FPG §46a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2145572.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2016, Zl. 1056964709-161707706, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, beantragte am XXXX in der XXXX Botschaft in XXXX mit dem am XXXX auf seinen Namen ausgestellten nigerianischen Reisepass, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, ein Visum für die Schengener Staaten, welches ihm in weiterer Folge am XXXX mit der XXXX, gültig von XXXX bis XXXX, ausgestellt wurde. Bei der Antragstellung gab der BF an, am
XXXX in Griechenland einreisen, und am XXXX wieder ausreisen zu wollen.
2. Der BF reiste in der Folge legal in Österreich ein und stellte am 01.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.1. Im Rahmen seiner polizeilichen Erstbefragung am 03.04.2015 sowie bei seiner Vernehmung durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 05.09.2016 brachte er im Wesentlichen vor, dass er aus Nigeria wegen seiner Homosexualität und der sich daraus in seinem Herkunftsstaat ergebenden Verfolgungsgefahr hätte flüchten müssen.
Im Hinblick auf seine Reise nach Europa bzw. Reisedokumente brachte er am 03.04.2015 im Rahmen der Erstbefragung gegenüber Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrheitswidrig vor, dass er illegal - und ohne im Besitz eines Reisedokuments gewesen zu sein - aus Nigeria ausgereist sei.
Auch bei der Vernehmung vor dem BFA gab der BF - wiederholt - wahrheitswidrig gegenüber einem Organwalter des BFA an, dass er nie einen Reisepass, einen Personalausweis oder Geburtsurkunde besessen habe. Auf Vorhalt des Auszuges aus dem Visa-Informationssystem, wonach er mit seinem Reisepass bei der XXXX Botschaft in Nigeria ein Touristenvisum beantragt und auch ausgestellt bekommen hat, verweigerte der BF eine konkrete Antwort dazu.
3. Mit Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. 1056964709-150330917/BMI-BFA_SBG-AST_01_TEAM_04, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 01.04.2015 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).
3.1. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlich ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF im Hinblick auf seine behauptete Homosexualität die Glaubhaftigkeit zu versagen sei und der BF darüber hinaus keine asylrelevanten Fluchtgründe vorgebracht habe.
4. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und in erwuchs in erster Instanz am 01.12.2016 in Rechtskraft.
5. Mit dem auf den 22.11.2016 datierten und mit "Antrag auf Duldung" titulierten Schreiben gaben die Rechtsanwälte Dr. Peter LECHENAUER und Dr. Margit SWOZIL, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, dem BFA die Vertretungsvollmacht bekannt.
6. Am 12.12.2016 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46 a Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FPG 2005 ein. Die Rubrik "Begründung des Antrags" im amtlichen Antragsformular ließ der BF unausgefüllt, jedoch hatte er die Rubrik "Duldung gem. § 46 Abs. 1 Z 3 FPG (Abschiebung aus tatsächliche, vom Fremden nicht zur vertretenden Gründen unmöglich)" angekreuzt.
7. Am XXXX stellte das BFA bei der nigerianischen Botschaft in XXXX den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF.
8. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2016, Zl. 1056964709-161707706, wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 12.12.2016 gemäß § 46 Abs. 4 iVm mit Abs. 1 Z 3 FPG 2005 abgewiesen.
9. Mit dem auf den 22.12.2016 datierten, am selben Tag per Fax an das BFA als "Urkundenvorlage" titulierten Schriftsatz übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF dem BFA ein Sprachzertifikat (ÖSD Deutsch A1), eine Deutschkursbestätigung sowie fünf Empfehlungsschreiben.
10. Mit dem auf den 17.01.2017 datierten, und am 19.01.2017 per Fax beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch seine Rechtsanwälte, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid vom 21.12.2016 an das Bundesverwaltungsgericht.
10.1. In der Bescheidbegründung wurde - auf das wesentlichste zusammengefasst - ausgeführt, dass der BF befürchte, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria von der Polizei aufgrund seiner Homosexualität verfolgt, diskriminiert, gefoltert oder getötet werde.
Der BF habe die Karte für Geduldete beantragt, weil er von der nigerianischen Botschaft keinen neuen Reisepass ausgestellt bekommen habe. Er habe bereits im Asylverfahren erklärt, dass ihm sein alter Reisepass direkt nach seiner Flucht durch zwei unbekannte Männer gestohlen worden sei.
Bis dato habe es noch keine Einvernahme mit der nigerianischen Delegation gegeben. Erst nach der Einvernahme könne das BFA realistisch feststellen, ob dem BF ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Unzutreffenderweise gehe das BFA davon aus, dass dem BF wahrscheinlich ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Dies widerspreche jedoch der bisherigen Erfahrung, vielmehr erscheine das unmöglich.
Jedenfalls habe das BFA diesbezüglich weitere Ermittlungen tätigen müssen, bevor es zu dieser Prognoseentscheidung gekommen sei. Der BF habe seine Identität nicht verschleiert, sei ordentlich gemeldet und habe am Verfahren immer mitgewirkt und alle Ladungstermine eingehalten. Tatsache sei, dass ein Ersatzreisedokument bis dato nicht eingeholt werden hätte können. Der BF sei sohin zu dulden. Obwohl die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Duldungskarte vorlägen, habe die belangte Behörde diese nicht ausgestellt.
Zudem sei der BF verhältnismäßig integriert. Er verfüge über Deutschkenntnisse und besuche derzeit einen A2-Kurs, gehe einer ehrenamtlichen Beschäftigung nach und habe sich in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut.
Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): "[I]n der Sache selbst entscheiden und den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2016, zugestellt am 22.12.2016 unter Zahl 1056964709-161707706, vollinhaltlich zu allen Spruchpunkten aufheben und der gegenständlichen Beschwerde statt zu geben, und gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
11. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2017 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 30.01.2017) zur Entscheidung vorgelegt.
12. Die Nigerianische Botschaft in XXXX stellte am XXXX, Zl. XXXX, für den BF ein bis zum XXXX befristetes Heimreisezertifikat ("Emergency Travel Certificate") aus.
13. Am XXXX wurde vom BFA bei der Nigerianischen Botschaft um Neuausstellung des zwischenzeitlich abgelaufenen Heimreiszertifikates ersucht, worauf die Vertretungsbehörde mitteilte, dass ein weiteres Ersatzreisedokument erst nach Abschluss des vom BF beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität steht fest.
1.2. Er beantragte am XXXX in der XXXX Botschaft in XXXX mit dem am XXXX auf seinen Namen ausgestellten nigerianischen Reisepass, Nr. XXXX, gültig bis XXXX, ein Visum für die Schengener Staaten. Diesem Antrag entsprechend wurde dem BF am XXXX ein vom XXXX bis XXXX gültiges Schengen Visum (Nr. XXXX) ausgestellt wurde.
1.3. Entgegen der Behauptung des BF konnte nicht festgestellt werden, dass ihm sein Reisepass nach seiner Einreise gestohlen wurde. Feststeht, dass der BF im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz im Administrativverfahren wiederholt wahrheitswidrig vorbrachte, illegal nach Europa eingereist und nicht bzw. niemals im Besitz eines Reisepasses gewesen zu sein.
1.4. Der BF stellte am 01.04.2015 einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und auch nach dessen rechtskräftiger Abweisung und nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung befolgte er die Ausreiseverpflichtung nicht, sondern verlieb er vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF ist weiterhin illegal im Bundesgebiet aufhältig.
1.5. Entgegen der Behauptung des BF konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF bei der nigerianischen Botschaft in XXXX vorstellig wurde, um sich ein Duplikat (seines angeblich) gestohlenen Reisepasses ausstellen zu lassen.
1.6. Die Nigerianische Botschaft in XXXX stellte am XXXX, Zl. XXXX, für den BF bereits ein bis zum XXXX befristetes Heimreisezertifikat ("Emergency Travel Certificate") aus.
1.7. Im Hinblick auf den - nach Ablauf der Befristung - neuerlich vom BFA bei der Nigerianischen Botschaft in XXXX gestellten Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats gab die Vertretungsbehörde bekannt, dass ein weiteres Ersatzreisedokument nach Abschluss des vom BF beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens zur Duldungskarte ausgestellt werde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid vom 21.12.2016, sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben.
Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 15.11.2016, Zl. 1056964709-150330917/BMI-BFA_SBG-AST_01_TEAM_04, in einen aktuellen Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Innenministeriums, in das von der Nigerianischen Botschaft am XXXX erteilte Heimreisezertifikat. Zudem wurden die zur Erlangung eines neuerlichen Heimreisezertifikates geführten Korrespondenzen des BFA berücksichtigt.
Die Feststellungen zur Person des BF gründen auf seinen nigerianischen Reisepass, dem Inhalt des bereits ausgestellten Heimreisezertifikates sowie aus dem ihm am XXXX ausgestellten Visum.
Zunächst ist zu konstatieren, dass es nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Eintritt dessen Rechtskraft allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehr-entscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der - wie im vorliegenden Fall - den BF unter Gewährung einer Frist von zwei Wochen zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtete.
Da somit nur der Fremde selbst diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.
Wie sich aus den vorangestellten Ausführungen ergibt, hat der BF zwar in der Beschwerde behauptet, dass er bei der Nigerianischen Botschaft in XXXX bereits vorstellig geworden sei und ihm die Vertretungsbehörde jedoch die Ausstellung eines (Ersatz‑)Reisepasses verweigere. Dazu ist aber zu konstatieren, dass der BF die Behauptung in den Raum gestellt hat, ohne diesbezüglich nähere - und damit überprüfbare - Angaben zu machen.
Auch hat er bezüglich seines behaupteten Antrages auf Ausstellung eines
(Ersatz‑)Reisepasses keine Beweis- oder Bescheinigungsmittel vorgelegt (z.B.: Antragsformular, Terminbestätigung etc.), sodass diese völlig unsubstantiierte Behauptungen des BF, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits wiederholten wahrheitswidrigen Vorbringen bezüglich seiner Dokumente im Asylverfahren (vgl. dazu Bescheid vom 15.11.2016, S 3ff) aus Sicht der erkennenden Richterin erheblich in Zweifel zu ziehen ist. In den Blick zu nehmen ist auch, dass der BF behauptet, dass ihm sein Reisepass gestohlen worden sei, er jedoch einen Nachweis (z.B. durch Vorlage einer Diebstahlsanzeige oder Verlustbestätigung) schuldig geblieben ist, sodass in der Zusammenschau dieser Fakten kein Raum für die Annahme besteht, der BF hätte sich tatsächlich bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, dass es sich hier um eine reine Schutzbehauptung handelt. So hat der BF bereits einen unberechtigten Asylantrag gestellt, um ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Darüber hinaus hat er bereits wiederholt wahrheitswidrig gegenüber Behördenorganen behauptet, niemals einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben. Insofern liegt es nach Ansicht der erkennenden Richterin nahe, dass der BF nicht gewillt ist, seinen Reisepass herauszugeben bzw. er bei einem tatsächlichen Verlust kein gesteigertes Interesse an der Beschaffung eines Ersatzdokumentes hat, würde diese doch seinen Intention, nämlich die Verlängerung seines Aufenthalts im Bundesgebiet, zuwiderlaufen.
Darüber hinaus zeigt sich vor dem Hintergrund des oben dargestellten Verfahrensganges, dass die Argumentation, wonach die Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch Nigerianischen Behörde "unmöglich" erscheine, als haltlos, hat doch die Vertretungsbehörde dem BF zwischenzeitlich ein solches - bis zum XXXX befristetes - Heimreisezertifikat bereits am XXXX ausgestellt, und wurde dem BFA eine weitere Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zeitnah in Aussicht gestellt.
Durch die Ausstellung des ersten Heimreisezertifikates und der Ankündigung der Vertretungsbehörde, ein weiteres Heimreisezertifikat ausstellen zu wollen, zielt auch die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach keine zuverlässige Prognose für die Erteilung eines Ersatzreisedokument getroffen werden könne, ebenfalls ins Leere.
Insoweit im Beschwerdeschriftsatz zusätzlich vorgebracht wurde, dass der BF homosexuell sei und deshalb nicht nach Nigeria zurückkehren könne, ist auf die Rechtskraft des - im Übrigen unbekämpft gebliebenen - Bescheides vom 15.11.2016 zu verweisen. In diesem Verfahren wurde dieses Vorbringen geprüft und steht die Rechtskraft dieses Bescheides einer neuerlichen Prüfung nunmehr entgegen. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde angeführten Integrationsaspekte (Deutschprüfung, Besuch eines Deutschkurses, Behauptung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 5 Empfehlungsschreiben) die Rechtskraft dieses Bescheides ebenfalls nicht zu durchbrechen vermögen und auch nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen sind.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Anzuwendende Rechtslage
§ 46 Abs. 1 bis 2a sowie § 46a Abs. 1 und 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken.
(2a) Die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 kann auch mit Bescheid auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).
(3) ...
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) ... ."
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich:
die zwangsweise behördliche Effektuierung seiner ihn treffenden Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2 leg. cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
3.3.2. Aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ergibt sich in teleologisch-systematischer Betrachtung somit das Folgende:
Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des VfGH 09.12.2014, VwGH 09.12.2014,
G 160/2014 u.a., in denen der VfGH im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt).
Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreise-dokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass dem BF zunächst eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal er entweder nicht willens ist den in seinem Besitz befindlichen Reisepass herauszugeben bzw. bei einem - wie von ihm bloß behaupteten - Reisepassverlust (Diebstahl) sich um Ausstellung eines Ersatzreisepasses zu bemühen, um aus eigenem nach Nigeria zurückkehren zu können.
Die Behauptung des BF, er würde von der nigerianischen Botschaft keinen neuen Reisepass ausgestellt bekommen, ist spekulativ und widerspricht den Beobachtungen des Bundesverwaltungsgerichts und ist - wie oben ausgeführt- durch nichts zu belegen.
Auch sonst lässt sich dem Beschwerdeschriftsatz kein Grund entnehmen, warum ihr eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.
Aus dem Gesagten geht auch hervor, dass die Behauptung, wonach die Erlangung eines Heimreiszertifikates "unmöglich" sei, zu einem nicht zutrifft und zum anderen im vorliegenden Zusammenhang an der Sache vorbeigeht.
Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 für eine Duldung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, nämlich dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.
3.3.3. Schließlich bleibt der Vollständigkeit halber auf die gesetzlichen Materialien (RV 330 XXIV. GP ) hinzuweisen, wonach eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Duldungskarte insbesondere (auch) dann nicht besteht, wenn klar ist, dass der Aufenthalt nur für einen kurzen Zeitraum geduldet sein wird, etwa weil das tatsächliche Abschiebungshindernis in Kürze wegfallen wird. Wie oben ausgeführt, ist zeitnah nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens mit der Ausstellung eines weiteren Heimreisezertifikats durch die nigerianische Vertretungsbehörde zu rechnen, und wurde dies bereits von ihr in Aussicht gestellt.
3.3.4. Der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein rechtkräftig entschiedenes Asylverfahrens vorangegangen und soweit der BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nunmehr erklärt, er sei homosexuell und eine Abschiebung würde seine Rechte im Hinblick auf Art. 2 oder 3 EMRK verletzen, ist entgegenzuhalten, dass sein Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Damit steht fest, dass er im Falle seiner Rückkehr bzw. Abschiebung in seinen Herkunftsstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesem Thema im Verfahren zur Ausstellung einer Duldungskarte würde - wie oben ausgeführt- dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen.
3.3.5. In der Zusammenschau der vorangestellten Ausführungen zeigt sich, dass die Voraussetzungen für eine Duldung des BF aus den vorangestellten Erwägungen im Bundesgebiet nicht vorliegen und sohin die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im vorliegenden Fall zeigt sich - ein in den entscheidungserheblichen Punkten - unbestrittener Sachverhalt. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Erlangung eines (neuen) Heimreisezertifikates steht - nach Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens - zeitnah bevor. Abschiebungshindernisse sind seit der Rechtskraft des Asylbescheides vom 15.11.2016 sind nicht hervorgetreten bzw. erweisen sich die behaupteten Abschiebungshindernisse als nicht zutreffend bzw. sind sie von der Rechtskraft des genannten Bescheides erfasst. Insofern war mit den Beschwerdeausführungen des BF nichts zu gewinnen. Es lag ein aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhalt vor und es konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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