BVwG G301 2007798-1

BVwGG301 2007798-116.5.2014

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2007798.1.00

 

Spruch:

G301 2007798-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 08.05.2014, Zl. 750638710/14591327/RD/ST, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 FPG iVm § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.05.2014 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß

§ 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am 07.05.2014 im Stadtgebiet von XXXX von Organen der Bundespolizei festgenommen und zur weiteren Anhaltung in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX verbracht.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX, vom BF persönlich übernommen am 08.05.2014, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte und auch über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfüge. Der BF sei am 25.04.2005 illegal nach Österreich eingereist und habe am 04.05.2005 einen "Antrag auf internationalen Schutz" (gemeint wohl: Asylantrag iSd AsylG 1997) gestellt habe. Das diesbezügliche Verfahren sei mit 14.12.2006 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden, wobei die Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt und die Entscheidung mit einer rechtskräftigen Ausweisung verbunden worden sei. Am 19.06.2007 und am 31.10.2007 sei dem BF niederschriftlich zur Kenntnis gebracht worden, dass er Österreich verlassen müsse. Mit Schreiben vom 18.12.2007 sei der BF nochmals aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Am 07.04.2008 sei der BF nach fremdenrechtlichen Bestimmungen festgenommen worden. Im Zuge der Einvernahme am 08.04.2008 habe der BF erklärt, Österreich innerhalb von zwei Wochen freiwillig verlassen zu wollen. Die Fremdenpolizeibehörde sei damals davon ausgegangen, dass der BF tatsächlich ausgereist sei, da er an seiner damaligen Wohnadresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Wie der nunmehrige Sachverhalt aber zeige, sei der BF nicht ausgereist, sondern im Bundesgebiet untergetaucht, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Schließlich wurde ausgeführt, dass ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG nicht in Betracht komme und die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren diene.

3. Am 08.05.2014 wurde der BF im Beisein eines Rechtsberaters zum Thema "Festnahme, Schubhaft, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen" niederschriftlich einvernommen (die diesbezügliche Niederschrift verfügt allerdings über kein Datum). Zu Beginn der Einvernahme wurde dem BF der im Spruch angeführte Schubhaftbescheid zur Sicherung der Abschiebung ausgehändigt. Dem BF wurde unter anderem vorgehalten, dass sich dieser seit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens im Jahr 2006 illegal in Österreich aufhalte und seit 12.06.2008 nicht mehr im Bundesgebiet behördlich gemeldet sei. Der BF führte dazu aus, dass er im Jahr 2008 nach Frankreich zu seinem Onkel gegangen sei und vier Jahre in Annecy gelebt habe. Einen Asylantrag habe er dort aber nicht gestellt. Er habe über das Internet ein Mädchen aus der Türkei kennen gelernt, das in XXXX gelebt habe. Aus diesem Grund habe er Frankreich verlassen und sei nach XXXX gegangen. Im Jahr 2012 sei er schließlich von einer österreichischen Staatsbürgerin geschieden worden, mit der er früher eine Scheinehe eingegangen sei. Mit der türkischen Freundin sei er inzwischen verlobt.

4. Am 09.05.2014 stellte der BF im Stande der Schubhaft im PAZ XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am 11.05.2014 fand im PAZ XXXX vor einem Organ der Bundespolizei die Erstbefragung des BF nach dem AsylG 2005 statt.

5. Mit dem am 12.05.2014 beim BFA, RD XXXX, per E-Mail eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF (datiert mit 12.05.2014) wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass von der belangten Behörde auch bei der Anwendung des § 76 Abs. 2 und 2a FPG zu prüfen, sei, ob die Schubhaft notwendig sei, um eines der genannten Verfahren oder die Abschiebung zu sichern. Es habe durch die belangte Behörde keine ausreichende individuelle Prüfung der Situation des BF erfolgt. Der BF habe die Möglichkeit, bei seinem Bruder in XXXX Unterkunft zu nehmen, und sei in Österreich auch sozial integriert. Daraus sei ersichtlich, dass der BF kein Interesse daran habe, in Österreich unterzutauchen. Der angefochtene Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung dahingehend vermissen, weshalb anzunehmen sei, dass die Schubhaft notwendig sei. Im konkreten Fall stehe die Anhaltung des BF im Hinblick auf sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Die belangte Behörde hätte daher von der Schubhaftverhängung absehen müssen. Im Falle des BF hätte die Anwendung des gelinderen Mittels jedenfalls genügt, um den Zweck der Schubhaft zu erreichen. Weiters stehe der Spruch mit der Begründung des Bescheides dahingehend im Widerspruch, als im Spruch die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet worden sei, in der Begründung jedoch angeführt worden sei, dass die Schubhaft der Sicherung der angeführten Verfahren diene. Des Weiteren setze die Zulässigkeit der Abschiebung voraus, dass gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist. Ob eine derartige durchsetzbare Entscheidung im Falle des BF überhaupt (noch) vorliege und um welche es sich dabei (nach der aktuellen Rechtslage) handle, sei von der belangten Behörde im Schubhaftbescheid nicht dargelegt worden. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes, zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde, zur Frage der aufschiebenden Wirkung sowie zur Frage des Kostenersatzes aufgeworfen.

6. Am 13.05.2014 wurde die eingelangte Schubhaftbeschwerde des BF vom BFA per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (OZ 1).

Auf telefonisches Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden vom BFA, RD XXXX, am selben Tag der gegenständliche Schubhaftbescheid und einige Aktenbestandteile (Niederschriften) sowie eine Gegenäußerung des BFA zur Schubhaftbeschwerde per E-Mail übermittelt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 14.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Auf telefonisches Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurde seitens des BFA, RD XXXX, am 14.05.2014 mitgeteilt, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erhebung der Schubhaft im PAZ XXXX befand und die nach wie vor aufrechte Schubhaft seit 13.05.2014 im Anhaltezentrum XXXX vollzogen werde (Aktenvermerk OZ 2).

Die vorgelegten Verwaltungsakten langten am 15.05.2014 bei der zuständigen Gerichtsabteilung der Außenstelle XXXX ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Aufenthalt des BF in Österreich ist unrechtmäßig.

1.2. Der BF wurde am 07.05.2014 festgenommen und befindet sich seit 08.05.2014 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum XXXX vollzogen wird.

1.3. Der BF hat am 09.05.2014 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA anhängig. Eine Entscheidung über den Antrag ist bislang nicht ergangen.

Der vom BF bereits am 04.05.2005 gestellte Asylantrag wurde mit 14.12.2006 rechtskräftig abgewiesen.

1.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF seit 2005 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Türkisch. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren und der neuerlichen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass sich der BF derzeit in Österreich befindet, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein.

Der Umstand, dass der Feststellung der belangten Behörde nicht beigetreten werden konnte, dass sich der BF seit 2005 durchgehend in Österreich aufhalten würde, ergibt sich daraus, dass einerseits der BF in der Einvernahme vor dem BF (am 08.05.2014) angab, zwischen 2008 und 2012 in Frankreich gelebt zu haben, und andererseits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihrerseits davon ausging, dass sich der BF seit 2005 in Österreich aufgehalten habe und seit 2008 hier untergetaucht sei. Wie die belangte Behörde im Gegensatz zu den Angaben des BF zu dieser gegenteiligen Feststellung gelangen konnte, wurde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht näher dargelegt. Es ist aus den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde zur Klärung dieses - für die Entscheidung maßgeblichen - Sachverhaltes irgendwelche Ermittlungen durchgeführt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA-G, § 3 BFA-VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA-VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:

"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1//7E).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:

In der Beschwerde wurde die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der andauernden Anhaltung in Schubhaft behauptet.

Zunächst ist festzuhalten, dass die von der belangten Behörde am 14.05.2014 erstattete und mit 13.05.2014 datierte Gegenäußerung zur Schubhaftbeschwerde keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall erkennen lässt. So wird eingangs schon fälschlich auf eine am 14.01.2014 eingebrachte Schubhaftbeschwerde Bezug genommen. Aus den vorgelegten Akten lässt sich auch nicht im Geringsten eruieren, inwiefern der auf den ersten beiden Seiten der Gegenäußerung dargelegte Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall auch nur ansatzweise in einem inhaltlichen Kontext stehen würde. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Inhalten dieser Gegenäußerung der belangten Behörde muss daher unterbleiben.

Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, als die belangte Behörde - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei diesem Bescheid um einen Mandatsbescheid iSd § 57 Abs. 1 AVG handelt und daher ein umfassendes Ermittlungsverfahren unterleiben kann (§ 76 Abs. 3 FPG) - die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden, in sich schlüssigen sowie klar und übersichtlich gegliederten Begründung einer behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG). Die belangte Behörde beschränkte sich bei der ohnehin sehr knapp gehaltenen Begründung fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen. Im Übrigen verfügt der Bescheid auch über keine erkennbare Gliederung in Sachverhaltsfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Die Begründung des Schubhaftbescheides lässt jedoch jegliche Kriterien und Sachverhaltsfeststellungen vermissen, die im vorliegenden Fall für das Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als "ultima ratio" herangezogen wurden, und die letztlich aus der Sicht der belangten Behörde für die Anordnung der Schubhaft ausschlaggebend waren.

Der Beschwerde ist auch dahingehend beizutreten, dass im angefochtenen Bescheid in widersprüchlicher Weise einerseits im Spruch von einem Sicherungsbedarf bezüglich einer Abschiebung und andererseits im letzten Absatz der Begründung von einem Sicherungsbedarf bezogen auf die "Sicherung der angeführten Verfahren" ausgegangen wurde. Dass im vorliegenden Fall bereits eine durchsetzbare und daher sicherungsbedürftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (zB Rückkehrentscheidung) vorliegen würde, wurde von der belangten Behörde allerdings nicht konkret dargelegt. So beschränkte sich die belangte Behörde lediglich auf den Hinweis auf das bereits 2006 rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren und die damals angeordnete Ausweisung sowie die nicht näher begründete Feststellung, dass der BF nie aus Österreich ausgereist, sondern untergetaucht sei, um die bevorstehende Abschiebung zu verhindern. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargelegt wurde, durfte die belangte Behörde im Hinblick auf die gegenteilige Behauptung des BF, wonach er sich zwischen 2008 und 2012 in Frankreich aufgehalten habe, aber nicht einfach ohne nähere Würdigung dieser Umstände vom durchgehenden Aufenthalt des BF in Österreich als maßgeblichen Sachverhalt ausgehen, sondern hätte weitere Ermittlungen zur Klärung dieser Frage vornehmen müssen.

Schließlich erweist sich auf Grund des vom BF am 09.05.2014 im Stande der Schubhaft gestellten Antrages auf internationalen Schutz die dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegte Rechtsnorm des § 76 Abs. 1 FPG als nicht (mehr) anwendbar.

Gemäß § 76 Abs. 6 FPG kann die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn der Fremde während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch nicht, dass im gegenständlichen Fall das allfällige Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 oder 2a FPG mit Aktenvermerk festgehalten worden wäre.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den dargelegten Erwägungen der gegenständliche Schubhaftbescheid und somit auch die auf Grundlage dieses Bescheides vollzogene (andauernde) Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erwiesen haben.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel konnten unterbleiben.

3.2.5. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 76 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu erklären.

Gemäß § 81 Abs. 2 FPG gilt der der Schubhaft zugrunde liegende Bescheid als widerrufen, wenn die Schubhaft gemäß § 81 Abs. 1 FPG formlos aufgehoben worden ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da sich der Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung als rechtswidrig erwiesen haben und die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war gleichzeitig spruchgemäß festzustellen, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III.:

3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts (siehe oben Punkt II.3.2.2.) eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV.:

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenäußerung vom 13.05.2014 beantragt, die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand in der Gesamthöhe von 426,20 Euro) zu verpflichten.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch spruchgemäß abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.

3.6. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).

Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.

3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der mit "Verhandlung" betitelte § 24 VwGVG lautet:

"§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht beantragt. Da im gegenständlichen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt sind, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E, und 10.04.2014, G301 2006514-1/7E):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA),

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte