Normen
HGB §171
HGB §172
Dokumentnummer
JJR_19580320_AUSL000_0020ZR00002_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
a) Ist einem Kommanditisten bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft seine Einlage (teilweise) zurückgewährt, so haftet er in Höhe der Rückgewähr nur den Gesellschaftsgläubigern persönlich und unmittelbar, die im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits Gesellschaftsgläubiger waren.
b) Soweit der Konkursverwalter im Gesellschaftskonkurs diese persönlichen Haftungsansprüche der Altgläubiger mit Rücksicht auf § 171 Abs 2 HGB geltend machen kann, darf er diese Vermögenswerte nur zur zusätzlichen Befriedigung der Altgläubiger verwenden.
c) Der ausgeschiedene Kommanditist, der erst nach Konkurseröffnung Zahlungen wegen seiner persönlichen Haftung zugunsten der Altgläubiger geleistet hat, kann wegen seiner Erstattungsansprüche gegen die Gesellschaft nicht neben den Altgläubigern an dem Konkurs der Gesellschaft teilnehmen.
Veröff: NJW 1958,787
Normen
HGB §171
HGB §172
JJR_19580320_AUSL000_0020ZR00002_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)