Normen
VersVG §12 Abs3
VersVG §158f
Dokumentnummer
JJR_19671204_AUSL000_0020ZR00155_6500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Für die Beträge, die der Haftpflichtversicherer schon vor Ablauf der Klagefirst an den Geschädigten gezahlt hat, kann er seine Leistungsfreiheit nicht aus § 12 Abs 3 VersVG herleiten. Daß eine Klage auf Feststellung eines vor Ablauf der Klagefrist begründet gewesene, aber durch Erfüllung erloschenen Versicherungsanspruchs durch § 12 Abs 3 VersVG nicht geboten war, schließt die Zulässigkeit einer solchen Klage ebensowenig aus wie der Umstand, daß die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird; denn dieses Rechtsverhältnis wirkt mit Rücksicht auf § 158 f VersVG im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages noch weiter fort.
Veröff: VersR 1968,81
Normen
VersVG §12 Abs3
VersVG §158f
JJR_19671204_AUSL000_0020ZR00155_6500000_001
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