Visakodex Art.32 Abs1
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitii
Visakodex Art.32 Abs1 lita sublitvii
Visakodex Art.32 Abs1 litb
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W105.2158133.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Abuja vom 02.09.2016, GZ: Abuja-ÖB/KONS/5319/2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 Abs 1 lit. a sublit. ii), sublit. vii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 25.07.2016 bei der Österreichischen Botschaft Abuja (ÖB Abuja) einen Antrag auf Erteilung eines zur einfachen Einreise berechtigenden Schengenvisums der Kategorie C.
Beigeschlossen waren dem Antrag folgende Unterlagen:
* Reisepass (Data Page) in Kopie sowie UK Visum in Kopie
* Reiseversicherung 15.05.2016 bis 15.09.2016
* Geburtsurkunde in Kopie
* Zeugnis "Choice Educational Centre"
* Reference Letter Federal Government of Nigeria Girls College
* West African Examinations Council in Kopie
* National Examinations Council in Kopie
* Reisepass der Mutter der Beschwerdeführerin (Data Page) in Kopie
* ZMR-Auszug Mutter in Kopie
* E-Card der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie
* Anmeldebescheinigung der Mutter der Beschwerdeführerin
* Mietvertrag der Mutter der Beschwerdeführerin
* Lohn-Gehaltsabrechnung der Mutter der Beschwerdeführerin für August, September, Oktober, November, Dezember 2015, Jänner und Februar 2016
* E-Card des Stiefvaters der Beschwerdeführerin in Kopie
* Gehaltsabrechnung des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vom April und Mai 2016 in Kopie
Mit Verbesserungsauftrag vom 25.07.2016 wurde die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Abuja aufgefordert, einen Nachweis über entsprechende Beförderungsmittel nach Österreich, einen Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich und eine elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Einladers binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge fristgerecht folgende Unterlagen nach:
* Flugreservierung 29.08. bis 25.09.2016
* Bankauszug der Mutter der Beschwerdeführerin
* Einladungsschreiben
* EVE des Stiefvaters der Beschwerdeführerin, in welcher als Reisegrund "Familie" angegeben wurde
Der Beschwerdeführerin wurde am 16.08.2016 die Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt, in welcher der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, dass sie keine finanziellen Eigenmittel nachweisen habe können, den Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien, sie den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe und ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht glaubhaft festgestellt werden hätte können. Begründend wurde der Beschwerdeführerin zusammenfassend entgegengehalten, dass sie derzeit keine Schule besuche bzw. kein Einkommen habe, die beabsichtigte Reise nicht ihren derzeitigen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumständen entspreche, die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen unglaubwürdig seien, sie keine schlüssigen Angaben zur der von ihr geplanten Besuchsreise erstatten hätte können und der Nachweis, dass sie über eine angemessene und gültige Reiseversicherung verfüge, nicht erbracht worden sei sowie ihre Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen werden hätte können.
Mit Stellungnahme vom 22.08.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sie als "minderjähriges Kind" einer in Österreich wohnhaften freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin als begünstigte Drittstaatsangehörige gelte und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Unionsbürger RL 2004/38/EG ein Recht auf Einreise besitze. Der genannten Bestimmung zufolge würden die Mitgliedstaaten auch alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa würden sobald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt. Auch spreche § 15 b FPG von einem Rechtsanspruch auf ein Visum. Angesichts dessen, dass sie ihre Mutter besuchen wolle und dies wohl glaubwürdig sei, wäre es ihr unverständlich, dass die Botschaft ihre Angaben als unglaubwürdig einstufe. Des Weiteren führe sie aus, dass ihre Mutter in Österreich krankenversichert sei und sie gemäß § 123 ASVG bereits ab Begründung eines Wohnsitzes mit ihr von Gesetzes wegen mitversichert wäre. Sie habe außerdem anlässlich ihrer Vorsprache eigentlich einen SV D Antrag stellen wollen, wobei ihr die Botschaft mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich wäre. Sie sei daher gerne bereit, eine Zweckänderung zu beantragen.
Beigeschlossen waren der Stellungnahme die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, die Kopie eines deutschen Reisepasses der Mutter sowie die Anmeldebescheinigung der Mutter der Beschwerdeführerin.
Mit Bescheid vom 02.09.2016 wurde daraufhin das Visum mit der Begründung verweigert, dass der Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht nachgewiesen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfüge, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder aber die Beschwerdeführerin wäre nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes seien nicht glaubhaft. Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wird wiederholt, dass sie als "minderjähriges Kind" einer in Österreich wohnhaften freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin als begünstigte Drittstaatsangehörige gelte und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Unionsbürger RL 2004/38/EG ein Recht auf Einreise besitze. Der genannten Bestimmung zufolge würden die Mitgliedstaaten auch alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um diesen Personen die Beschaffung der erforderlichen Visa zu erleichtern. Die Visa würden sobald als möglich nach einem beschleunigten Verfahren unentgeltlich erteilt. Auch spreche § 15 b FPG von einem Rechtsanspruch auf ein Visum. Angesichts dessen, dass sie ihre Mutter besuchen wolle und dies wohl glaubwürdig sei, wäre es ihr unverständlich, dass die Botschaft ihre Angaben als unglaubwürdig einstufe. Des Weiteren führe sie aus, dass ihre Mutter in Österreich krankenversichert sei und sie gemäß § 123 ASVG bereits ab Begründung eines Wohnsitzes mit ihr von Gesetzes wegen mitversichert wäre. Sie habe außerdem anlässlich ihrer Vorsprache eigentlich einen SV D Antrag stellen wollen, wobei ihr die Botschaft mitgeteilt habe, dass dies nicht möglich wäre. Sie sei daher gerne bereit, eine Zweckänderung zu beantragen. Die Botschaft habe ihr dennoch das beantragte Einreisevisum verweigert, ohne zu begründen, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, dass sie den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht erfülle, warum die Mittel ihrer Mutter zur Deckung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen sollten bzw. sie nicht in der Lage sein sollte, die Mittel rechtmäßig zu erwerben, warum die Informationen nicht glaubhaft gewesen seien und warum sie vor Ablauf des Visums überhaupt auszureisen habe. Die Gründe für die Ablehnung der Visumerteilung seien daher nicht nachvollziehbar. Das Verfahren sei daher mit einem schweren Verfahrensfehler belastet und werde darum ersucht, der Beschwerde stattzugeben.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der ÖB Abuja die Vorlage der Beschwerde samt Akten auftragen, damit das Verfahren weitergeführt werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte am 25.07.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Schengenvisums C für den deklarierten Zweck "Familie".
Als Einlader der Beschwerdeführerin fungierte XXXX , der Stiefvater der Beschwerdeführerin. Die vorgelegte Verpflichtungserklärung des Stiefvaters der Beschwerdeführerin wurde von der ÖB Abuja als nicht tragfähig erachtet.
Dem Antrag wurden zahlreiche Dokumente ua. bezüglich der Vermögenssituation der Mutter sowie des Stiefvaters der Beschwerdeführerin vorgelegt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist laut der vorgelegten EVE derzeit ohne Einkommen. Diese ist deutsche Staatsangehörige und verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen, ausgestellt vom Magistrat Wien am 06.10.2015. Eigenmittel vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin vermochte den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend zu begründen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, vor dem Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die Beschwerdeführerin vermochte das Vorliegen einer angemessenen und gültigen Reiseversicherung für den geplanten Aufenthaltszeitraum nicht zu belegen.
Der Antrag wurde am 02.09.2016 seitens der ÖB Abuja abgelehnt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Abuja und wurden von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
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Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
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Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ]"
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG , 68/360/EWG , 72/194/EWG , 73/148/EWG , 75/34/EWG , 75/35/EWG , 90/364/EWG , 90/365/EWG und 93/96/EWG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. "Unionsbürger" jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;
2. "Familienangehöriger"
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlägigen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten
oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, denen von diesen Unterhalt gewährt
wird;
3. "Aufnahmemitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in den sich der Unionsbürger begibt, um dort sein Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt auszuüben.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lauten:
Begünstigte Drittstaatsangehörige
§ 15b. (1) Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2) Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3) Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. ii Visakodex ist das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet. Ebenso ist nach Art 32 Abs. 1 lit. b Visakodex das Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Antragstellers bestehen. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vii) leg. cit. ist das Visum weiters zu verweigern, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt.
Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung des Visums und den vorgelegten Unterlagen ergaben sich mehrere Widersprüche:
Während die Beschwerdeführerin im Antragsformular als berufliche Tätigkeit "Studentin am Federal Government Girls College Abuloma" angegeben hat, erklärte sie hierzu im Rahmen der Antragstellung vor der Botschaft auf Nachfrage, arbeitslos zu sein und gar nicht zu studieren. Unstimmig ist weiters, dass es sich beim Federal Government Girl College nicht um eine Universität im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um eine reguläre Schule handelt. Widersprüchlich ist überdies, dass die Beschwerdeführerin im Antragsformular als Dauer des geplanten Aufenthaltes 90 Tage angegeben und als geplanten Zeitraum August bis November angeführt hat, die vorgelegte Reiseversicherung jedoch für den Zeitraum von 15.05.2016 bis einschließlich 15.09.2016 abgeschlossen wurde. Als weitere Unstimmigkeit in dem Zusammenhang ist anzuführen, dass auf der vorgelegten Flugreservierung als Einreisedatum nach Österreich der 29.08.2016 aufscheint und als Ausreisedatum der 25.09.2016, wobei die Beschwerdeführerin die aufgezeigten Divergenzen in zeitlicher Hinsicht nicht erklären konnte. Der vorgelegte Nachweis der Unterkunft, konkret der Mietvertrag der Mutter der Beschwerdeführerin, vermochte insofern als Unterbringungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, da es sich bei der Wohnung um eine insgesamt lediglich 53 qm große Wohnung mit einem Zimmer, einem Kabinett, Küche, Bad, WC und Vorraum handelt, in welcher bereits die Mutter sowie deren Ehegatte wohnhaft sind. Aufgrund der vorgelegten und als nicht tragfähig eingestuften EVE sowie der mangelnden Eigenmittel seitens der Beschwerdeführerin kann der belangten Behörde schließlich nicht entgegengetreten werden, wenn diese der Beschwerdeführerin überdies entgegenhält, dass diese den Nachweis nicht erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts-bzw. Wohnsitzstaat verfügen würde. Diese Erwägungen ergeben sich aus dem Umstand, dass der Stiefvater der Beschwerdeführerin über ein Nettoeinkommen von € 1.253,00 € verfügt, ihre Mutter selbst aktuell ohne Einkommen ist und die Beschwerdeführerin keine Eigenmittel bzw. kein Einkommen vorzuweisen hat.
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie schon aufgrund des Umstandes, dass sie bei ihrer Mutter gemäß § 123 ASVG ab Begründung eines Wohnsitzes in Österreich mit ihr von Gesetzes wegen mitversichert sei, geht insofern ins Leere, da die Angehörigeneigenschaft für Kinder nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt (vgl. § 123 Abs. 4 ASGV) und die Mitversicherung das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland voraussetzt. Letztere Voraussetzung steht jedoch schon per definitionem der in Art. 32 Abs. 1 lit. b geforderten Absicht entgegen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Hieraus ergibt sich insgesamt, dass dem Antrag auf Visumerteilung der Beschwerdeführerin schon mangels der Vorlage einer angemessenen und gültigen Reiseversicherung für den geplanten Aufenthaltszeitraum gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vii) nicht entsprochen werden konnte.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie als "minderjähriges Kind" einer in Österreich wohnhaften freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin als begünstigte Drittstaatsangehörige gelte und damit gemäß Art. 5 Abs. 2 Unionsbürger RL 2004/38/EG ein Recht auf Einreise besitze, ist zunächst einzuwenden, dass Art. 2 Z. 2 lit. c Freizügigkeitsrichtlinie nicht auf die Minderjährigkeit von Verwandten in absteigender Linie (dh. Kindern) abstellt, sondern auf die Vollendung des 21. Lebensjahres, um von der Eigenschaft als begünstigter Familienangehöriger erfasst zu werden. Ausgehend davon, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine deutsche Staatsangehörige ist, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit durch ihre Wohnsitzname in Österreich Gebrauch gemacht hat, würde die erst 19-jährige Beschwerdeführerin als deren Tochter somit grundsätzlich vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst sein. Aus dem in Umsetzung der Richtlinie ergangenen § 15b FPG 2005 folgt jedoch, dass begünstigte Drittstaatsangehörige nicht per se von der Visumpflicht entbunden sind, die Visa lediglich in einem beschleunigten Verfahren – jedoch nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Visakodex – erteilt werden, sodass mangels des Vorliegens der genannten Voraussetzungen aus dem Beschwerdeeinwand für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen war.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten und zum einen den Visumantrag gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit. a sublit. ii, sublit. vii) und Art. 32 Abs 1 lit. b Visakodex zu Recht verweigert und war die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
Die Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und wurde der Beschwerdeführerin durch Einräumung von Parteiengehör die Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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