BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
AsylG 2005 §10
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L519.1438906.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Mag. Nikolaus RAST, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. §§ 55, 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005
idgF, § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 und 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger des Iran, stellte im März 2003 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In einem diesbezüglichen Schreiben vom 04.03.2003 führte der BF aus, dass seine Mutter und seine beiden Schwestern in Österreich ein zweites Mal als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Seine Familie sei 1989 bereits einmal in Österreich gewesen. Sein Vater habe das Asyl aber 1995 zurückgelegt und sei die Familie in den Iran zurückgekehrt. Seine Eltern seien dann bei ihrer Rückkehr am Flughafen von Pasdaran verhört worden. Im Mai 1997 seien seine Mutter und später auch sein Vater verschwunden. Von einem Freund seines Vaters habe er erfahren, dass sein Vater inhaftiert worden sei. Seine Mutter habe ihn dann bei diesem Freund gefunden. Seine Mutter habe ihren Lebensunterhalt durch das Schreiben und Vervielfältigen von Schriften, die in Zusammenhang mit ihren politischen Aktivitäten standen, bestritten. Im Zuge des Studentenaufstandes 1999 sei seine Familie von den Pasdaran beschimpft und geschlagen worden. Er habe seine Mutter und seine Schwestern beschützen wollen und sich diesen in den Weg gestellt, woraufhin er verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden sei. Im August 1999 seien seine Mutter und seine Schwestern geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei er bereits wegen der politischen Aktivitäten seiner Mutter inhaftiert gewesen. Während der Zeit seiner Anhaltung bis Oktober 2000 habe man ihn massiv gefoltert. Anschließend sei ihm eine Meldeverpflichtung beim Geheimdienst auferlegt worden. Nach einem Umzug nach Teheran habe er anfänglich Ruhe gehabt. Dann habe der Chef des Geheimdienstes in Teheran ebenfalls begonnen, ihn vorzuladen und zum Aufenthalt seiner Mutter zu befragen. Er habe unheimliche Angst bekommen, wieder ins Gefängnis zu müssen. Wann immer etwas passiert sei, sei er verhört worden. Obwohl er sich nicht für Politik interessiert habe und in keiner Weise politisch aktiv gewesen sei, habe man ihm bei den Verhören vorgeworfen, für die Partei, der seine Mutter angehöre, zu spionieren. Aus Angst vor einer neuen Inhaftierung, habe er beschlossen, aus dem Iran zu fliehen.
I.2. Am 23.07.2003 wurden die vom BF geschilderten Folterungen und die bei diesem vorliegenden Verletzungsspuren auf Ersuchen des Bundesasylamtes (nachfolgend: BAA) von Herrn Univ. Prof. Dr. XXXX einer gerichtsmedizinischen Beurteilung unterzogen. Ferner wurde seitens einer staatlich anerkannten Psychotherapeutin für systemische Familientherapie mit Schreiben vom XXXX2003 darauf hingewiesen, dass beim BF posttraumatische Symptome erkennbar seien. Eine psychiatrische Erkrankung habe aber nicht festgestellt werden können.
I.3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.07.2003 wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen.
I.4. Mit Bescheid des BAA vom 29.07.2003 wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF, stattgegeben und gem. § 12 AsylG festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
I.5. Laut Bericht der Österreichischen Botschaft (nachfolgend: ÖB) Teheran vom XXXX2004 sei der BF bei der Botschaft erschienen und habe unter anderem ausgeführt, dass er etwa im November 2003 in die Türkei gefahren sei und sich dort eine kleine Wohnung gemietet habe, um sich mit seiner Gattin zu treffen. Eines Abends sei er mitgenommen und für fünf bis sechs Monate im Iran festgehalten und oft geschlagen worden. Man habe wissen wollen, wo sich seine Mutter befinde. Vor ca. einer Woche habe er seine Fesseln loswerden und flüchten können.
I.6. Laut einem weiteren Schreiben der Österreichischen Botschaft Teheran vom XXXX2004 habe es der BF bislang unterlassen, seinen Konventionsreisepass vorzulegen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass am XXXX2004 eine Einvernahme beim UNHCR mit einem besonders erfahrenen Bearbeiter von Flüchtlingsfällen stattgefunden habe. Dieser UNHCR-Experte habe letztlich erklärt, dass die vom BF präsentierte Geschichte aus mehreren Gründen unglaubwürdig sei.
I.7. Am 26.01.2005 langte ein Schreiben des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul vom 07.01.2005 beim BAA ein. Demnach habe der BF am 03.01.2005 dort vorgesprochen, um die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu beantragen. Der BF habe erklärt, im Jänner 2004 in die Türkei eingereist zu sein, um seine Ehefrau abzuholen. Jedoch sei er nach einem achttägigen Aufenthalt in Istanbul in den Iran verschleppt worden. Vor zwei Wochen sei er über Maku in die Türkei eingereist.
Die Angaben des BF über Zeiträume und Aufenthaltsorte in der Türkei und im Iran seien widersprüchlich.
I.8. Weiters langte am 26.01.2005 ein Bericht der Sicherheitsdirektion für das Land Steiermark vom 19.01.2005 ein. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Mutter des BF am 16.09.2003 gegen den BF eine Anzeige erstattet habe, da er diese und seine Schwestern via Mobiltelefon gefährlich bedroht habe. Damals sei er zusammen mit seiner Lebensgefährtin XXXXin Deutschland verweilt und habe seine Mutter begründete Angst gehegt, da er diese im Juli 2003 durch Schläge vorsätzlich verletzt und diese schon damals Anzeige erstattet habe. Aufgrund des darauffolgenden Haftbefehles sei der BF am XXXX2003 in Haft genommen worden und bis XXXX2003 inhaftiert gewesen. Die Vorwürfe habe er bestritten.
Weiters habe der BF am XXXX2003 von einem in XXXX abgestellten PKW die Kennzeichentafeln gestohlen und habe er in betrügerischer Absicht einen PKW erworben. Da er den Kaufpreis nicht erlegen konnte, habe er seinen Konventionsreisepass bei der Verkäuferin hinterlegt. Auf diesen PKW habe der BF die gestohlenen Kennzeichentafeln montiert und sei damit nach XXXX gefahren, wo er am 17.12.2003 einen Verkehrsunfall verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Zusätzlich habe der BF in der Zeit von 03.12.2003 bis 16.02.2004 einen Einmietbetrug begangen.
I.9. Laut einer e-mail des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 03.02.2005, konnte von diesem im Zuge der Vorsprache bei der Fremdenpolizei in Erfahrung gebracht werden, dass der BF nach den Aufzeichnungen der Passbehörde am XXXX2004 am Internationalen Flughafen in Istanbul eingereist und am XXXX2004 - laut eigener Aussage - über den Internationalen Flughafen Istanbul in den Iran ausgereist ist.
I.10. Nach der Rückkehr des BF nach Österreich erfolgte am 28.02.2005 eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Aberkennungsverfahren vor dem BAA-Außenstelle XXXX.
Hierbei gab der BF zu Protokoll, dass er am XXXX2004 ein Visum für die Türkei erhalten und am XXXX2004 nach Istanbul geflogen sei. Nach einer Nacht im Hotel sei er in eine Wohnung gezogen. Seine Frau sei aber nie nach Istanbul gekommen. Stattdessen sei er von drei Männern nach Teheran entführt worden. Während eines Zwischenaufenthalts in einem Haus und während des Transports seien ihm Fragen gestellt worden und habe man ihn dabei auch geschlagen. Bei der Ankunft in Teheran habe er einen Verkehrsunfall zur Flucht genützt. Nach einem Tag am Strand sei er zurück nach Teheran und habe die ÖB aufgesucht. Da ihm die Botschaft nicht helfen konnte, habe er mehrere Monate in einer Bäckerei gearbeitet, um das Geld für eine Weiterreise in die Türkei zu erlangen. Ungefähr um Weihnachten 2004 sei er dann in die Türkei gekommen und dort in das Generalkonsulat gegangen. Dieses habe seine Ausreise nach Österreich organisiert.
I.11. Am XXXX2011 wurde für den BF mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX ein Abwesenheitskurator bestellt.
I.12. Mit Bescheid vom 21.03.2011 wurde dem BF der mit Bescheid des BAA vom 29.07.2003 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 aberkannt und gleichzeitig gem. § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
I.13. Der Bescheid des BAA vom 21.03.2011 erwuchs am 06.04.2011 in Rechtskraft.
I.14. Am 14.02.2012 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und erfolgte hierzu am selben Tag beim Landespolizeikommando XXXX eine Erstbefragung. Hierbei wurde vom BF - unter Verwendung einer falschen Identität - bestritten, dass es sich bei seiner Person um XXXX handle. Hinsichtlich des Fluchtgrundes gab der BF insoweit zu Protokoll: "Durch meine Musik kritisierte ich die Taliban und die afghanische Regierung auch. Ich habe auch Lieder geschrieben und diese auch gesungen. Deswegen wurde ich von den Taliban mit dem Tod bedroht. Einmal wurde ich von den Taliban geschlagen, wobei meine Nase gebrochen wurde und ich ein paar Zähne verlor. Aus Angst um mein Leben habe ich Afghanistan verlassen und bin nach Europa geflüchtet."
I.15. Am 28.02.2012 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BAA einvernommen. Hierbei wiederholte der BF, dass es sich bei ihm nicht um XXXX handle. Ferner wiederholte er nochmals die in der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe. Darüber hinaus ergänzte der BF, dass er auch vom iranischen Regime wegen seiner Musikclips verfolgte werde.
I.16. Mit Bescheid des BAA vom 21.06.2012 wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran alias nach Afghanistan verfügt. Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Begründung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers nicht ausreiche, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch wurden Ausführungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung in sein Herkunftsland und dem Fehlen eines unzulässigen Eingriffes in Art. 8 EMRK getroffen.
I.17. Am 14.12.2012 stellte der BF bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
I.18. Im Rahmen der am 17.12.2012 durchgeführten Erstbefragung gab der BF zu Protokoll, dass er wegen Vergewaltigung rechtskräftig zu 7 Jahren verurteilt worden sei. Daher könne er nicht in seinen Heimatstaat zurückkehren. Dort drohe auf dieses Verbrechen die Todesstrafe. Außerdem werde seine gesamte Familie im Iran politisch verfolgt.
I.19. Am 21.05.2013 wurde vom Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob Fälle iranischer Staatsbürger bekannt seien, bei denen es, nachdem sie im Ausland (gegenständlich Österreich) wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden seien und ihre Strafe verbüßt hätten, im Falle ihrer Rückkehr in den Iran zu einem erneuten Strafverfahren gekommen sei und langte am 13.08.2013 die entsprechende Antwort ein.
I.20. In der Einvernahme vor dem BAA am XXXX2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass man ihn bei einer Rückkehr sicherlich solange im Gefängnis behalten werde, wie man es bereits gemacht habe. Er befürchte den Tod, weil er wegen seiner Familie im Iran im Gefängnis gewesen sei. Das mit seiner Familie sei jetzt eigentlich das kleinste Problem.
Sein größeres Problem sei, dass er hier wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei und ihm deshalb im Iran der Tod drohe. Im Iran werde man als Sexualstraftäter aufgehängt, gesteinigt oder geschlagen.
Befragt, weshalb er nach seiner Verurteilung in Österreich auch im Iran belangt werden sollte, zumal der iranische Staat hierorts doch gar nichts erfahre, erwiderte der BF, dass seine Freunde, Familie, Feinde bzw. die iranische Gemeinschaft - soweit er wisse - schon Bescheid gesagt hätten.
In weiterer Folge wiederholte der BF seine Ausführungen zu der angeblichen Entführung seiner Person durch die iranischen Behörden während seines Aufenthalts in Istanbul. Zudem wurde der BF zu seiner Asylantragstellung im Februar 2012 befragt, speziell weshalb er dies unter Verwendung einer falschen Identität getan habe.
Schließlich wurde dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs das Erhebungsergebnis der Staatendokumentation zum Thema "Doppelbestrafung" zur Kenntnis gebracht und gab der BF hierzu folgende Stellungnahme ab: "Ich habe keinen iranischen Reisepass. Das Ganze ist ein "Quatsch". Das ist eine große Lüge. Ja, offiziell in Büchern steht alles so. Aber können Sie mir ein Leben im Iran garantieren?". Zudem wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zum Iran unter Gewährung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme ausgefolgt und erklärte sich der BF hiermit einverstanden.
I.21. Mit Bescheid des BAA vom 04.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran verfügt (Spruchpunkt III.).
Das BAA stützte sich auf umfangreiche Feststellungen zur Lage im Iran (Seite 27 bis 50 des Bescheides des BAA), insbesondere auch zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zum Rechtsschutz/Justizwesen, zu den Sicherheitsbehörden, zu Strafen und Strafverfolgung, Körperstrafen, zu Folter und unmenschlicher Behandlung, zur Korruption, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Todesstrafe, zu Rückkehrfragen, zur - medizinischen - Grundversorgung und zur Behandlung nach der Rückkehr sowie zur Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen.
Dem Fluchtvorbringen wurde im Rahmen einer umfangreichen Beweiswürdigung die Glaubwürdigkeit versagt.
In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum ein Asylausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege, weshalb der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete, warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne und warum die Ausweisung in den Iran zulässig sei.
I.22. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.11.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
Zunächst wurde ausgeführt, dass der BF glaubhaft geschildert habe, dass seine Familienangehörigen über Sozialnetze verbreitet hätten, dass er wegen Vergewaltigung verurteilt worden sei. Hinsichtlich des Ergebnisses der Recherche der ÖB sei anzumerken, dass es auch möglich sei, dass die Opfer des BF bis zur Rückkehr des BF in den Iran abwarten würden, um eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung bzw. Meldung zu erstatten. Zudem gehe der Vorhalt des BAA, der Iran erfahre nichts von den Verurteilungen, ins Leere. Niemand könne eine Garantie abgeben, dass abgesehen von den bereits bekannten Tatsachen, auch andere Personen (Feinde) die Abschiebung des BF abwarten, um mit den Fakten an die Öffentlichkeit zu gehen. Auch sei der Fall des BF in den Printmedien gewesen.
Darüber hinaus wurde angemerkt, dass sich selbst aus den Länderrecherchen eindeutig ergebe, dass der BF der Gefahr der Todesstrafe bzw. Doppelbestrafung ausgesetzt sei. Speziell wurde in diesem Zusammenhang der Iran - Asylländerbericht (Stand: Oktober 2011) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zitiert.
Bezüglich des Privat- und Familienlebens wurde ausgeführt, dass die Eltern, die Schwester und die Lebensgefährtin des BF hier leben würden. Das BAA habe es unterlassen die Lebensgefährtin des BF zeugenschaftlich zum "Eheleben" einzuvernehmen. Der BF habe sich mittlerweile mit seinen Eltern und seiner Schwester versöhnt. Da ihm aber das Parteiengehör nicht gewährt worden sei, habe er diesen Umstand im Verfahren vor dem BAA nicht vorbringen können.
Ferner wird moniert, dass es das BAA unterlassen habe, gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Ebenso habe das BAA die ihm obliegende Begründungspflicht und das Recht auf Parteiengehör verletzt. Der BF sei am XXXX2013 einvernommen worden, wobei der bekämpfte Bescheid dann ohne Gewährung des Parteiengehörs erlassen worden sei. Es liege somit ein Verstoß gegen das Verbot der Erlassung einer Überraschungsentscheidung vor.
Aus einem Bericht des AA vom Juli 2011 gehe hervor, dass es bei schwerwiegenden Fällen, die in der Öffentlichkeit besonderes Aufsehen erregen und daher aus iranischer Sicht das Bild des Irans im Ausland beschädigen, sehr wohl zu Doppelbestrafungen komme. Die Gerichtsverfahren des BF hätten auf jeden Fall ein besonderes Aufsehen erregt. Die belangte Behörde habe sich über den diesbezüglichen Beweisantrag des gewillkürten Vertreters in der Einvernahme vor dem BAA am XXXX2013 grundlos hinweggesetzt. Dem BAA sei damit eine vorgreifende Beweiswürdigung zum Vorwurf zu machen.
Abschließend wurde beantragt, dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückzuverweisen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und in eventu die verhängte Ausweisung zu beheben.
I.23. Die gegen den Bescheid vom 04.11.2013 eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zl. L508 1438906-1/5E hinsichtlich § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig abgewiesen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen wurden als unglaubwürdig qualifiziert und insbesondere festgehalten, dass sich der BF nach der Asylgewährung in Österreich wenig später wieder im Iran aufhielt und dort in einer Bäckerei arbeitete, weshalb keine Vefolgungsgefährdung angenommen werden könne.
In der rechtlichen Beurteilung wurde nach umfassender Würdigung festgestellt, dass aufgrund der vom BF begangenen Straftaten besonderer Schwere und Verurteilung wegen der Verbrechen der Vergewaltigung zu sieben Jahren Haft ein Asylausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliegt. Trotz Vorliegens eines Asylausschlussgrundes wurde das Vorbringen des BF auf Grundlage der Bestimmungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft.
In der Entscheidung wurde hierzu festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Es konnte damit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder pro futuro asylrelevanter Verfolgung in der Republik Iran ausgesetzt sein wird.
Es konnten auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgehalten wurde weiters, dass nicht davon auszugehen ist, dass den iranischen Behörden die rechtskräftigen Verurteilungen der österreichischen Strafgerichte bekannt sind oder werden, bzw. bei Bekanntwerden der BF mit einer Bestrafung zu rechnen hätte. Ausführlich wurde auf die Thematik der Doppelbestrafung eingegangen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.
Im Entscheidungszeitpunkt konnten auch keine sonstigen aktuellen Gefährdungen des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Letztlich wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wurde das Verfahren daher zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.24. Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Dem BF wurden mit Schriftsatz vom 19.02.2015 aktuelle Länderfeststellungen zum Iran übermittelt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass ein Verfahren zwecks Rückkehrentscheidung in den Iran iVm der Verhängung eines Einreiseverbots anhängig ist.
I.25. Am 06.03.2015 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF ein. Neben Ausführungen zur Rückkehrentscheidung wurde ohne nähere Begründung der Antrag gestellt, von einem Einreiseverbot Abstand zu nehmen.
I.26. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 und § 57 AsylG abgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG, 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung aberkannt.
Zur Lage im Iran wurden aktuelle Länderfeststellungen getroffen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet.
I.27. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung geltend gemacht.
In weiterer Folge wurde der Inhalt der Stellungnahme vom 06.03.2015 großteils wörtlich wiederholt. Im Wesentlichen wurde nach diversen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass der BF bereits im Dezember 1989 in Österreich eingereist sei und aufgrund eines am 01.10.1990 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahrens rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen wäre. Daraufhin sei ihm die Flüchtlingseigenschaft mit 21.03.2011 aberkannt worden und sei der neuerliche Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG vom 20.1.2015 abgewiesen worden. Die Lebensgefährtin des BF, Frau XXXX lebe im Bundesgebiet und habe der BF trotz Verbüßung der Haftstrafe ständigen Kontakt zu dieser. Auch die Mutter des BF, XXXX und die Schwester XXXX würden im Bundesgebiet leben und die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Der BF verfüge über hervorragende Sprachkenntnisse. Darüber hinaus habe er mehrere Therapien gemacht, so dass eine Tatwiederholung nicht anzunehmen sei. Der BF habe beinahe sein ganzes Leben in Österreich verbracht und sei mit kurzer Unterbrechung seit 1989 fast durchgängig im Bundesgebiet aufhältig. Er habe sich auch gut integriert. Das Leben des BF habe sich derart in Österreich verfestigt, dass die mit einer Ausweisung in den Iran verbundene Auflösung der Situation, verbunden mit dem Zwang, sich im Iran neu bzw. wieder einzuleben, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde.
Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
I.28. Die Beschwerdevorlage langte am 07.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Er spricht Deutsch, Türkisch, Englisch und Farsi.
Seine ehemalige Gattin und seine Tochter leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer ist ein erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Lebensgefährtin namens XXXX. Ferner befinden sich im Bundegebiet - neben weiteren Verwandten - jedenfalls die Mutter und eine Schwester des BF. Mit keiner dieser Personen lebt der Beschwerdeführer derzeit in einer gemeinsamen Wohnung, zumal er eine mehrjährige Haftstrafe verbüßt. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse. Es konnten keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2006 nach §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und befand sich bis XXXX2007 in Haft.
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX2012 nach §§ 223 Abs. 2, 224, 15, 105 Abs. 1, 201 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich deswegen nach wie vor in Haft.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in den Iran konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt des BFA, die Akte zu den vorangegangenen Asylanträgen, das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft und durch eine aktuelle ZMR-Anfrage den BF betreffend.
Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens des BF in seinen abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie im Herkunftsstaat stützen sich auf die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, die Ausführungen des BF im Rahmen der persönlichen Einvernahmen sowie das Vorbringen in der Stellungnahme vom 06.03.2015 und der Beschwerde.
II.2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf den BF bzw. die Lage im Herkunftsstaat des BF seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015 keine Änderung eintrat, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus konnten die Feststellungen zur Lage im Iran im inhaltlichen Verfahren nach wie vor als aktuell angesehen werden und hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren Länderfeststellungen getroffen, welchen vom BF nicht entgegengetreten wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1.
die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2.
sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3.
auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4.
sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
II.3.2.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Der BF fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
II.3.2.3. Es liegen keine Umstände vor, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
II.3.2.4. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG idgF iVm § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 AsylG 2005 war die belangte Behörde daher für eine Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zuständig. Die belangte Behörde war sohin angehalten, in Anwendung des § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
II.3.2.5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.2.6. Hinsichtlich der in Österreich lebenden Verwandten des BF ist Folgendes festzuhalten:
Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen neben der Verwandtschaft noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgehen (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des BF kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden. Es wurde kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten oder zur Lebensgefährtin vorgebracht, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Auch in der Beschwerde finden sich in diesem Zusammenhang keinerlei Ausführungen, die daran Zweifel aufkommen lassen könnten. Dass die Lebensgefährtin den BF in Haft besucht, kann insbesondere in Anbetracht der damit nicht gegebenen häuslichen Gemeinschaft nur eine untergeordnete Rolle spielen und hat der BF mit dieser auch noch zu keinem Zeitpunkt in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zu seiner Familie hat der BF schon seit einem längeren Zeitraum keinen Kontakt.
II.3.2.7. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
- Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)
- und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch
- Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und
- Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
II.3.2.8. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung betreffend des Fremden bedarf.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
II.3.2.9. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der Beschwerdeführer reiste erstmals mit seiner Familie am XXXX1989 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich hier aufgrund eines am 01.10.1990 rechtskräftig positiv abgeschlossenen Asylverfahrens bis etwa Mitte der 90er Jahre auf. Nach der erstmaligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft reiste der BF im Jahr 2003 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieses Verfahren am 29.07.2003 für ihn positiv abgeschlossen wurde. Während sich der BF schließlich zwischen 2008 und 2012 in der Türkei befand, wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft mit Entscheidung vom 21.03.2011 wiederum aberkannt. Nunmehr stellte der BF - nach erfolgloser Antragstellung am 14.02.2012 - am 14.12.2012 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen bereits hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seit 2012 hält sich der BF wiederum in Österreich auf, befindet sich jedoch seit seiner Verhaftung und anschließenden Verurteilung im Jahr 2012 durchgängig in Haft.
Seit der erstmaligen Antragstellung im Jahr 1989 ist der Beschwerdeführer mehrmals für einige Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen und verfügt er mittlerweile aufgrund seines mehrjährigen Aufenthalts über entsprechend gute Kenntnisse der deutschen Sprache.
Der BF verfügt über eine Lebensgefährtin in Österreich und leben hier auch die Eltern und zwei Schwestern des BF. Der Beschwerdeführer lebt aktuell aufgrund der Verbüßung seiner Haftstrafe mit keiner dieser Personen in einem gemeinsamen Haushalt. Ferner gab der BF im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am XXXX2013 zu Protokoll, dass er seinen Vater seit sieben Jahren und seine Mutter seit 20 Monaten nicht mehr gesehen habe. In der Beschwerde werden lediglich die Mutter und eine Schwester des BF angeführt, jedoch werden keinerlei Anhaltspunkte dafür angegeben, dass der BF mit diesen Kontakt stünde oder insbesondere ein besonderes Naheverhältnis vorliegen würde. Ein etwaiges Familienleben mit der Lebensgefährtin ist durch die mehrjährige Haftstrafe extrem eingeschränkt und liegt faktisch kein Familienleben vor, wenn der BF lediglich zeitweise kurze Besuche in Haft von dieser Lebensgefährtin erhält. Zusätzlich hat der BF mit dieser noch zu keinem Zeitpunkt während der 6 Jahre dauernden Beziehung in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dies ergibt sich aus der Einvernahme am XXXX2013, in welcher der BF angegeben hat, dass er zwischen 2008 und seiner Festnahme 2012 in der Türkei gewesen ist und seine Lebensgefährtin in Österreich studiert habe. Weiters ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere Verbundenheit wie gemeinsame Kinder oder Unterhaltsleistungen. Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen insoweit erhebliche Zweifel bezüglich des Vorliegens eines Familienlebens des Beschwerdeführers mit diesen Personen. Darüber hinaus gehende entscheidungsrelevante familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall ist in Anbetracht des dargestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass sowohl ein Eingriff in das Privatleben als auch im Zweifel ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist daher in Prüfung zu ziehen, ob sich diese Eingriffe als verhältnismäßig erweisen.
Der BF hielt sich von 1989 bis 1995 in Österreich auf, im Anschluss lebte er wieder bis zu seiner zweiten Asylantragstellung im März 2003 im Iran. Von Jänner 2004 bis Februar 2005 lebte der BF wiederum in der Türkei. Nach einem weiteren Aufenthalt in Österreich hielt sich der BF von 2008 bis 2012 in der Türkei auf. Seit seiner dritten Antragstellung auf internationalen Schutz am 14.02.2012 hält sich der BF wiederum in Österreich auf.
Rund fünfzehn Jahre Aufenthaltsdauer in Österreich stellen zwar eine erhebliche Dauer dar, die zu Gunsten des BF ausschlägt, aber noch nicht per se dazu führt, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der BF zum weiteren Aufenthalt ab Dezember 2012 lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten vierten Asylantragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Den Asylantrag hat er erst nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung auf Anraten seines gewillkürten Vertreters gestellt. Dass das nunmehrige Asylverfahren in Österreich, welches Grundlage für den hiesigen Aufenthalt des BF gewesen war, ab Dezember 2012 rund zwei Jahre bis zur Entscheidung hinsichtlich §§ 3, 8 AsylG mit 20.01.2015 andauerte, kann dem BF sehr wohl angelastet werden, zumal es sich um eine Folgeantragsstellung handelte. Trotz der langen Aufenthaltsdauer liegt aber sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände.
Der BF hielt sich ab dem Jahr 1989 und später ab dem Jahr 2003 jeweils für mehrere Jahre in Österreich auf, zuletzt ab dem Jahr 2012. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm problemlos ermöglichen, sich im Alltag zu verständigen, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Insbesondere geht der BF aber auch keiner regelmäßigen Beschäftigung nach und ist eine sonstige Beteiligung am gesellschaftlichen Leben nicht ersichtlich. Darüber hinaus sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des BF in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde, zumal sich der BF während seiner Aufenthalte in Österreich mehrere Jahre in Strafhaft befand bzw. gegenwärtig befindet.
So sind dem BF insbesondere die Stellung des vierten Asylantrages erst nach seiner zweiten strafgerichtlichen Verurteilung sowie die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen anzulasten.
Auch der Verfassungsgerichtshof erblickte in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. sogar durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung zu U536/11 zur Zulässigkeit der Ausweisung von Personen, die im Aufenthaltsstaat geboren sind bzw. seit frühester Kindheit in diesem Staat leben, festgehalten, dass selbst wenn sich für diese Personen ein besonderer, stärkerer Schutz aus Art 8 EMRK ergibt, der auch dann gilt, wenn Straftaten begangen wurden (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, 2012, §22 Rz 68), deren Ausweisung nach der Rechtsprechung des EGMR verhältnismäßig sein kann. Insbesondere hat der EGMR bei der Begehung von Drogendelikten die Zulässigkeit der Ausweisung wiederholt bejaht (vgl. etwa jüngst EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06).Der Umstand, dass sich in diesem Fall der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2005 wohlverhalten hat, vermochte am Ergebnis der Abwägung nichts zu ändern, hatte der Beschwerdeführer doch - anders als in EGMR 23.6.2008 [GK], Fall Maslov, Appl. 1638/03, - sämtliche Delikte nicht als Jugendlicher, sondern als Erwachsener begangen. Hingewiesen wurde auch auf hinreichende Kenntnisse der serbischen Sprache, die der Beschwerdeführer im Zuge wiederholter, wenn auch kurzer Aufenthalte in Serbien nutzte (anders in EGMR 12.1.2010, Fall Khan, Appl. 47.486/06, Z42; vgl. auch EGMR 13.10.2011, Fall Trabelsi, Appl. 41.548/06, Z63 f.).
Hingewiesen wird auch auf den Fall Vasquez, EGMR Nr. 1785/08:
Der BF, ein StA von Peru, hielt sich 1992-2008 in der Schweiz auf, 1992 heiratete er Schweizer Staatsbürgerin und erhielt Aufenthaltsgenehmigung. 2001 erfolgte eine Verurteilung wegen eines schweren Sexualdelikts zu 3 Jahren Haftstrafe, außerdem wurden 1995 und 2006 weitere Verfahren wegen sexueller Übergriffe, allerdings ohne Verurteilung, gegen ihn eingeleitet. 2002 erfolgte in erster Instanz eine Ausweisung und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt, dass 2007 in letzter Instanz bestätigt wurde. Im Dezember 2002 wurde der BF auf Bewährung entlassen. 2003 erfolgte eine Eheschließung mit der 2. Ehefrau, welche die Schweizer und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die 2. Ehefrau lebte bis 2005 in Deutschland und zog dann zum BF in die Schweiz, seit 2008 leben beide in Frankreich.
Zum Überwiegen der öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung und der Zulässigkeit des Eingriffes in das Privatleben und Familienleben ist des Weiteren auch auf die Entscheidung des EGMR vom 180.2.1991, Moustaquim, 12.313/86 (Ausweisung straffälliger Fremder), zu verweisen.
Der EGMR wog die mehr als 15-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz mit den Verfehlungen des BF ab. Der BF arbeitete in der Schweiz und lebte mit der 1. und dann mit der 2. Ehefrau zusammen, auch seine Geschwister leben in der Schweiz. Dem standen das Sexualdelikt und die zwei weiteren Verfahren wegen sexueller Übergriffe gegenüber, weshalb auf eine Rückfallgefahr geschlossen wurde. Die 2. Ehefrau wusste bei Eingehen der Beziehung von der Vorstrafe und dem unsicheren Aufenthaltsstatus, außerdem bestünde wegen deren Doppelstaatsbürgerschaft die Möglichkeit des Zusammenlebens in einem EU-Staat. Der BF zeigte keine besonders nahe Beziehung zu seinen Geschwistern in der Schweiz auf und konnte diese Beziehung auch aus Frankreich, nahe der Schweizer Grenze, leicht aufrechterhalten werden. Der BF reiste erst als 27-Jähriger in die Schweiz ein und es bestanden noch familiäre, soziale und kulturelle einschließlich sprachliche Bindungen zu Peru. Darüber hinaus hätte der BF auch die Möglichkeit gehabt, das unbefristete Einreiseverbot innerstaatlich überprüfen zu lassen oder als Tourist um eine Einreisegenehmigung für die Schweiz anzusuchen. Der EGMR sah nach Interessensabwägung in diesem Fall keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
In Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ist auch auf einen Ablehnungsbeschluss des VfGH vom 30.11.2009, U 2541/09-3, mit welchem die Behandlung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.08.2009, Zl. C10 407392-1/2009/3E, bestätigt wurde, zu verweisen. In diesem wurde eine seit ca. 29 Jahren in Österreich aufhältige Person ausgewiesen, welche elf strafgerichtliche Verurteilungen aufwies.
Auch der Verwaltungsgerichtshof erklärte die Ausweisung im Falle eines seit 15 Jahren (seit seinem 10. Lebensjahr) aufhältigen Fremden für zulässig, welcher wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten und wegen gefährlicher Drohung und Nötigung zu bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden war (14.6.2007, 2004/18/0062).
Weiters erklärte der VwGH Aufenthaltsverbote bei einem 17-jährigen Aufenthalt (seit dem 3. Lebensjahr) und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (16.10.2007, 2007/18/0294), bei einem Aufenthalt seit dem 7. Lebensjahr und einer Verurteilung wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafe von sechs Jahren (24.10.2007, 2007/21/0369) für zulässig.
Ebenso erklärte der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.851 ein Aufenthaltsverbot bei einem 15-jähriger Aufenthalt (seit dem 6. Lebensjahr) und Verurteilungen wegen Raubes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht kann letztlich keine unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor neben Türkisch, Deutsch und Englisch die Sprache Farsi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Iran - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).
Verwandte des BF leben noch im Herkunftsstaat, wo der BF auch neun Jahre lebte und sozialisiert wurde, und ist daher davon auszugehen, dass auf Grund dieser engen familiären und privaten Beziehungen im Herkunftsstaat im Vergleich mit dem bisherigen Leben in Österreich die Beziehungen zum Iran, welches insbesondere durch die Straffälligkeit und Haft geprägt war, überwiegen.
II.3.2.10. Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.2.11. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der bP zu Recht davon ausgegangen, dass der bP ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
II.3.2.12. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Iran unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu den Fluchtgründen insbesondere auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK bereits rechtskräftig abgesprochen. Weiters ergab sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz.
II.3.2.13. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den obigen Ausführungen sowie den im bereits genannten Asylverfahren in Rechtkraft erwachsenen Erörterungen, welchen noch ausreichende Aktualität zukommt und die den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurden, dass keine Umstände vorliegen, welche eine Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran unzulässig erscheinen lassen würden.
II.3.2.14. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Da gegenständliche Entscheidung noch innerhalb der Frist von einer Woche getroffen wurde, erübrigte sich eine gesonderte Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung.
II.3.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte I und III spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II - Einreiseverbot
II.3.4.1. § 53 FPG lautet:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
II.3.4.2. § 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Gericht die Judikatur zum Einreiseverbot auch nach wie vor als anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom XXXX2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E 20. November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes im Sinn der bisherigen Judikatur zu § 63 FPG alt (vgl. etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 8. November 2006, Zl. 2006/18/0323 und vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das ergibt sich nicht zuletzt aus § 60 Abs. 1 FPG, der die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes unter Berücksichtigung
"der für seine Erlassung ... maßgeblichen Umstände" - und damit in
der Formulierung angelehnt an § 63 Abs. 2 FPG alt - vorsieht. Der Verwaltungsgerichthof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr, wie sich aus dem Gesagten ergibt, unabdingbar. (VwGH, 22.05.2013, 2011/18/0259 sowie VwGH XXXX2011, 2011/21/0237)
II.3.4.3. Der Beschwerde ist zwar keine konkrete Anfechtung des Spruchpunktes II bzw. ein Antrag auf Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes zu entnehmen, doch könnte im Rechtsschutzinteresse das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mehrere Therapien gemacht habe, sodass eine Tatwiederholung nicht anzunehmen ist, entsprechend gedeutet werden.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass durch die Verurteilung des BF zu einer siebenjährigen, unbedingten Haftstrafe wegen eines schweren Sexualdeliktes der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt ist.
Vorweg wird darauf hingewiesen, dass gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes typischerweise schwere Verbrechen etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen sind (VwGH 10.06.1999, 99/01/0288).
Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Schöffengerichtes vom XXXX schuldig gesprochen, dass er Nachgenannte mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben zur Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt hat, und zwar 1) XXXX2008, indem er sie auf dem Schlafzimmerbett durch den Einsatz von Körperkraft nach hinten in Rückenlage drückte, sich über sie legte, sie im Schulterbereich festhielt, sodass sie es trotz wiederholter Versuche nicht schaffte, sich wieder aufzusetzen, ihr die Hose und die Unterhose trotz ihrer Gegenwehr durch Umsichschlagen mit und Aufstellen der Beine um dies - letztlich erfolglos - zu verhindern, sich seine Hose auszog, sie weiterhin durch Einsatz seines Körpergewichtes hinunterdrückte und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und 2)XXXX2011 indem er sie unter dem Vorwand, ihr einen Vertrag als Tänzerin zu vermitteln in eine Wohnung lockte, sie dort auf das Bett warf, sie festhielt, ihr einen Finger in die Scheide einführte, ihr nach Gegenwehr Schläge ins Gesicht versetzte, ihr den Rock, die Strumpfhose und die Unterhose auszog, ihre Beine trotz ihrer Gegenwehr mit seinen Beinen spreizte, und einen vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzog sowie im Anschluss an diese Tathandlung, nachdem sie sich geduscht hatte, ihr nochmals Schläge ins Gesicht versetzte, sie durch Vorhalten der Faust und der Frage, ob er ihr die Nase brechen sollte, bedrohte, ihre Beine spreizte und ein zweites Mal mit ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog.
Weiters wurde der BF schuldig gesprochen, dass er XXXX mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar am 10.09.2008 durch die telefonische Äußerung, sie sei eine tote Frau, weil er wisse, was sie bei der Polizei gesagt habe; am 11.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure. € 2.000,-- sind schon bezahlt. Du bist eine tote Frau, ciao!"; am 24.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Du lebst nicht länger wie ein Jahr, du kannst es als Drohung nehmen, du bist kein Jahr mehr am Leben, du wirst schon sehen, du kleine Hure"; am 01.10.2008 durch die telefonische Äußerung "Du bist eine tote Frau, du Hure".
Ferner wurde der BF schuldig gesprochen, dass er XXXX durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Zurückziehung ihrer Anzeige gegen ihn zu nötigen versucht hat, und zwar am 14.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Wenn du die Anzeige nicht zurücknimmst, bist du eine tote Sau!" und am 15.09.2008 durch die telefonische Äußerung "Nimm die Scheiß Anzeige zurück sonst bist du tot Oide!".
Letztlich wurde der BF schuldig gesprochen, dass er am 09.01.2012 eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 2 Abs. 4 Z 4 FPG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts oder einer Tatsache, nämlich seiner (falschen) Identität, gebraucht hat, indem er sich im Zuge seiner Identitätsfeststellung mit einem gefälschten Dokument, und zwar mit einem gefälschten afghanischen Reisepass auswies.
Die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten siebenjährigen Freiheitsstrafe ist unbestritten und ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Urteil in Verbindung mit dem eingeholten Strafregisterauszug.
Hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose kommt es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers an.
Demgemäß ist seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft in diesem Staat lebender Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden ( VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Der BF weist - neben der Verurteilung zu sieben Jahren Haft wegen Vergewaltigung - eine weitere strafrechtliche Verurteilung auf:
Straflandesgericht XXXX (Rechtskraft XXXX2006) wegen §§ 15, 201 Abs. 1, 105 Abs. 1, 15, 83 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, 15, 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Der einschlägigen Judikatur des VwGH folgend, muss sich die Tat im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und sind Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Dem Urteil aus dem Jahr 2012 lässt sich aus den Strafzumessungsgründen entnehmen, dass als erschwerend die soeben angeführte einschlägige Vorstrafe, der Rückfall innerhalb offener Probezeit, das Zusammentreffen von drei Verbrechen mit sieben Vergehen und die Verletzung zumindest eines der Vergewaltigungsopfer gewertet wurde.
Als mildernd wurde angeführt die Tatsache dass es teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die zunächst teilweise, nach Abführung fast des gesamten Beweisverfahrens letztlich umfassend geständige Verantwortung.
Was die Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorerst festzuhalten, dass dieser wegen mehrerer Gewaltdelikte einschlägig vorbestraft war und sich in Österreich durch Täuschung der Behörden bzw. Verwendung eines anderen Namens im Zuge der dritten Asylantragstellung einen - zeitweise - legalen Aufenthalt in Österreich erschleichen wollte.
Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle und die Vorgehensweise des BF bzgl. der Täuschung der österreichischen Behörden eine entscheidende Rolle, zeigen sie doch die fortgesetzte Gewaltbereitschaft des BF und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung - diese wird eben insbesondere durch die Verwendung einer falschen Identität im Drittverfahren und die bewusste Täuschung der österreichischen Behörden zusätzlich evident - in klarer Deutlichkeit auf.
Die Art und Weise, wie die Taten, für die er zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, verübt wurden, indiziert jedenfalls eine erhebliche Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Beschwerdeführers. Hinzu kommt das Zusammentreffen mehrerer Taten im Zusammenhang mit sexuellen Eingriffen.
Es zeigen die beiden bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen per se, dass der BF als äußerst gewaltbereit einzustufen ist und von diesem ein großes Gefährdungspotential ausgeht.
Die erkennende Richterin lässt auch nicht außer Acht, dass bei der zweiten Verurteilung des BF Milderungsgründe vorlagen und dieser nach seiner ersten Verurteilung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, was unter Umständen eine positive Zukunftsprognose indizieren könnte, jedoch kann diese aufgrund der zweimaligen rechtskräftigen Verurteilung des BF, also insbesondere den mehrfachen Tatvorgängen, mit denen der BF immer wieder im Zusammenhang gebracht, angezeigt und verurteilt wurde, nicht davon ausgehen, dass tatsächlich eine solche günstige Prognose zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt existent ist, zumal dem Verfahrensgang entnommen werden kann, dass es gegenüber dem BF auch zu weiteren verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Anzeigen kam, mögen diese auch nie zu einer Verurteilung geführt haben. Im Zuge der Erstellung einer nunmehrigen Zukunftsprognose spielen die genannten Vorfälle jedoch sehr wohl eine Rolle, zeigen sie doch die Gewaltbereitschaft des BF und die fehlende Bereitschaft die österreichische Rechtsordnung einzuhalten deutlich auf. Der erkennenden Richterin ist sehr wohl bewusst, dass bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung des BF für diesen die Unschuldsvermutung gilt, doch können die zahlreichen Anzeigen gerade im Lichte einer Prognoseentscheidung nicht völlig ignoriert werden. Es ist daher von einer negativen Zukunftsprognose für den BF auszugehen, auch wenn er anführt, dass er Therapien in Haft gemacht hat. Zeiten, in welchen sich Personen in Haft befinden, können jedoch nicht als Zeiten des Wohlverhaltens angesehen werden und kann gerade nicht angenommen werden, dass sich der BF nach Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen würde.
Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits durchgeführt, und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären. Ebenso wurde bereits dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet widerspricht.
Der BF zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich lediglich (unsubstantiiert) gegen die Verhängung des Einreiseverbots bzw. dessen Dauer.
Der BF hat durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei ist insbesondere die Wiederholung straffälligen Verhaltens sowie die Häufigkeit der Tatbegehungen hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der BF durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon muss auch die Zukunftsprognose negativ ausfallen (vgl. oben) und kann auch für die nächsten Jahre nicht davon ausgegangen werden, dass der BF - dessen Wohlverhalten während der Haft keine für ihn günstigere Prognose zulässt - keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird.
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich durch das strafbare Verhalten stark gemindert. Besondere familiäre Beziehungen konnte er gerade auch nicht nachweisen, da wie ausgeführt in letzter Zeit kaum Kontakt zu den Verwandten bestand und er lediglich von seiner Lebensgefährtin besucht wird, hinsichtlich derer jedoch kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben anzunehmen war.
Der Umstand, dass der BF in seiner Beschwerde sein zukünftiges Wohlverhalten in Aussicht stellte, vermag angesichts der Schwere des strafrechtlichen, zur Verurteilung geführten Verhaltens an der dargestellten Sicht nichts zu ändern.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung des BF nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern dienen auch dem Schutz individueller Rechtspositionen, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist, was auch in den einschlägigen Normen des FPG (vgl. § 53 FPG), in Form der denkbaren Einreiseverbotsdauer zum Ausdruck kommt.
II.3.4.4. In Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanten Anknüpfungspunkte, wie Schwere des Fehlverhaltens, Lebensumstände, familiäre und private Anknüpfungspunkte des BF in Österreich, ist das von der Behörde verhängte unbefristete Einreiseverbot im Lichte der einschlägigen Normen als rechtmäßig zu erkennen. Was die Dauer des Einreiseverbots betrifft, steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren - konkret 7 Jahre - verurteilt wurde und somit der Tatbestand des § 53 Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz erfüllt ist.
Die unbefristete Erlassung des Einreiseverbotes ist angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und dem zugrunde liegenden Fehlverhalten keiner Reduzierung zugänglich.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert und ihre Entscheidung in weiterer Folge im ausreichenden Maße begründet. Ein Einreiseverbot soll verhindern, dass weitere strafbare Handlungen begangen werden.
Die Überprüfung der Verhängung des Einreiseverbotes ergibt, dass dieses auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren verhängt wurde und seine Grundlage zu Recht in § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz findet.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
II.3.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.
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