BVwG I415 1428781-2

BVwGI415 1428781-29.3.2017

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1428781.2.00

 

Spruch:

I415 1428781-2/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich" in 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2016, Zl. IFA-820966605/VZ:1521564, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes I wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid der Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in Folge belangte Behörde) vom 16.08.2012, Zahl: 12 09 666 BAT, gemäß § 3 und § 8 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

2. Die dagegen fristgerecht an den Asylgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes - welches zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgt war - vom 26.06.2014, Zl. W168 428781-1/23E als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 Asylgesetz 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3. Mittels Schreiben vom 14.01.2015 und vom 20.01.2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich seiner privaten und sozialen Verfestigung in Österreich auf. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.01.2015 sowie vom 07.02.2016 im Wesentlichen aus, dass er sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um eine Integration in Österreich bemühe. Er habe einen Deutschkurs auf Niveau A1 abgeschlossen und könne sich problemlos verständigen. Zudem erwirtschafte er seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Zeitungen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine ortsübliche Unterkunft und habe umfangreiche soziale Kontakte.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Weiters erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 und wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt II.).

5. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 05.06.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte dabei eine inhaltlich falsche Entscheidung und eine mangelhafte Verfahrensführung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde keine umfassende Erhebung des gesamten maßgeblichen Sachverhaltes vorgenommen habe. Da die belangte Behörde überhaupt nicht ermittelt sondern seine Entscheidung auf Grundlage der "alten" Entscheidung erlassen habe, sei das Ermittlungsverfahrens mit Rechts- und Verfassungswidrigkeit belastet. Für eine umfassende persönliche Befragung des Beschwerdeführers gebe es keinen Ersatz.

6. Mit Schreiben vom 09.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehöres die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Hiezu führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.11.2016 im Wesentlichen aus, dass er sich seit mittlerweile viereinhalb Jahren in Österreich befinde und "fast" keine gerichtlichen Probleme habe. Er spreche gut Deutsch, besuche regelmäßig die Deutschschule und verfüge über das A1-Sprachzertifikat. In Österreich sei er in einer Kirchengemeinde aktiv und spiele er zudem Fußball, wo er sich einen guten Freundeskreis aufbauen habe können. Auch habe er eine nette Freundin gefunden, mit der er viel Zeit verbringe. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands klage er über Bauch- und Magenprobleme und müsse er des Öfteren das Spital aufsuchen. Nachdem er sich nicht mehr in der Grundversorgung befinde, werde er derzeit vom Verein Ute Bock unterstützt, welcher ihm auch einen Wohnplatz zur Verfügung stelle. Seinen Arbeitswillen zeige der Beschwerdeführer durch den Verkauf der Zeitung Augustin.

7. Mit E-Mails vom 16.02., 17.02., 21.02., 22.02., 24.02. und 27.02.2017 legte der Beschwerdeführer insgesamt 26 Empfehlungs- bzw. Unterstützungsschreiben betreffend seine Integration vor. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des von ihm namhaft gemachten Zeugen XXXX.

8. Am 27.02.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Hierbei legte der Beschwerdeführer u.a. einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag" des Restaurants XXXX über 40 Wochenstunden bei einer Bruttoentlohnung von € 950,- datiert vom 20.02.2017, einen in Aussicht gestellten Arbeitsvorvertrag als Aushilfe über 4 Wochenstunden bei der Firma XXXX vom 23.02.2017, sowie weitere vier Empfehlungsschreiben und einen medizinischen Befund vor. Der Beschwerdeführer gab weiters an, seit Dezember 2013 eine Freundin in Österreich zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 27.07.2012 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, nicht verheiratet, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt in Nigeria zuletzt als Elektriker und durch den Verkauf von Autoersatzteilen.

Er verfügt in Österreich – aufgrund seines gut viereinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet – über private Kontakte und befindet sich in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit Dezember 2013, lebt allerdings nicht mit ihr zusammen und hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwarten kann. Der Beschwerdeführer verfügt über keine tiefergehenden Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Grundversorgung, erhält von der Caritas EUR 15,- wöchentlich und ist als Augustin Verkäufer tätig.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.12.2012 wegen teils versuchter und teils vollendeter gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Weitere Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können allerdings nicht getroffen werden.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Zur aktuellen Lage in Nigeria wurden dem Beschwerdeführer im Zuge eines Parteiengehörs umfassende Feststellungen (auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 02.09.2016) ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Verhältnisse in Nigeria haben sich – wie die aktuellen Länderberichte vom 02.09.2016 zeigen – seit des Bescheides der belangten Behörde vom 30.05.2016 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der umseits unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnenen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Beschwerde weder die Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid erschüttern konnte noch seine in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen vermochte.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat und in Österreich gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde sowie seinen Stellungnahmen.

Zum aktuellen Gesundheitszustand ist anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer in seinen bisherigen Einvernahmen als gesund bezeichnete und er keinerlei Gesundheitsprobleme behauptete. Sofern er nunmehr in seiner Stellungnahme vom 28.11.2016 ausführt, dass er an Magen- und Bauchproblemen leide, verkennt das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nicht, dass er in der Beschwerdeverhandlung angab, nach seiner Behandlung im Krankenhaus nunmehr beschwerdefrei zu sein.

Die durch zahlreiche Unterstützungsschreiben dokumentierten sozialen Kontakte – insbesondere aufgrund seiner Tätigkeit als Verkäufer der Zeitung Augustin herrührend – entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Hinsichtlich der Intensität der Beziehung zu seiner Freundin hat der Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte wie etwa eine Vaterschaft behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Auch war der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht einmal imstande den Nachnamen der Freundin zu benennen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seine Freundin sowohl in seinen beiden Stellungnahmen an das BFA betreffend seine soziale Verfestigung in Österreich vom 29.01.2015 und 07.02.2016 als auch in seiner Beschwerde vom 06.05.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde – allesamt unterstützend verfasst durch den MigrantInnenverein St. Marx – unerwähnt lässt, was zusätzlich Zweifel an der Intensität der Beziehung offen lässt. Seine Freundin wird erstmals mit Unterstützungsschreiben vom 12.12.2016 aktenkundig. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sie jedoch seit Dezember 2013 ein Paar wären, was im Lichte der obigen Darstellungen weitere Zweifel hinsichtlich der Intensität der Beziehung nährt. Befragt warum er ihren Nachnamen nicht wisse, wenn sie doch jetzt schon über drei Jahre ein Paar wären, gab der Beschwerdeführer an, er hätte sie nie danach gefragt, das wäre sein Fehler. Weiters beantragte der Beschwerdeführer die Befragung des Zeugen XXXX zur Integration des Beschwerdeführers und nicht etwa die Befragung seiner Freundin. Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, warum er Herrn XXXX und nicht etwa seine Freundin als Zeugin für seine Integrationsbemühungen namhaft gemacht hätte, gab er an, dass seine Freundin verreist wäre. In weiterer Folge gab er dazu ergänzend an, sie habe damals diese Stellungnahme geschrieben und habe eigentlich versprochen mitzukommen. Er habe sie dann mehrere Male versucht anzurufen, aber sie wollte dann doch nicht kommen.

Zu seinen Deutschkenntnissen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar vorgibt gerne Deutsch zu sprechen, jedoch der deutschen Sprache kaum mächtig ist. In der mündlichen Verhandlung befragt, ob er derzeit einen Deutschkurs besuche oder bereits besucht habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich spreche Deutsch a little." Auch hat der Beschwerdeführer nach gut viereinhalb Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet noch immer keinen Deutschkurs positiv abschließen können. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung lapidar an, dass er aufgrund einer Krankheit die Prüfung nicht bestanden habe und sie nunmehr im April auf dem Niveau A1 nachholen könne.

Der Zeuge Bayer berichtete in der Beschwerdeverhandlung über seine persönliche Afrika-Affinität und über die sich nach und nach entwickelnde Freundschaft zum Beschwerdeführer, und auch dass es zu regelmäßigen Treffen und interkulturellem Austausch kommt.

Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht imstande oder nicht willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht allerdings seine Identität nicht fest.

Die Tatsache der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 10.11.2016.

2.2. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.11.2015 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 28.11.2016 ist der Beschwerdeführer diesen Länderberichten nicht substantiiert entgegenzutreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht abgesprochen werden durfte, war der Spruchpunkt I., im Umgang des erster Teil des angefochtenen Bescheides, entsprechend abzuändern.

3.3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise am 27.07.2012 rund viereinhalb Jahre gedauert hat (vgl. dazu allerdings etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann allerdings auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 16.08.2012 - also knapp zwei Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - bereits seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war. Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Hinsichtlich der Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen hat der Beschwerdeführer seine Freundin sowohl in seinen beiden Stellungnahmen an das BFA betreffend seine soziale Verfestigung in Österreich vom 29.01.2015 und 07.02.2016 als auch in seiner Beschwerde vom 06.05.2016 gegen den Bescheid der belangten nicht erwähnt, was an der Intensität der behaupteten Beziehung zweifeln lässt. Seine Freundin wird erstmals mit ihrem Unterstützungsschreiben vom 12.12.2016 aktenkundig. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerdeverhandlung angibt, seit Dezember 2013 in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen zu leben, so ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa eine Vaterschaft) behauptet, vielmehr in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht einmal den Nachnamen seiner Freundin XXXX nennen konnte. Relativiert wird seine Angabe zum behaupteten Familienleben auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer bislang angab ledig zu sein. Die Beziehung zu seiner Freundin wäre somit zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Freundin des unsicheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Somit liegt im gegenständlichen Fall kein hinreichend intensives Familienleben vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 MRK dar.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde:

So hat der Beschwerdeführer einige Freundschaften geschlossen, u.a. mit dem Zeugen XXXX, jedoch war der Beschwerdeführer bislang nicht imstande, einen formellen Nachweis über seine Deutschkenntnisse vorzulegen. Eine Konversation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache war im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur sehr unzureichend möglich, obwohl sich dieser seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält.

Es langten zwar zahlreiche Unterstützungsbestätigungen ein, welche ihn im Wesentlichen als sympathischen, fleißigen Augustin Verkäufer beschreiben, mit Ausnahme der Kopie einer Mitgliedsbestätigung einer freikirchlichen Glaubensgemeinschaft vermochte der Beschwerdeführer jedoch darüber hinaus keine weiteren Unterlagen zur Bestätigung einer allfälligen sozialen Verfestigung und Integration in Vorlage zu bringen.

Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arbeitsvorverträge verleihen seinen persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Ein Arbeitsvorvertrag weist lediglich rudimentäre Angaben über ein Beschäftigungsausmaß von vier Stunden pro Woche als Aushilfe auf, ohne jedoch die näheren Arbeitsmodalitäten anzugeben. Beim zweiten Arbeitsvorvertrag würde der Beschwerdeführer einen Bruttogrundlohn in Höhe von 950,-Euro als Abwäscher in einem Restaurant erhalten. Zudem lässt sich aus beiden Arbeitsvorverträgen auch keine Garantie auf (Weiter‑)Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Hinzu kommt, dass nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat bestehen, zumal er dort den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbracht hat, dort zur Schule gegangen und seiner Tätigkeit als Autoelektriker nachgegangen ist. Nach wie vor beherrscht der Beschwerdeführer seine Muttersprache und kann davon ausgegangen werden, dass ihm die lokalen Gebräuche und Riten bekannt sind, weshalb nicht von einer völligen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.12.2012 wegen teils versuchter und des teils vollendeter gewerbsmäßiger Suchtmitteldelikte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist, ist wie folgt auszuführen:

Dem Beschwerdeführer droht in Nigeria, auch wenn er in der Beschwerdeverhandlung wiederholt den Fluchtgrund "Todesangst vor seinem Onkel" vorgebracht hat - wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2014 rechtskräftig entschieden wurde - keine asylrelevante Verfolgung und auch sonst keine existentielle Bedrohung. Wie umseits unter Punkt II.1.2. festgestellt, haben sich im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

So gibt es für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte, zumal er eine mehrjährige Schulbildung aufweist und er bereits zum Verdienst seines Lebensunterhaltes als Autoelektriker im Stande war. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes I., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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