ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L510.2127009.1.10
Spruch:
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und des XXXX, gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: XXXX in welchem festgestellt wurde, dass XXXX, im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für dieXXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag und über die Beschwerden der XXXX vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, und der Sabrina Jost gegen Spruchpunkt 4. des Bescheides der XXXX Gebietskrankenkasse, vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, vom 25.02.2016, GZ.: XXXX, in welchem festgestellt wurde, dassXXXX, in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlag, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden gegen Spruchpunkt 4. sowohl in Bezug auf XXXX als auch in Bezug auf XXXX werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK" oder "belangte Behörde") hat in Spruchpunkt 4. des im Spruch angeführten Bescheides festgestellt, dass XXXX im Zeitraum 01.07.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden auch als "beschwerdeführende Partei" bzw. kurz als "bP" oder "XXXX" bezeichnet) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei und ebenso in Spruchpunkt 4. dieses Bescheides festgestellt, dass XXXX in den Zeiträumen 01.01.2007 - 31.03.2008 und 01.01.2009 - 31.12.2014 aufgrund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) unterlegen sei.
Verwiesen wurde auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 Z 2, § 7 Z 3 lit. a, 10 Abs. 1, 11, 33, 35 Abs. 1, 41a, 42 Abs. 3, 43, 44, 49, 410 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. d AlVG.
Im Bescheid der GKK vom 25.02.2016 wurde über Personen unterschiedlichster Berufsrichtungen, welche für die bP tätigt waren bzw. sind, entschieden.
Die gegenständlichen Entscheidungen betreffen die zwei namentlich genannten Schulungsleiter, welche in den im Spruch angeführten Zeiträumen für die bP tätig waren und nach wie vor für diese tätig sind.
Begründend führte die GKK zusammengefasst aus, dass gegenständlich im Zuge der gemäß § 41a ASVG abgeschlossenen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Prüfungszeiträume 2007 - 2010 und 2011 - 2014 im Betrieb der bP Melde- und Beitragsdifferenzen betreffend der im Spruch bzw. in den Anlagen zum Spruch genannten Personen zu den dort genannten Zeiträumen festgestellt worden seien.
XXXX
XXXX preise auf ihrer Homepage ihre qualitätsgeprüften Produkte sowie eine professionelle "Schlafberatung" durch Experten an (Ordner Vl.a., ON 6, Homepage). Die Schlafberater würden das orthopädische Schlafsystem von XXXX sowie entsprechendes Zubehör wie z.B. Matratzen, Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Oberbetten, Kissen etc. im Direktvertrieb verkaufen (Näheres Ordner IV.a. ON 1, XXXX). Die Beratungen würden beim Kunden zu Hause stattfinden.
XXXX sei ein international agierendes Unternehmen mit Sitz an der XXXX (Ordner ll.c., Foto XXXX). In XXXX und in XXXXseien Verkaufsniederlassungen eingerichtet (vgl Ordner II.a., ON 8, NS FA XXXX, S 3; Ordner IV.a., ON 1, XXXX). Die Gesellschaft sei im Firmenbuch des Landesgerichts XXXXeingetragen. Geschäftsführerin der XXXX. Im Bescheid wurde eine Grafik über die Unternehmensstruktur angeführt.
Mit der XXXX habe XXXX ein professionelles Team zur Terminvereinbarung. Die Telefonnummern, welche von den Telefonistinnen zur Kundenakquise benutzt würden, würden von XXXX, im Namen und auf Rechnung der XXXX von Adressanbietern unter bestimmten Voraussetzungen gekauft. Diese "Listen" würden in der Folge in das EDV-System eingespielt und demnach von den Telefonistinnen "abtelefoniert" (Ordner VI.b., ON 1, Rechnungen Opt-In Adressen; Ordner ll.a., ON 2, NS XXXX, Frage 3). Darüber hinaus würden Adressen bzw. Telefonnummern auch durch "Teilnahmescheine" gewonnen, welche bei den Verkaufsveranstaltungen an alle Teilnehmer ausgeteilt würden (Ordner ll.e., ON 6, Schreiben XXXXh an BMASK, 31.01.2012; Ordner ll c.. ON 1, NS XXXX, S 2).
Organisation
Zur Organisationsaubau wurde seitens der GKK ein Organigramm erstellt.
Geschäftsführung
XXXXlenke als alleinige Geschäftsführerin der bP die Geschicke des Unternehmens und treffe alle maßgeblichen Entscheidungen eigenverantwortlich. Hinsichtlich der operativen Betriebsführung erteile sie Weisungen an XXXX XXXX. Bis 2012 sei XXXX kaufmännischer Leiter und Prokurist der Gesellschaft gewesen. Er habe gemäß der Anweisung von XXXX die "Handelsvertreterverträge" unterzeichnet (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 5). Seit 2013 habe XXXX diese Position inne und sei für die gesamten Finanzen im Unternehmen zuständig. Er handle ebenso entsprechend den Weisungen der Geschäftsführerin. In ihrer Abwesenheit unterzeichne er die Verträge (Ordner ll.a. ON 4, NSXXXX, Frage 3 - 4).
XXXX sei seit 2007 für die bP als "selbstständiger Unternehmensberater" tätig. Er habe sukzessive mehr Führungsaufgaben übernommen (Ordner ll.a., ON 3 XXXX; ON 9, NS XXXX, Frage 10). Seit ca. 2011 sei er für die Abteilungen Auftragswesen, Organisation, IT, Facility Management usw. zuständig (Ordner ll.a. ON 4, NS XXXX, Frage 5; ON 5, NS XXXX, Frage 16; ON 1, NS XXXX Frage 6). Er handle auf Weisung seiner Mutter und setze deren Entscheidungen im Unternehmen um (Ordner ll.a. ON 9, NS XXXX, Frage 10, ON 3, NS Dl XXXX, Frage 4). XXXX arbeite mit dem Prokuristen zusammen und erteile diesem direkte Weisungen (NS Mag.XXXX, Frage 4). Gemeinsam mit Mag. XXXXgebe er z.B. Rechnungen in besonderen Fällen frei (NS Mag. XXXX, Frage 7).
Auf Grund der nach Prüfungsabschluss vorgelegten A1-Bescheinigung XXXX betreffend, sei Österreich zur Durchführung der Pflichtversicherung allerdings nicht zuständig (Ordner ll.a., ON 3).
Provisionsabrechnungen
Die Buchhaltung, Unterabteilung Finanzen, erstelle die Provisionsabrechnung auf Basis des ausgelieferten Warenwerts aus. Die Rechnungen würden idR nicht vom Provisionsempfänger selbst ausgestellt. Die Abrechnung erfolge bis zum 10. des Folgemonats. Die Buchhaltung habe zu diesem Zweck für jeden Provisionsbezieher ein Provisionskonto angelegt. Die Schlafberater würden einmal monatlich eine Provisionsaufstellung erhalten. Im April 2014 sei auf ein Gutschriftsverfahren umgestellt worden, d.h. dass die Abrechnungslast von der bP getragen werde. (Ordner ll.a., ON 5, NS XXXX, Frage 11; Ordner II.b., ON 7, XXXX, Frage 54, Ordner ll.a., ON 18, NS XXXX, Frage 13-14).
Schulungsleiter
Die Verkaufsstrategie der Vertriebsleitung werde umgesetzt, in dem die Schlafberater zu Verkaufsprofis geschult würden. Zu diesem Zweck habe die XXXX neben dem Firmensitz ein Ausbildungszentrum eingerichtet und mit vier Schulungsleitern besetzt. Je besser die Schlafberater geschult wären, umso besser seien die Chancen für gute Verkaufserfolge. Von professionell geschulten Schlafberatern würden - wie oben dargestellt - alle höheren (Vertriebs-)ebenen, inklusive der Schulungsleiter selbst, profitieren.
Die XXXX werbe auf ihrer Homepage mit professioneller Beratung:
"Eine professionelle Beratung ist der erste Schritt zu mehr Lebensqualität". Demnach würden die XXXX auf individuelle Schlafprobleme und ihre Folgen wie Durchblutungsstörungen, Kopfschmerzen, Verspannungen, Bandscheibenschäden, Rücken- und Gelenkschmerzen eingehen. Auch deshalb sorge die XXXX für eine entsprechende Ausbildung zum XXXX. "Gut schlafen heißt besser leben": Der XXXX-Schlafberater werde im Zuge der Schulung befähigt, die Lösung für die Schlafprobleme anzubieten (Ordner VI.a., ON 5, Homepage).
Vertragliche Grundlage
Die XXXX habe keine Verträge betreffend der Schulungsleiter vorgelegt, sondern am 11.04.2014 Protokolle über die Tätigkeit von XXXX erstellt. Demnach würden sie den "Handelsvertretern" Hilfestellung leisten, durch Coaching, Zusammentreffen und Seminare, Weitergabe ihrer Erfahrungen und ihres Wissens. Zudem würden sie Argumentationshilfen für den Verkauf entwickeln (Ordner ll.a., ON 11-12, 16).
Tatsächliche Tätigkeit
HXXXX würden regelmäßig Einschulungen sowie die laufende Aus- und Weiterbildungen für die XXXX-Schlafberater durchführen. XXXX habe sich dabei auf die Einschulung spezialisiert, XXXX und XXXX würden die Schlafberater insbesondere zum Thema Einzelberatung schulen.
Vermittelt werde zum einen eine tiefgehende Produktkenntnis (Ordner VII, Produktunterlagen). Zum anderen jedoch auch Wissen um die Produktpräsentation, Gesprächsverlauf, Verkaufstaktik, wie zB man Kundeneinwänden entgegne. Zu diesem Zweck habe XXXX einen Gesprächsleitfaden mit konkreten Handlungsanweisungen entwickelt, welcher im Grundsatz einzuhalten sei (Ordner l.a" Schreiben vom 29.01.2015; Ordner ll.c., NS FA XXXX, S 2; NS FA XXXX, S 2; ON 4, NS FA XXXX, S 2; XXXX, NS XXXXGKK, Frage 8, 9; ON 9, NS FA XXXX, S 2; ON 12 NS, S 3, FA XXXX; ON 13, NS XXXXGKK, XXXX, Frage, Drop-out 8, 9; Ordner ll.e.; ON 4, ON 5 Gesprächsleitfaden, ON 6, Stellungnahme XXXX, 31.01.2012, S 27).
Ohne Einschulung könne man die Tätigkeit zur Durchführung einer fachkundigen Schlafberatung für die XXXX nicht aufnehmen (Ordner II.b., ON 7, NS XXXX, Frage 15; Ordner ll.c., ON 13, NS XXXXGKK,
XXXX. Frage 10). Nach erfolgreicher Absolvierung der Einschulung samt Prüfungsgespräch, würden die Teilnehmer eine Bestätigung erhalten (Ordner ll.c., ON 1, NS FA XXXX, S 2; ON 2, NS FA XXXX, S 2; ON 4, NS FA XXXX, S 2; ON 7, NS XXXX, Frage 8; Ordner ll.e. ON 6, Stellungnahme XXXX, 31.01.2012, S 27). Diese Auszeichnung qualifiziere sie zum Verkauf der XXXX Produkte. Seitens der XXXX wolle man durch die Einschulung überprüfen, ob der Bewerber zum einen persönlich für die Tätigkeit geeignet sei; zum anderen seine fachliche Qualifikation. Es gebe eine Ausfallsquote von ca 30% - 40% (Ordner IX.b., Stellungnahme XXXX, 16.12.2015; Ordner La., Schreiben
XXXX 29.01.2015).
Bei Produktneuerung würden ebenfalls Schulungen abgehalten. Bei diesen Veranstaltungen seien auch XXXX sowie Ärzte anwesend. Zudem würden Persönlichkeitsseminare wie zB über positives Denken abgehalten (Ordner II. c., ON 4, NS XXXX, S 2; ON 12, NS FA XXXX, S 3).
Um immer wieder benötigte Schlafberater anzulocken, übernehme die XXXX für die Interessenten die Hotelkosten samt Frühstück (Ordner La., Foto, 12.01.2015; Schreiben XXXX, 29.01.2015). Die XXXX stelle den Schulungsleitern die gesamte Infrastruktur zur Verfügung sowie die Schulungsunterlagen. Die jährlichen Schulungskosten beliefen sich im Prüfzeitraum auf die im Bescheid durchschnittlich angeführte Summe (Ordner Vl.a., ON 1, XXXX, Ausgabe Mai 2007, S 7; Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 6, 9; Ordner VI.b., ON 3 Hotelrechnungen).
Die Schulungsleiter hätten wiederum durch eine Subprovision von den Verkäufen der Schlafberater profitiert. Bis März 2014 sei die Leistung auf den monatlichen Rechnungen als "Schulung Ihrer Außendienstmitarbeiter" bezeichnet. Seit April 2014 würden die Rechnungen auf das Protokoll vom April 2014 verweisen, obwohl dieses hinsichtlich der Honorierung keinerlei Aussage treffe. Es wurde auf eine im Prüfzeitraum im Monat durchschnittliche monatliche Provision der Schulungsleiter hingewiesen (Ordner V.j.f V.q., V.r., V.u. Rechnungen 2007 - 2014).
Für ihre Büros bei der XXXX würden sie seit April 2014 monatliche Mieten bezahlen, XXXX und XXXX in Höhe von EUR XXXX jeweils zzgl USt, XXXX in Höhe von EUR 250,00 zzgl USt (Ordner VI.e., ON 4, Konto XXXX). Betreffend XXXX hätten keine Mieterlöse festgestellt werden können (Ordner ll.a., ON 16, Kreditorenkonto XXXX).
Zur Tätigkeit der Schulungsleiter XXXX sei anzumerken, dass diesbezüglich seitens der XXXX ebenso keine schriftlichen Verträge vorgelegt und sohin im Zuge der GPLA im April 2014 seitens der XXXX Protokolle erstellt worden seien (Ordner ll.a., ON 11-12, 16). Demnach würden die Schulungsleiter den Handelsvertretern durch Coaching, Zusammentreffen und Seminaren, der Weitergabe ihrer Erfahrungen und ihres Wissens "Hilfestellung" leisten. Zudem würden sie Argumentationshilfen für den Verkauf entwickeln. Wie die erfolgsabhängige Vergütung der Schulungsleiter errechnet werde gehe aus den Protokollen nicht hervor.
Aus den bereits im Sachverhalt zitierten Dokumenten gehe nunmehr hervor, dass es Aufgabe der Schulungsleiter sei (für die Schlafberater verpflichtende) Einschulungen durchzuführen sowie diese auch laufend weiterzubilden (vgl in diesem Zusammenhang Ordner II.b., ON 7, NS XXXX, Frage 15; Ordner ll.c., ON 13, NS XXXXGKK, XXXX, Frage 10; Ordner ll.c., ON 4, NS XXXX, S 2; ON 12, NS FA XXXX, S 3; Ordner ll.c., ON 9, NS FAXXXX, S 3). Hieraus gehe überdies hervor, dass die Schulungen im von der XXXX hierfür eingerichteten Schulungszentrum stattfinden würden (vgl Ordner VI.a., ON 1, Insider).
Nach Angaben der XXXX seien im Prüfzeitraum 2011 bis 2014 schätzungsweise 180 Schlafberater tätig gewesen. Bei einem permanenten Stand von ca 90 Schlafberatern betrage die Fluktuation 25%, was wiederum dazu führe, dass laufend bzw. dauerhaft Schulungen durchgeführt werden müssten. Dies stehe auch mit der Daueranzeige auf der Homepage im Einklang (vgl Ordner XXXX, 16.12.2015, S 6; Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 3).
Die Schulungsleiter würden ebenfalls ein "Zahnrad" in der Struktur des Vertriebssystems darstellen. Die XXXX sei - wie unter Punkt I.4.2. ausgeführt - ihren Kunden mit einer Beratung durch Experten im Wort. Den Kunden werde diese Beratung als kostenlos angepriesen. Die Ausbildung gehe folglich auch zu Lasten der XXXX und trage diese daher die Seminarkosten sowie die Hotelkosten. Um dem Kundenversprechen nachzukommen, sei eine sehr umfangreiche Ausbildung erforderlich, solle der Schlafberater doch in der Lage sein, individuellen Schlafstörungen der Kunden auf den Grund zu gehen, also so zu sagen auch eine Ursachenforschung zu betreiben. Entsprechend umfangreich seien die Schulungsunterlagen. Neben der Produktschulung beinhalte die Einschulung zB auch ein Ärzteseminar, Verkaufspsychologie sowie einen organisatorischen Teil (Ordner VII., Begleitschreiben 29.01.2015, Ordner Vl.a., ON 5, Homepage, ll.a., ON 16 Protokoll XXXX, 14.04.2014).
Das umfangreiche Schulungsprogramm erkläre auch, warum die Einschulung zwei Wochen dauert. Den interessierten Schlafberatern verspreche die XXXX in ihren Anzeigen eine Intensivschulung zu gewähren, damit "Experten" beim Kunden auftreten könnten. Es werde den Schlafberatern das "Rüstzeug" zum erfolgreichen Verkauf mit gegeben. Ebenso werbe die XXXX in ihren Anzeigen mit Nachschulungen und Fortbildungen (Ordner VI. a., ON 3, Anzeigen Berater).
Da die XXXX einerseits den Kunden, andererseits den Schlafberatern im Wort sei, dass Einschulungen, Nachschulungen und Fortbildung ihrer Schlafberater gewährleistet sind, habe sie auch für entsprechende Schulungsmöglichkeiten gesorgt. Die verpflichtende Ausbildung der Schlafberater habe die dauerhafte Verpflichtung von XXXX-Schulungsleitern gefordert. Die Organisation des Betriebs erfordere offenkundig sogar ein eigenes Ausbildungszentrum (vgl Ordner Vl.a., ON 1, Insider). Bei nur freiwilligen oder gelegentlichen Schulung wären diese wohl ausgelagert worden.
Die Schulungsleiter seien daher dauerhaft verpflichtet, die speziellen XXXX Schulungen zu halten und würden durch den Erhalt von Subprovisionen am Verkaufserfolg eines jeden Schlafberaters profitieren. Auch ihre Subprovisionen seien im Durchschnitt wesentlich höher, als jene der einzelnen Schlafberater (Ordner ll.a., ON 9, NS XXXX, Frage 6, 9; (Ordner V.j., V.q., V.r., V.u. Rechnungen 2011 - 2014, Ordner IV. a.-b., Rechnungen 2007-2010 ). Auch dies spiegle den hierarchischen Aufbau des Vertriebs und die Integration der Schulungsleiter in das Vertriebssystem wieder.
2. Gegen den o. a. Bescheid vom 25.02.2016 hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die bP behauptete ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Gewährung von Parteiengehör seitens der GKK.
Es wurde dargelegt, dass die GKK ihre Annahmen, soweit überhaupt, ausschließlich auf die Aussagen von höchstens 5 Personen stütze, ohne sich mit den Aussagen von etwa 25 anderen vernommenen Handelsvertretern, die davon abweichende Angaben gemacht hätten, auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen.
Ebenso wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch XXXX (Herr P.) erhoben. Im Wesentlichen führte dieser aus, dass er Selbständiger aus Leidenschaft sei. Das heiße er sei in Ort und Zeit frei und müsse niemanden Rechenschaft ablegen was er mache. Von Weisungsgebundenheit könne keine Rede sein. Er habe jederzeit auf Urlaub gehen und sich vertreten lassen können. Er arbeite auf eigenes Risiko, besitze eine Gewerbeberechtigung und bekomme ausschließlich erfolgsabhängiges Entgelt, keine Diäten oder sonstige Betriebsmittel. Er beantrage seine Selbständigkeit festzustellen und ihn einzuvernehmen.
Ebenso wurde innerhalb offener Frist Beschwerde durch Frau XXXX (Frau J.) erhoben. Im Wesentlichen führte diese aus, dass sie als Selbständige eine Gewerbeberechtigung habe und sich an gar nichts zu halten habe. Sie sei in Zeiteinteilung, Urlaub, und Arbeitsort frei, müsse keinem Rechenschaft ablegen, könne sich vertreten lassen, müsse keine Krankmeldung abgeben und könne sich ihre Zeit selber einteilen, wann und wo sie arbeite, was gerade mit Kind ja praktisch sei. Sie habe sich von niemanden etwas sagen lassen müssen und bekomme erfolgsabhängiges Entgelt. Sie habe auch keine Betriebsmittel und keinen Spesenersatz erhalten. Sie habe auch nicht ausschließlich für XXXX tätig sein müssen. Sie beantrage die Feststellung ihrer Selbständigkeit, jederzeit könne man sie befragen.
3. Mit Schriftsatz vom 31.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und teilte gleichzeitig mit, dass sie sich durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wilhelm-Spazier-Straße 2a, 5020 Salzburg, vertreten lassen werde. Eine Beschwerdebeantwortung erfolge durch die anwaltliche Vertretung (OZ 1).
Mit Schreiben gleichen Datums wurde durch die Vertretung der GKK, die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, beim BVwG eine Beschwerdebeantwortung samt Vollmachtbekanntgabe eingebracht (OZ 2).
Darin wurden eingangs im Wesentlichen die Feststellungen der GKK in ihrem Bescheid widerholt. Sodann wurde zu den Ausführungen in der Beschwerde zusammengefasst dargelegt, dass es nicht ausreichend sei, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der Mängel dazulegen, was die bP schuldig geblieben sei. Die GKK habe ein umfassendes Ermittlungsverfahren gepflogen. Der Vorwurf des mangelnden Parteiengehörs sei ebenfalls nicht haltbar, selbst für den Fall, dass man das Vorliegen der Verkürzung des Parteiengehörs bejahte, gelte ein solcher Fehler durch die Gewährung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren als geheilt. Es sei auch nicht erkennbar, dass der belangten Behörde bei der Beweiswürdigung gravierende Fehler unterlaufen wären.
Es wurden die Anträge gestellt, das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerden als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
4. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 14.09.2016 erfolgte eine Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der GKK vom 31.05.2016. Über weite Strecken wurde bereits vorgebrachtes wiederholt und wurde darauf hingewiesen, welche Personen im Verfahren nicht vernommen worden seien. Jeder Fall sei einzeln zu prüfen. Die GKK beschränke sich auf Angaben nur weniger Personen. Das Verfahren über die Feststellungsverfahren sei seit mehr als zwei Jahren nicht entschieden, verfahrensgegenständlich gehe es um den Prüfungszeitraum 2007 - 2014, aktenkundig sei, dass die GKK erst im Jahr 2014 mit einigen wenigen Ermittlungen begonnen habe. Das BVwG werde diese Personen zu vernehmen haben. Die aufgezeigten Verfahrensmängel der GKK würden auf der Hand liegen. Es gebe ein Handelsvertretergesetz, wonach ein Unternehmen, noch dazu in der Größenordnung der bP, verantwortungsvoll organisiert sein müsse. Schon danach ergäben sich bestimmte Rechten und Pflichten.
Es sei ein fundamentales Recht und letztlich auch eine Verpflichtung gegenüber dem Unternehmen, dass sich der Unternehmer davon überzeuge, ob eine Person geeignet und in der Lage sei, die Tätigkeit des Handelsvertreters iSd § 1 (1) HVertrG selbständig und gewerbsmäßig auszuüben und die sie nach den Handelsvertretergesetz treffenden Pflichten verlässlich zu erfüllen. Einem Unternehmer sei es nicht zuzumuten, von vornherein ungeeignete Personen als selbständige Handelsvertreter agieren zu lassen.
Es sei eine schon aus § 6 HVertrG resultierende fundamentale Pflicht des Unternehmers, einen selbständigen Handelsvertreter über Produkte, deren weitere Entwicklung und Funktion sowie über deren Vorteile zu informieren; umgekehrt müsse sich der selbständige Handelsvertreter schon gemäß § 5 HVertrG in diesem Sinn über Produkte informieren, vor allem, wenn er Provisionen ins Verdienen bringen wolle.
Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (OZ 12, 13).
5. Am 28.11.2016 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der GKK.
6. Am 18.01.2017 erfolgte beim BVwG Akteneinsicht seitens der Vertretung der bP.
7. Mit Schreiben vom 27.01.2017 (OZ 60) ersuchte die Vertretung der GKK schriftlich darum, sämtliche Eingaben der bP und sonstigen Verfahrensparteien nur noch per E-Mail bzw. EAV an sie zu übermitteln, ohne dass dazu formell Parteiengehör eingeräumt werden müsste.
8. Am 04.07.2017 wurde Herr P. als Partei im Zuge einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt. Am 11.07.2017 wurde Frau J. vor dem BVwG als Partei befragt. Herr XXXX, über welchen ebenfalls in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides der GKK abgesprochen wurde, legte im Zuge des Verfahrens eine E1-Entsendebescheinigung den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend vor. Diesbezüglich erging eine gesonderte Entscheidung des BVwG, weshalb Herr XXXX vom gegenständlichen Erkenntnis nicht erfasst ist. In Bezug auf Herrn XXXX, über welchen ebenfalls in Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides der GKK abgesprochen wurde, ergeht aufgrund dessen individueller Tätigkeit für die bP eine eigene Entscheidung durch das BVwG, weshalb dieser vom gegenständlichen Erkenntnis ebenfalls nicht erfasst ist.
9. Seitens des BVwG erging an Herrn P. und Frau J. die Aufforderung bekannt zu geben, welche Betriebsmittel diese im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in ihr Betriebsvermögen aufgenommen haben.
Durch Herrn P. wurden u. a. Laptop, Diktiergerät, Navi, Kfz, Handy samt Zubehör und Büro in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 274). Durch Frau J. wurden u. a. Notebook, Telefon, Laptop, Diktiergerät und Kfz in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 275).
10. Am 13.11.2017 wurde durch die Vertretung der bP Akteneinsicht beim BVwG genommen (OZ 318), am 16.11.2017 wurde durch die GKK Akteneinsicht genommen (OZ 320).
11. Mit Schriftsatz der Vertretung der GKK vom 29.01.2018 wurde eine zusammenfassende Stellungnahme abgegeben. Mit Schriftsatz der Vertretung der bP vom 09.02.2018 wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Äußerung dazu abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die bP vertreibt orthopädische Schlafsysteme (Matratzen sowie entsprechendes Zubehör wie Alpenkräuter-Regenerationseinlagen, Kissen etc.) im Direktvertrieb. Dazu finden u. a. die Verkaufsveranstaltungen von Schlafberatern zu Hause bei potentiellen Kunden statt.
1.2. DieXXXX (bP) ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragen und hat ihren Sitz in XXXX. In XXXX und XXXX sind Verkaufsniederlassungen eingerichtet. Geschäftsführerin der bP war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum XXXX, welche das Unternehmen seit 23.04.1991 selbständig vertrat. Derzeitiger Geschäftsführer ist XXXX, welcher das Unternehmen seit 28.02.2017 selbständig vertritt. 100%ige Gesellschafterin der bP ist die XXXX.
Die XXXX steht wiederum im 100%igen Eigentum von XXXX, welche in diesem Unternehmen als Geschäftsführerin agiert und dieses als solche seit 28.09.2011 selbständig vertritt. Die XXXX ist zudem zu 100 % an der XXXX und an der XXXX, sowie zu 52 % an der XXXX beteiligt.
Am gleichen Firmensitz wie dieXXXX ist auch die XXXX ansässig, welche die Termingewinnung für die Schlafberatungen vornimmt. Die Herstellung der Schlafsysteme erfolgt wiederum durch die XXXX.
1.3. Beginn der Tätigkeit
Herr P. kam durch seinen Vater, Herrn XXXX (Verkaufsdirektor bei der bP), im Jahr 2005 dazu für die bP tätig zu werden. Er war ursprünglich als Schlafberater (Handelsvertreter im Außendienst) bei der bP tätig, wo er über die Gewerbeberechtigung seines Vater als Angestellter tätig war. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war er als Schulungsleiter tätig. Am freien Markt hat er mit dieser Tätigkeit nicht geworben, sondern ist Herr XXXX (ebenfalls Verkaufsdirektor bei der bP) an ihn herangetreten und hat ihn gefragt, ob er diese Tätigkeit ausüben wolle. Der Grund war, dass man ihn als Schlafberater von seinen guten Umsätzen her gekannt hat. Zudem hatte er auch bereits als Schlafberater anklingen lassen, dass er sich vorstellen könnte, einmal als Schulungsleiter tätig zu sein. Das Angebot von Herrn XXXX hat Herr P. angenommen und wurde er Schulungsleiter.
Frau J. ist im Jahr 2006 als Schlafberaterin für XXXX tätig geworden. Dazu kam sie über Herrn XXXX (Verkaufsdirektor bei der bP), welcher der Mann ihrer Schwester ist. Als dann die Einzelberatungen begannen, kam Herr XXXX auf sie zu und sagte ihr, dass es jetzt eine eigene Art von Terminen gibt und er fragte sie, ob sie bereit wäre dies zu testen, wobei Herr P. damit bereits begonnen hatte. Der Grund warum XXXX auf sie zugekommen ist, waren ihre guten Umsätze als Schlafberaterin und glaublich auch der menschliche Aspekt. Auf dem freien Markt hat sie mit dieser Tätigkeit nicht geworben. Jedenfalls hat sie für diese Tätigkeit zugesagt. Sie begann mit der Tätigkeit als Schulungsleiterin ab 01.01.2009. Zuvor war sie Schlafberaterin bei der bP.
1.4. Vertragliche Vereinbarungen
Herr P. vereinbarte in Bezug auf seine verfahrensgegenständliche Tätigkeit mit der bP die Subprovision. Dies erfolgte laut seinen Angaben schriftlich mit Herrn XXXX. Verträge wurden im Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Mündlich wurde laut seinen Angaben vereinbart, dass es sich um die Tätigkeit als Schulungsleiter handelte und diese Tätigkeit auf Dauer angelegt war. Der Aufgabenbereich war hauptsächlich im Bereich der Einzelberatungen angesiedelt, natürlich gab er Auskünfte für Partys, da ja das Produkt dasselbe ist, sonstige Nebenabreden gab es keine. Die Subprovisionen haben sich im Laufe der Zeit erhöht. Sein Ansprechpartner in jeglichen Bereichen zur bP war Herr XXXX. Am 11.04.2014 hat Herr P. das im Bescheid angeführte Protokoll über den Inhalt seiner Tätigkeit für die bP unterschrieben. Er hatte keine Ahnung warum dies zu unterschreiben war, Herr XXXX legte ihm dieses vor, er hat es kurz durchgelesen und unterschrieben, dies ging zwischen Tür und Angel. An seiner Tätigkeit hat sich deshalb bis heute nichts geändert.
Frau J. vereinbarte mit Herrn XXXX mündlich die Höhe der Provision. Es wurde vereinbart, dass die Leistung fortlaufend zu erbringen ist. Weitere Nebenabreden hat es nicht gegeben und gab es auch in weiterer Folge keine Veränderungen an der Vereinbarung. Am 11.04.2014 hat Frau J. das im Bescheid angeführte Protokoll über den Inhalt ihrer Tätigkeit für die bP unterschrieben. Sie hatte keine Ahnung warum ein solches angefertigt wurde. An ihrer Tätigkeit hat sich deshalb bis heute nichts geändert.
Die angesprochenen Protokolle wurden errichtet, da seitens des XXXX eine schriftliche Vereinbarung betreffend die Tätigkeiten verlangt wurde, wie dies auch in der Präambel der Protokolle vermerkt wurde. Das Protokoll für Herrn P. lautet wie folgt und wurde angepasst auf Frau J. wortgleich (abweichend: "auch im Zeitraum 2007 bis 2010") angefertigt und unterschrieben.
PROTOKOLL
Das Finanzamt XXXX hat im Rahmen einer von der "Betriebsveranlagung XXXX" durchgeführten GPLA die Vorlage schriftlicher Vereinbarungen betreffend die Tätigkeit unter anderem von Herrn XXXX, für die XXXX (im Folgenden kurz XXXX genannt) im Zeitraum 2007 bis 2010 verlangt. Diesem Verlangen entsprechend werden in diesem Protokoll jene tatsächlichen Vereinbarungen eben schriftlich festgehalten, die der Tätigkeit von Herrn XXXX auch im Zeitraum 2009 bis 2010 zugrunde gelegen sind.
1) Grundsätzlich wollte und will Herr XXXX immer und nur selbständig erwerbstätig (und nicht unselbständiger Dienstnehmer) sein.
Demgemäß hat es von vornherein dem Willen beider Parteien entsprochen, ein selbständiges Rechtsverhältnis unter voller Wahrung der Freizügigkeit von Herrn XXXX einzugehen.
2) Herr XXXX sollte und soll den Handelsvertretern, die für XXXX tätig waren und sind, denkbare und von ihm für sinnvoll erachtete Hilfestellungen geben. Solche Hilfestellungen bestanden und bestehen unter anderem und vor allem darin, dass Herr XXXX Handelsvertreter "coachen" sollte und soll (im Rahmen von von ihm veranstalteter Zusammentreffen und Seminare; Weitergabe seiner Erfahrungen und seines Wissens im Vertrieb von Produkten; Durchführung von Marktanalysen, wie insbesondere betreffend den Produktbedarf am Markt; Argumentationshilfen beim Verkauf von Produkten etc.). Daneben sollte und soll Herr XXXXInformationen von XXXX betreffend mögliche Kundentermine weiterleiten; er konnte und kann auch Verträge mit Kunden vermitteln.
3) Herr XXXX war und ist an keinerlei Arbeitszeit gebunden und konnte und kann sich die Zeit, während der er für XXXX tätig sein will, frei einteilen.
4) Herr XXXX war und ist an keinen bestimmten Arbeitsort, insbesondere nicht bei XXXX, gebunden.
5) Herr XXXX konnte und kann sich bei jedweder Tätigkeit für XXXXbeliebig durch dritte Personen vertreten lassen.
6) Herr XXXX konnte und kann neben seiner Tätigkeit für XXXX beliebig jedwede andere Berufstätigkeit ausüben und für sich auf eigene Kosten beliebig Werbung machen.
7) Herr XXXX musste und muss über seine Tätigkeit XXXX keine Rechenschaft geben; er sollte und soll nur dafür Sorge tragen, dass
XXXX über von ihm oder anderen Handelsvertretern geworbene Kunden und deren Bestellungen in Kenntnis gesetzt wird.
8) Als Entgelt für seine Tätigkeit stand und steht Herrn XXXX ausschließlich eine erfolgsabhängige Vergütung nach Maßgabe der von ihm bzw. von ihm betreuten Handelsvertreter erzielten Umsätze zu.
Dieses Entgelt war und ist völlig unabhängig davon, ob und mit welchem Zeitaufwand Herr XXXX seine Tätigkeit ausgeübt hat und ausübt.
9) Schon im Hinblick auf die Selbständigkeit seiner Tätigkeit musste und muss Herr XXXX über ein eigenes Gewerberecht sowie eine Steuernummer verfügen und sich nach dem GSVG sozialversichern lassen.
10) Herr XXXX musste und muss über seine Tätigkeit an XXXX Rechnungen legen, und zwar jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
11) Herr XXXX hätte und hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von
XXXX irgendwelche Betriebsmittel (kostenlos) zur Verfügung gestellt werden. Er hatte und hat auch keinen Anspruch auf Spesenersatz.
Herr Manuel Pachinger und XXXX bestätigen hiemit die Richtigkeit der hier schriftlich festgehaltenen Vereinbarungen.
Mit Herrn P. und der bP wurde mit 11.04.2014 weiter eine Vereinbarung unterzeichnet, dass ein selbständiges Vertragsverhältnis gemäß Protokoll v. 11.04.2014 vorliegt (Beilage 1 zum VH-Protokoll v. 04.07.2017).
1.5. Tätigkeit
Der Tätigkeitsbereich von Herrn P. besteht darin, dass er Schlafberater der bP unterstützt, damit diese ihre Verkaufserfolge steigern. Dazu führt er bei Bedarf grundsätzlich Einzelgespräche (sog. Coachings) mit diesen durch. Er trägt jedoch auch in der Gruppe vor mehreren Schlafberatern vor. Er baut auf dem vorgegebenen Leitfaden auf (im Akt befindliche Schulungsunterlage). Es geht in großen Bereichen um das Produkt, das Produkt ist jedoch immer dasselbe. Beim Leitfaden geht es sehr stark um Verkaufspsychologie. Er spricht mit den Schlafberatern auch über Privates, z. B. wenn es um eines Todesfall in der Familie geht. In einem solchen Fall macht er sich Gedanken, wie er mit dem betroffenen umgeht, bzw. wie er diesen trösten kann. Herr P. richtet seine Coachings nach den Bedürfnissen der Schlafberater aus. Er macht diese Coachings ausschließlich für Schlafberater der bP.
Im Zuge eines Meetings in Salzburg beim Gebietsleiter Herrn XXXX hielt er einmal eine Runde ab. Das Thema war, worum es grundsätzlich bei einer Einzelberatung geht.
Für die Coachings oder Vorträge verständigte er Schlafberater direkt mittels SMS oder telefonisch, dass er in der Nähe ist und es die Möglichkeit gibt, seine Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Es wurden von ihm nicht nur Schlafberater mit schlechten Umsätzen angeschrieben oder informiert, sondern auch solche mit guten Umsätzen, da es auch bei solchen Schlafberatern möglich ist, dass sie noch besser werden wollen. Er hat über das System der bP selbst Zugang zu den Umsätzen der Schlafberater. Manchmal fuhr er auch zu Meetings und bot dort die Möglichkeit an, seine Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Sonst trifft er sich mit den Schlafberatern in Gasthöfen, bei ihm zu Hause, beim Schlafberater zu Hause oder an Tankstellen. Einen Saal musste er dafür noch nie mieten.
Auch fährt er zu Verkaufsveranstaltungen der Schlafberater mit und gibt er ihnen im Anschluss ein Feedback, was diese bei ihren Veranstaltungen verbessern können. Zu 98 % macht er dies bei Einzelberatungen und nur zu 2% bei Partys (vor mehreren Personen). Er macht auch Produktschulungen wenn es etwas Neues gibt. Er geht dabei auf Feinheiten ein, weil Schlafberater das Produkt im Wesentlichen schon von der Grundschulung her kennen. Dieses Wissen vermittelt er wiederum einzeln an die Schlafberater. Das im Akt befindliche Schriftstück "Aufwärmphase in der EZB" hat Herr P. selber verfasst. Das war immer seine Vorgehensweise und gibt er dieses Wissen bekannt und stellt er Personen seine Unterlage zur Verfügung. Er vermittelt jedoch auch über den Leitfaden hinaus seine Kenntnisse. Er erörtert mit den Schlafberatern Probleme beim Verkauf, weshalb neben dem Produkt sein Steckenpferd diese "Aufwärmphase in der EZB" ist. Er und seine Gattin Frau J. haben sich nach seinen Angaben auf Einzelberatungen spezialisiert. Coachings macht er manchmal einmal in der Woche, manchmal zehnmal, auch an Wochenenden, wie er Lust hat. Er muss sich dabei auch nach dem Schlafberater richten. Manchmal dauern solche eine halbe Stunde, manchmal länger. Sie können um 08:00 Uhr in der Früh stattfinden oder auch um 01:00 Uhr oder 02:00 Uhr in der Früh. Die Art der Tätigkeit hat sich nie geändert.
Die Unterlage "Aufwärmphase in der EZB" beschreibt detailliert das Vorgehen beim Kunden im Rahmen einer Einzelberatung (Beilage 1 zum VH-Protokoll v. 01.02.2017) und ist folgendermaßen gestaltet:
" Aufwärmphase in der EZB
Warum bin ich heute hier?
Was haben Sie davon?
Andererseits- was haben wir von dieser einmaligen Aktion?
Firmenvorstellung...
Und jetzt die Antwort, warum wir heute bei Ihnen sind. Was glauben Sie Frau/Herr..., ist die beste, unbezahlbarste Werbung, die man in der heutigen Zeit haben kann?
... {ja genau, die - Mund-zu-Mund-Propaganda)
Und darum geben wir einen Teil unseres Werbebudgets dafür aus, um die Mund-zu-Mund- Propaganda zu forcieren. D. h. einige wenige Leute werden ausgewählt, denen wir eine Teil aus unserem Schlafsystem kostenlos geben, mit dem 100%igen Wissen, dass Sie damit zufrieden sein werden.
Also, was haben wir, die Firma XXXX, aus dieser Aktion gewonnen? Einen zufriedenen Kunden, der für unsere Firma dann die beste
Werbung macht: Mund-zu-Mund-Propaganda, wie vorher ja schon gesagt.
Die Praxis hat noch eines gezeigt: dass sich viele Leute, denen wir ein Teil des Schlafsystems geschenkt haben, in weiterer Folge, als sie irgendetwas bezüglich rund um das Bett gebraucht haben, nicht irgendwo hingegangen sind, sondern sich an uns gewandt haben, da sie so zufrieden waren.
Ja, Frau/Herr ..., das haben WIR davon.
Und SIE haben davon: Eines dieser 4 tollen Produkte können Sie sich kostenlos aussuchen. Gleichzeitig nehme ich mir die Zeit für Sie, Ihnen zu erklären, was es heißt, orthopädisch richtig zu liegen, hygienisch rein zu schlafen und wie man die Heilkraft der Kräuter während des Schlafens richtig nutzen kann.
Egal, Frau/Herr..., ob Sie sich heute, morgen oder irgendwann irgendetwas rund ums Bett anschaffen, nach meiner Beratung werden Sie mit Sicherheit keine Fehler mehr machen, denn genau das bezahlt man meist mit seiner Gesundheit. Und die Gesundheit, Frau/Herr..., ist unser wichtigstes Gut."
Durch die Tätigkeit als Schulungsleiter für die bP ist für Herrn P. ein Wunsch in Erfüllung gegangen, obwohl er schon als Schlafberater gut verdient hat. Er sieht es auch so, dass er sich dies hart erkämpft hat. Er glaubt dass es am menschlichen Aspekt und natürlich an seinen guten Umsätzen lag. Hierarchisch sieht er sich in der Mitte.
Die grundsätzliche Idee für die Einzelberatungen kam nicht von ihm, er geht davon aus, dass diese von der bP stammte. Ins Leben gerufen wurde sie durch Herrn XXXX.
Hinsichtlich des Ablaufs seiner Tätigkeit hat er mit Herrn XXXX gesprochen, wie der sich die Tätigkeit vorstellen könnte und wurde dies rasch geklärt. Herr XXXX hatte viel Erfahrung und falls sich für ihn heute noch eine Frage stellt, dann ist Herr XXXX für ihn Ansprechpartner. Er spricht mit diesem, wie er seine Tätigkeit sieht. Er hat damals Termine bekommen und einmal geschaut, ob das überhaupt geht. Als man dann gemerkt hat, dass man hier entsprechende Umsätze machen kann, wurde dies auch auf andere Schlafberater ausgedehnt, welche er dann betreute.
Seitens Herrn P. wurde im Namen der bP auch eine Spende an XXXX in Form von zwei orthopädischen Matratzen übergeben.
Die Tätigkeit von Frau J. besteht darin, dass sie ihr Wissen an die Schlafberater weiter gibt, wenn diese es wünschen, dies ist nicht nur auf das Produkt bezogen. Man kann sie sozusagen auch als "Kummerkasten" bezeichnen. Sie kommuniziert nur mit einzelnen Handelsvertretern und macht keine Workshops mit mehreren Personen. Lediglich einmal hat sie bei einem Meeting bei Herrn XXXX zum Thema Einzelberatungen vorgetragen. Die Leute rufen sie an und fragen ob sie Zeit hat. Manchmal ruft auch sie die Leute an und frage sie, wie es ihnen geht. Mittlerweile gibt Herr XXXX bei den Einschulungsveranstaltungen die Telefonnummern der Schulungsleiter an die Schlafberater weiter. Manchmal fährt sie zu Verkaufsveranstaltungen mit und gibt den Personen dann auch ein entsprechendes Feedback. Sie trifft sich mit den Schlafberatern um verschiedenste Themenbereiche zu besprechen, welche für diese gerade wichtig sind. Das kann sich sowohl auf private Dinge als auch auf Themenbereiche der Tätigkeit beziehen. Sie ist dafür zuständig, dass die Schlafberater im Kopf frei sind. Die "Aufwärmphase in der EZB" ist ihr Spezialgebiet und geht es auch um den Themenbereich "Einwände und Vorwände" (Beilage 1 zum VH-Protokoll v. 01.02.2017, darin werden nach einer Einleitung über die Gründe für Einwände, ganz genau in 20 Punkten die zu gebenden Antworten zu häufigen Einwänden von Kunden im Rahmen der Verkaufsveranstaltung beschrieben). Bei den Feedbacks hält sie den Schlafberatern nicht vor welche Fehler sie machen, sondern sagt ihnen was man besser machen kann. Wenn jemand z. B. in eine Veranstaltung "hinein trampelt", braucht sie nicht viel über Verkaufsstrategie sagen, sondern sagt nur dass man da ordentlich hinein geht und sich entsprechend benimmt. Ihre Tätigkeit baut sicher auf dem Leitfaden auf, jedoch gibt sie Empfehlungen darüber hinaus. Es werden praktische Probleme beim Verkauf erörtert und braucht auch jemand mit guten Umsätzen mal einen "Schulterklopfer". Frau J. hat sich auf Einzelberatungen spezialisiert und hat im Schnitt 15 Termine im Monat. Dies richtet sich auch danach, wo und wann die Coachings stattfinden, was wiederum darauf ankommt, wie es bei ihr und den Schlafberatern passt. Ihre Tätigkeit ist seit 2009 immer gleich. Die Tätigkeit als Schulungsleiterin sieht sie finanziell als Aufstieg.
Herr P. begann vor ihr mit den Einzelberatungen. Hinsichtlich der Erwartung an sie wurden sämtliche Gespräche mit Herrn XXXX geführt. Dieser sagte ihr dass sie ihr Wissen weiter geben solle und so bleiben solle wie sie ist. Herr XXXX ist ihr Schwager und hinterfragt sie da nicht viel. Die Umsätze der einzelnen Schlafberater sieht sie über das "Reporting-System" der bP. Die Coachings hielt sie in Gaststätten, bei ihr zu Hause oder in Gastgärten. Ihr Ansprechpartner in sämtlichen belangen war Herr
XXXX.
1.6. Vertretung, Verhinderung
Herr P. und Frau J. haben sich nie von irgendeiner geeigneten Person vertreten lassen. Herr P. und Frau J. hatten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Angestellten. Urlaub gaben sie bei Herrn XXXX bekannt. Herr P. teilte Herrn XXXX mit, wenn er krank war. Frau J. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nie krank.
1.7. Infrastruktur, Betriebsmittel
Herr P. und Frau J. hatten schon vor April 2014 bei der bP ein Büro. Ab April 2014 bezahlten sie Euro 150,-- netto im Monat an Miete für ein Büro. Sie waren selten dort anwesend.
Das Reporting-System wurde durch die bP zur Verfügung gestellt. Ebenso die Ausstattung in den Büros.
Durch Herrn P. wurden u. a. Laptop, Diktiergerät, Navi, Kfz, Handy samt Zubehör und Büro in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 274). Durch Frau J. wurden u. a. Notebook, Telefon, Laptop, Diktiergerät und Kfz in das Betriebsvermögen aufgenommen (OZ 275).
1.8. Andere Tätigkeiten
Herr P. und Frau J. waren im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch für XXXX XXXX und XXXX XXXX tätig. Für andere Firmen waren sie nicht tätig.
1.9. Bezahlung
Herr P. und Frau J. erhielten eine Subprovision vom Gesamtumsatz der Schlafberater in Österreich in Bezug auf Einzelberatungen. Die Provisionsberechnung erfolgte durch die bP. Diese trug die Abrechnungslast. Herr P. kontrolliert seine Provisionsabrechnungen nicht wirklich. Etwaige Spesen wurden nicht ersetzt.
Im April 2014 wurde umgestellt auf Gutschrift mit Umsatzprovision unter Hinweis auf das Protokoll vom 11.04.2014. Herr P. und Frau J. wissen nicht, warum es zu dieser Umstellung kam. In der Praxis hat sich dadurch nichts an ihren Subprovisionen geändert. Herr P. konnte im Verfahren keine Angaben dazu machen, was in den Provisionsabrechnungen gemeint war mit Honorar für Personal- und Vertriebscontrolling. Frau J. konnte im Verfahren keine Angaben dazu machen, was in den Provisionsabrechnungen gemeint war mit Schulung ihrer Außendienstmitarbeiter.
1.10. Unternehmerisches Risiko
Ein unternehmerisches Risiko des Herrn P. und von Frau J. ist jeweils nur in sehr abgeschwächter Form ersichtlich. Diese erhalten eine Subprovision vom Gesamtumsatz der Schlafberater in Österreich in Bezug auf Einzelberatungen, unabhängig davon, wie viele Coachings oder sonstige Veranstaltungen sie durchführen. Ihr Erfolg bemisst sich ausschließlich an den Umsätzen der Schlafberater. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die bP vertraglich verpflichtet war, den Schlafberatern regelmäßig Termine für Beratungen, worunter auch Einzelberatungen fallen, zuzuteilen, was jedenfalls schon ein Garant für entsprechende Umsätze ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Schlafberater zuvor bereits eine zweiwöchige Einschulungsveranstaltung besuchten, wo ihnen das Rüstzeug für Einzelberatungen bereits mitgegeben wurde. Zudem hatten sie auch Erfahrungen beim Abhalten von Partys. Mit der Einschulungsveranstaltung und der Terminzuteilung an die Schlafberater hatten Herr P. und Frau J. jedoch nichts zu tun und hatten sie diesbezüglich auch keine Kosten zu tragen. Auch in Bezug auf Partys hatten sie so gut wie keine Aufwendungen. Lediglich einmal hielten sie im Zuge eines Meetings selbst eine Veranstaltung ab, wo es um Einzelberatungen ging. Ansonsten beschränkten sie sich im Wesentlichen auf Einzelgespräche (Coachings). Die Terminvergabe und die Grundeinschulung stellen jedoch wesentliche Kriterien für Umsatzerfolge dar. Somit war das unternehmerische Risiko nach Ansicht des BVwG von vornherein überschaubar. Dass Herr P. und Frau J. durch ihre Tätigkeit natürlich zur Erhöhung der Umsätze beitrugen, indem sie Schlafberater, welche dies überhaupt benötigten, unterstützten, ist nicht in Abrede zu stellen, jedoch blieb ihr Risiko eben nur darauf beschränkt, dass Schlafberater noch bessere Umsätze erzielten, die Voraussetzungen für die grundsätzlichen Umsätze waren jedoch bereits geebnet und trug die bP dafür die Kosten.
1.11. Eingliederung in die Organisation
Herr P. und Frau J. warben mit ihrer Tätigkeit nicht am freien Markt. Sie waren für die bP und für XXXX und XXXX aufgrund eigener vertraglicher Vereinbarungen tätig. Sie waren in den Organisationsablauf der bP integriert. Bereits in der Einschulungsveranstaltung wurde den Teilnehmern mitgeteilt, dass sie Herrn P. und Frau J. als Schulungsleiter für Fragen kontaktieren können und wurden deren Telefonnummern dazu weiter gegeben. Herr P. und Frau J. waren auf Einzelberatungen spezialisiert, während für Coachings und sonstige Veranstaltungen in Bezug auf Party andere Personen zuständig waren. Demnach wurden durch die bP Spezialbereiche konkret mit bestimmten Personen abgedeckt. Herr P. und Frau J. waren in die Hierarchie der bP eingegliedert. Sie wurden als Schulungsleiter bezeichnet. Auf den ursprünglichen Provisionsabrechnungen fand sich die Bezeichnung "Schulungen ihrer Außendienstmitarbeiter". Bei den Konten der bP wurden sie im Bereich Management geführt. Im XXXX wurden Herr P. als Leitung Einzelberatung International und Frau J. als stellvertretende Leitung Einzelberatung International bezeichnet. Frau J. legte im XXXX folgendes Profil an: "XXXX - Schulungs- Gebietsleiterin-Führungskraft- XXXX". Herr P. überreichte im Namen der bP auch eine Spende an ehrenamtliche Mitarbeiter der XXXXu in Form von zwei orthopädischen Matratzen. Herr P. und Frau J. hatten bei der bP ein Büro, welches eingerichtet zur Verfügung gestellt wurde. Miete wurde erst ab April 2014 bezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Einleitend ist auszuführen, dass Herr P. und Frau J. im Verfahren vor dem BVwG persönlich nur bedingt glaubwürdig waren.
So gab Herr P. in der Verhandlung zu Protokoll, dass er vor seiner Tätigkeit als Schulungsleiter bei seinem Vater (Herr XXXX, Verkaufsdirektor bei der bP) angestellt und in dieser Eigenschaft als Schlafberater für die bP tätig war. Mit dieser Tätigkeit begann er im Jahr 2005. Er war damals von den Umsätzen her schon sehr stark und hat man das gewusst. Trotzdem bekam er von seinem Vater nur ein Fixum ausbezahlt. Dies hat er mit seinem Vater vereinbart, jedoch wenn er einen besseren Umsatz hatte, war sein Vater so nett und bezahle ihm mehr aus. Eine Gehaltserhöhung hat er von seinem Vater nicht bekommen. Herr XXXX führte vor dem BVwG dazu jedoch aus, dass sein Sohn, Herr P., genau jene Provision vom Umsatz seiner Verkäufe wie die übrigen Schlafberater auch bekam. Lediglich lief dies über seine Buchhaltung und sein Konto und hatte der Steuerberater die Aufgabe die von seinem Sohn eingefahrene Provision eins zu eins an diesen weiterzuleiten. Zusätzlich hat er ihm als Firmenfahrzeug einen Audi A4 zur Verfügung gestellt. Die Angaben von Herrn XXXX P. im Verfahren (VH-Protokoll v. 14.09.2017) waren insofern glaubwürdig, als dieser schon als Person vor dem BVwG glaubwürdiger war als sein Sohn und wäre es zudem völlig unplausibel anzunehmen, dass Herr P. jahrelang für ein Fixum und in Abhängigkeit seines Vaters dahingehend gearbeitet hätte, ob ihm dieser vielleicht aufgrund seiner guten Umsätze ausnahmsweise mehr ausbezahlt oder nicht, wo er doch genau so gut wie die anderen Schlafberater auch hätte tätig sein und somit ausnahmslos sämtliche Umsätze selbst lukrieren können. Auch führte Herr P. in der Verhandlung anfangs aus, dass er nur Einzelgespräche mit Schlafberatern führt. In weiterer Folge legte er auf Vorhalt zum Protokoll vom 11.04.2014 dar, dass er eben nicht nur mit Einzelpersonen spricht, sondern z. B. auch mit drei Personen. Auf die Frage, in welchem Zeitraum er bei der bP ein Büro hatte, gab er anfangs an, dass er ein kleines Büro zur Verfügung hatte. Er kann sich nicht mehr genau erinnern seit wann. Er glaubt seit 2009, 2010, oder 2013. Auf die Frage zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Verhandlung, wie dies vorher geregelt war, da er laut Aufzeichnungen erst seit April 2014 für das Büro bei der bP Miete bezahlt, antwortete Herr P. nunmehr völlig abweichend zu seine vorigen Angaben, dass er vor April 2014 kein Büro bei der bP hatte. Vor dem Hintergrund der ursprünglichen Ausführungen war dies völlig unglaubwürdig. Herr P. begann im Jahr 2009 seine Tätigkeit als Schulungsleiter und musste somit wissen, ob er ein Büro zur Verfügung hatte oder nicht, insbesondere da er auch ausführte, dass er im Monat ein bis zwei Mal und ab und zu drei Mal im Büro war, was zeitlich gesehen eine Stunde oder vielleicht auch ein halber Tag gewesen sein kann. Die Behauptung, dass er erst seit April 2014 ein Büro zur Verfügung hatte, war somit keinesfalls glaubhaft, weshalb im Verfahren davon ausgegangen wird, dass Herr P. während seiner Tätigkeit als Schulungsleiter ein Büro bei der bP zur Verfügung hatte, jedoch erst seit April 2014 dafür Miete bezahlte. Dies entspricht auch seiner ersten Antwort in der Verhandlung, wo er seit 2009 angab.
Frau J. führte vor dem BVwG auf entsprechende Frage anfangs aus, dass sie bei der bP ein Büro hatte. Sie glaube, dass sie dies 2009 noch nicht hatte, sondern erst etwas später. Sie gab auch zu Protokoll, dass sie im Monat vielleicht zwei Mal für einen halben Tag dort anwesend war. Auf die Frage zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge der Verhandlung, wie dies vorher geregelt war, da sie laut Aufzeichnungen erst seit April 2014 für das Büro bei der bP Miete bezahlt, antwortete Frau J., dass sie dann vor April 2014 kein Büro bei der bP hatte. Es ist auch bemerkenswert, dass Frau J. vor dem BVwG einerseits ausführte, dass sie keine Notwendigkeit gesehen hat ein Büro zu mieten und dann auf Nachfrage, warum sie dann ein Büro nahm und dafür Miete bezahlte, antwortete, dass dies eine gute Frage ist und sie diese Frage nicht beantworten kann. Vor dem Hintergrund der ursprünglichen Angaben, wonach sie doch regelmäßig im Büro für eine nicht ganz unerhebliche Zeit anwesend gewesen ist und dieses Büro erst "etwas später" als 2009 gehabt hat, erweisen sich die nachträglichen Angaben als nicht glaubhaft. Es wird im Verfahren deshalb davon ausgegangen, dass Frau J. während ihrer Tätigkeit als Schulungsleiterin bei der bP ein Büro zur Verfügung hatte, jedoch erst seit April 2014 dafür Miete bezahlte. Daran ändert auch die erstmalige Angabe von Frau J. in der Verhandlung auf konkrete Frage der Rechtsvertretung der bP nichts, wo sie anführt, dass dieses Büro auch von Herrn P. und Herrn XXXX genützt werden konnte. Zuvor wurde nie behauptet, dass es sich um ein Gemeinschaftsbüro gehandelt hat.
Auf Vorhalt der Rechtsvertretung der GKK in der Verhandlung, dass Frau J. im XXXX als stellvertretende Leitung Einzelberatung International bezeichnet wurde, stellte diese dar, dass sie keine Ahnung habe was da geschrieben steht. Sie hört diese Bezeichnung heute das erste Mal. Auf weiteren Vorhalt, dass sie im "XXXX folgendes Profil angelegt hat: "XXXX - Schulungs- Gebietsleiterin-Führungskraft- in XXXX", entgegnete sie, dass sie keine Ahnung hat, was sie dazu bewogen hat sich so zu bezeichnen. Sie kann sich nicht mal mehr erinnern einen XXXX erstellt zu haben. Außerdem kann sie sich betiteln wie sie möchte, sie kann ansonsten dazu nichts sagen. Aufgrund der vorgelegten und vorgehaltenen Tatsachen sind nach Ansicht des BVwG die Angaben von Frau J. im Verfahren nicht glaubhaft, wenn sie darzulegen versucht, dass sie bei der bP nicht als Führungskraft bekannt ist.
2.1. Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der bP basieren auf den überstimmenden Angaben von Verfahrensparteien im XXXX und wurden diese im Verfahren nicht bestritten.
2.2. Die Feststellungen zur Gesellschaft ergeben sich aus den Firmenbuchauszügen und den Angaben des Zeugen Herrn XXXX W. im Verfahren zu den Schlafberatern vor dem BVwG (VH-Protokoll v. 13.06.2017). Dieser ist u. a. als Unternehmensberater für die bP tätig, kümmert sich über Auftrag seiner Mutter (XXXX) um die Akten im gegenständlichen Verfahren und bündelt die Kommunikation zur Rechtsvertretung und zu anderen Beratern im gegenständlichen Verfahren, wie er selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge beim BVwG am 13.06.2017 zu Protokoll gab.
2.3. Die Feststellungen zum Tätigkeitsbeginn von Herrn P. und Frau J. ergeben sich aus den Angaben dieser Verfahrensparteien vor dem BVwG.
Dass Frau J. erst mit 01.01.2009 die Tätigkeit als Schulungsleiterin begann, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung, der darauf folgenden diesbezüglichen Erörterungen im Zuge der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll v. 11.07.2017, S. 5 und 6) und den im Verfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen. Nach diesen scheinen erst ab Jänner 2009 Rechnungen für "Schulung ihrer Außendienstmitarbeiter" auf. Dass Frau J. zuvor als Schlafberaterin bei der bP tätig war, ergibt sich aus den im Verfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen und ihren Angaben im Verfahren.
2.4. Die Feststellungen zu den vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. und Frau J. im Verfahren vor dem BVwG. Die angeführten Protokolle befinden sich in den Akten der GKK. Der Grund für die Errichtung der Protokolle wurde im Zuge der Verhandlung durch die Rechtsvertretung der bP dargetan und ergeben sich aus den Präambeln der Protokolle. Die Vereinbarung zwischen Herrn P. und der bP vom 11.04.2014 wurde in der Verhandlung am 04.07.2017 vorgelegt und zu den Akten genommen.
2.5. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. und Frau J. weitgehend wortgleich ihrer Angaben im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG. In Bezug auf die Übergabe der Spende an die XXXX Dienststelle führte Herr P. aus, dass es für ihn eine Selbstverständlichkeit war, dass er diese Matratze ins Auto legte und dort hin brachte. Dies war eine Spende der bP und hat er dafür nichts verlangt. Seitens des BVwG zeigt dies jedoch gerade die Tatsache, dass er für die bP weitgehender aktiv ist, als im Verfahren dargelegt. Zudem hatte diese Übergabe der Spende einen sehr offiziellen Charakter, wie aus dem beigebrachten Auszug ersichtlich ist (Beilage 2 zum VH-Protokoll v. 04.07.2017). Es handelt sich um einen Artikel mit entsprechender Überschrift. Erwähnt werden darin Aussagen eines Geschäftsführers und wird speziell auf soziale Projekte hingewiesen. In der Abbildung zum Bericht sind drei Personen und Herr P. ersichtlich, wie dieser offenbar die Matratzen übergibt. Die Personen zu der Abbildung werden namentlich genannt. Dieser Auszug aus der entsprechenden Internetadresse betrifft zwar nicht den verfahrensgegenständlichen Zeitraum, jedoch ist er dennoch für das Verfahren aussagekräftig, da im Verfahren durch die Parteien stets angeführt wurde, dass sich am Ablauf der Tätigkeiten nie etwas geändert hat.
2.6. Die Feststellungen zu Pkt. 1.6. ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. und Frau J.
2.7. Zur Feststellung, dass Herr P. und Frau J. bei der bP bereits vor April 2014 ein Büro hatten, wird auf die einleitende Beweiswürdigung verwiesen. Dass sie ab April 2014 für ein Büro Miete bezahlten, ergibt sich aus den im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Parteien vor dem BVwG. Dies wurde auch im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Anwesenheiten ergeben sich aus den Angaben der Verfahrensparteien vor dem BVwG, ebenso wie die Feststellungen zur Verfügung Stellung des Reporting-Systems und der Büroausstattungen. Die Aufnahme von Betriebsmitteln in das Betriebsvermögen wurde durch Herrn P. und Frau J. nachgewiesen (OZ 274, 275).
2.8. Die Feststellungen zu Pkt. 1.8. ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Verfahren vor dem BVwG.
2.9. Die Feststellungen zu Pkt. 1.9. ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Verfahren vor dem BVwG und den im Verfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen.
2.10. Die in diesem Pkt. getätigten individuellen Feststellungen ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. und Frau J. vor dem BVwG. Dass die bP vertraglich verpflichtet war, den Schlafberatern regelmäßig Termine für Beratungen zuzuteilen, wurde im ergangenen Teilerkenntnis des BVwG unter der Zl. L510 2127009-1 zu den Spruchpunkten 7. und 11. sowie im ergangenen Säumnisbeschwerdeverfahren unter der Zahl L510 2104887-1 festgestellt.
Für die weiteren Feststellungen spricht vor allem das System der Terminakquirierung (Punkte 1.3. bis 1.6. zum angeführten Teilerkenntnis des BVwG) und der damit verbundenen Kosten, sowie der diesbezügliche Aufwand seitens der bP für diese Termine. Das System der Terminakquirierung garantiert die Möglichkeit, dass regelmäßig Termine zugeteilt werden können und wird auch die Anzahl der tätigen Schlafberater durch den Gebietsleiter auf die Anzahl dieser Termine angepasst. So wurde bereits auf der XXXX Homepage (im Akt aufliegend) mit gut organisierten Kundenterminen geworben, was im Verfahren auch nicht bestritten wurde. Herr XXXX W. führte als Zeuge diesbezüglich aus, das aufgrund dieser Werbung ein Schlafberater, welcher sich für XXXX interessiert hat, davon ausgehen konnte, dass dies auch so gelebt wird, obwohl er nicht damit rechnen kann, dass er jeden Tag ein Terminangebot bekommt. Dass Schlafberater nicht jeden Tag ein Terminangebot bekommen, wurde durch diese im Verfahren auch einvernehmlich dargelegt, jedoch wurden sie sofern es möglich war, jedenfalls mit Terminen versorgt.
2.11. Die Feststellungen zum Tätigkeitsumfang und zur Spezialisierung ergeben sich aus den Angaben von Herrn P. und Frau J. vor dem BVwG. Ihre Bezeichnung ergibt sich ebenfalls aus den eigenen Angaben und den Angaben der Schlafberater und weiterer Parteien im Verfahren. Die Feststellungen zu den Bezeichnungen auf den Provisionsabrechnungen und Konten ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten Provisionsabrechnungen und Konten. Die Feststellungen zu den Inhalten im XXXX, im XXXX sowie zur erfolgten Spende ergeben sich aus den in der Verhandlung diesbezüglich vorgelegten und zum Akt genommenen Unterlagen. Die Feststellungen zu den Büros ergeben sich aus der einleitenden Beweiswürdigung.
Die Feststellungen zur Eingliederung in den Organisationsablauf und in die Hierarchie der bP ergeben sich aus den gesammelten Fakten im Verfahren.
Hinsichtlich der festgestellten vorhandene Hierarchie bei der bP ist auch auf die Aussage von Herrn Rudolf XXXX in der Verhandlung zu verweisen, wonach diese Feststellung bestätigt wird. Demnach sagte er seinem Sohn von Anfang an, dass er ihm nicht helfen werde in Bezug auf seinen Aufstieg als Schulungsleiter. Wenn es einer nicht kann, dann kann er auch keine Führungskraft sein. Er war sich mittlerweile sicher dass er das schafft, er hat sich bewiesen und hat dann auch den Vertrag mit Herrn XXXX vereinbart. Das Fragezeichen war damals, ob ihn die Altgedienten als Führungskraft auch entsprechend akzeptieren würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Maßgebliche Bestimmungen zur Feststellung der Versicherungspflicht
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1.
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2.
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben‑)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben.
(1) Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer, der Personen hinsichtlich einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2, der in § 4 Abs. 4 bezeichneten Personen, ferner der gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 Pflichtversicherten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen, der in einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, der Personen, denen eine Leistung der beruflichen Ausbildung gewährt wird, sowie der Heimarbeiter und der diesen gleichgestellten Personen beginnt unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Für das Ausscheiden aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, ohne daß dem Ausgeschiedenen ein Ruhegenuß und seinen Hinterbliebenen ein Versorgungsgenuß aus dem Dienstverhältnis zusteht, gilt hinsichtlich des Beginnes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz die Bestimmung des § 11 Abs. 5 entsprechend.
[....]
(1) Die Pflichtversicherung der im § 10 Abs. 1 bezeichneten Personen erlischt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
[...]
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
(1) Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben
1. die Dienstgeber,
2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,
3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),
4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten, längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt, den Dienstgebern alle Informationen über die bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber diese Informationen für die Erfüllung der Verpflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs- und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer erwachsen.
(2) [....]
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.
(4) [....]
(1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
3. die Zurechnung
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 1 AlVG
(1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind
a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind,
(...)
soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
[....]
3.2. Gegenständlich ergibt sich somit folgendes:
3.2.1. Es war zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen Personen Herr P. und Frau J. , wie seitens der GKK argumentiert, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für die bP tätig waren.
3.2.2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls grundsätzlich auch, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) kommt es für die Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall läge ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf seine Bereitschaft zu Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt.
Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Der Werkvertrag begründet grundsätzlich ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Für einen Werkvertrag essenziell ist ein "gewährleistungstauglicher" Erfolg der Tätigkeit, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH v. 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003;
v. 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322, mwN; v. 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024).
Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die "wahren Verhältnisse" maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (Hinweis E 17.11.2004, 2001/08/0131).
Weichen die "wahren Verhältnisse" jedoch vom Vertrag ab, dann ist dies ein Indiz dafür, dass nur ein Scheinvertrag vorliegt. Eine Scheinvereinbarung ist von vornherein als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht geeignet (VwGH v. 13.8.2003, Zl. 99/08/0174). Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH v. 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188;
v. 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).
3.2.3. Die Vertragsverhältnisse zwischen Herrn P. und Frau J. mit der bP wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, auch wenn Wesentliches ursprünglich nur mündlich vereinbart wurde. Ein zu erbringendes Werk, in Form einer individualisierten und konkreten Leistung, also eine in sich geschlossenen Einheit, wurde vertraglich nicht vereinbart. Es wurden auch tatsächlich keine Werke in Form von erkennbaren Endprodukten erbracht. Vielmehr unterstützten Herr P. und Frau J. die Schlafberater der bP im festgestellten Umfang. Es war kein Erfolg geschuldet, Herrn P. und Frau J. traf keine Erfolgshaftung und übten sie ihre Tätigkeiten auf unbestimmte Zeit wiederholt und fortlaufend aus, wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt. Auch eine provisionsbezogene Entlohnung schadet dabei nicht, weshalb sich insgesamt gesehen Herr P. und Frau J. zur Erbringung von Dienstleistungen und nicht zur Herstellung von Werken verpflichtet haben. Deshalb ist nicht vom Vorliegen von Werkverträgen auszugehen.
3.2.4. Folglich war zu prüfen, ob Herr P. und Frau J. diese Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht haben.
3.2.5. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist somit die persönliche Arbeitspflicht (vgl. zum Folgenden die Erkenntnisse v. 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und v. 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124). Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH v. 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A).
Eine persönliche Arbeitspflicht ist (unter anderem) dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist oder wenn ein Beschäftigter die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann (vgl. VwGH v. 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 und v. 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020).
Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (VwGH v. 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191).
Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist nicht erforderlich (VwGH v. 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032).
Ein (ausdrücklich) vereinbartes (generelles) Vertretungsrecht schließt die persönliche Abhängigkeit nur dann aus, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und deren Einräumung nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht. Ein ausdrücklich vereinbartes generelles Vertretungsrecht steht nämlich im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (VwGH v. 28.03.2012, Zl. 2009/08/0135).
Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen ( VwGH v. 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152 mwN; v. 02.12.2013, Zl. 2013/08/0191, v. 12.10.2016, Ra 2016/08/0185).
Wie im Verfahren festgestellt wurde, haben sich Herr P. und Frau J. nie von irgendeiner geeigneten Person vertreten lassen bzw. eine Hilfskraft in Bezug auf ihren eigenen Tätigkeitsbereich beigezogen. Ein Vertretungsrecht war ursprünglich auch vertraglich nicht vereinbart. Erst im Protokoll vom 11.04.2014 wurde unter Punkt 5) festgehalten, dass Herr P. bzw. Frau J. sich bei jedweder Tätigkeit für die bP beliebig durch dritte Personen vertreten lassen können und konnten. Dazu ist festzustellen, dass dies einerseits nie gelebt wurde und andererseits zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung die bP und Herr P. sowie Frau J. ganz offensichtlich nicht ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht wird, zumal dies auch vorher nie getan wurde. Außerdem führten Herr P. und Frau J. in der Verhandlung aus, dass sie sich ihre Arbeit schon selber machen und sich an der Tätigkeit auch nie etwas geändert hat, weshalb dieses ausdrücklich vereinbarte generelle Vertretungsrecht offensichtlich nur zum Schein vereinbart wurde und somit nicht geeignet ist, als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht herangezogen zu werden. Ein etwaiges sanktionsloses Ablehnungsrecht wurde nicht behauptet und kam im Verfahren auch nicht hervor.
Ein generelles Vertretungsrecht im Sinne der Rechtsprechung hat es somit jedenfalls nicht gegeben.
3.2.6. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH v. 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, v. 15.10.2015, Zl. 2013/08/0175, mwN).
Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist weiters, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH v. 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH v. 03..07.1990, Zl. 88/08/0293, v. 16.04.1991, Zl. 90/08/0153 und v. 20.02.1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. VwGH v. 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH v. 17.09.1991, Zl. 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991, sowie v. 12.05.1992, Zl. 91/08/0026, v. 08.02.1994, Zl. 92/08/0153 und v. 17.12.2002, Zl. 99/08/0102), oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH v. 19.02.2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt (VwGH v. 02.05.2012, Zl. 2010/08/0084 und 2010/08/0083).
3.2.7. Herr P. und Frau J. waren weitgehend im Außendienst tätig. Indem sie vorwiegend Einzelberatungen abhielten, richteten sich ihre Arbeitszeit und ihr Arbeitsort grundsätzlich nach eigenen Bedürfnissen und nach den Bedürfnissen der Schlafberater. Wenn man jedoch bedenkt, dass den Schlafberatern regelmäßig Termine zugewiesen wurden, welche zu verschiedenen Zeiten und insbesondere an verschiedenen Orten zu erfüllen waren, so mussten sich Herr P. und Frau J. in Bezug auf ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeit wohl doch überwiegend nach den Bedürfnissen der Schlafberater richten um die Coachings auch durchführen zu können und waren somit diesbezüglich in einem nicht unerheblichen Umfang gebunden.
In Bezug auf das arbeitsbezogene Verhalten sprach Herr P. hinsichtlich des Ablaufs der Tätigkeit mit Herrn XXXX, wie dieser sich die Tätigkeit vorstellen könnte und wurde dies rasch geklärt. Herr XXXX hatte viel Erfahrung und falls sich für ihn heute noch eine Frage stellt, dann ist Herr XXXX für ihn Ansprechpartner. Er spricht mit diesem, wie dieser seine Tätigkeit sieht. Auch Frau J. führte hinsichtlich der Erwartung an sie sämtliche Gespräche mit Herrn XXXX. Zudem hinterfragte sie bei ihrem Schwager Herrn XXXX nicht viel. Somit hatten sich Herr P. und Frau J. bei ihrer Tätigkeit jedenfalls an den Vorstellungen von Herrn XXXX zu orientieren. Herr P. vermittelte bei den Coachings Kenntnisse über den Leitfaden hinaus, jedoch baute er seine Themenbereiche auf dem Leitfaden auf, wo es in großen Bereichen um das Produkt ging, was jedoch immer dasselbe war. Beim Leitfaden ging es stark um Verkaufspsychologie. Auch Frau J. vermittelte bei ihren Coachings Kenntnisse über den Leitfaden hinaus, jedoch baut auch ihre Tätigkeit auf diesem Leitfaden auf, welcher für Schlafberater grundsätzlich verbindlich ist und seitens der bP vorgegeben war. Diese Feststellungen sind auch auf jene Tätigkeit übertragbar, wo Herr P. und Frau J. zu Verkaufsveranstaltungen der Schlafberater mitfahren und diesen im Anschluss ein Feedback geben, was sie besser machen können, da diese Veranstaltungen wiederum auf dem vorgegebenen Leitfaden aufbauen. Entsprechend dieser Vorgaben werden die Coachings nach den Bedürfnissen der Schlafberater ausgerichtet und werden nur Coachings für Schlafberater der bP abgehalten. Herr P. und Frau J. haben Zugang zu den Umsätzen der einzelnen Schlafberater und wissen somit auch wo Handlungsbedarf besteht. Auch werden durch Herrn P. Produktneuerungen an die Schlafberater weiter vermittelt, wobei naturgemäß nur ein eingeschränkter Spielraum für individuelle Gestaltungen vorhanden ist. Die Unterlage "Aufwärmphase in der EZB" spiegelt die Vorgehensweise bei Einzelberatungen wider und wird diese Vorgehenswiese stets von den Schulungsleitern an die Schlafberater vermittelt. Diese ist sozusagen ein "Steckenpferd". Diese Unterlage wurde durch Herrn P. kreiert und auf die Schlafberater bei der bP zugeschnitten. Frau J. vermittelt auch Kenntnisse im Bereich "Einwände und Vorwände", darin werden nach einer Einleitung über die Gründe für Einwände, ganz genau in 20 Punkten die zu gebenden Antworten zu häufigen Einwänden von Kunden im Rahmen der Verkaufsveranstaltung beschrieben. Ihre Tätigkeit als Schulungsleiter hat sich nie geändert und kam die grundsätzliche Idee für die Einzelberatungen auch nicht von den Schulungsleitern. Herr P. und Frau J. nehmen sich auch um private Probleme der Schlafberater an, sodass diese ihren Kopf frei haben und Trost bei Unglücksfällen finden. Ihre Telefonnummern werden den Schlafberatern bei deren Einschulungsveranstaltung bekannt gegeben. Ansprechpartner in sämtlichen Belangen ist Herr XXXX. Zumindest Herr P. ist darüber hinaus auch noch wohltätig im Namen der bP aktiv. Sowohl Herr P. als auch Frau J. hatten ein Büro bei der bP, für welches sie erst ab April 2014 Miete bezahlten und wurde ihnen die Anwendung des Reporting Systems zur Verfügung gestellt.
Somit steht im vorliegenden Fall fest, dass Herr P. und Frau J. ihre Tätigkeiten in einem von der bP für ihre unternehmerischen Zwecke organisierten, in den wesentlichen Grundzügen genau umrissenen Rahmen, entfaltet haben. Damit liegt eine für eine Einbindung in die betriebliche Organisation der bP und die Substitution von persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" charakteristische Eingliederung der Arbeitskraft in eine vom Dienstgeber bestimmte Ablauforganisation vor. Daran ändern auch die behaupteten Entscheidungsspielräume in Bezug auf ihre Coaching Tätigkeit und sonstige Tätigkeit nichts, weil diese Freiräume nur innerhalb des genannten, von der bP vorgegebenen Rahmens betrieblicher Erfordernisse bestanden haben, sodass sich die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen der bP zu orientieren hatte. Auch wurden Urlaub und bei Herrn P. auch Krankheit an Herrn XXXX bekannt gegeben. Frau J. war nie krank.
Für die Eingliederung bzw. Einbindung in die Organisation der bP spricht nach Ansicht des BVwG auch, dass sich Herr P. und Frau J. im Unternehmen der bP im Grunde nach oben gearbeitet haben, was nicht für eine selbständige Tätigkeit spricht. Gleiches gilt in Bezug auf die festgestellte Hierarchie im Unternehmen, in welche sie ebenso eingebunden sind und für die von ihnen dazu entsprechend geführten Berufsbezeichnungen. Auch werden sie bei den Konten unter dem Bereich Management geführt.
Außergewöhnliche Dispositionsmöglichkeiten kamen nach Ansicht des BVwG nicht hervor. Die wesentliche Infrastruktur, insbesondere in Form der regelmäßigen Termine für die Schlafberater, welche einen wesentlichen Grundstein für die Umsätze der Schlafberater und somit die Subprovisionen der Schulungsleiter bildeten, sowie den Büros am Sitz der bP und die Anwendung des elektronischen Systems wurde durch die bP gestellt.
Auf eine ausdrückliche Erteilung persönlicher Weisungen an sie kommt es unter diesen Umständen ("stille Autorität" des Arbeitgebers bei Einbindung in die betriebliche Organisation) nicht an.
Herr P. und Frau J. erhielten eine Subprovision vom Gesamtumsatz der Schlafberater in Österreich in Bezug auf Einzelberatungen. Etwaige Spesen wurden den Schulungsleitern nicht ersetzt, was Anzeichen einer Unabhängigkeit darstellt. Die Provisionsberechnung erfolgte jedoch durch die bP und trug diese die Abrechnungslast. Herr P. kontrolliert seine Provisionsabrechnungen nicht wirklich. Herr P. und Frau J. konnten nicht erklären, was mit den Bezeichnungen bei ihren Provisionsabrechnungen gemeint war, weshalb hier insgesamt etwaige Anzeichen einer Unabhängigkeit somit wiederum reduziert werden. Zudem steht selbst die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen.
Die in das Betriebsvermögen aufgenommenen eigenen Betriebsmittel von Herrn P. und Frau J. stellen Merkmale einer Unabhängigkeit dar.
Das BVwG kommt jedoch zu dem Schluss, dass die Kriterien von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gegenüber jenen von unabhängigen Beschäftigungsverhältnissen überwogen haben. Vor dem Hintergrund der obigen Beleuchtungen ihrer Tätigkeiten für die bP, wonach sie die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen der bP zu orientieren hatten, führen auch die in das Betriebsvermögen aufgenommenen eigenen Betriebsmittel bei einer Gesamtabwägung nicht zum Überwiegen der Merkmale persönlicher Unabhängigkeit. Dabei ist auch zu beachten, dass nach der Judikatur des VwGH die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ohnehin die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH v. 21.02. 2001, Zl. 96/08/0028) ist.
Das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit wird bei der gebotenen Gesamtabwägung durch die lange Dauer der Beschäftigungsverhältnisse noch unterstrichen. Herr P. und Frau J. warben mit ihrer Tätigkeit als Schulende auch nicht am freien Markt.
3.2.8. Die Tätigkeiten wurde gegen Entgelt in Form von Subprovisionen verrichtet.
3.2.9. Zudem ist es keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH v. 13.11.2013, Zl. 2011/08/0153), obwohl gegenständlich die Gewerbeberechtigungen des Herrn P. und von Frau J. nicht speziell auf ihre Tätigkeiten abzielten. Selbst wenn Beiträge an einen anderen Sozialversicherungsträger als an die GKK geleistet wurden, ist eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht ausgeschlossen.
3.2.10. Die bP ist Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt wurde.
3.2.11. Aufgrund der Feststellungen wurde gemäß § 1 Abs. 1. lit. a AlVG jeweils auch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung begründet.
3.2.12. Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.03.2008 in Bezug auf Frau
J.
Frau J. war im Prüfungszeitraum 01.01.2007 - 31.03.2008 Schlafberaterin bei der bP. Diesbezüglich ist festzustellen, dass diese Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur bP ausgeübt wurde. Diese Feststellung ergibt sich aus der Beurteilung der Tätigkeit der Schlafberater für die bP im bereits erlassenen Teilerkenntnis des BVwG unter der Zl. L510 2127009-1/336E in Bezug auf die Spruchpunkte 7. und 11. des Bescheides der GKK. Das BVwG kam darin zu dem Schluss, dass die Kriterien eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegenüber jenen eines unabhängigen Beschäftigungsverhältnisses überwogen haben. Die Schlafberater erhielten zwar eine provisionsabhängige Bezahlung, ohne Gewährung eines Fixums oder Spesenersatzes, was für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit spricht, auch wenn die bP die Abrechnungslast trug. Jedoch waren sie in einem nicht unerheblichen Maße an Weisungen gebunden, deren Einhaltung überdies kontrolliert wurde und hatten sie eine umfassende Berichterstattungspflicht, was selbst bei den Eigenbucherterminen der Fall war. Weiter unterlagen sie einem nachvertraglichen Konkurrenzverbot.
Einige Schlafberater verfügten auch über eigene wesentliche Betriebsmittel und ist davon auszugehen, dass dies auch auf Frau J. zutrifft, was jedoch bei einer Gesamtabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen kann. Dies einerseits vor dem Hintergrund der ebenfalls durch die bP beigebrachten wesentlichen Betriebsmittel und andererseits durch das Faktum der doch stark ausgeprägten Weisungsgebundenheit und der Kontrolle durch die bP.
Überdies war ein unternehmerisches Risiko von nur sehr untergeordneter Bedeutung vorhanden (Nullerveranstaltungen), was auf die seitens der bP an die Schlafberater zugewiesenen Termine und auf die starke Eingliederung der Schlafberater in die Organisation der bP zurückzuführen ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung (1.29 und 2.29) im Verfahren L510 2127009-1/336E zu den o. a. Spruchpunkten ergibt. Auf dieses Teilerkenntnis wird gegenständlich im Einzelnen verwiesen. Wesentliche Abweichungen in der Tätigkeit zu anderen Schlafberatern wurden von Frau J. in der Verhandlung vor dem BVwG nicht dargetan.
Verstärkt wurde die Gesamtansicht in diesem Fall auch durch das Faktum, dass die Schlafberater selbst seitens der bP wie Dienstnehmer behandelt wurden.
Darüber hinaus gibt es mit dem Fall XXXX bereits eine rechtskräftige Entscheidung, in welcher festgestellt wurde, dass eine Handelsvertreterin der bP in Bezug auf ihre Tätigkeit als Schlafberaterin, den Zeitraum 12.08.2004 bis 31.05.2009 betreffend, Dienstnehmerin war.
3.2.13. Zuständigkeit der Salzburger GKK in Bezug auf Frau J. betreffend den Zeitraum bis 21.04.2013
Wie im gegenständlichen Erkenntnis festgestellt wurde, übte Frau J. die Tätigkeiten als Schlafberaterin und als Schulungsleiterin auf unselbständiger Basis aus. Gleichzeitig war sie im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt auch für XXXX und XXXX aufgrund eigener Verträge auf selbständiger Basis tätig. Gegenteiliges kam im Verfahren nicht hervor und wurde auch nicht behauptet bzw. behördlich festgestellt. Sowohl nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Art. 14c) als auch nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Art. 13 Abs. 3) gilt für den Fall, dass eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates unterliegt, in dem sie die Beschäftigung ausübt. Da Frau J. in Österreich eine Beschäftigung ausübte und in Italien und Deutschland selbständig erwerbstätig war, unterliegt sie den Rechtsvorschriften von Österreich.
Diese Tätigkeiten für die bP übte sie unbestrittener Weise an verschiedenen Orten und nicht von einer festen Arbeitsstätte aus, weshalb gem. § 30 Abs. 2 ASVG der Wohnort als Beschäftigungsort anzusehen ist. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte sie jedoch bis 21.04.2013 in Bayern ihren Wohnsitz. Erst seit 22.04.2013 liegt ihr Wohnsitz in XXXX, XXXX.
Somit stellt sich die Frage nach der zuständigen GKK in Bezug auf den Zeitraum bis 21.04.2013. Da entsprechend der Bestimmung des § 30 Abs. 2 die örtliche Zuständigkeit nach dieser Rechtsvorschrift nicht festgestellt werden kann, ergibt sich gem. § 7 Abs. 1 Z. 1 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, dass die Gebietskrankenkasse örtlich zuständig ist, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war. Laut Anfrage beim Hauptverband war für Frau J. zuletzt die XXXX Gebietskrankenkasse von 14.03.2005 bis 23.03.2005 aufgrund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zuständig (OZ 330). Somit ist im gegenständlich Verfahren für den oben genannten Zeitraum eine Zuständigkeit der XXXX GKK und somit auch für die Gerichtsabteilung L510 des BVwG gegeben.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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