BVwG L516 1427696-4

BVwGL516 1427696-425.8.2016

AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §12a Abs2
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.1427696.4.00

 

Spruch:

L516 1427696-4/2E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2016, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 28.07.2016 den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden vierten Antrag auf Internationalen Schutz, nachdem er an jenem Tag zuvor in Durchführung der Dublin III-Verordnung von Schweden nach Österreich rücküberstellt worden war. Zu diesem wurde er am 29.07.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 17.08.2016 niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Antrages zusammengefasst aus, dass er seine Gründe bereits bei seinen drei vorangegangenen Asylverfahren genannt und diesen nichts mehr hinzuzufügen habe, er sämtliche Beweismittel im letzten Verfahren vorgelegt habe, er nicht nach Pakistan zurück könne und nun erneut einen Asylantrag stelle. Man könne ihn in Pakistan veurteilen, man habe seine ganzen Grundstücke enteignet und er werde bei einer Rückkehr von seinen Gegnern getötet. Seine Eltern und seine Geschwister seien bereits umgebracht worden. Er sei nach zwei negativen abgeschlossenen Asylverfahren im April bzw Mai 2015 illegal auf dem Landweg über Ungarn, Bulgarien und den Iran für drei Monate nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort gesehen, dass die Ländereien von den Gegnern der Familie besetzt worden seien, man habe ihn auch verprügelt und misshandelt, weshalb er danach im August 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei und dann seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher ebenso negativ entschieden worden sei. Danach sei er im Jänner 2016 nach Schweden, wo er eine Asyleinvernahme gehabt habe.

2. Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 17.08.2016 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündeten Bescheid gemäß § 12a Abs 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf und begründete dies damit, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, da das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen bereits im vorangegangenen dritten Verfahren erstattet worden sowie nicht glaubhaft sei, der neuerliche Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde, eine aufrechte Ausweisung bestehe und sich zudem die Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert habe, weshalb eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs 2 Z 3 AsylG nicht ersichtlich sei.

3. Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.08.2016 darüber, dass im gegenständlichem Verfahren der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden sei und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltunsgericht die Verwaltungsakten der Behörde.

4. Die Verwaltungsakten des BFA langten am 23.08.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, wovon das BFA am selben Tag verständigt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.04.2012 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Instanzenzug vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.09.2012, E3 427.696-1/2012-5E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Pakistan verfügt. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer in diesem ersten Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er Pakistan zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Seine Familie habe dazu auch eine Anzeige erstattet, jedoch habe dies nicht viel gebracht. Der Asylgerichtshof erkannte - selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - keine asylrelevante Verfolgung und jene Entscheidung erwuchs mit 06.09.2012 in Rechtskraft.

1.2. Ein zweiter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2013 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Diese Entscheidung wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2013, E3 427.696-2/2013-7E, bestätigt und diese Entscheidung erwuchs mit 20.12.2013 in Rechtskraft.

1.3. Ein dritter Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.08.2015 wurde wiederholt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.11.2015 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jedoch ohne gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 08.02.2016 bestätigt. Der Beschwerdeführer begründete seinen dritten Antrag zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er im April bzw Mai 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei, dort jedoch eine Verfolgung sowie Misshandlungen erlitten habe, und deshalb erneut im August 2015 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei. Man könne ihn in Pakistan verurteilen, man habe seine ganzen Grundstücke enteignet und er werde bei einer Rückkehr von seinen Gegnern getötet. Seine Eltern und seine Geschwister seien bereits umgebracht worden.

1.4. Den verfahrensgegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz vom 28.07.2016 begründet der Beschwerdeführer ausschließlich mit jenem Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz erstattet hat und bereits sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren für nicht glaubhaft erachtet worden ist. Auch im gegenständlichen Verfahren erachtete das BFA dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben sowie sein Gesundheitszustand in Österreich oder die allgemeine Lage in Pakistan geändert haben. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Lage in Pakistan ist auch nicht eingetreten.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Einreise in Österreich im April 2012 das Bundesgebiet erstmals im Jänner 2016 verlassen und reiste nach Schweden, wo er einen Asylantrag gestellt hat, ehe er 28.07.2016 von dort wieder nach Österreich überstellt wurde.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der festgestellte Sachverhalt zu den bisherigen Anträgen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten des BFA zu den vorangegangen und zum gegenständlichen Verfahren, aus den Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den ersten drei Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie dem vom BFA vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

2.2. Dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat, ergibt sich aus den vom BFA im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Länderinformationsquellen, die dem Beschwerdeführer in der Einvernahme zur Kenntnis gebracht worden sind, und denen er nicht substantiiert entgegen getreten ist. Dass es zwischenzeitlich zu einer relevanten Änderung gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in Österreich im April 2012 das Bundesgebiet erstmals im Jänner 2016 verlassen und nach Schweden reiste, wo er einen Asylantrag gestellt hat, ehe er 28.07.2016 von dort wieder nach Österreich überstellt wurde, war zu treffen, nachdem sein Vorbringen, dass er im April bzw Mai 2015 nach Pakistan zurückgekehrt sei, dort jedoch eine Verfolgung erlitten habe, und deshalb erneut im August 2015 wieder nach Österreich zurückgekehrt sei, bereits sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren zu seinem dritten Antrag für nicht glaubhaft erachtet worden war und auch im gegenständlichen Verfahren vom BFA als nicht glaubhaft erachtet wurde. Das BFA begründete dies im gegenständlichen Verfahren damit, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nach Belieben ausgewechselt habe und sich mehrmals selbst widersprochen habe und kann dem nicht entgegengetreten werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.1. Gemäß § 12a Abs 2 AsylG kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2.) der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.) die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Gemäß § 12a Abs 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

3.3. Gemäß § 75 Abs 23 AsylG bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.4. Zum Beschwerdeverfahren

3.4.1. Aufrechte Rückkehrentscheidung

3.4.1.1. Da nach dem festgestellten Sachverhalt der Beschwerdeführer nach seiner 2012 erfolgten Einreise in Österreich erstmalig im Jänner 2016 das Bundesgebiet verlassen hat, ist die zuletzt mit Rechtskraft 20.12.2013 vom Asylgerichtshof bestätigte Ausweisung, die gem § 75 Abs 23 AsylG nunmehr als Rückkehrentscheidung gilt, nach wie vor aufrecht.

3.4.2. Res iudicata

3.4.2.1. Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), sohin jene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012, E3 427.696-1/2012-5E, mit dem der erste Antrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen worden war. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer in diesem ersten Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er Pakistan zum einen aus wirtschaftlichen Gründen und zum anderen wegen privater Streitigkeiten verlassen habe. Seine Familie habe dazu auch eine Anzeige erstattet, jedoch habe dies nicht viel gebracht. Eine Verfolgung seitens des Staates sowie aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, der politischen Gesinnung und Religion wurde nicht vorgebracht. Der Asylgerichtshof erkannte - selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - keine asylrelevante Verfolgung.

3.4.2.2. Zum verfahrensgegenständlichen vierten Antrag führte der Beschwerdeführer begründend aus, er sei nach zwei negativen abgeschlossenen Asylverfahren im April bzw Mai 2015 illegal auf dem Landweg über Ungarn, Bulgarien und den Iran für drei Monate nach Pakistan zurückgekehrt und habe dort gesehen, dass die Ländereien seiner Familie von den Gegnern der Familie und ihm besetzt worden seien, man habe ihn auch verprügelt und misshandelt, weshalb er danach im August 2015 nach Österreich zurückgekehrt sei. Man könne ihn in Pakistan verurteilen, man habe seine ganzen Grundstücke enteignet und er werde bei einer Rückkehr von seinen Gegnern getötet. Seine Eltern und seine Geschwister seien bereits umgebracht worden.

3.4.2.3. Dieses Vorbringen im vierten Verfahren ist in Bezug auf die Vergleichsentscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012 zwar - obgleich an seinen ursprünglich genannten Ausreisegrund anknüpfend - grundsätzlich neu, es erweist sich jedoch als nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer erstattet verfahrensgegenständlich mit sämtlichen seiner Ausführungen ausschließlich ein Vorbringen, welches er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu seinem - dritten - Antrag auf internationalen Schutz erstattet hat und bereits sowohl vom BFA als auch nachprüfend vom Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Verfahren mit näherer Begründung rechtskräftig aufgrund der diesbezüglich insbesondere vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft erachtet worden ist. Auch im gegenständlichen Verfahren erachtete das BFA dieses Vorbringen als nicht glaubhaft, wobei das BFA dies damit begründete, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nach Belieben ausgewechselt habe und sich mehrmals selbst widersprochen habe. Ein Vorbringen, welches vor diesem Hintergrund nunmehr zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren - nämlich glaubhaften - Einschätzung führen würde, hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht erstattet, weshalb der Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entgegen getreten werden kann. Darüber hinausgehend hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine (weiteren) neuen Gründe vorgebracht und auch nicht behauptet, dass sich sein Privat- und Familienleben in Österreich oder die allgemeine Lage in Pakistan geändert hat.

3.4.2.4. Das BFA legte seinem am 17.08.2016 mündlich verkündeten Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan - soweit sie den Beschwerdeführer betrifft - seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den Beschwerdeführer nicht geändert hat. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch von Amts wegen ist seit den rechtskräftigen Abschlüssen der vorhergehenden Asylverfahren keine Änderung der allgemeinen Situation in Pakistan notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würde.

3.4.2.5. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich aus dem - bisherigen - Vorbringen des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Folgeantrag kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt ergeben hat und auch die Ländersituation im Wesentlichen gleich geblieben ist, sodass der neue Antrag auf internationalen Schutz - voraussichtlich - wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.4.3. Verletzung der EMRK

3.4.3.1. Bereits in den ersten beiden Verfahren hat der Asylgerichtshof ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen würde. Zudem hat auch das Bundesverwaltungsgericht zum dritten Antrag des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 08.02.2016 darauf verwiesen, dass in keinem der drei Asylverfahren des Beschwerdeführers Umstände hervorgekommen wären (wie etwa eine schwere Krankheit des Beschwerdeführers), welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Art 3 EMRK darstellen würden.

3.4.3.2. Auch im nunmehrigen vierten Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung sprechen würde. Nach der ständige Judikatur des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht.

3.4.3.3. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer nunmehr über ein - im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - schützenswertes Familien- oder Privatleben, verfügt, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wurde.

3.5. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 17.08.2016 rechtmäßig.

3.6. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.7. Da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), ist die Revision nicht zulässig.

3.8. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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