BFG RV/7400054/2019

BFGRV/7400054/201926.2.2020

Säumniszuschlag, Abgabenbescheid weggefallen, Stattgabe

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BFG:2020:RV.7400054.2019

 

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung der Richterin Dr. Grete Gerstgrasser in der Beschwerdesache A. kft., Ungarn, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom 27. Juni 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 4. Juni 2018, MA 6 E, betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 4. Juni 2018, MA 6 E wurde über die A. kft (neben der Glücksspielautomatenabgabe von € 16.800,00) wegen nicht fristgerechter Entrichtung dieser Glücksspielautomatenabgabe gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von € 336,00 festgesetzt.

In der dagegen fristgerecht Beschwerde vom 27. Juni 2018, eingelangt am 2. Juli 2018, wird die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Dezember 2018, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ohne näher auf den Säumniszuschlag einzugehen.

Im Vorlageantrag vom 14. Jänner 2019, eingelangt am 21. Jänner 2019, wird der Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht gestellt und auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 8 erster Halbsatz BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Aus dem Akt ergibt sich, dass zwischenzeitig mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 20. Jänner 2020, RV/7400053/2019, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04. Juni 2018, MA 6 E, soweit es die Festsetzung einer Glücksspielautomatenabgabe von € 16.800,00 betrifft, stattgegeben und der angefochtene Bescheid insoweit aufgehoben wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht das Bestehen eines formellen Abgabenzahlungsanspruchs (bzw. eine formelle Abgabenzahlungsschuld) voraus (vgl. etwa VwGH 18.9.2003, 2002/16/0072; 23.3.2001, 2000/16/0080; 17.9.1990, 90/15/0028). Der Abgabenzahlungsanspruch ist die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten (vgl. etwa VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; Ritz, BAO6, § 4 Tz 3; VwGH 13.11.2019, Ra 2017/13/0022).

Eine Herabsetzung im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO liegt auch bei ersatzloser Aufhebung des (Stamm-)abgabenbescheides zB Aufhebung mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vor (vgl Fischerlehner, Abgabenverfahren 2, § 217 Anm 12; Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 217, Rz 52).

Damit ist jedoch auch die Grundlage für die Festsetzung eines Säumniszuschlages, nämlich die Glücksspielautomatenabgabe von € 16.800,00 weggefallen, sodass der Beschwerde auch hinsichtlich der Festsetzung eines Säumniszuschlages stattzugeben war.

 

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfolge ergibt schon aus dem Gesetz.

 

 

Wien, am 26. Februar 2020

 

Zusatzinformationen

Materie:

Landesabgaben Wien

betroffene Normen:

§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

VwGH 18.09.2003, 2002/16/0072
VwGH 23.03.2001, 2000/16/0080
VwGH 13.11.2019, Ra 2017/13/0022

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