BVwG L515 1437463-1

BVwGL515 1437463-14.3.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §45 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L515.1437463.1.00

 

Spruch:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.

TÜRKEI, vertreten durch: RA Dr. Günter SCHMID, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Türkei ("Türkei") und brachte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation in Untersuchungshaft gewesen, letztlich aber vom Gericht freigesprochen worden zu sein. Nach dem Freispruch wäre sie von den Sicherheitsbehörden weiter schikaniert und von Polizisten in zivil bedroht und zur Mitarbeit als Spitzel aufgefordert worden.

Die bP legte im Verfahren verschiedene Unterlagen vor. Ausgenommen eines Widerrufes eines Haftbefehls ist hierzu keine Übersetzung oder eine Begründung, warum eine solche Übersetzung unterbleiben konnte, im Akt ersichtlich.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Dies wurde damit begründet, dass sich das Vorbringen der bP zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt als vage und oberflächlich darstelle. Ebenso schilderte sie ein relevantes Detail weder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, noch "[i]m späteren Verlauf der Niederschrift, als [sie] konkret befragt [wurde], [ ]mit keinem Wort". Ebenso sei aufgrund des Umstandes, dass im ZMR keine Meldeadresse aufscheine, davon auszugehen, dass sie nicht am Verfahren mitgewirkt hätte, woraus der Schluss zu ziehen wäre, dass sie keiner landesweiten Gefährdung ausgesetzt wäre.

Die sonstigen beschriebenen Personenkontrollen würden keinen asylrelevanten Sachverhalt darstellen.

Auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel wurde mit Ausnahme des bereits genannten Widerrufes des Haftbefehls nicht eingegangen.

Ebenso wurden die nicht notorisch bekannten Teile der Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei der bP nicht zur Kenntnis gebracht. Die seitens der belangten Behörde getroffenen Feststellungen wurden von der do. Staatendokumentation nach der letzten Einvernahme der bP verfasst.

Die belangte Behörde traf keine Feststellungen zur Lage jener Personen, welche im Verdacht standen, in Verbindung mit terroristischen Organisationen zu sein und von diesem Vorwurf jedoch vom Gericht frei gesprochen wurden, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie sich die Mitglieder der Sicherheitsbehörden gegenüber solchen Personen verhalten.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde der Bescheid der belangten Behörde zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den getroffenen Ausführungen zum Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hatte das Bundesasylamt soweit sich aus verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen nichts anderes ergibt, das AVG anzuwenden. Gem. § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. In den im gegenständlichen Verfahren anwendbaren verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen befindet sich keine solche, welche die belangte Behörde von ihrer Obliegenheit gem. § 45 AVG, welche sich auf das dem objektiven Tatsachensubstrat angehörige Elemente bezieht (Erk. d. VwGH vom 23. April 1982, 398/80, ebenso VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN; VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; VwSlg 16.423 A/1930;

VwSlg 6580 A/1961; VwSlg 7509 A/1969; VwGH 16.11.1993, 90/07/0036;

Erk. d. VwGH v. 9.11.1994, 92/13/0068; VwGH 28.3.1996, 96/20/0129;

auch VwGH 13.5.1986, 83/05/0204/0209), entbinden würde. Es wäre somit Obliegenheit der belangten Behörde gewesen im Rahmen der vollständigen Ermittlung des relevanten Sachverhalts, der bP jene von ihr getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, welche nicht als notorisch bekannt anzusehen sind, zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit zu geben hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

Es sei an dieser Stelle im Hinblick auf die bisherige Judikatur des VwGH, wonach die Verletzung des Parteiengehörs im Instanzenzug heilen kann (vgl. etwa: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), darauf hingewiesen, dass diese Judikatur zum administrativen Instanzenzug (Prüfung im Rechtsmittelwege in der Regel im Rahmen der vollen Prüfungs- und Kognitionsbefugnis der administrativen Rechtsmittelbehörde [vgl. {den hier nicht anwendbaren} § 66 Abs. 4 AVG]) erging und sich die diesen Überlegungen zu Grunde liegenden rechtlichen Voraussetzungen durch die Einführung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle erheblichen änderten.

Auch wurde der maßgebliche Sachverhalt zur Lage in der Türkei in Bezug auf die bP nicht vollständig ermittelt, indem zur Lage jener Personen, welche im Verdacht standen, in Verbindung mit terroristischen Organisationen zu sein, von diesem Vorwurf jedoch vom Gericht frei gesprochen wurden, insbesondere im Hinblick auf die Frage, wie sich die Mitglieder der Sicherheitsbehörden gegenüber solchen Personen verhalten, insbesondere ob ihrerseits derarige Freisprüche zur Kenntnis genommen werden und die Freigesprochenen in weiterer Folge unbehelligt bleiben, keine Feststellungen getroffen wurden.

Ebenso setzte sich die bP mit den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln nicht im entsprechenden Ausmaß auseinander, indem sie weder deren Inhalt, noch das Beweisthema und die Beweiskraft erhob und sich damit im angefochtenen Bescheid auseinandersetzte.

Im gegenständlichen Fall wurde der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die oa. notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die belangte Behörde wird diese Ermittlungen nachzuholen haben.

Weites und der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als tragfähig darstellt. Dies ergibt sich zum einen aus den Umständen, dass sich diese auf ein nicht vollständiges Ermittlungsverfahren stützt und zum anderen aus den nachfolgenden Umständen:

Wenn die belangte Behörde anführt, vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei seitens der bP ein wesentliches Detail nicht angegeben worden und sie hieraus ohne auf die Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einzugehen den Schluss zieht, das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt stelle sich als nicht glaubhaft dar, wird auf die Ausführungen des des VfGH in seinem Erkenntnis vom 27.6.2012, U 98/12 hingewiesen. Hiermit ist freilich noch nicht gesagt, dass die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Beweiswürdigung keine Berücksichtigung finden können, doch hat sich die belangte Behörde hiermit und mit den bereits thematisieren Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes näher auseinander zu setzen. Hier wird im Detail auf das Erk. des AsylGH vom 19.11.2013, E10 434153-1/2013/21E verwiesen.

Die belangte Behörde legte auch nicht dar, an welchen konkreten Stellen der Einvernahme aufgrund welcher konkreter Umstände von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie das fragliche Detail nochmals erwähnen sollte.

Nachvollziehbare Ausführungen, aufgrund welcher Umstände die belangte Behörde davon ausgeht, warum sich das -vergleichsweise ausführliche- Vorbringen der bP als oberflächlich und vage darstellt, blieb sie mangels genauerer Ausführungen zu diesem Themenkreis ebenfalls schuldig (vgl. hierzu z. B. Erk. des AsyGH vom 6.11.2013, E10 420878-1/2011/13E mwN).

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, die bP hätte durch Unterlassung ihrer Abgabestelle nicht im Verfahren mitgewirkt, ist aufgrund der Vorlage einer Meldebestätigung im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht zu erhalten.

Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der gesetzlichen Anordnung des § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.

Seitens der belangten Behörde werden ergänzende Ermittlungen durchzuführen sein, durch welche die noch offenen Fragen geklärt werden. Eine ergänzende Befragung kann hierfür unter Umständen erforderlich sein, wird für sich alleine jedoch keine ausreichende Ermittlungstätigkeit darstellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482;

Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) und stellt sich der Wortlaut des § 28 Abs. 3 VwGVG als eindeutig dar. Darüber hinaus begründet das ho. Gericht seine Entscheidung mit Fragen der Tatsachenfeststellung. Soweit Fragen der mangelhaften Beweiswürdigung aufgeworfen werden, kommt diesen Hinweischarakter zu begründet das ho. Gericht die Entscheidung zur Behebung des angefochtenen Bescheides nicht mit diesem Umstand. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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