BVwG W105 2172753-1

BVwGW105 2172753-116.10.2017

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W105.2172753.1.00

 

Spruch:

W105 2172753-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zl 17-1141010705/170093162-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistan, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.01.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.01.2017 führte der Antragsteller auf Befragen aus, er verfüge in Österreich oder in einem Staat der Europäischen Union über eine familiäre Bindung in Form seiner Ehefrau, sowie habe er einen Bruder, der in Deutschland wohnhaft sei. Zu seinen Voraufenthalten gab der Antragsteller an, er habe sich vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Iran und dann in der Türkei sowie von 2010 bis 22.01.2017 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Er habe in Deutschland ein Asylverfahren negativ abgeschlossen und habe das Land verlassen müssen. Er wolle bei seiner Frau in Österreich bleiben. Unter einem legte der Antragsteller einen Auszug aus dem Heiratseintrag der Bundesrepublik Deutschland vor, wonach er am 02.09.2016 in der Bundesrepublik Deutschland die namhaft gemachte Person geehelicht hat.

 

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2017 ein auf Art 18 Abs 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland; dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe, dass die nunmehrige Ehegattin des Antragstellers in Österreich anerkannter Flüchtling sei, sowie im Besitz eines österreichischen Konventionsreisepasses.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2017 lehnte die Bundesrepublik Deutschland das herangetragene Wiederaufnahmeersuchen unter Hinweis auf die aufrechte Ehe und den zuerkannten Flüchtlingsstatus an die Ehegattin in Österreich ab. Mit Schreiben vom 18.02.2017 remonstrierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die genannte ablehnende Wiederaufnahmeentscheidung unter Hinweis auf die in Art 7 Abs. 2 der Dublin III-VO normierte Versteinerung der Ausgangssituation zum Zeitpunkt des erstmaligen Antrages auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat. Im vorliegenden Fall wäre sohin von der Situation am 27.08.2010 (ie. Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland) auszugehen.

 

Mit Schreiben vom 14.03.2017 legte die gewillkürte Vertretung des Antragstellers eine ärztliche Bestätigung der Ehegattin des Antragstellers vor, wonach sie seit April 2015 zweimal wöchentlich in psychotherapeutischer Behandlung sei und leide sie an einer bipolaren Störung und posttraumatischen Belastungsstörung. Eine Trennungssituation würde ein traumatisches Ereignis für die Ehegattin darstellen und habe dies eine Retraumatisierung zur Folge.

 

Mit Schreiben vom 14.03.2017 erinnerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Bundesrepublik Deutschland auf das übermittelte Remonstrationsschreiben vom 18.02.2017 mit dem Ersuchen um entsprechende Antwort bis längstens 29.03.2017. Gleichlautende Erinnerungsschreiben ergingen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit 07.04.2017, 11.05.2017, 17.06.2017 sowie 08.07.2017.

 

Mit Note vom 18.07.2017 teilte das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass dem Übernahmeersuchen vom 26.01.2017 gem. Art 18 Abs 1 lit d der Dublin II-VO entsprochen werden.

 

Dem Antragsteller wurde sodann ein aktualisiertes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Bundesrepublik Deutschland übermittelt.

 

4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde Erster Instanz am 25.08.2017 legte der Antragsteller nachstehende Dokumente vor:

 

* Heiratsurkunde Muslimisch

 

* Bestätigung über die Ausbildung der Ehegattin

 

* Führungszeugnis aus Deutschland

 

* Unbefristeter Arbeitsvertrag

 

* Bescheinigung über Tätigkeit als Security in Deutschland

 

* Lohnzettel sowie

 

* E-Mail Verkehr mit Regierungspräsidium einer deutschen Stadt bezüglich Nachzug der Ehefrau

 

Befragt nach familiären Bindungen bezog sich der Antragsteller abermals auf die in Österreich lebende Ehegattin sowie darauf, dass diese über einen Konventionspass verfüge. Sie mache derzeit eine Ausbildung zur Frisörin. Die Beziehung sei im Jänner 2015 entstanden; dies zuerst fernmündlich. Seine Frau habe ihn sodann manchmal besucht, ca. einmal im Monat sei seine Frau nach Deutschland gekommen. Sie hätten geheiratet und habe er dann versucht, dass seine Frau nach Deutschland zu ihm komme, weil er dort Arbeit gehabt habe. Die Urkunde über die traditionelle Hochzeit sei in Österreich ausgestellt worden, geheiratet habe man jedoch in Deutschland. Am 02.09.2016 hätten sie standesamtlich geheiratet und hatten sie vorgehabt, dass seine Frau nach Deutschland komme, damit sie dort leben könnten. Er habe gearbeitet und gut verdient. Seine Frau sei bei der Ausbildung gewesen und habe dies nicht unterbrechen wollen und hätten sie vorgehabt, dass sie nach Deutschland nach Beendigung der Ausbildung ziehe. Es habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Finanzielle gegenseitige Abhängigkeiten bestünden nicht.

 

Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit Deutschland und der eingelangten Zustimmung der Wiederaufnahme seiner Person durch Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er habe dort gelebt und ein Asylverfahren seit 2013 laufen gehabt. Danach habe man ihm eine Duldung und eine Arbeitserlaubnis ausgestellt. Er habe eine Arbeit gefunden und habe er seine Aufenthaltsgenehmigung alle 3 Monate verlängern müssen. Er habe geheiratet und beabsichtigt gehabt, dass seine Frau zu ihm komme, da er eine Wohnung und seinen festen Job gehabt habe. Ende Jänner 2017 sei er bei der Asylbehörde gewesen und habe man ihm eine Aufenthaltsgenehmigung nur für ein Monat verlängert und habe er seinen afghanischen Pass abgeben müssen. Ein Anwalt habe ihm dann geraten, er solle nach Österreich gehen. Seine Frau gehe seit 3 Jahren zum Psychotherapeuten und könne er seine Frau nicht einfach verlassen; das würde sie nicht verkraften, sie seien beide voneinander abhängig. Von Deutschland würde er nach Afghanistan abgeschoben werden und würde seine Frau alleine in Deutschland zurückbleiben. In Deutschland könne er nicht wieder neu anfangen und seien seine Arbeit und seine Wohnung weg. Seine Frau habe psychische Probleme und brauche ihn. Deutschland würde ihn wieder nach Afghanistan zurückschicken. Die beigezogene Rechtsberatung führte im Wesentlichen aus, dass sich im Verfahren eindeutig ergeben habe, dass ein aufrechtes Familienleben in Österreich bestehe, seine Frau psychisch und emotional von ihm abhängig sei.

 

Mit Eingabe vom 11.09.2017 wurde ein amtliches Schriftstück des Bundeslandes Hessen übermittelt, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan sich nunmehr verpflichtet habe, für die Durchführung der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigungen Passersatzpapiere auszustellen. Dem Antragsteller wurde die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise unter gleichzeitiger Gewährung einer finanziellen Starthilfe vorgehalten.

 

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO Deutschland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

Die Feststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

 

1. Allgemeines zum Asylverfahren

 

In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).

 

Quellen:

 

 

Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida de update.iv 0.pdf, Zugriff 3.2.2017

 

 

dezember.html, Zugriff 6.2.2017

 

2. Dublin-Rückkehrer

 

Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).

 

Quellen:

 

 

3. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

 

Gemäß Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden unbegleitete Kinder und Jugendliche auf Grundlage einer bundes- und landesweiten Aufnahmepflicht gleichmäßig in Deutschland verteilt. Das Mindestalter zur Begründung der Handlungsfähigkeit im Asylverfahren wurde von 16 auf 18 Jahre hinaufgesetzt (BR 26.10.2015).

 

Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Begleitung als Unbegleitete Minderjährige. Unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Rahmen dieser vorläufigen Inobhutnahme werden sie bei einer geeigneten Person (Verwandte oder Pflegefamilien) oder in einer geeigneten Einrichtung (sogenannte Clearinghäuser, die auf die Betreuung von Unbegleiteten Minderjährigen spezialisiert sind, oder Jugendhilfeeinrichtungen) untergebracht. Im Zuge der vorläufigen Inobhutnahme findet auch das sogenannte Erstscreening des Gesundheitszustands statt und stellt auch das Alter der Minderjährigen fest. Die dafür verwendeten Methoden reichen von einer reinen Altersschätzung über körperliche Untersuchungen bis hin zu radiologischen Untersuchungen, der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins. Darüber hinaus schätzt das zuständige Jugendamt ein, ob die Durchführung des späteren Verteilungsverfahrens in physischer oder psychischer Hinsicht das Kindeswohl gefährden könnte. In diesem Zusammenhang wird auch die Möglichkeit einer Familienzusammenführung mit in Deutschland lebenden Verwandten geprüft. Bestehen enge soziale Bindungen zu anderen Unbegleiteten Minderjährigen, prüft das Jugendamt, ob eine gemeinsame Unterbringung sinnvoll ist. Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren, das innerhalb von 14 Tagen durchgeführt wird. Nach dieser Verteilung ist neue Jugendamt für die weitere Inobhutnahme zuständig. Die Unterbringung erfolgt wieder bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung (siehe oben). Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst. Für Unbegleitete Minderjährige muss vom Familiengericht ein Vormund oder Pfleger bestellt werden. Eine Vormundschaft besteht in der Regel bis zur Volljährigkeit. Dabei orientiert sich die Volljährigkeit an dem Recht im Herkunftsland des Minderjährigen und nicht am deutschen Recht. Tritt also nach diesem Recht die Volljährigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ein, endet die Vormundschaft auch erst zu diesem Zeitpunkt. Im anschließenden Clearingverfahren werden weitere Schritte im Bereich des Jugendhilferechts oder des Aufenthaltsrechts eingeleitet. Es umfasst unter anderem die Klärung des Aufenthaltsstatus. Auf dessen Basis wird entschieden, ob ein Asylantrag gestellt wird. Ist ein Asylverfahren nicht erfolgversprechend, kann die zuständige Ausländerbehörde auch eine Duldung ausstellen. Kommt auch dies nicht in Frage, berät die Ausländerbehörde über andere aufenthaltsrechtliche Möglichkeiten. Falls ein Asylantrag gestellt werden soll, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMF) die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Innerhalb des Asylverfahrens gelten für die Bestimmung der Volljährigkeit die nationalen Vorschriften. Das heißt: Asylwerber müssen mit Vollendung des 18. Lebensjahrs ihren Asylantrag selbst stellen. Ein etwaiger Vormund kann in diesem Fall aber weiterhin das Asylverfahren begleiten. Asylwerber unter 18 Jahren sind im Asylverfahren nicht handlungsfähig und ein Asylantrag muss vom Jugendamt oder Vormund schriftlich gestellt werden. Da Unbegleitete Minderjährige als besonders schutzbedürftige Personengruppe mit besonderen Garantien für ihr Asylverfahren gelten, werden ihre Asylverfahren von Sonderbeauftragten betreut, die für eine sensibilisierte Herangehensweise geschult wurden. Anhörungen finden grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt. Zusätzlich kann auch ein Beistand, z. B. eine Betreuerin oder ein Betreuer bei den Anhörungen anwesend sein. Unterbringung, Versorgung - hierzu gehört auch die sozialpädagogische Begleitung und Betreuung, Gesundheitsversorgung sowie Rechtsberatung - sind gesetzlich sichergestellt (BAMF 1.8.2016a; vgl. IAM 30.5.2016).

 

In Deutschland wurden 2015 42.309 UM in staatliche Obhut genommen,

22.255 davon stellten Asylanträge. 2016 gab es rund 50.300 Inobhutnahmen und 35.939 Asylanträge von UM (BAMF 31.12.2016; vgl. FRA 1.2017). Vergleicht man die Zahl der Inobhutnahmen von UM mit der Anzahl der von ihnen gestellten Asylanträge, wird deutlich, dass ein relevanter Teil der Minderjährigen auf einen Asylantrag verzichtet und sie (bzw. ihre gesetzlichen Vertreter) einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg suchen (BAMF 31.12.2016).

 

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen eine medizinische Untersuchung, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dient. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Einige Bundesländer haben Pilotprojekte für die Identifizierung vulnerabler Asylwerber eingeführt.

 

Vom BAMF erlassene Richtlinien sehen vor, dass insbesondere UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung sowie Opfer von Folter und traumatisierte Asylwerber besonders sensibel und bei Bedarf von speziell ausgebildeten Referenten behandelt werden sollen. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren etwas verbessert, wobei es aber auch Beispiele gibt, wonach Hinweise auf Traumata bzw. sogar Folter nicht zur Konsultierung solcher Spezialisten geführt haben (AIDA 16.11.2015; vgl. FRA 1.2017).

 

Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 16.11.2015).

 

Quellen:

 

 

Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida de update.iv 0.pdf, Zugriff 3.2.2017

 

 

 

http://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/UnbegleiteteMinderjaehrige/unbegleitete-

 

minderjaehrige-node.html, Zugriff 26.1.2017

 

 

 

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Asyl/um-zahlen-

 

entwicklung.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 26.1.2017

 

 

fluechtlingspolitik.html, Zugriff 3.2.2017

 

 

collection: January 2017,

http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migrationborders/overviews/ianuary-2017 , Zugriff 3.2.2017

 

 

4. Non-Refoulement

 

Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).

 

Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).

 

Quellen:

 

 

 

http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Asyl-

 

Fluechtlingspolitik/asyl-fluechtlingspolitik node.html, Zugriff 1.2.2017

 

 

5. Versorgung

 

Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:

 

 

Bezieher

Betrag

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

135 €

Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

je 122 €

Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

je 108 €

Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

76 €

Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

83 €

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

79 €

  

 

Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:

 

 

Bezieher

Betrag

Für alleinstehende Leistungsberechtigte

216 €

Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

je 194 €

Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

je 174 €

Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

198 €

Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

157 €

leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

133 €

  

 

Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).

 

In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).

 

Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016) Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).

 

Quellen:

 

 

Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida de update.iv 0.pdf, Zugriff 10.01.2017

 

 

August 1997 (BGBl. I S. 2022), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist (23.12.2016): § 3 Grundleistungen, https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/BJNR107410993.html , Zugriff 2.2.2017

 

 

 

http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-

 

asylverfahren.pdf? blob=publicationFile, Zugriff 2.2.2017

 

 

node.html, Zugriff 2.2.2017

 

 

 

 

5.1. Medizinische Versorgung

 

NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).

 

Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst.

 

Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).

 

Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdl 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).

 

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).

 

Quellen:

 

 

Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report Germany,

 

 

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida de update.iv 0.pdf, Zugriff 10.01.2017

 

 

Asylverfahren beschlossen,

 

 

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/09/kabinett-beschliesst-

 

asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html, Zugriff 3.2.2017

 

 

Versorgung von Flüchtlingen,

 

 

http://www.bmg.bund.de/ministerium/meldungen/2015/asylverfahrensbeschleunigungsge

 

setz.html, Zugriff 3.2.2017

 

 

In Deutschland,

 

http://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5 Publikationen/Gesund

 

heit/Broschueren/Ratgeber Asylsuchende DE web.pdf, Zugriff 3.2.2017

 

 

versorgung-a-1081702.html, Zugriff 3.2.2017

 

 

6. Schutzberechtigte

 

Personen mit internationalem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf 3 Jahre. Danach wird geprüft ob Gründe für eine Aberkennung vorliegen. Wenn dem nicht so ist, wird die Niederlassungserlaubnis permanent vergeben. Sie haben dann im Sozialversicherungssystem denselben Status wie deutsche Bürger und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu Integrationshilfe, darunter auch zu Sprachkursen. Personen mit subsidiärem Schutz erhalten zunächst eine Niederlassungserlaubnis, befristet auf Jahre, manchmal auch befristet auf 1 Jahr. Sie sind verlängerbar und können nach 5 Jahren in eine permanente Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Betroffene müssen um eine Arbeitserlaubnis ansuchen, die der üblicherweise gewährt wird. Sie haben eingeschränkten Zugang zu Sozialleistungen. Familienzusammenführung wird strenger gehandhabt. Geduldete fallen unter die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AIDA 16.11.2015).

 

Das Integrationsgesetz vom 31.7.2016 soll dazu beitragen, die Integration durch mehr Angebote an Integrationskursen, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten zu verbessern. Gleichzeitig beschreibt es die Pflichten Asylsuchender und Schutzberechtigter. Lehnen Asylbewerber Integrationsmaßnahmen oder Mitwirkungspflichten ab, werden Leistungen gekürzt. Geduldete bekommen ein Bleiberecht für die gesamte Dauer der Berufsausbildung und die anschließende Beschäftigung. Da Integration schwierig ist, wenn zu viele Flüchtlinge in Ballungszentren ziehen, können die Länder ihnen in den ersten drei Jahren einen Wohnsitz zuweisen. Außerdem verzichtet die Bundesagentur für Arbeit für drei Jahre unter bestimmten Voraussetzungen auf die Vorrangprüfung (Vorrang von Einheimischen und EUBürgern bei der Arbeitsplatzbesetzung). Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis bekommt künftig nur, wer als anerkannter Flüchtling Integrationsleistungen erbracht hat (BR 8.8.2016).

 

Quellen:

 

 

Informationsverbund Asyl und Migration) (16.11.2015): National Country Report German

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida de update.iv 0.pdf, Zugriff 10.01.2017

 

 

Zentral wurde festgehalten, dass der Antragsteller mit der namentlich erwähnten Person verheiratet sei und sei seine Ehegattin anerkannter Flüchtling in Österreich. Es bestehe ein gemeinsamer Haushalt. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Antragsteller sei am 23.01.2017 in das Bundesgebiet eingereist und sei er erst seit dieser Zeit aufhältig. Eine weitere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich könne nicht festgestellt werden. Es sei nicht bekannt, dass der Antragsteller unter einer schweren körperlichen oder schweren psychischen Erkrankung oder Störung leide. Es sei zu beachten gewesen, dass der Antragsteller am 27.08.2010 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und sei gem. Art. 7 Abs. 2 der Dublin III VO bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellte.

 

Zu diesem Zeitpunkt habe seine nunmehrige Ehefrau über keinen Schutzstatus in Österreich verfügt. Weiters sei die Ehe erst am 02.09.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geschlossen worden, weshalb davon auszugehen sein, dass zum Versteinerungszeitpunkt 27.08.2010 keine aufrechte Ehe bestanden habe.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wird, dass der nunmehrige Beschwerdeführer im Jahr 2010 in Deutschland um Asyl angesucht habe und habe er dort gearbeitet und sei gut integriert gewesen. Seine Ehefrau habe er in Deutschland geheiratet und sein sie in Österreich anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Eheverbindung bestehe schon lange Zeit, anfangs habe die Ehefrau den Beschwerdeführer monatlich in Deutschland besucht, später sei der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen, um bei seiner Ehefrau zu sein. Diese habe in Österreich eine berufliche Ausbildung gemacht uns sei in jeder Form integriert. Sie habe psychische Probleme und benötige die Gemeinschaft mit dem Ehemann sohin nicht nur aus emontionalen, sondern auch aus gesundheitlichen Gründen. In Deutschland sei der Antrag auf Asyl des Beschwerdeführers negativ entschieden worden und sei ihm keinerlei Aufenthalt gewährt worden, sondern sei er zur Abschiebung nach Afghanistan vorgesehen. Die gesetzliche Rechtsberatung habe vor dem BFA vorgebracht, dass eindeutig ein Familienleben bestehe und die Ehefrau vom Beschwerdeführer psychisch und emotional abhängig sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde seine in Art. 8 EMRK genannten Rechte verletzen; das Familienleben zwischen Österreich und Afghanistan zu führen sei weder rechtlich noch faktisch möglich. Interessanterweise habe sich Deutschland wiederholt geweigert, den Beschwerdeführer zurückzunehmen und zwar unter Verweis auf die in Österreich aufhältige Ehefrau. Die österreichische Dublin-Behörde habe aber die deutsche Behörde qualifiziert unter Druck gesetzt, sodass diese schließlich zugestimmt habe. Das BFA gehe weiters unrichtigerweise davon aus, dass ein Verweis auf die generellen Berichte in Deutschland ausreichend sei, um festzustellen, dass dem Beschwerdeführer dort keine die in Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer sei mit einer in Österreich asylberechtigten Frau verheiratet und könne diese in Deutschland nicht dauerhaft leben. Sie habe durch ihren österreichischen Asylstatus und die auf Österreich bezogene Berufstätigkeit und –ausbildung nicht die Möglichkeit in EU- oder sonstiges Ausland zu gehen. Die Weiterführung des Familienlebens in Afghanistan wäre nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne nicht nach Deutschland zurückkehren, da er dort nicht mehr bleiben dürfe und gäbe es auch kein anderes Land, in welchem die Eheleute ihre Familie fortsetzen würden.

 

 

1. Sachverhalt:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, beantragte bereits im Jahr 2010 in der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung internationalen Schutzes und heiratete am 02.09.2016 in der Bundesrepublik Deutschland die in Österreich asylberechtigte namhaft gemachte Ehegattin. Der Antragsteller reiste am 23.01.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag die Gewährung internationalen Schutzes. Die Ehegattin und Bezugsperson des Antragstellers hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits in Österreich Asylstatus.

 

Der Antragsteller war sich zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits bewusst, dass sein Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland negativ beschieden war. Der Antragsteller lebt mit Duldung deutscher Behörden in der Bundesrepublik Deutschland, ging einer Erwerbstätigkeit nach und war integriert.

 

Zum Zeitpunkt der Eheschließung konnte der Antragsteller nicht auf ein verfestigtes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland vertrauen; vielmehr musste er damit rechnen, dass der Duldungsgrund unter anderem im Fall der Neubewertung der politischen Lage in seinem Heimatland entfallen konnte und er das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus diesem Grund verlassen muss.

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.01.2017 ein auf Art 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

 

Nach ursprünglicher Ablehnung des Wiederaufnahmegesuches mit Schreiben vom 03.02.2017 und daraufhin erfolgten Erinnerungsschreiben unter gleichzeitiger Darlegung der Rechtslage stimmte die Bundesrepublik Deutschland letztlich mit Schreiben vom 18.07.2017 dem Wiederaufnahmeersuchen, unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit d der Dublin III-VO, ausdrücklich zu.

 

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systematischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes.

 

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Ehegattin; gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten bestehen nicht. Die Ehegattin ist psychisch beeinträchtigt: So leidet sie unter bipolaren Störung im Sinne einer mittleren bis schweren Depression und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Ehegattin befindet sich in regelmäßiger psychologischer bzw. psychiatrischer Behandlung bzw. Betreuung und ist sie medikamentös kompensiert.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

 

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers seitens Deutschlands leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren – die diesbezüglichen Unterlagen liegen dem Verwaltungsakt ein – zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde ab.

 

Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers ergeben sich einerseits aus diesen eigenen Angaben im Verfahren sowie den weiters im Verfahren vorgelegten Urkunden. Zentrale Berücksichtigung fand die übermittelte Heiratsurkunde vom 17.01.2016, Bestätigungen zum medizinischen Status, dem übermittelten Schriftverkehr zwischen deutschen Rechtsvertreter des Antragstellers und dortigen Behörden sowie weiters Bestätigungen zur Ausbildung der Ehegattin sowie ein bundesdeutsches Führungszeugnis des Beschwerdeführers und weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland, sowie weiters ein Anschreiben einer deutschen Ausländerbehörde an die rechtsfreundliche bundesdeutsche Vertretung des Antragstellers vom 17.01.2017 betreffend vor der zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland und allenfalls angedrohte Abschiebung inklusive in Aussicht gestellter Rückkehrhilfe.

 

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Deutschland auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) sowie Ausführungen zur medizinischen Versorgung getroffen. Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer in Deutschland keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren und erhalten Asylwerber erforderlichenfalls die nötigen Versorgungsleistungen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Überstellung nach Deutschland auch nicht von einer Grundrechtsverletzung durch eine allfällige Abschiebung in den Herkunftsstaat bedroht, da nach den Länderfeststellungen das Vorliegen von Abschiebungsverboten durch die zuständige Ausländerbehörde geprüft wird.

 

Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Deutschland wurde nicht vorgebracht,

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

 

§ 5:

 

"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art 8 EMRK führen würde.

 

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

"

 

§ 10:

 

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

 

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt."

 

§ 9 Abs 1 und 2 BFA-VG lautet:

 

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

 

§ 61 FPG 2005 lautet:

 

"(1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

 

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder

 

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

 

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

 

Art 3 Abs 1:

 

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

 

Art 7 Abs 1 und 2:

 

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

 

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

 

Art 12:

 

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Art 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

 

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

 

a)-der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

 

b)-der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

 

c)-bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

 

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

 

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

 

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach der Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

 

Art 16:

 

"(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

 

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

 

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

 

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

 

Art 17:

 

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

 

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

 

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

 

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

 

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

 

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

 

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, wenn dieses ausführt, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt.

 

Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12 ; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 7.6.2016 in der Rechtssache C-63/15 ; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

 

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 7.6.2016, C-63/15 , Gezelbash (Große Kammer), insbesondere festgestellt, dass Art 27 Abs 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

 

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 7.6.2016, C-155/15 , Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art 19 Abs 2 UnterAbs 2 der Verordnung geltend machen kann.

 

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Deutschlands zur Prüfung des Asylantrages in Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.

 

Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich trotz eines familiären Anknüpfungspunktes im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

 

Festzuhalten ist, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Jahr 2010 in der Bundesrepublik Deutschland die Gewährung internationalen Schutzes beantragt hat. Sein Verfahren wurde in der Zwischenzeit in der Bundesrepublik Deutschland negativ entschieden und lebte er die letzten Jahre mit erteilter bundesdeutscher Duldung in der Bundesrepublik Deutschland und ging auch dort einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seines Lebens nach. Erst im Jänner 2016 ehelichte er die namhaft gemachte Ehegattin, die zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits Asylstatus in Österreich hatte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung war dem Antragsteller jedenfalls bewusst, dass einerseits sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beschieden war und sich daraus kein Aufenthaltsrecht für ihn in der Bundesrepublik Deutschland ableiten ließ, weiters musste er sich bewusst sein, dass er auch kein anderes Aufenthaltsrecht nach anderen Rechtsvorschriften in der Bundesrepublik Deutschland genoss, sondern lediglich sein Aufenthalt – aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan zum vormaligen Zeitpunkt – geduldet war.

 

Erst nach Information einer allenfalls ins Auge gefassten Abschiebung seiner Person bzw. der an ihn herangetragenen Aufforderung das Land zu verlassen, reiste er im Jänner 2017 zu seiner Ehegattin nach Österreich und beantragte hier die Asylgewährung.

 

Der genaue chronologische Ablauf stellt sich dergestalt dar, dass der Antragsteller im Jänner 2017 Kontakt mit der bundesdeutschen Asylbehörde hatte und er dort seinen afghanischen Reisepass abgeben musste. Bei Kontaktnahme mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland wurde ihm sodann mitgeteilt, dass er die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen habe und kam er sodann nach Österreich und beantragte am 23.01.2017 die Gewährung internationalen Schutzes.

 

Hervorzuheben ist, dass seit dem Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2016 bis zur Einreise des Antragstellers im Jänner 2017 zwischen den Eheleuten kein gemeinsamer Haushalt und kein gemeinsames Wirtschaften bestanden haben. Der gemeinsame Haushalt wurde erst nach Einreise des Antragstellers und der Asylantragstellung in Österreich im Jänner 2017 begründet.

 

Die Begründung einer Beziehung, die spätere Eheschließung sowie die Übersiedlung nach Österreich und die gemeinsame Wohnsitznahme bei der Ehegattin erfolgte sohin jedenfalls zu jenem Zeitpunkt im vollen Bewusstsein des nunmehrigen Beschwerdeführers im Bereich der Europäischen Union über kein Aufenthaltsrecht zu verfügen, sowie jederzeit Gefahr zu laufen, bei Neubewertung der Situation nach seinem Herkunftsstaat rückverbracht zu werden. Das nunmehr entstandene Familienleben ist sohin nicht im Hinblick auf Art. 8 der EMRK schützenswert zu qualifizieren, da die Einlassungsfahrlässigkeit zur Gänze in die Sphäre des nunmehrigen Berufungswerbers fällt. Dem Antragsteller musste zu jeder Zeit bewusst sein, dass allenfalls eine örtliche Trennung von seiner Ehegattin aufgrund rechtlicher, bereits abgehandelter, Gegebenheiten erfolgen kann.

 

Zur möglichen Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:

 

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

 

Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn 124-125).

 

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (zB EGMR, Große Kammer, 27.5.2008, 26565/05, N., Rn 29; Große Kammer, 28.2.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

 

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum deutschen Asylwesen. Wie bereits beweiswürdigend festgehalten basieren diese Feststellungen auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen kann letztlich nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland rücküberstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Deutschland vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Nur der Vollständigkeit halber ist daher festzuhalten, dass offensichtlich kein Anwendungsfall des Art 3 Abs 2 2. Unterabsatz Dublin III-VO vorliegt.

 

Es ist vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 auch gänzlich unwahrscheinlich, dass in Deutschland Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Deutschland seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Deutschland insbesondere auch die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.

 

Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde einen Bericht der Internetseite http://www.vorwaerts.de/artikel/deutschland-mehr-fl üchtlinge-einstellen-sollte zitiert, in dem ausgeführt wird, dass sich verschiedene Organisationen – von den Vereinten Nationen bis zur Europäischen Union – besorgt über die Situation in der Bundesrepublik zeigen, weil der Staat nicht ausreichend gegen die Verbreitung rassistischen Gedankenguts vorgehe. Ebenso lässt sich aus dem in der Beschwerde angeführten Bericht des Tagesspiegel, in dem insbesondere die Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Deutschland kritisiert wird, für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, ergibt sich doch, wie bereits festgehalten, aus den dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen klar und deutlich, dass eine Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist – diese erhalten bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Darüber hinaus wird der notwendige Bedarf durch Sachleistungen oder Wertgutscheine gedeckt. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt.

 

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass in Deutschland ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Aus einer aktuellen öffentlich zugänglichen Statistik von Eurostat (http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome ,_selected_Member_States,_1st_quarter_2017_update.PNG) ist ersichtlich, dass im ersten Viertel 2017 25 % der Antragsteller auf internationalen Schutz in Deutschland den Asylstatus, 22 % den Status des subsidiär Schutzberechtigten und 7 % eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten haben. Es ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Deutschland bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechenden internationalen Schutz erhalten würde. Auch dafür, dass Verfolgungen infolge Zugehörigkeit zur Ethnie der Tibeter im deutschen Asylverfahren unbeachtet blieben, fehlen jegliche Hinweise.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller keinerlei krankheitswertige Beeinträchtigung ins Treffen führte war Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang nicht berührt.

 

Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

 

Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

 

Zu einer möglichen Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK wurde erwogen:

 

Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam dem Beschwerdeführer nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum (seit wenigen Monaten) gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren.

 

Im gegenständlichen Fall war lediglich die Überstellung des Antragstellers nach der Bundesrepublik Deutschland Gegenstand der Betrachtungen; nicht jedoch allfällige weitere bevorstehende Rechtshandlungen durch die Bundesrepublik Deutschland.

 

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar.

 

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch insofern keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

 

Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.

 

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die zuletzt mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht substantiiert bestritten. Wie beweiswürdigend näher dargelegt, trat der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung auch darüber hinaus nicht in maßgeblicher Weise entgegen. Der Beschwerdeführer hat auch sonst nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

 

5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen alleine in einer unstrittigen Auslegung und Anwendung der Dublin III-VO sowie in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche letztere sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten (unter Einschluss des Beschwerdevorbringens) ergibt, begründet weiters im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

 

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte sowie des EGMR und zu den primär relevanten unionsrechtlichen Aspekten eine solche des EuGH beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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