zu erwarten ist.

 

Die Behörde hat auch nachvollziehbar begründet, warum der BF ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz nicht zugewiesen werden kann. Eine Verweisung auf einen Arbeitsplatz eines anderen Fachgebietes als der Urologie scheidet aus. Ebenso scheidet die Verwendung bloß in einem eingeschränkten Aufgabenbereich der Urologie aus den bereits oben näher dargelegten organisatorischen Gründen aus.

 

Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Aufgaben ihres derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und dass der BF auch kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

 

Die gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob von dauernder Dienstfähigkeit der BF im Sinne der Bestimmungen des § 14 BDG 1979 auszugehen ist, aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte