AUSL IIZR155/65 (RS0103947)

AUSLIIZR155/654.12.1967

Rechtssatz

Für die Beträge, die der Haftpflichtversicherer schon vor Ablauf der Klagefirst an den Geschädigten gezahlt hat, kann er seine Leistungsfreiheit nicht aus § 12 Abs 3 VersVG herleiten. Daß eine Klage auf Feststellung eines vor Ablauf der Klagefrist begründet gewesene, aber durch Erfüllung erloschenen Versicherungsanspruchs durch § 12 Abs 3 VersVG nicht geboten war, schließt die Zulässigkeit einer solchen Klage ebensowenig aus wie der Umstand, daß die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird; denn dieses Rechtsverhältnis wirkt mit Rücksicht auf § 158 f VersVG im Verhältnis zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages noch weiter fort.

Veröff: VersR 1968,81

*D*

 

Normen

VersVG §12 Abs3
VersVG §158f

Dokumentnummer

JJR_19671204_AUSL000_0020ZR00155_6500000_001

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