BFG RV/7400095/2018

BFGRV/7400095/201821.9.2020

Einräumung einer Spielmöglichkeit gem. § 6 Abs. 1 VGSG

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400095.2018

 

Beachte:
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0131. Zurückweisung mit Beschluss vom 18.5.2022.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die RichterinRin der Beschwerdesache***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger MBA, Breitwiesergutstraße 10 (4.OG), 4020 Linz, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 28. November 2017 protokolliert unter der GZ MA 6/ARL - 197542/2018 betreffendVergnügungssteuer und Verspätungszuschlag für den Monat September 2016 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 15.09.2016 wurde im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei vom 15.09.2016 die vorläufige Beschlagnahme gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) von einem Asus Vivo PC und drei Tablets Trekstor, sowie ein E-Kiosk mit Ein- und Auszahlungsterminal bescheinigt.

Da hinsichtlich des betreffenden Standortes in Adresse keine Vergnügungssteueranmeldungen vorlagen, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.09.2017 gem. § 183 Abs. 4 BAO aufgefordert, die Anmeldung nachträglich vornehmen zu lassen.

Mit Schreiben vom 20.09.2017 gab der Beschwerdeführer, rechtlich vertreten, im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: "(…) Die Ansicht der Behörde, dass die vier Geräte (…) Spielapparate im Sinne des VGSG sind und hierfür jeweils Vergnügungssteuer anzumelden und zu entrichten ist, ist unrichtig."

Mit Bescheid vom 23.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer als Lokalinhaber gem. § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG) für das Halten von vier Spielapparaten mit einem Ein- und Auszahlungsgerät im eigenen Betrieb "A" in ***1*** Vergnügungssteuer iHv. EUR 5.600,- und ein Verspätungszuschlag iHv. EUR 560,- vorgeschrieben. Das Magistrat der Stadt Wien begründete diesen Bescheid wie folgt: "Laut einer Erhebung der Finanzpolizei wurde am 15.09.2016 das Halten von 4 Spielapparaten (3 Windows Tablets und ein Asus Vivo PC und ein E-Kiosk) festgestellt, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB.) Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann, die jedoch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden sind. lm Zuge der Amtshandlung wurde die Apparate samt dem Ein-/Auszahlungsgerät beschlagnahmt.Während der am 15.09.2016 im A, ***4*** durchgeführten Kontrolle wurde wahrgenommen, dass an den Geräten Spiele durch die im Raum anwesenden Gästen durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die ermöglichten Spiele (virtuelle Walzenspiele) konnten an jedem Gerät durch Beobachtung von Spielern aufgerufen bzw. ausgelöst werden. Nach Eingabe von Geld in Form von mit Spieleinsatzbeträgen dotierten M-Cards, welche nach; Eingabe eines Codes die Darstellung des Spielguthabens am Bildschirm bewirkten, der Auswahl eines Einsatzbetrages mittels Tastenbetätigung und der Auslösung des Spieles wurden bei den virtuellen Walzenspielen die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder} in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen; entstand.Der oben beschriebene Sachverhalt ist durch den Bericht der Finanzpolizei vom 15.09.2016 und den Kontostand erwiesen.Der amtlichen Aufforderung vom 01.092017 zur Anmeldung der Spielapparate zur Vergnügungssteuer hat der Abgabepflichtige nicht Folge geleistet, sodass ihm gemäߧ 201 BAO die Vergnügungssteuerbescheidmäßig vorgeschrieben werden muss.Gemäß § 13 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder, in dessen Namen oder auf dessenRechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei odermehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig.Beim Halten von Spielapparaten gelten auch der lnhaber des für das Halten des Apparates benutztenRaumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.Gemäß § 6 Abs. 1 beträgt die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten, durch derenBetätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kannund für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GIücksspielgesetz, BGBI. Nr.620/1989, in der Fassung BGBI. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro.

Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.Der Gesetzgeber hatte bei der Definition des Spielapparates (§ 6 Abs. 1 VGSG) somit nicht nur ,,klassische" Spielapparate vor Augen sondern z. B. auch über Internet verbundene Apparate. Daran ändert auch nichts, dass die gegenständliche Beschaffenheit der Anlage vom ,,klassischen" Spielapparat, bei dem der Spieler ein einzelnes Gerät bestehend aus einem Gerätekorpus mit Geldeinwurf- und GeldauszahIungsmechanismus samt verbauter Elektronik und Software gegenübersteht, abweicht. Aufgrund der behördlichen Erhebungen sind die am 15.09.2016 durch die Finanzpolizei beschlagnahmten Apparate (samt einem Ein- und Auszahlungsgerät), bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, eindeutig als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren. Die Vergnügungssteuer für die im Standort Wien, ***2***, gehaltenen vier Apparate beträgt für den Monat September 2016 insgesamt 5.600 Euro (d.s. 1.400 Euro * 4 Apparate * 1 Monat). Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten. Gemäß § 135 BAO wird für den Monat September 2016 ein Verspätungszuschlag von 10 vH. des festgesetzten Steuerbetragesauferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärungen (Anmeldungen) nicht gewahrt wurde. (…)"

Mit Schreiben vom 26.12.2017 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie in der Stellungnahme vom 20.09.2017 vor, dass es sich bei den beschlagnahmten Apparaten nicht um Spielapparate iSd. Vergnügungssteuergesetzes handeln würde. Der Beschwerdeführer berief sich dabei auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei den betreffenden Geräten keine feste Verlinkung zu einer Spielerseite im Internet bestanden habe (VwGH 1.9.2010, 2010/17/0086).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie begründete wie folgt: "In der Beschwerde wird der der oben zitierte Bescheid zur Gänze angefochten. Weiters wird bestritten, dass es sich bei gegenständlichen Geräten um Spielapparate handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung ist unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. lm ha. aufliegenden Bericht der Finanzpolizei wurden die Beobachtungen vor Ort konkret beschrieben (siehe dazu die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 23. November 2017, Seite 2, 2.Absatz) und durch nachgereichtes Bildmaterial schIüssig belegt.Nach dem Betreten des A wurden Fotos gemacht um die Betriebsbereitschaft der Eingriffgegenstände (FA KM. 01 bis 04) festzuhalten. Hierbei handelte es sich um einen Bildschirm mit ,,CPEinheit" und drei Windows Tablets (Bild 1). Auf Bild 2 wird ein Credit von 76,65 Euro, auf Bild 4 ein Credit von 6,90 Euro angezeigt.

Um ein Echtgeld-Guthaben aufbuchen zu können, benötigt man ein Ein-/Auszahlungsgerät, bei dem man einen M- Card Gutschein (Bon) kaufen aber auch ein Guthaben auszahlen lassen kann. Der Bon ist gültig, solange ein Guthaben vorhanden ist und ist somit wie Bargeld anzusehen. Möchte man dieses Guthabenoder nur einen Teil davon nun auszahlen, muss man zu jenem Ein-/Auszahlungsgerät gehen, wo der Bon erworben wurde. Den Bon muss man einscannen, dann die Funktion ,,Betrag" und ,,Auswählen"betätigen und das Gerät bezahlt selbständig den gewünschten Betrag aus. Bild 7 und 8 dokumentieren das Cashcenter (Ein- bzw. Auszahlungsgerät, FA KM. 05) in Kombination ergeben die einzelnen Komponenten Ein- und Auszahlungsgerat und PC einen"Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes. Dass das Glücksspielangebot dieser Internetseite auch über andere Zugänge genutzt werden kann, ändert nichts an dieser rechtlichen Betrachtungsweise. Überdies Iiegt auch ein betriebsbereites Halten eines Glücksspielapparates vor, wenn potenziellenSpielern über ein im Lokal zur Verfügung stehendes Ein- und Auszahlungsgerät (Kassenautomat)Zugang zu einem bestimmten GIücksspielangebot am PC ermöglicht wird, selbst wenn Kunden dieentsprechende lnternetseite über den Browserverlauf selbst aufrufen lassen.Aufgrund der behördlichen Erhebungen und dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial sind die am15.09.2016 durch die Finanzpolizei beschlagnahmten Apparate (samt einem Kassenautomaten bzw.einem Ein- und Auszahlungsgerät), bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werdenkann, somit eindeutig als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren.(…)"

Mit Schreiben vom 28.02.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Zur Begründung führte er zusätzlich zur Beschwerde aus, dass Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 nur dann zählen würden, wenn bei Ihnen eine feste Verlinkung zu einer Internetseite bestehe, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben gewesen, da kein Glücksspielangebot auf einem PC zugänglich gemacht wurde, da sich auf den PCs kein Glücksspielangebot befunden habe.

Mit Vorlagebericht vom 14.03.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Darin begründete sie wie folgt: "Sachverhalt: Herrn ***Bf1*** als Lokalinhaber wurde gemäß § 6 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 -VGSG, LGBI für Wien Nr. 56/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBI. für Wien Nr. 45/2013, für das Halten von vier Spielapparaten (3 Windows Tablets und 1 Asus Vivo PC) mit einem Ein-/Auszahlungsgerät im eigenen Betrieb ,,A" in Wien ***2***, für den Monat September 2016 eine Vergnügungssteuer samt Nebengebühren im Betrage von insgesamt 6272,00 Euro vorgeschrieben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen bestritten, dass es sich bei gegenständlichen Geraten um Spielapparate handelt. Beweismittel: Bemessungsakt Stellungnahme: lm ha. aufliegenden Bericht der Finanzpolizei wurden die Beobachtungen vor Ort konkret beschrieben (siehe dazu die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 23. November 2017, Seite 2, 2. Absatz) und durch nachgereichtes Bildmaterial schlüssig belegt. Nach dem Betreten des A wurden Fotos gemacht um die Betriebsbereitschaft der Eingriffsgegenstande (FA Nr. 01 bis 04) festzuhalten. Hierbei handelte es sich um einen Bildschirm mit ,,CPU Einheit" und drei Windows Tablets (Bild 1). Auf Bild 2 wird ein Credit von 76,65 Euro, auf Bild 4 ein Credit von 6,90 Euro angezeigt. Um ein Echtgeld-Guthaben aufbuchen zu können, benötigt man ein Ein-/Auszahlungsgerät, bei dem man einen M-Card Gutschein (Bon) kaufen aber auch ein Guthaben auszahlen lassen kann. Der Bon ist gültig, solange ein Guthaben vorhanden ist und ist somit wie Bargeld anzusehen. Mochte man dieses Guthaben oder nur einen Teil davon nun auszahlen, muss man zu jenem Ein-/Auszahlungsgerät gehen, wo der Bon erworben wurde. Den Bon muss man einscannen, dann die Funktion ,,Betrag" und ,,Auswählen" bestätigen und das Gerät bezahlt selbständig den gewünschten Betrag aus. Bild 7 und 8 dokumentieren das Cashcenter (Ein- bzw. Auszahlungsgerät, FA KNr. 05). In Kombination ergeben die einzelnen Komponenten Ein- und Auszahlungsgerät und PC einen Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes. Dass das GIücksspielangebot dieser Internetseite auch über andere Zugänge genutzt werden kann. ändert nichts an dieser rechtlichen Betrachtungsweise. Überdies liegt auch ein betriebsbereites Halten eines Glücksspielapparates vor, wenn potenziellenSpielern über ein im Lokal zur Verfügung stehendes Ein- und Auszahlungsgerät (Kassenautomat) Zugangzu einem bestimmten Glücksspielangebot am PC ermöglicht wird, selbst wenn Kunden die entsprechendeInternetseite über den Browserverlauf selbst aufrufen müssen.Aufgrund der behördlichen Erhebungen und dem zur Verfügung gestellten Bildmaterial sind die am15.09.2016 durch die Finanzpolizei beschlagnahmten Apparate (samt einem Kassenautomaten bzw.einem Ein- und Auszahlungsgerät), bei denen ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann,somit eindeutig als Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren."

Am 16.09.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, zu der der Beschwerdeführer trotz Erhalt der Ladung nicht erschienen ist. Der Verfahrensablauf, die Rechts- und Sachlage wurden besprochen sowie eine Niederschrift angefertigt.

Die Ergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens, das zur selben Sachlage durchgeführt worden ist und mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 24.02.2020 zur GZ. RV/7500334/2019 abgeschlossen wurde, wurde besprochen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Vorschreibung der Verwaltungsstrafe. gem. §§ 14, 17 und 19 VGSG wurde durch das Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt. Dazu fand am 18.02.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt, in der die als Zeugin geladene Bedienstete der Finanzpolizei, die bei der Kontrolle der Finanzpolizei vom 15.09.2016 an der beschwerdegegenständlichen Adresse zum beschwerdegegenständlichen Zeitpunkt anwesend war, die Dokumentation der Amtshandlung mündlich bestätigte. Die Amtspartei gab in dieser mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass durch die Eingabe des QR-Codes eine Verlinkung zu einer Internetseite mit Spielen direkt hergestellt würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 16.09.2020 brachte die belangte Behörde zur Sacheweiters vor, dass es bei der Abgabepflicht iSd. § 6 Abs. 1 VGSGnicht auf das Vorliegen einer festen Verlinkung zu einer Internetseite ankommen würde, sondern auf die Einräumung einer Spielmöglichkeit, wobei es im konkreten Fall bereits durch den Kauf eines M-Card-Gutscheines - wie aus dem Bild Nr. 7 des dem Beschwerdeführer als Beilage zur Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018 übermittelten Bildmaterial ersichtlich - um einen Kredit für virtuelle Walzenspiele herzustellen, zur entscheidenden Einräumung der Spielmöglichkeitkommen würde. Die belangte Behörde verwies auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2018.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am 15.09.2016 als Lokalinhaber im eigenen Betrieb ,,A" in Wien ***3*** vier Spielapparate (3 Windows Tablets und 1 Asus Vivo PC) mit einem Ein-und Auszahlungsgerät betrieben. Im Zuge einer Kontrolle wurden an den genannten Geräten Spieler angetroffen, die mittels der Eingabe eines QR-Codes und damit durch Herstellung eine Verlinkung zu einer Internetseite virtuelle Walzenspiele spielten. Der "Kredit" für diese virtuellen Walzenspiele war an dem genannten Ein- und Auszahlungsgerät zu beschaffen. Diese virtuell erworbenen "Kredite" (M-Card Gutschein) konnten mittels Verwendung des dazugehörigen Ein- und Auszahlungsgerätes in Geldscheine eingetauscht werden.

Beweiswürdigung

Die Feststellungen, die im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei am 15.09.2016 wahrgenommen wurden, insbesondere das Betreiben der vier beschwerdegegenständlichen Apparate, wurden niederschriftlich aufgenommen. Bei dieser Kontrolle wurde umfangreiches Bildmaterial erstellt, aus dem ersichtlich ist, dass virtuelle Walzenspiele gespielt wurden und dass Ein- und Auszahlungen an Spieler stattgefunden haben.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

Gemäß § 5 WAOR entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht.

Das Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005 (VGSG), LGBl. Nr. 56, in der hier anwendbaren Fassung LGBl. Nr. 45/2013 (vgl. § 6 Abs. 2 des nunmehr als Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz bezeichneten Gesetzes idF LGBl. Nr. 63/2016), lautet auszugsweise:

"§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: (...)
3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten (§ 6); (...)

§ 6. (1) Für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, erteilt wurde, beträgt die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1 400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. (…)

§ 13. (1) Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner. (…)

§ 14. (...) (2) Das Halten von Apparaten (§ 6) ist spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. (...)

§ 17. (...) (3) Die Anmeldung von Apparaten (§ 14 Abs. 2) gilt als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht. Die durch die Anmeldung erfolgte Selbstbemessung durch den Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes wirkt im Falle eines Wechsels in der Person unmittelbar auch gegen den neuen Inhaber, wenn der Apparat weiterhin gehalten wird. Die Steuer ist erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen. Ansuchen um Zahlungserleichterung führen nicht zur Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages und nicht zur Hemmung der Einbringung der Steuer für das Halten von Apparaten (§ 6). (...)"

Im konkreten Fall ist die Einordnung der bei der Kontrolle der Finanzpolizei vom 15.09.2016 beschlagnahmten Apparate als Spielapparate iSd. § 6 Abs. 1 VGSG strittig.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.12.2006, Zl. 2004/15/0092, festgestellt: "Nach der Rechtsprechung sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen. Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren" (VwGH 5.7.1991, 88/17/0105;VwGH 14.10.1993, 93/17/0271;VwGH 25.03.1994, 93/17/0407;VwGH 25.09.1996, V6/96).

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass es sich dann nicht um einen Spielapparat iSd. § 6 Abs. 1 VGSG, wenn auf einem PC selbst keine Spielsoftware installiert ist, ist nicht zutreffend, da sich eine Spielmöglichkeit - so wie im konkreten Fall - durch das Aufrufen einer Internetseite ergibt. Dass nur eine Internetsuche mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit bestanden habe, war im konkreten Fall nicht festzustellen, da mit dem vom Einzahlungsgerät hergestellten M-Card-Gutschein ein Spielzugang gewährt wurde. Das Argument, dass keine feste Verlinkung zu einer Internetseite bestanden habe, wurde durch den direkten Zugang zu den virtuellen Walzenspielen mittels QR-Code am M-Card-Gutschein, was aus dem im Akt befindlichen Bildmaterial (Bild Nr. 7) ersichtlich ist, widerlegt.Für einen rein zufälligen Aufruf einer Internetseite gibt es keinerlei Anhaltspunkte und es wurde vom Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Beweise oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Im Gegenteil, sogar die Auszahlung eines Gewinnes wurde, wie aus der Dokumentation der Finanzpolizei ersichtlich, bildlich erfasst.

Denn bei der Beurteilung eines Apparates als Spielapparat iSd. § 6 Abs. 1 VGSG kommt es, auf die Art der technischen Einrichtung mit denen gespielt wird, nicht an. Da im konkreten Fall bei den beschwerdegegenständlichen Apparaten die Spielmöglichkeit im Vordergrund stand, sind diese Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005.

Zur Zustellvollmacht des sich auf § 8 Abs. 1 RAO berufenden Beschwerdevertreters gilt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine allgemeine Vertretungsbefugnis eine Zustellungsbevollmächtigung miteinschließt (VwGH 20.6.2012, 2010/17/0215). Das gilt auch, wenn sich ein Vertreter auf die ihm erteilte Vollmacht beruft (VwGH 3.7.2009, 2008/17/0154).

Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 33 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn es von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die rechtliche Beurteilung der von dem Beschwerdeführer verwendeten Geräte und deren Zuordnung zu Spielapparaten im Sinne des VGSG strittig.

Da die Definition der Spielapparate durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und durch die Ausführungen in den erläuternden Bemerkungen zu § 6 VGSG hinreichend geklärt erscheint (VwGH 13.12.1985, 85/17/0111; VwGH 19.12.2006, Zl. 2004/15/0092), lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine solche war auch hinsichtlich des verhängten Verspätungszuschlages zu verneinen. Aus diesem Grund ist spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 21. September 2020

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 17 Abs. 3 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 14 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005

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