BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §21 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2012791.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014, Zl. 1031738110-149997595, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß
§ 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtswidrig war.
Unter anderem wird gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG die Wiedereinreise gestattet.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX zeigte die Polizeiinspektion XXXX den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen unerlaubter Ausübung einer Erwerbstätigkeit an die Finanzpolizei XXXX an. Inhaltlich wurde ausgeführt, der BF sei am XXXX um 20:40 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Schwerpunktaktion in XXXX, in einem Lkw in Arbeitskleidung sitzend angetroffen worden. Der Fahrzeuglenker habe den Sicherheitsorganen gegenüber angegeben, die weiteren beiden Insassen - darunter auch der BF - hätten ihm bei der Be- und Entladung des Lkw mit Gerüstteilen geholfen.
Im Rahmen der am 23.09.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich durchgeführten Einvernahme gab der BF an, er sei gesund und befinde sich seit 04.09.2014 in Österreich. Zweck seiner Einreise sei der Besuch von Freunden und der seiner in XXXX wohnhaften Schwester gewesen. Derzeit wohne er in XXXX, Genaueres könne er nicht sagen. Gemeldet sei er nicht. Am XXXX sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Er habe sich bei seinem Freund namens XXXX befunden und diesem am Abend ein wenig helfen wollen. Das Arbeitsgewand habe er nur getragen, um sich nicht schmutzig zu machen. Über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für Österreich verfüge der BF nicht. In Österreich sei er zuvor keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Heimatland arbeite er als Chauffeur bei der Firma XXXX. Der BF sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und keine Unterhaltszahlungen zu leisten. In Serbien seien noch seine Eltern und sein Bruder XXXX aufhältig. In Österreich seien ferner noch seine Tante und sein Onkel in XXXX wohnhaft. Zu diesen bestehe lediglich ab und zu telefonischer Kontakt. In Bezug auf den Vorwurf der "Schwarzarbeit" hob der BF hervor, er habe nur helfen wollen, nichts verdient und man ihm auch nichts versprochen. Bei seiner Schwester lägen € 300,00 bis 400,00, über welche er verfügen könne.
Am selben Tag ordnete das BFA die Einlieferung des BF in das XXXX an.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom BF übernommen am 24.09.2014 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 As. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, der BF sei am XXXX (gemeint wohl XXXX) in XXXX am Weg von/zur Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden. Der BF habe nicht glaubhaft machen können, dass er bloß zum Helfen und ohne Erhalt eines Entgelts gearbeitet habe. Die Tatsache, dass der BF in einem Firmen-Lkw in Arbeitskleidung unterwegs gewesen sei, lege die begründete Vermutung nahe, dass er nicht nur unterwegs gewesen sei, um einen kleinen Freundschaftsdienst zu leisten, sondern müsse daraus vielmehr geschlossen werden, dass der BF regelmäßig der Schwarzarbeit nachgehe. Dass der BF dies unentgeltlich getan habe, entbehre jeglichen Glaubwürdigkeitsgrundsatzes, zumal es nicht plausibel erscheine, dass ein serbischer Staatsangehöriger nach Österreich reise, bloß um unentgeltlich arbeitend tätig zu werden.
In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, die Eltern des BF wohnten in Serbien. In Österreich verfüge der BF über keine nennenswerten Bindungen, bestünde hier lediglich Kontakt zu Schwester, Onkel und Tante, mit welchen der BF nur Telefonate führe. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit habe der BF bewusst eine Handlung gesetzt, die dem öffentlichen Interesse des österreichischen Staates widerspräche. Die Abwägung der persönlichen Interessen des BF mit jenen des Staates ergäbe somit, dass der gegen den BF gesetzte Eingriff in sein Privat- und Familienleben jedenfalls gerechtfertigt sei, zumal die letzteres betreffenden Bindungen praktisch nicht nennenswert seien. Die Gesamtbeurteilung des BF-Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Die sofortige Ausreise des BF sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.
Am XXXX hielt das Stadtpolizeikommando XXXX in seinem Bericht fest, dass der BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben worden sei.
Mit dem am 06.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachten und mit selbem Datum datierten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte XXXX Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. ersatzlos zu beheben, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, es werde in der angefochtenen Entscheidung nicht deutlich, wie die Behörde zur Auffassung gelange, der BF sei bei Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden. Die Behörde führe in der Beweiswürdigung selbst aus, dass der BF nicht bei einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten worden sei, sondern nur vermutet werde, dass er sich auf dem Weg zur bzw. von der Ausübung einer illegalen Tätigkeit befunden habe. Damit mangle es aber an den in § 53 Abs. 2 Z 7 FPG normierten Voraussetzung des Betretens bei Ausübung einer solchen Beschäftigung. Gegen die Vermutung der Behörde sprächen auch die Angaben des Lenkers XXXX, der lediglich angegeben habe, dass die Mitreisenden ihm bei der Be- und Entladung des Lkw mit Gerüstteilen behilflich gewesen wären. Da sich der BF noch bis 04.12.2014 rechtmäßig im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen, habe die Voraussetzung für die Verhängung auch der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA Niederösterreich am 10.10.2014 vorgelegt und sind am 14.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX (Kroatien) geboren, serbischer und kroatischer Staatsbürger, geschieden und in Österreich nicht aufrecht gemeldet.
Der BF reiste am 04.09.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF am XXXX um 20:40 Uhr in XXXX bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit betreten wurde.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF hat zum Beleg seiner Identität einen serbischen Reisepass vorgelegt, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Ferner hat der BF über seinen Rechtsvertreter urkundlich dargelegt, dass er auch die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt.
Die Feststellungen zu Familienstand und Wohnsitz ergeben sich aus den Angaben des BF und decken sich mit den Aufzeichnungen im Zentralen Melderegister.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der Umstand, dass nicht festgestellt habe werden können, der BF sei bei der unerlaubten Ausübung einer Beschäftigung betreten worden, ergibt sich daraus, dass der BF am XXXX um 20:14 Uhr in XXXX lediglich als Mitfahrer eines Lkw angehalten wurde. Weder aus dem Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX noch aus dem Bescheid der belangten Behörde ergeben sich irgendwelche Anzeichen für die Betretung bei Ausübung einer solchen Tätigkeit. Die Vermutung für die unerlaubte Ausübung einer Beschäftigung reicht - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt - nicht hin, um einen solchen Umstand als erwiesen anzunehmen. Ferner gibt es keine Hinweise auf Entgeltlichkeit der angeblichen ausgeübten Arbeit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:
3.2.1. Der mit "Prüfungsumfang" titulierte § 27 VwGVG lautet:
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Der mit "Erkenntnisse" betitelte § 28 VwGVG lautet:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Dem bekämpften Bescheid fehlt es sowohl im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung - der BF hielt sich erst seit 04.09.2014 und somit zum Zeitpunkt der Betretung (bei Nichtvorliegen einer illegalen Beschäftigung) rechtmäßig in Österreich auf - als auch in Bezug auf das Einreiseverbot an der Rechtsgrundlage, weshalb dieser zur Gänze aufzuheben war. Ferner ist und war der BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung kroatischer Staatsbürger, somit EU- und nicht Drittstaatsangehöriger. Die Regelung des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG käme daher nicht zur Anwendung.
3.3. Zu den Spruchpunkten II. und III.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Als Konsequenz der fehlenden Rechtsgrundlage und der irrigen Annahme, beim BF handle es sich um einen Drittstaatsangehörigen, der war die aufenthaltsbeende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Entscheidung für rechtswidrig zu erklären und dem BF die Wiedereinreise zu gestatten.
Da der BF bereits am XXXX das österreichische Bundesgebiet auf dem Luftweg verlassen hat, konnte eine Beurteilung der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall waren die dem Bescheid immanenten Mängel derart offenkundig, dass diese keiner Erörterung durch weitere Verfahrensschritte bedurften. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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