B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.1430960.1.00
Spruch:
G306 1430960-1/6E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2012 Zl.: 12 16.183-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am 05.11.2012 illegal in das Österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tage seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. Mit dem BF reisten und stellten auch am selben Tag, seine Frau sowie zwei mj. Kinder ihren Antrag auf internationalen Schutz und zwar:
XXXXXXXX, geb XXXX, StA.: Serbien,
XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien,
XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien.
Die Anträge wurden gemäß § 34 AsylG 2005 idgF als Familienverfahren geführt.
Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF am 07.11.2012 im Beisein eines Dolmetschers als Grund des Verlassens seines Heimatsstaates (Fluchtgründe) im Wesentlichen an, dass sein Bruder mit einer Mafiabande Probleme habe. Er sei zufällig einmal Zeuge geworden wie die Mafia seinen Bruder verprügelt habe. Auch er sei geschlagen worden. Ab diesem Zeitpunkt hätten seien Probleme begonnen. Es seien zweimal Schussattentate auf ihn verübt worden. Er sei dabei am rechten Oberarm und linken Unterschenkel verletzt worden. Des Weiteren wären auf ihn und seiner Familie ein Bombenattentat versucht worden. Er habe immer Drohungen erhalten. Es habe auch einen Anschlag mit Waffen gegen ihn und seiner Familie gegeben. Die Mafia habe von ihm Geld gefordert. Er sei vorwiegend wegen seiner Kinder und Frau geflohen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der BF am 14.11.2012 im Beisein eines Dolmetschers vor, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil dort sein Bruder und in weiterer Folge auch er, mit der Mafia Probleme habe. Er sei zufällig dabei gewesen, als sein Bruder von der Mafia verprügelt wurde. Seit diesem Tag habe sich sein Leben verändert. Die Mafia würde die ganze Stadt kontrollieren und würde Schutzgelder verlangen. Sie hätten bereits auf sein Haus geschossen - er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen. Die Frau und Kinder seien jedoch zu Hause gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass dies nur eine Vorwarnung sei. Ein zweites Mal sei er im Stadtzentrum angegriffen, geschlagen und am rechten Oberarm mit einer Waffe verletzt worden. Die Polizei habe auf seine Anzeige nicht reagiert. Ein anderes Mal sei er am rechten Unterschenkel, wiederum mit einer Waffe, verletz worden. Er sei immer verfolgt, kontrolliert und bedroht worden. Zum Schluss habe man versucht mit einer Handgranate sein Haus bzw. auch seine Familie zu beschädigen. Die Granate sei jedoch noch vor dem Haus explodiert und wäre der Attentäter dabei ums Leben gekommen. Die Polizei habe wiederum nicht reagiert. Die Tochter habe Alpträume und könne nicht schlafen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.11.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Weiters wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF angegebenen Bedrohungen absolut unglaubwürdig seien. Die angeblichen Übergriffe würden schon seit die letzten sieben Jahre stattfinden und haben der BF und seine Familie, Frau und zwei Kinder, erst 2012 den Heimatstaat verlassen. Das sich die Polizei in Serbien nicht um die Vorfälle gekümmert habe, wäre auch nicht nachvollziehbar - hätte der BF doch eine andere Polizeidienststelle aufsuchen können. Der BF habe zwar zwei Gerichtsurteile vorgelegt aus denen hervorginge, dass sehr wohl die beiden Personen, welche auf den BF geschossen hätten, verurteilt worden seien. Die während der Einvernahme vorgelegten Schriftstücke seien unter Beiziehung des Dolmetschers eingesehen und sinngemäß übersetzt worden - es habe daher von einer Übersetzung Abstand genommen werden können.
3. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und beantrag, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde stattgeben und den Spruchpunkt I. dahingehend abändern, dass der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde; in evnetu den Spruchpunkt II. dahingehend abzuändern, dass dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werde; in eventu den Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung auf Dauerhaft unzulässig erklärt werde; in eventu der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen.
Die Beschwerde wurde zusammengefasst im Wesentlichen damit begründet, dass die belangte Behörde es im Fall des BF unterlassen habe, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Der BF habe Beweismittel vorgelegt. Die belange Behörde sei auf diese jedoch nicht eingegangen. In den Länderfeststellungen seien keinerlei Informationen zur Serbischen Mafia zu finden. Die Behörde wäre jedoch dazu verpflichtet gewesen, Informationen betreffend Mafia in Serbien einzuholen und diese Informationen zu prüfen. In einer vorgebrachten Beschwerdeergänzung wurde zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde ein wahres Schnellverfahren durchgeführt habe. Der BF habe im erstinstanzlichen Verfahren zwei Gerichtsurteile in serbischer Sprache vorgelegt. Die Erstbehörde hätte diese zwei Dokumente auf jeden Fall zur Gänze übersetzen lassen müssen. Eine bloß sinnerfassende Übersetzung würde eine verfahrensrechtliche Anforderung nicht gerecht. In einer weiteren Beschwerdeergänzung weißt der BF neuerlich darauf hin, dass sich im Verwaltungsakt Dokumente und Unterlagen in serbischer Sprache befinden, welche nicht übersetzt worden seien. Die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte sinnerfassende Übersetzung, während der Einvernahme mittels Dolmetscher, habe sich nur auf den Spruch der vorgelegten Urteile bezogen - eine Übersetzung der Entscheidungsbegründung, welche für die Wahrheitsfindung bezüglich der vom BF geltend gemachten Verfolgungs- und Bedrohungssituationen maßgeblich wären, wäre nicht durchgeführt worden. Des Weiteren wären auch die Krankenhaus- oder Arztberichte betreffend ein Geschehen vom 18.05.2004 und vom 22.04.2005 nicht übersetzt worden. Der BF beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Rückverweisung an die Behörde 1.Instanz.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 03.12.2012 beim damaligen Asylgerichthof eingelangt.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
2. Rechtliche Beurteilung:
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs 2 AVG erging bereits vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle. Diese Judikatur war für den damaligen Asylgerichthof, wie auch für seinen Vorläufer dem unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) maßgebend. Der Asylgerichtshof wurde mit 01.01.2014 organisatorisch zum Bundesverwaltungsgericht. Mit dessen Einrichtung wurde schon zuvor vom Gesetzgeber in Asylangelegenheiten ein zweiinstanzliches Verfahren geschaffen und hat in diesen Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht und somit ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden soll, für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG (vgl. AsylGH 28.10.2010, A1 413.995-1/2010).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, führte der VwGH insbesondere aus, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte nämlich auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörden in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht, wie schon erwähnt, diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
2. Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesasylamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden:
Zu Recht wurde in der gegenständlichen Beschwerde (Beschwerdeergänzungen) vorgebracht, dass sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft erweist.
So ist zunächst dem Einwand in der Beschwerde zu folgen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auf das Vorbringen des BF betreffend serbischen Mafia eingegangen ist, noch dieses Problem in den verwendeten Länderfeststellungen zum Ausdruck kommt.
Bei der Erstbefragung und niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF bereits als Fluchtgrund das vermeintliche Problem mit der serbischen Mafia an. Der BF gab auch an, dass er zwei Schussverletzungen durch die Mafia erlitten habe. Das es einen versuchten Bombenanschlag auf sein Haus und Familie gegeben habe. Das er sowie seine Familie von der Mafia bedroht und verfolgt worden sei. Auch in der durchgeführten zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt, nannte der BF dieselben Verfolgungs- und Fluchtgründe und legte auch Dokumente in serbischer Sprache vor. Diese serbischen Dokumente wurden keiner Übersetzung zugeführt und hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid (Seite 27) nur lapidar angeführt, dass die, während der Einvernahme vorgelegten Schriftstücke, unter Beiziehung des Dolmetschers in Einsicht genommen worden wären und es daher nicht erforderlich gewesen wäre, diese zu übersetzen. Die belangte Behörde geht in keiner Weise auf den Inhalt dieser Dokumente ein, noch bringt sie diesen dem BF zum Vorhalt.
Die belangte Behörde ist somit ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht zur Erforschung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts insoweit nicht ausreichend nachgekommen, als sie überhaupt keine Ermittlungen hinsichtlich der vom BF vorgebrachten Verfolgung, Bedrohung und Verletzungen durch die vermeintliche serbischen Mafia durchgeführt hat. Des Weiteren ist der Beschwerde zu Folgen, wenn diese anführt, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Übersetzung der in serbischer Sprache vorgelegten Dokumente, Unterlagen bzw. Arztberichte unerlässlich sei.
Die belangte Behörde wird zunächst Ermittlungen unter Heranziehung von aktuellen Länderberichten über Serbien, was die organisierte Kriminalität anbelangt, zu tätigen haben. Des Weiteren wird es notwendig sei, dass die sich im Akt befindlichen, in serbischer Sprache verfassten Schriftstücken, einer Übersetzung zugeführt werden. Sodann wird die belangte Behörde die entsprechenden Ergebnisse mit dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesasylamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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