BVwG L503 2158277-1

BVwGL503 2158277-121.7.2017

AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:L503.2158277.1.00

 

Spruch:

L503 2158277-1/11E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. FRANK-LUGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen die Mitteilung des AMS XXXX vom 08.02.2017 über den Leistungsanspruch, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017, GZ: XXXX , beschlossen:

 

A.)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

 

B.)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF"), eine Bezieherin von Notstandshilfe, beantragte am 30.11.2016 die Neuberechnung der Notstandshilfe aufgrund der Entscheidung des VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ro 2015/08/0028-4.

 

2. Am 8.2.2017 erging an die BF seitens des AMS eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch", in welcher die Notstandshilfe der BF im Einzelnen – näher dargelegt - neu berechnet wurde.

 

3. Mit Schreiben vom 5.3.2017 führte die BF aus, sie "widerspreche" dem "Bescheid" des AMS vom 8.2.2017; ihr Anspruch sei nämlich – näher dargelegt – falsch berechnet worden.

 

4. Mit Bescheid vom 10.5.2017 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen die Mitteilung des AMS vom 8.2.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, bisher sei kein Bescheid über die Sache, gegen die sich ihre Beschwerde richte, ergangen. Die Beschwerde der BF sei daher mangels Vorliegens eines Bescheids zurückzuweisen.

 

5. Mit Schreiben vom 18.5.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Mit Schreiben des AMS vom 8.2.2017 erging folgende Mitteilung des AMS an die BF:

 

"Betrifft: Mitteilung über den Leistungsanspruch

 

Sehr geehrte Frau L.,

 

ihr Antrag auf rückwirkende Neuberechnung des Leistungsanspruchs wurde bearbeitet. Aufgrund der angepassten Berechnungsmethode konnte das Arbeitsmarktservice Ihre Leistung dabei erhöhen und wie folgt neu bemessen:

 

[Neuberechnung im Einzelnen] [ ]

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihr Arbeitsmarktservice"

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS; die in den Feststellungen erwähnte Mitteilung befindet sich im Akt. Die getroffenen Feststellungen gehen somit unstrittig aus dem Akt hervor.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheids

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

 

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde im konkreten Fall:

 

3.2.1. Gegenständlich wurde eine "Mitteilung" des AMS von der BF bekämpft. In Übereinstimmung mit der Auffassung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung ist in dieser "Mitteilung" jedoch kein Bescheid zu erblicken, und zwar aus folgenden Gründen:

 

So ist darauf hinzuweisen, dass diese "Mitteilung" ausdrücklich als eine solche tituliert ist und dass darin entsprechende Höflichkeitsfloskeln verwendet werden ("Sehr geehrte Frau L.", "Mit freundlichen Grüßen"). Das AMS brachte damit zum Ausdruck, dass diese "Mitteilung" eben keine normativen Wirkungen entfalten soll. Im Hinblick auf derartige "Mitteilungen" führte der VwGH etwa aus, dass solche angesichts ihres "eindeutigen, nicht auf eine normative Erledigung gerichteten Inhalts" nicht als Bescheid zu werten seien (vgl. VwGH vom 22.1.2009, Zl. 2008/21/0609). Zudem hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als "Mitteilung", verbunden mit entsprechenden Höflichkeitsfloskeln, sehr wohl relevant ist und somit kein Bescheid vorliegt: "In Ansehung der genannten Erledigung streiten ihre Formulierung als Mitteilung, der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln gegen den Bescheidcharakter, sodass das Fehlen der Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität gibt" (VwGH 28.3.2008, Zl. 2007/12/0027). Generell hält der VwGH fest, dass dann, wenn nach Form und Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Zweifel an der Bescheidqualität bestehen, das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters gibt (VwGH 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231). Im gegenständlichen Fall war die "Mitteilung" des AMS vom 8.2.2017 nicht nur nicht als Bescheid bezeichnet, sondern vielmehr ausdrücklich als "Mitteilung" tituliert, sodass in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung darin kein Bescheid zu erblicken ist.

 

3.2.2. Im gegenständlichen Fall hat das AMS somit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der BF zutreffend zurückgewiesen.

 

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). Somit war gegenständlich – ungeachtet der zutreffenden (die Beschwerde zurückweisenden) Beschwerdevorentscheidung des AMS – seitens des BVwG spruchgemäß die Beschwerde der BF gegen die Mitteilung des AMS vom 8.2.2017 zurückzuweisen.

 

3.2.3. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass über den Antrag der BF auf Neuberechnung der Notstandshilfe vom AMS mittlerweile bescheidmäßig abgesprochen wurde (Bescheid vom 30.5.2017 bzw. diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.6.2017), sodass auch insofern die rechtlichen Interessen der BF gewahrt sind.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier in erster Linie relevante Frage der Bescheidqualität von behördlichen "Mitteilungen" besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem besteht eine klare Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass eine unzulässige Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

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