BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
AsylG 2005 §3
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:L515.1409713.3.00
Spruch:
L515 1409714-2/11E
BESCHLUSS
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan auch Israel, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.12.2014, Zl. 1000100503 14011525, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.12.2014, Zl. 781052607 14820776, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch die Mutter XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 22.12.2014, Zl. 781052803 14820881, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei 1 (bP 1 bzw. Beschwerdeführer 1 - BF 1) stellte am 08.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahl: 1000100503 14011525, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt und dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Die beschwerdeführende Partei 2 (bP 2 bzw. Beschwerdeführer 2 - BF 2) ist die Ehefrau der bP 1, die beschwerdeführende Partei 3 (bP 3 bzw. Beschwerdeführer 3 - BF 3) der gemeinsame Sohn von von bP 1 und bP 2. Die bP 2 und bP 3 stellten am 24.07.2014 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher je mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahl 781052607 14820776 (bP 2) bzw. 781052803 14820881 (bP 3), bezüglich der Zuerkennung des Status des (der) Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde den bP 2 und 3 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt und ihnen in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP 2 und 3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Diese Bescheide wurden den bP 1 - 3 durch Hinterlegung am 16.01.2015 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.
I.2. Gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2014, Zahlen 1000100503 14011525, 781052607 14820776 und 781052803 14820881, wurde mit Schriftsatz vom 29.01.2015, zur Post gegeben am selben Tag, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Adressiert war diese Sendung an das Bundesverwaltungsgericht, Erdbergstraße 192 - 196, in 1030 Wien (vgl. das diesbezügliche Kuvert - AS 455 zu bP 1).
I.3. Die Beschwerde langte am 02.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht, Hauptsitz ein (AS 419 zu bP 1) und wurde von dort im Dienstwege an die ho. Gerichtsabteilung L515 weitergeleitet. Anschließend erfolgte mit Schreiben der Gerichtsabteilung L515 vom 09.02.2015 die Weiterleitung der Beschwerde gemäß § 6 AVG an den richtigen Adressaten, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Otto Glöckelstraße 24, 2514 Traiskirchen.
I.4. Die Vorlage aller Beschwerden (bP 1 - 3) vom 18.02.2015 langte am 20.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde gemäß der geltenden Geschäftsverteilung der zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
I.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.06.2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zur verspäteten Einbringung der Beschwerde abzugeben. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern nachweislich am 15.06.2015 jeweils durch Hinterlegung zugestellt (für die bP 1 und in einer weiteren Sendung für die bP2 und die bP3).
I.6. Mit Schreiben vom 17.06.2015 teilten die bP 1 und bP 2 mit, dass sie alles rechtzeitig geschickt hätten, ein Selbstverschulden werde nicht gesehen. Für die bP 3 langte bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 21 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.
Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.
Die Zustellung der angefochtenen Bescheide erfolgte mit 16.01.2015 jeweils durch Hinterlegung. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG endete daher mit Ablauf des 30.01.2015. Die Beschwerde wurde von den BF am 29.01.2015 abgesendet (noch innerhalb der Frist), sie war aber an das Bundesverwaltungsgericht - damit aber den falschen Adressaten - gerichtet und langte am 02.02.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (bereits nach Ablauf der Frist). Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 09.02.2015 an das BFA weitergeleitet und langte dort am 10.02.2015 ein.
Bei § 12 VwGVG ist im Vergleich mit § 63 Abs. 5 AVG zu beachten, dass eine Beschwerde nur dann fristwahrend erhoben wird, wenn sie bei der Behörde eingebracht wird. Abweichend von der Bestimmung des § 63 Abs. 5 AVG ist die Einbringung beim Verwaltungsgericht nicht per se rechtzeitig - die Beschwerdefrist wäre unter diesen Umständen gewahrt, wenn das VwG die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG rechtzeitig an die Behörde weiterleitet (vgl. Anm. 6 zu § 12 VwGVG in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltugsgerichtsverfahren).
Gegenständlich langte die Beschwerde erst am 02.02.2015 - also schon nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - beim Bundesverwaltungsgericht ein. Eine rechtzeitige Weiterleitung an die zuständige belangte Behörde konnte nicht mehr erfolgten.
Die am 10.02.2015 beim BFA einlangende Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Dem Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht traten die bP nicht substantiiert entgegen.
Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das ho. Gericht weicht im gegenständlichen Erkenntnis nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH (hier der vergleichbaren Judikatur zu § 6 AVG, sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Fristenberechnung) ab. Auch löste das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, anhand der hierzu einheitlichen Rechtsprechung des VwGH zu § 24 VwGVG im Allgemeinen bzw. hier im Besonderen zu Vorgängerbestimmung des 67d Abs. 2 Z1 aF zur Verhandlungspflicht der UVS).
Im Übrigen trifft § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine klare im Sinne einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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