AUSL IVZR222/74 (RS0104041)

AUSLIVZR222/7424.3.1976

Rechtssatz

Bei einer Unfallversicherung wird der Versicherer durch das gemäß § 11 AUB (oder der entsprechenden Klausel der jeweils vereinbarten AVB) abgegebene Anerkenntnis seiner Leistungspflicht nicht gehindert, die geleistete Entschädigung vom Empfänger nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen, wenn sich der zunächst anerkannte Entschädigungsanspruch als unbegründet erweist.

Veröff: VersR 1977,471

*D*

 

Normen

AUVB Art11

Dokumentnummer

JJR_19760324_AUSL000_0040ZR00222_7400000_001

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