BVwG I413 2157812-1

BVwGI413 2157812-123.5.2017

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I413.2157812.1.00

 

Spruch:

I413 2157812-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2017, Zl. 227744507/170386429, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen im Jahr 1999 in das Bundesgebiet ein.

 

2. Mit Bescheid vom 26.04.2017, Zl. 227744507/170386429 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn ein eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Zudem verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.), gewährte ihm keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (IV.).

 

3. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.05.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Algerien, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist am XXXX geboren und Staatsbürger von Algerien.

 

In seinem Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer von 1978 bis 1987 die Grund- und Mittelschule und absolvierte anschließend von 1988 bis 1991 eine Ausbildung als Bäcker. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise als Mitarbeiter in der Bäckerei seines Vaters.

 

Nachweislich hält sich der Beschwerdeführer zumindest seit 20.06.2000 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er spricht Deutsch, allerdings kann eine außerordentliche und überdurchschnittliche integrative oder soziale Verfestigung des Beschwerdeführers in Österreich nicht festgestellt werden. Er verfügt über keine ausreichenden Barmittel um seinen Unterhalt in Österreich zu finanzieren. Vom 01.12.2005 bis zum 09.12.2005 war der Beschwerdeführer als Arbeiternehmer gemeldet.

 

Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20.06.2000 wegen des Vergehens des Verstoßes gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte nach § 27 Abs. 1 U2/2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.

 

Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 20.04.2001 erneut wegen des Vergehens des Verstoßes gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten.

 

Drittmalig verurteilte den Beschwerdeführer das Landesgericht Linz mit Urteil vom 25.01.2002 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen zu je 3 Euro (240 Euro) und im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen.

 

Mit Urteil vom 04.02.2003 verurteilte ihn das Landesgericht Linz erneut wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Verstoßes gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte nach § 28 Abs. 2 U 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren.

 

Am 20.12.2005 verurteilte das Landesgericht Linz den Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monate und einer Probezeit von drei Jahren.

 

Das Landesgericht Linz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 08.05.2006 wegen der Vergehen des Verstoßes gegen die gerichtlichen Strafbestimmungen für Suchtgifte nach §§ 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall sowie 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 6 SMG, des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und sechs Monaten.

 

Mit Urteil vom 06.03.2017 verurteilte ihn das Landesgericht Linz wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, dem Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

 

Zuletzt befand ihn das Landesgericht Linz mit Urteil vom 07.04.2017 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB für schuldig und verurteilte ihn rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren.

 

Aufgrund des strafgerichtlichen Verurteilung erließ die Bundespolizeidirektion Linz über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.09.2001, GZ: 10102/FRB ein bis zum 08.02.2012 befristetes Aufenthaltsverbot.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz verhängte zuletzt über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.10.2010, GZ: 1-101012/FRB/10 ein bis zum 30.11.2016 befristetes Aufenthaltsverbot.

 

In Österreich führte der Beschwerdeführer unter einer Aliasidentität KXXXX und dem Geburtsdatum XXXX vier Asylverfahren, die unter der Aktenzahl 1816530 am 27.03.2007, unter Aktenzahl 1951437 am 27.09.2006, unter der Aktenzahl 3192346 am 20.06.2008 sowie unter der Aktenzahl 150912584 am 15.12.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden.

 

1.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.

 

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis durch den Inhalt des Verwaltungsakts, der Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch Einsicht in das Strafregister, in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien (Stand 17.05.2017) und in das Zentrale Melderegister sowie in das Zentrale Fremdenregister erhoben.

 

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

 

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der aus Textbausteinen zusammengefassten, nicht einmal auf den konkreten Fall spezifizierten Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Danach gründen sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie seiner Konfession, aber auch die Feststellungen zu den Lebensumständen in seinem Herkunftsstaat, seiner Schulbildung und dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.04.2017.

 

Im Zuge der Erlangung eines Heimreisezertifikates bestätigte die algerische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers.

 

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2017, dass er an Depressionen leide. Aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Aktenvermerk vom 19.04.2017 ergibt sich eine Rücksprache der belangten Behörde mit der Anstaltsärztin der Justizanstalt Linz. Demnach sei der Beschwerdeführer völlig gesund, nehme er keinerlei Medikamente ein und zeige auch kein auffälliges oder aggressives Verhalten.

 

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt, resultiert aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen und zur Integration des Beschwerdeführers ergeben sich ebenfalls aus seiner Stellungnahme vom 18.04.2017. Demnach verfügt er in Österreich über einen Freund und eine Freundin, spricht fließend Deutsch und hat er bereits zwei Deutschkurse abgeschlossen. Seine Mittellosigkeit ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für rund zehn Tage einer Beschäftigung nachging, leitet sich aus der Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung ab.

 

Dass sich der Beschwerdeführer seit 1999 und nachweislich seit 20.06.2000 in Österreich aufhält, begründet sich aus der Aussage des Beschwerdeführers sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

 

Die Feststellung wonach über den Beschwerdeführer bereits zwei befristete Aufenthaltsverbote verhängt wurden, ist durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister belegt.

 

Die Feststellungen über die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch österreichische Strafgerichte resultieren aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik sowie den zum Teil im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen.

 

2.2. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

 

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien und den dort zitierten Quellen. Dieser Bericht fußt sowohl auf Berichten verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe.

 

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

 

Es steht für das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung sämtlicher Umstände fest, dass Algerien ein Staat ist, der hinsichtlich seiner Bürger schutzfähig und schutzwillig ist und dass daher aufgrund der Lage im Herkunftsstaat dem mit höchster Wahrscheinlichkeit keine Gefahr an Leib und Leben oder einer unmenschlichen Strafe droht, wenn er nach Algerien zurückkehrt.

 

Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer zuletzt mit Parteiengehör vom 29.03.2017 die aktuellen Länderberichte zu seinen Herkunftsstaat und räumte ihm hiezu die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. In seiner Stellungnahme vom 18.04.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer nicht zu den Länderberichten.

 

Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Algerien und den darin enthaltenen Quellen ist unzweifelhaft zu schließen, dass Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist und dass der Beschwerdeführer nicht Gefahr laufen wird, der Folter, der unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein oder Opfer eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts in Algerien zu werden.

 

Algerien ist gemäß § 1 Ziffer 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, zudem ein sicherer Herkunftsstaat.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

 

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

 

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

 

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

 

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

 

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

 

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

 

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

 

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

 

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

 

"Verbot der Abschiebung

 

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

 

Rückkehrentscheidung

 

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

 

1.-nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

 

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

 

Einreiseverbot

 

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

 

Frist für die freiwillige Ausreise

 

§ 55. (4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

 

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lautet:

 

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

 

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

 

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,"

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

 

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels § 57 AsylG (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):

 

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

 

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen den ersten Spruchteiles des Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):

 

Da die bisherigen Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits mehrfach rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

 

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

 

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet seit 1999 bzw. (spätestens) seit 20.06.2000 rund 17 ¿ bzw. 18 Jahre gedauert hat.

 

Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Asylantrages vom 27.03.2007 – also bereits sieben Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

 

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte. Zudem stellte er seinen Asylantrag unter Angabe einer falschen Identität, wodurch ein allfälliges Verschulden der belangten Behörde an der langen Verfahrensdauer ebenfalls erheblich gemindert wird.

 

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im 27.03.2007 die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte. Auch nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seiner weiteren drei unbegründeten Folgeanträge auf internationalen Schutz verblieb der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und kam Ausreiseverpflichtung freiwillig nicht nach.

 

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer – wie er selbst angibt – kein Familienleben in Österreich aufweist.

 

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen mittlerweile rund 17 ¿ bzw. 18 Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So erschöpft sich seine soziale und integrative Verfestigung in Österreich lediglich im Besuch zweier Deutschkurse und der unsubstantiierten Benennung eines Freundeskreises von zwei Personen. Anderwertige Belege seiner allfälligen sonstigen sozialen Verfestigung und Integration liegen nicht vor und behauptete der Beschwerdeführer dies auch nicht. Überdies ist dahingehend auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, demnach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720).

 

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens bis zu seiner Ausreise verbracht hat und dort bis zu seinem 27 Lebensjahr hauptsozialisiert wurde, er Arabisch spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur vertraut ist – und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

 

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen. In letzter Konsequenz würde das zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

 

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das wiederholt strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seine bereits acht Verurteilungen wegen Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, seinen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und gegen die Freiheit sowie sein Vergehen gegen die waffengesetzlichen Bestimmungen.

 

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

 

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentums- und der Suchtgiftkriminalität gegenüber (vgl. VwGH 30.01.2007, 2005/21/0302, 09.09.2014, 2013/22/0246, 10.04.2006, AW 2006/18/0066 und 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber;

diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260;

18.01.2005, 2004/18/0365).

 

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

 

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

 

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Konditor auf und verdiente sich auch bis zu seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt in der Bäckerei seines Vaters. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine (Wieder‑)Aufnahme dieser oder einer adäquaten Tätigkeit (wie z. B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte.

 

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Algerien in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

 

Zudem besteht ganz allgemein Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

 

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.2. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Wie umseits bereits ausführlich ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits achtmal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt.

 

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Vom rechtskräftig negativen Ausgang seiner Asylverfahren und den damit einhergehenden Ausweisungsentscheidungen der Fremdenrechtsbehörde zeigte sich der Beschwerdeführer ebenso unbeeindruckt, wie von der Erlassung seiner beiden befristeten Aufenthaltsverbote im Jahr 2001 und 2010 durch die Fremdenpolizeibehörde. Das nicht vorhandene Familien- und sein kaum vorhandenes Privatleben auf das sich der Beschwerdeführer nunmehr stützt, beruhen sohin auf seinem beharrlichen und unrechtmäßigem Verbleib und Österreich und erfahren dadurch bereits eine gewichtige Schmälerung. Hinzu kommt, dass er bereits nach kurzem Aufenthalt in Österreich im Suchtgiftmilieu mehrfach einschlägig straffällig wurde. Daran vermochten auch die über ihn ausgesprochenen Strafen, die bedingten Strafnachsichten oder die verhängten Probezeiten nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist – wie er selbst angibt – de facto mittellos. Einer legalen Beschäftigung ging der Beschwerdeführer lediglich an zehn Tagen von fast 18 Jahren seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet nach, vielmehr ist der Beschwerdeführer seit siebzehn Jahren kontinuierlich straffällig. Integrationsbemühungen sind kaum vorhanden. Im Ergebnis zeigt sich sein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt.

 

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses, insbesondere an der Verhinderung der Eigentums- und Suchtgiftkriminalität ausgeht (vgl. VwGH 30.01.2007, 2005/21/0302, 09.09.2014, 2013/22/0246, 10.04.2006, AW 2006/18/0066 und 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). .

 

Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten und der Tatsache, dass er sich trotz Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhielten ließ, ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

 

Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. insoweit gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

 

Nach § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

 

Wie nachstehend unter Punkt A) 3.2.4. ausgeführt, erkannte die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.

 

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

 

3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)

 

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

 

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt A)

3.2.1. und A) 3.2.3., sodass die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für die belangte Behörde auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

 

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

 

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

 

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

 

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Wochen liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen umfasst lediglich Textbausteine, die nicht einmal an den vorliegenden Fall angepasst worden sind. Sie weist keinerlei individuellen Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf und ist somit gänzlich unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

 

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall – wie oben dargelegt – aber nicht gegeben.

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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